Aber dann, um den langwierigen bundesdeutschen Rechtsstatus einer vollwertigen Adoption zu erlangen ist es erforderlich ....
.. eine „weiche“ oder auch als schwache Adoption bezeichnet nach thailändischen Rechtsbestimmungen, durch einen entsprechenden Antrag auf
„Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung gem. § 2 ApWirkG sowie Umwandlung gem. § 3 ApWirkG“
zu stellen.
In diesem Verfahren kann/wird aus einer schwachen Adoption eine „starke“ nach deutschem Recht werden
Dazu ist es ratsam, mit der/dem dafür zuständigen Beurkundungsbeamten der Botschaft vorab Rücksprache zu halten, welche Unterlagen in welcher Form vorzulegen sind, woraufhin ein Beurkundungs-Termin festgelegt wird.
Wird dem Antrag und dem damit langwierigen Verfahren beim späteren Familiengericht in Deutschland (bei uns das AG Brl.-Schöneberg) stattgegeben wird aus der „weichen/schwachen“ Adoption eine „harte/starke“ Adoption nach deutschem Recht!
Dieser Antrag wird bei der Botschaft/Konsularabteilung gegenüber der Urkundsbeamtin/en gestellt.
Hierzu ist das persönliche Erscheinen aller von der Adoption betroffener Personen erforderlich!
An Kosten fallen an: für das Beurkunden des Antrages 45,-- EUR = ca. 2.000,-- Baht, Legalisierungskosten der thail. Adoptionseinträge 4.700,-- Baht, insgesamt ca. 150,-- EUR
Was besagt eine „weiche/schwache“, auch „unvollständige“ Adoption nach deutschen Gesichtspunkten:Von einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption spricht man schließlich, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des AdWirkG wird bei Vorliegen einer schwachen Adoption daher nur festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Kurz ausgedrückt: Bei einer schwachen Adoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Kindes, da nicht alle rechtlichen Bindungen zur Ursprungsfamilie gekappt werden zu seiner thail. Verwandtschaft, insbesondere zum Erbrecht unberührt.
Die annehmenden „Eltern“ haben quasi lediglich ein
„Erziehungs-/Fürsorgerecht“.Was besagt „harte/starke“ Adoption nach deutschem Recht?Von einer starken Adoption spricht man, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden...
...Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.....
Fazit: Mit der Anerkennung/Umwandlung der Adoption gehen die Rechte und Pflichten der Eltern auf den Adoptierenden über.
Das Adoptivkind wird dann auch gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern
Ob eine Volladoption bzw. eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat auch Einfluss auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Unter folgenden Voraussetzungen erwirbt ein ausländisches Kind durch die Adoption unmittelbar und kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit:
1. die Adoption muss nach den deutschen Gesetzen wirksam sein;
2. der/die Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
3. das Kind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
4. die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen denen einer Annahme Minderjähriger nach deutschen Sachvorschriften zumindest gleichwertig sein.
Ist das Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren in jedem Fall durchzuführen?Das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird nur auf Antrag, der keiner Form bedarf, durchgeführt und ist damit nicht obligatorisch....
Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, ein solches Verfahren gegebenenfalls zusammen mit einem Umwandlungsverfahren durchzuführen, gerade in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob es sich um eine Volladoption, eine starke oder schwache Adoption handelt...
Hat das Adoptivkind ein Recht auf Einsicht in die Vermittlungsakten?Die Akten über jeden einzelnen Vermittlungsfall werden sechzig Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes, aufbewahrt. Der gesetzliche Vertreter und ab dem sechzehnten Lebensjahr auch das Adoptivkind haben Anspruch auf Einsicht in die Vermittlungsunterlagen, soweit sie die Herkunft und Lebensgeschichte des Kindes betreffen....
Quelle:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn...57860bodyText13... tja, das „Recht des Adoptionskindes auf Einsicht ...“ ist eine m.E. recht zwiespältige Sache und bereits im Verlauf des Anerkennungs-/Umwandlungsverfahren durch das erkennende Gericht auf einem Prüfstand.
Das Gericht urteilt unabhängig/frei ...kann also durchaus darauf bestehen, das adoptierte Kind vor einer endgültigen Entscheidung des Antrages umfassend aufzuklären
Wir entschieden uns (aufgrund eigener persönlicher Erfahrung und aufgrund einschlägiger Fachliteratur) für eine „Aufklärung“!Das gerichtliche Anerkennungs-/Umwandlungsverfahren ist Kosten-/Gebührenfrei....
ABER... DAS weitere Prozedere und somit „mögliche Kosten“ folgt später...
Anmerkung:Da mit inzwischen bekannt wurde, dass der Farang-Sami oftmals von seiner Mia bedrängt, die Kinder seiner Liebsten und seines Vorgängers doch einem Adoptionsverfahren zu unterziehen, einzig und alleine aus dem Grunde, später ggf. einen Halbwaisenrenten-Anspruch zu generieren, halte ich dieses Vorgehen für „sinnlos“!
Denn – vielleicht kann uns Tango ja weiter aufklären – m.W. besteht durchaus ein Anspruch auf Halb-Waisenrente, falls der Farang-Sami frühzeitig das Zeitliche segnet, zuvor aber nachweisbar mit den minderjährigen/in Ausbildung befindlichen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte....