Adoptionsverfahren in Thailand....

#1 von Somprit , 25.09.2010 17:47

Das was ich im offenen Bereich begonnen habe, wo ein Jeder seine angestaute Luft ablassen kann, werde ich hier Schritt für Schritt weiterführen...

Gang eines behördlichen, thailändischen Adoptionsverfahrens!

Was ist zu tun, was erforderlich? ... bis zur ggf. angestrebten

Anerkennungs-/ Wirkungsfeststellung gem. § 2 AdWirkG sowie Umwandlung gem. § 3 AdWirkG ... Deutschem Recht

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RE: Adoptionsverfahren in Thailand....

#2 von Somprit , 04.10.2010 07:24

... nachdem sich am Thema Interessierte unter f5t1699-adoption-in-thailand.html ihrer Gedanken/Überlegungen & Ansichten um eine Adoption in Thailand entledigen konnten, - es weiterhin können -, nun dann hier der Ablauf eines Adoptionsverfahrens:

Sollte man(n)/Frau zu einem endgültigen Entschluss zur Adoption eines Kindes gekommen sein, steht gleich an 1. Stelle eine einzuholende

Adoptionsbefähigungsbescheinigung

Diese „Befähigung“ stützt sich auf das Haager Übereinkommen v.29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Sie wird eingeholt bei dem

Bundesamt f. Justiz
Bundeszentralstelle f. Auslandsadoptionen
Adenauerallee 99
53113 Bonn

Tel.: 0228 99 410 54 15
FAX: 0228 99 410 54 02
E-Mail: auslandsadoption@bfj.bund.de

Hierzu genügt ein kurzer formloser Antrag, dem der Wunsch einer Auslands-Adoption zu Grunde liegt.

Dem formlosen Antrag sind beizufügen:

Heiratsurkunde (ggf. legalisiert falls in TH geheiratet)
Kopie d. Reisepässe
Nachweis des ständigen Aufenthalts der Adoptionsbewerber im Ausland (Abmeldebestätigung von D., Visum-Nachweis f. TH)

Der Antrag ist von den Ehepartner gemeinsam zu unterschreiben und kann unter: http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn...scheinigung.pdf
heruntergeladen werden.

Es erfolgt sodann ein Zahlungsaufforderung in Höhe von EUR 70,--, nach Eingang dieser Zahlung erfolgt die Übersendung der



welche aus 3 Blatt besteht, in mehreren Sprachen lediglich enthält:

Zitat
1. Personalien der Antragsteller, incl. Wohnort, verheiratet sei wann und wo.

2. „Hiermit bescheinigt des Bundeszentralstelle für Auslandsadoption gemäß § 7 Absatz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes, das Herr Manfred K. nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes zusammen mit seiner Ehefrau T*** K*** besitzt.

3. Die Anwendung der Vorschriften des Privatrechts

 des Aufenthaltsstaates sowie
 des Herkunftstaates des Kindes
 und des Herkunftstaates der Ehefrau

4. Diese Bescheinigung erstreckt sich weder auf die Gesundheit des Adoptionsbewerbers noch auf dessen sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes.

5. Diese Bescheinigung ersetzt nicht den Bericht nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens...



Für diesen Antrag/Erhalt der "Befähigung" sind 2 - 3 Monate anzurechnen!


Soweit für heute einen ersten Blick auf ein ggf. sehr langwieriges Verfahren ....

Wem der weitere Fortgang/Sachschilderung nicht schnell genug erfolgt, kann sich gerne in der notwendigen Theorie hier schlau machen:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn...ormationen.html

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RE: Adoptionsverfahren in Thailand....

#3 von Somprit , 06.10.2010 21:37

... nun, wenn man(n) nach 2 - 3 Monaten endlich die unabdingbare Adoptionsbefähigungsbescheinigung der deutschen Behörde in Händen hat, ist es an der Zeit, sich beim

Child Adoption Center
255 Ratchwithi Road, Ratchathewi District
Bangkok 10400
Tel: +66 (0)2 354-7500, +66(0)2 354 7509, +66(0)2 354 7515
Fax: +66 (0)2 354-7511
adoption@loxinfo.co.thwww.adoption.dsdw.go.th

einen formellen Antrag auf die beabsichtigte Adoption einzuholen/anzufordern oder geht direkt – was ich persönlich empfehlen würde – zum örtlichen (provinzialen) Adoptions-Center, wobei man(n) bei dieser Gelegenheit eine Sympathie gar Antipathie -Schiene ausloten kann... ... denn man(n)/Frau wird sich später unausweichlich miteinander beschäftigen müssen!

Der sodann auszufüllende Antrag besteht aus ganzen 4-Din-A-4-Seiten, welche Bezug auf die gesamten Personaldaten der beabsichtigten Adoptionswilligen, deren finanzielle Situation/Besitz und auf die persönlichen Daten des (der) Kinde(r)s nimmt.
Zuzüglich sind 2 Leumund/Referenz- Zeugen anzugeben.

Dem sodann einzureichenden Antrag auf Adoption



sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. Adoptionsbefähigungsbescheinigung
2. Polizeiliches Führungszeugnis
3. Lebenslauf
3. Kopie des Passes/ID-Card einschl. der des Kindes
4. Heiratsurkunde
5. Arztbericht hinsichtlich körperlicher & geistiger Gesundheit der/des Antragstellers
6. Einkommensnachweis
7. Bankguthaben/Kopie des Kontos
8. Besitzurkunde von Grundvermögen (Haus pp)
9. Je 4 Passbilder der Adoptionswilligen
10. Mindestens 5 Bilder der Wohnung

Die einzureichenden Unterlagen sollen in Thai , müssen jedoch zumindest in englischer, beglaubigter Übersetzung durch einen anerkannten Dolmetscher erfolgen

Sollten diese Unterlagen komplett / Anerkennung bei dem Child-Adoption-Center in Bangkok sein/finden, ergeht die Aufforderung sich beim Zentralregister der provinzialen Kriminalabteilung einzufinden.

Hier erfolgt die Abnahme der Fingerabdrücke und ein Abgleich bei der Landeszentralkartei.

Anmerk.: Hier erfolgte mein großes Zittern.
Wurden mir doch als „Beschuldigter“ in einem Kriminalfall vor über 1 Jahrzehnt bereits einmal FA genommen
f29t1242-3-oder-4-affenleben.html?start=20

– standen nun die Sterne für eine Eignung schlecht...? War ich etwa schon am Ende des Weges angelangt?

Nun ja, ich wurde „damals“ nach meiner Beurteilung des Sachverhaltes zu UNRECHT zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, welche jedoch längst im Vorstrafenregister gelöscht, die Akten vernichtet waren.
Also erging die Aufforderung an mich, das damalige Geschehen voll inhaltlich mit so allem drum & dran niederzuschreiben und dem Antrag nachzureichen
Zum Glück besaß ich noch eine Urteilsausfertigung, recht knapp aber besser als nichts...


... nach weiteren 4 Wochen bangen & hoffen kam die erlösende Antwort: „Mai-mii-panhaa“

Inzwischen waren 6 Monate seit Antragsabgabe ins Land gezogen und der 1. Besuch der örtlichen Inspektorin des provinzialen Child-Adoption-Center, CNX, stand ins Haus.

Frisch herausgeputzt harrten wir dem kommenden, welches in Form von 2 Sozialarbeiterinnen, der Chefin der Behörde und einer Untergebenen erfolgte.
Nach eingehender Inspektion des gesamten Haushaltes, der Wohnverhältnisse, fand ein eingehendes Interview statt und wir wurden vertröstet, dass wir weiteres von der Zentralbehörde in BKK hören würden.

Dort blieben wir nun am Ball, da wir wussten, in welcher bürokratischen Schnelligkeit Aktenvorgänge bearbeitet werden.... alle 14 Tage ein Anruf nach dort, die zuständige Sozialarbeiterin war einfach nicht erreichbar/zu sprechen... kurz entschlossen fuhr mein Engel und ich direkt zu Zentralbehörde, .... wo ich mein Gesicht verlor (!)
Indem ich nicht wissend, dass ein Verfahren i. d. R. dort 1-2, ja auch mal 3 Jahre durchaus andauern kann!! ) denn ich machte meinem Unmut über die zögerliche Bearbeitung deutlich Luft...

... was offensichtlich doch dazu führte, dass bereits 2 Monate später erneut eine häusliche/familiäre Inspektion bei uns erfolgte.
Daran schloss sich an, dass wir „endgültiges“ vom Adoptions-Komitee in Bangkok erfahren würde, ... somit erneutes warten angesagt war ...

So weit mal heute ...

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RE: Adoptionsverfahren in Thailand....

#4 von Binturong , 08.10.2010 03:39

Somprit,

ich unterbreche ja gar nicht gerne.

Aber

Zitat

Nun ja, ich wurde „damals“ nach meiner Beurteilung des Sachverhaltes zu UNRECHT zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt,



Wieviele solecher "zu UNRECHT"´s Fälle hast du damals in D. doch auch selber hart bestraft? (Meine ersten Smilies)
(Kommt eben immer auf die Ansicht an.)

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RE: Adoptionsverfahren in Thailand....

#5 von Somprit , 15.10.2010 21:15

Zitat von Binturong
Somprit,
ich unterbreche ja gar nicht gerne.
Aber ...



...warum eigentlich nicht, lockert doch alles ein bisschen auf...

Aber in einem ganz entscheidenden Punkt irrst Du, lieber Binturong... ICH habe nicht bestraft, falls es erforderlich wurde, dann jemand einer Bestrafung zugeführt
Wobei ICH sagen kann, ein Jeder, der dann auch verurteilt wurde, wurde zu RECHT verurteilt

Hier, im Zusammenhang dieser m.E. auch heute noch als UNRECHT bezeichneten „Bestrafung/Vorstrafe“ handelte ich aus einer reinen Notwehrlage heraus, setzte mich gegen einen Familien-Clan tatkräftig zur Wehr... Sohn, Vater und eine Furie von Tochter... welche mit Schlagwerkzeugen gegen mich vorgingen ... um sich sodann später nicht so der Wahrheit entsprechende Atteste durch einen Krankenhausarzt ausstellen ließen ...

Denn Du weißt ja sicher auch, um so schwerer die Verletzungen um so höher die Bestrafung ...
Aber das ist eine völlig andere Geschichte, welche sozusagen als Fortsetzung zu dem hier f29t1242-3-oder-4-affenleben.html?start=20 dienen würde ...
.

-------------------------------

Doch zurück zum Verlauf der Adoption unserer beiden Mädchen ...., welche in ihren Grundzügen doch etwas anders verlief, als ich es hier f5t1699-adoption-in-thailand.html?start=50 in meiner Darstellung vom 15.10.2010,00.32 schildere.... (denn dort handelt es sich um den „normalen Verlauf“ einer Adoption ....)

... nun ja, der letzte erforderliche Sozialbericht war durch die örtliche Adoptionsbehörde erstellt, wir mussten nur noch auf eine Entscheidung aus dem Child-Adoptions-Center in Bangkok warten....

Diese kam dann in Form einer gemeinsamen Vorladung (zukünftige Eltern/Kinder) zum März 2009.
Wir wurden alle 4 gebeten, uns dort vor einem „Board-Meeting'“ zu einer eingehenden Befragung, was sich sodann mehr zu einem Kreuzverhör entwickelte , einzufinden.

Hier saßen wir – ich zumindest mit stark klopfenden Herzen – nun vor einem 9-köpfigen Komitee, bestehend aus der Behördenleiterin, unserer zuständigen Sozialarbeiterin und weiteren Männlein & Weiblein des Sozial-/Wohlfahrtbereiches, sowie Kinderarzt/Rechtsanwälte.
In bunter Abfolge begann nun ein Ping-Pong-Spiel, wobei das Spektrum der erfolgenden Fragen sehr weit gespannt war.

Einen großen Pluspunkt holte ich dabei heraus, als mein Engagement, sowohl in privater Hinsicht als auch für den DHV zum tragen kam, man(n)/Frau hier mit deutlichem Wohlwollen zur Kenntnis nahm, dass „wir“ vielfach thailändischen Frauen bei Anliegen der div. Art durch Rat & Tat Hilfestellung gegeben hatten.

Kurz & gut, noch in unserem Beisein wurde durch das Komitee beschlossen, das seit März 2008 laufende Adoptionsverfahren für „positiv abgeschlossen“ zu erklären.

Vier Wochen später erhielten wir eine Vorladung zum Ampör (Bezirksamt), wo die Registrierung des abgeschlossenen Adoptionsverfahrens erfolgte
...



Womit nun das thailändische Adoptionsverfahren - aus deutscher Sicht eine „weiche Adoption“ - rechtskräftig abgeschlossen war.

An Kosten fielen ganze 100,-- Baht pro Kind an, und zwar für die abschließende Beurkundung beim Ampör/Bezirksamt!

Somit war ein Meilenstein auf dem sicher noch langen Weg, diese nach thailändischem Recht erfolgte Adoption auch unter Hinblick der deutschen Adoptionsbestimmungen umzuwandeln, erreicht.

Soweit für heute ... auf den Begriff der „weichen Adoption“ werde ich später noch eingehen.
Denn es besteht ein rechtlich sehr deutlicher Unterschied zu der „harten“ deutschen Adoption

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RE: Adoptionsverfahren in Thailand....

#6 von Somprit , 17.10.2010 19:40

Aber dann, um den langwierigen bundesdeutschen Rechtsstatus einer vollwertigen Adoption zu erlangen ist es erforderlich ....

.. eine „weiche“ oder auch als schwache Adoption bezeichnet nach thailändischen Rechtsbestimmungen, durch einen entsprechenden Antrag auf

„Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung gem. § 2 ApWirkG sowie Umwandlung gem. § 3 ApWirkG“

zu stellen.
In diesem Verfahren kann/wird aus einer schwachen Adoption eine „starke“ nach deutschem Recht werden

Dazu ist es ratsam, mit der/dem dafür zuständigen Beurkundungsbeamten der Botschaft vorab Rücksprache zu halten, welche Unterlagen in welcher Form vorzulegen sind, woraufhin ein Beurkundungs-Termin festgelegt wird.

Wird dem Antrag und dem damit langwierigen Verfahren beim späteren Familiengericht in Deutschland (bei uns das AG Brl.-Schöneberg) stattgegeben wird aus der „weichen/schwachen“ Adoption eine „harte/starke“ Adoption nach deutschem Recht!

Dieser Antrag wird bei der Botschaft/Konsularabteilung gegenüber der Urkundsbeamtin/en gestellt.
Hierzu ist das persönliche Erscheinen aller von der Adoption betroffener Personen erforderlich!
An Kosten fallen an: für das Beurkunden des Antrages 45,-- EUR = ca. 2.000,-- Baht, Legalisierungskosten der thail. Adoptionseinträge 4.700,-- Baht, insgesamt ca. 150,-- EUR





Was besagt eine „weiche/schwache“, auch „unvollständige“ Adoption nach deutschen Gesichtspunkten:

Von einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption spricht man schließlich, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des AdWirkG wird bei Vorliegen einer schwachen Adoption daher nur festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

Kurz ausgedrückt: Bei einer schwachen Adoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Kindes, da nicht alle rechtlichen Bindungen zur Ursprungsfamilie gekappt werden zu seiner thail. Verwandtschaft, insbesondere zum Erbrecht unberührt.
Die annehmenden „Eltern“ haben quasi lediglich ein „Erziehungs-/Fürsorgerecht“.

Was besagt „harte/starke“ Adoption nach deutschem Recht?

Von einer starken Adoption spricht man, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden...

...Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.....

Fazit:
Mit der Anerkennung/Umwandlung der Adoption gehen die Rechte und Pflichten der Eltern auf den Adoptierenden über.
Das Adoptivkind wird dann auch gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern
Ob eine Volladoption bzw. eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat auch Einfluss auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Unter folgenden Voraussetzungen erwirbt ein ausländisches Kind durch die Adoption unmittelbar und kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit:

1. die Adoption muss nach den deutschen Gesetzen wirksam sein;

2. der/die Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;

3. das Kind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

4. die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen denen einer Annahme Minderjähriger nach deutschen Sachvorschriften zumindest gleichwertig sein.

Ist das Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren in jedem Fall durchzuführen?

Das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird nur auf Antrag, der keiner Form bedarf, durchgeführt und ist damit nicht obligatorisch....
Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, ein solches Verfahren gegebenenfalls zusammen mit einem Umwandlungsverfahren durchzuführen, gerade in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob es sich um eine Volladoption, eine starke oder schwache Adoption handelt...

Hat das Adoptivkind ein Recht auf Einsicht in die Vermittlungsakten?

Die Akten über jeden einzelnen Vermittlungsfall werden sechzig Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes, aufbewahrt. Der gesetzliche Vertreter und ab dem sechzehnten Lebensjahr auch das Adoptivkind haben Anspruch auf Einsicht in die Vermittlungsunterlagen, soweit sie die Herkunft und Lebensgeschichte des Kindes betreffen....
Quelle: http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn...57860bodyText13

... tja, das „Recht des Adoptionskindes auf Einsicht ...“ ist eine m.E. recht zwiespältige Sache und bereits im Verlauf des Anerkennungs-/Umwandlungsverfahren durch das erkennende Gericht auf einem Prüfstand.
Das Gericht urteilt unabhängig/frei ...kann also durchaus darauf bestehen, das adoptierte Kind vor einer endgültigen Entscheidung des Antrages umfassend aufzuklären

Wir entschieden uns (aufgrund eigener persönlicher Erfahrung und aufgrund einschlägiger Fachliteratur) für eine „Aufklärung“!


Das gerichtliche Anerkennungs-/Umwandlungsverfahren ist Kosten-/Gebührenfrei.... ABER... DAS weitere Prozedere und somit „mögliche Kosten“ folgt später...

Anmerkung:
Da mit inzwischen bekannt wurde, dass der Farang-Sami oftmals von seiner Mia bedrängt, die Kinder seiner Liebsten und seines Vorgängers doch einem Adoptionsverfahren zu unterziehen, einzig und alleine aus dem Grunde, später ggf. einen Halbwaisenrenten-Anspruch zu generieren, halte ich dieses Vorgehen für „sinnlos“!
Denn – vielleicht kann uns Tango ja weiter aufklären – m.W. besteht durchaus ein Anspruch auf Halb-Waisenrente, falls der Farang-Sami frühzeitig das Zeitliche segnet, zuvor aber nachweisbar mit den minderjährigen/in Ausbildung befindlichen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte....

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RE: Adoptionsverfahren in Thailand....

#7 von Somprit , 19.10.2010 18:43

... hinsichtlich meiner o.a.

Zitat
Anmerkung:
Da mit inzwischen bekannt wurde,...



... nun zu dem von mir angesprochenen Adoptionsgrund einer an und für sich sinnlosen Adoption nur um in den möglichen Genuss einer ggf. anfallenden Halb-Waisen-Rente zu kommen, hat Tango hier: f5t1740-witwen-und-waisenrente.html
deutlich Stellung genommen.

Zur hier noch offenen (möglichen) Kostenfrage in einem Adoptionsverfahren hatte ich im Rahmen unserer durchgeführten Adoption eines Geschwisterpaares Kontakt/Erfahrung mit http://www.fif-ev.de/de/adoption/adoption.html gemacht...dort findet man(n)/Frau auch ggf. anfallende Kostensätze....

Abschließen werde ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals auf das Anerkennungs-/Umwandlungsverfahren zurück kommen!

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Kindesunterhalt in Thailand

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