Was wenn der Partner stirbt?

#1 von sarohu ( Gast ) , 21.11.2008 00:26

Hallozusammen,

ich frage mich was passiert eigentlich wenn man dauerhaft in Thailand ist, ein Haus auf den Namen der Ehefrau gebaut
hat und darin lebt (ohne Vertrag) und die Ehefrau stirbt. Das Haus wird wohl ohne Vertrag an die Verwandten verebt. Soweit klar.
Also (Pacht)Vertrag machen wenn man das verhindern will dass man ev. rausgeschmissen wird (ich persönlich würde nicht damit rechnen).
Aber was passiert mit dem Jahres Visum? Wird das auch als Witwer gewährt?
Oder treten dann härtere Bedingungen für ein Visum ein? Wie habt ihr das arrangiert mit dem Haus? Darf ich sowas überhaupt fragen?
Sorry, aber man muss ja an alle Eventualitäten rechnen. Ich hoffe natürlich dass meine Frau mich lange überlebt!
Gruss Rolf

sarohu

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#2 von thai.fun ( Gast ) , 21.11.2008 00:44

Habe mal Folgendes aus dem Net Kopiert und meinem Sohn gegeben: Ist nur Wenig zum Todesfall aber immerhin!
http://www.liz-luxen.com

Der teure Tod eines Angehörigen in Thailand - worauf man achten sollte:
[b]Liz Luxen’s Rat:
Im Zweifelsfall überflüssige und teure Transporte der Leiche vermeiden:

Das Thema ist heikel und doch lebensnah. Wenn einen Touristen oder Expat der Tod in Thailand ereilt, ist oft nicht nur guter Rat teuer, sondern auch die gesamte Prozedur. Was passiert mit den sterblichen Überresten, wieviel kostet eine hier übliche Feuerbestattung, an wen kann ich mich wenden, worauf sollte man achten, um unnötige Kosten zu vermeiden? - Liz Luxen beschreibt in der heutigen Folge der FARANG-Kolumne anhand von zwei Schicksalen auf Koh Samui, wie solche Fälle in der Realität aussehen können.

Fall 1: Engländer (26) starb bereits am ersten Urlaubstag
Voller Tatendrang flogen zwei englische Freunde (26, 28) im November vergangenen Jahres um 20 Uhr auf Koh Samui ein. In ihrem Urlaubsort Baan Bang Rak genehmigten sie sich schnell noch ein paar Bierchen und legten sich dann im Hotel zur Ruhe. Leichtsinnigerweise halfen sie wegen des Jetlegs mit Schlaftabletten nach. Das hatte schlimme Folgen. Am nächsten Morgen fand der eine Brite seinen 26jährigen Kumpel tot neben sich. Der junge Urlauber war am eigenen Erbrochenen erstickt.
Der englische Honorarkonsul schaltete zur Betreuung des völlig konsternierten Reisegefährten Liz Luxen ein. Neben moralischer Schützenhilfe übernahm sie tags darauf auch das Übersetzen der Sterbeurkunde bei der Polizei. Dann sei plötzlich ein weisser Kastenwagen eines Bangkoker Bestattungsinstitutes an der Leichenhalle des Nathon Hospitals vorgefahren und habe den Leichnam zum Transport in die 700 Kilometer entfernte Hauptstadt aufgeladen.
Liz: “Wer das veranlasst hat, konnte ich nicht mehr erfahren. Ich weiss nur, dass alleine dieser Transport um ein Vielfaches teurer kommt als die gesamte Bestattungsprozedur in Koh Samui.” Und in Bangkok sei die Leiche dann vor der Rückführung ebenfalls eingeäschert worden.
Dass das Geschäft mit Beerdigungen weltweit ebenso lukrativ wie hart umkämpft ist, bildet in Thailand keine Ausnahme. Für die Angehörigen sei die Art der Bestattung und vor allem der Ort eine bedeutsame Entscheidung - insbesondere finanziell, sagt Liz Luxen. Ihrer Kalkulation zufolge kostet eine buddhistische Trauerfeier inklusive aller Gebühren, Transporte und der Einäscherung im Tempel etwa 1.000 Euro. “Das kann sich je nach Art der Ausstattung nach oben verändern”, erläutert Liz Luxen, “mit diesem Grundbetrag liegt man aber relativ nahe an der Endsumme.”
Sie weiss, dass dies ein sehr heikles Thema ist. Auf der anderen Seite nimmt Liz aber kein Blatt vor den Mund, zumal sie selbst im Auftrag von Angehörigen Bestattungen von A bis Z organisiert hat. Als der Brite Lesley J. Hyde (63) Ende März in Samui bei einer Bergwanderung starb, schaltete der Honorarkonsul Dave Covey Liz ein. Ein Bekannter des Verstorbenen, der auf Samui lebt, hatte zwischenzeitlich auch die beiden Söhne in England kontaktiert. Der Rest war Routine.
Für das Aufbewahren der Leiche im Kühlfach des staatlichen Krankenhauses Nathon fallen laut Liz täglich 600 Baht Gebühren an. Zur buddhistischen Bestattung in einem der grösseren Tempel mit Hochofen wird der Leichnam in einem Holzsarg überführt und dort in einem Kühlsarg zwischengelagert. Die Trauerfeier mit mindestens vier Mönchen gehört zum Gesamtpaket eines letzten Geleites. Auch die nötigen Papiere, wie eine übersetzte Sterbeurkunde.
Am Abend holte Liz Luxen die Urne im Tempel ab und brachte sie reisefertig verpackt bei den Söhnen von Lesley Hyde im Hotel in Chaweng vorbei. Die beiden hatten nur einen Tag Zeit für die gesamten Feierlichkeiten gehabt und flogen am nächsten Morgen mit der Asche des Vaters nach England zurück. Kosten: 50.000 Baht für den gesamten Service und die frei Hotel gelieferte Urne.
Liz will keinesfalls Werbung für sich als „Bestattungsunternehmerin“ machen. Ihr liegt viel mehr daran, dass Angehörige mit wenig Geld nicht auch noch unnötig zur Kasse gebeten werden, wenn sie in Thailand ein Familienmitglied verlieren. “Ich kann niemandem die Entscheidung abnehmen, auf welche Art er sich verabschieden will oder ob gar der gesamte Leichnam in die Heimat überführt werden soll”, sagt sie.
“Wer sich jedoch für eine Feuerbestattung entscheidet, sollte horrende Transportkosten vermeiden, wenn die Leiche dann in Bangkok doch nur eingeäschert wird.” Oft könne man nicht mal erfahren, ob überhaupt eine Trauerfeier stattgefunden hat, wenn keine Angehörigen vor Ort seien. Liz Luxen kennt Fälle, in denen sich Verwandte scheuten, die weite Reise nach Thailand anzutreten. Sie bezahlten mehrere tausend Euro und wussten nicht einmal genau wofür.

Mit dieser regelmässigen Kolumne will DER FARANG nicht nur aktuelle Fälle aufzeigen, sondern auch wichtige Tips geben, wie man Ärger vermeidet und im Notfall am besten ans rettende Ufer gelangt. Liz Luxen (42), die auf Samui einen Notservice für Ausländer betreibt, gibt hierzu professionelle Ratschläge. Die Düsseldorferin spricht und schreibt perfekt in der thailändischen Sprache und besitzt beste Kontakte zu den wichtigen Behörden:
http://www.liz-luxen.comTelefon.: +66 (0) 89-473.2038.

Gruss Max

thai.fun

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#3 von peter53 ( Gast ) , 21.11.2008 02:35

Hallo Max
Guter Beitrag.
Es ist leider schon so, dass man sich mit dem Tot zu Lebzeiten nicht genügen auseinander setzt. Gerade was das Erben angeht, das wird immer hinaus geschoben,
das habe noch lange Zeit. Dem ist aber leider nicht so. Das musste ich hier in Thailand im Jahre 2002 selbst erleben. Da war eine Frau (Thai) die 19 Jahre mit einem Schweizer verheiratet war. Als er die Prognose Krebs erhalten hatte, haben sie beschlossen den Lebensabend in Thailand zu verbringen.
Aber der Nachlass war nicht geregelt, seine Frau hatte keine Vollmachten über seine Bankkonten, warum auch immer, es wird wohl einen Grund gehabt haben.
Ich habe dann ein Jahr gebraucht um an das Vermögen des Mannes heran zu kommen. Ein unheimlicher Papierkrieg seitens der Credit Suisse, natürlich nur im Interesse des Kunden. Da entstanden sicher Kosten von 50,000.- Bath nur für Übersetzungen und Beglaubigungen, und eine Gerichtliche Verfügung zur Vermögensverwalterin. Und nicht zuletzt mein bescheidenes Honorar.

Gruss Peter

peter53

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#4 von thai.fun ( Gast ) , 21.11.2008 02:55

Zitat von peter53
Hallo Max
Ich habe dann ein Jahr gebraucht um an das Vermögen des Mannes heran zu kommen. Ein unheimlicher Papierkrieg seitens der Credit Suisse, natürlich nur im Interesse des Kunden.


Ja hallo Peter, wo ist den das Geld? Spass beiseite, ich denke Du hast der Thai-Frau geholfen. Man sieht schon, Du bist ein guter Kerl.
Nun hast Du mich aber mit Deinem Satz, auf Folgende Zeilen der Credit Suisse gebracht. Hab ich auch einmal für meinen Sohn Ausgelistet.

CS Bank-Merkblatt – Nachlassregelung
Bei einem Todesfall tauchen vielfach Fragen auf, die unter anderem die Bankbeziehung des Verstorbenen betreffen. Mit diesem Merkblatt möchte die Credit Suisse die häufigsten Fragen kurz aufgreifen und erläutern. Was ist im Bankverkehr zu beachten?

Auskunftsrecht, Verfügungsrecht
Die Bank ist verpflichtet, sich über das Auskunfts- oder Verfügungsrecht der Hinterbliebenen Gewissheit zu verschaffen. Erkundigen Sie sich deshalb bei der Credit Suisse, welche Formalitäten (z. B. Erbbescheinigung, Willensvollstreckerzeugnis, Vollmachten etc.) Sie für Auskünfte oder Verfügungen über die Vermögenswerte des Verstorbenen benötigen. Die Erbdokumente werden in der Schweiz von den zuständigen kantonalen Behörden ausgestellt (vgl. Anhang).
Die auskunftsberechtigte Person kann sich bei einer Geschäftsstelle der Credit Suisse durch Vorlage der erwähnten Dokumente (Erbbescheinigung, Willensvoll-streckerzeugnis etc.) sowie eines Passes oder einer Identitätskarte ausweisen.
Wenn der Verstorbene dagegen seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, verlangt die Bank die einschlägigen Erb-dokumente der hierfür zuständigen ausländischen Behörden.

Bestehende Vollmachten, neue Vollmachten
Bestehende Bankvollmachten gelten grundsätzlich, sofern nicht gegenteilig vereinbart, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiter, und der Bevollmächtigte darf in der Regel – ohne zusätzliche Dokumente vorzulegen – Aufträge erteilen. Die Credit Suisse kann jedoch auch vom Bevollmächtigten Erbschaftsdokumente einverlangen.
Informieren Sie sich über das Bestehen etwaiger Vollmachten. Erben (jeder einzeln) und Willensvollstrecker können unerwünschte Vollmachten widerrufen.
Falls eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften benötigt wird, wenden Sie sich bitte an die zuständige vom Kanton bezeichnete Amtsstelle oder Person; meist handelt es sich um ein Notariat oder eine Gemeindebehörde. (Bitte beachten Sie die Liste am Schluss des Merkblattes.) Es kann sinnvoll sein, dass Erbengemeinschaften zur Nachlassregelung einen Erbenvertreter bestimmen. Bitte verwenden Sie hierzu das von der Credit Suisse vorgesehene Formular.

Aufträge bzw. Geldbezüge vor Ausstellung der Erbbescheinigung
Sollten weder gültige Bankvollmachten existieren noch die nötigen Erbdokumente erstellt sein, so liegt es im Ermessen der Credit Suisse, dringende Aufträge (z. B. Todesfallkosten, Spitalrechnungen etc.) dennoch zu Lasten des Kontos des Erblassers auszuführen.

Auszüge per Todestag
Nachdem sich die Credit Suisse über das Auskunftsrecht des Anfragenden Gewissheit verschaffen hat, erteilt sie die üblichen Auskünfte über vorhandene Vermögenswerte bzw. Verpflichtungen des Verstorbenen per Todestag (z. B. Erstellung von Auszügen per Todestag). Hierfür sowie für zusätzlichen Abklärungen (z. B. bezüglich möglicher Nummern-/Pseudonymbeziehungen) oder für die Reproduktion von Auszügen oder Anlageverzeichnissen aus weiter zurückliegenden Perioden kann die Credit Suisse je nach Aufwand eine Umtriebsentschädigung verlangen.
Adresse für Postzustellungen. Jeder auskunftsberechtigte Erbe bzw. der Willensvollstrecker kann für die Kundenbeziehung des Verstorbenen bestehende Adressinstruktionen den neuen Verhältnissen anpassen.

Daueraufträge, LSV-Ermächtigungen, Karten

Erkundigen Sie sich, welche Aufträge, Zusatzprodukte oder Dienstleistungen bei der Bankverbindung des Verstorbenen bestehen und veranlassen Sie die Annullation bzw. Sperre derjenigen, die keinen Zweck mehr haben. Hierzu sind die jeweiligen Erben oder der Willensvollstrecker befugt.

Guthaben 2. und 3. Säule
Sofern 2. oder 3. Säulen-Guthaben des Verstorbenen bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung bzw. der PRIVILEGIA Vorsorgestiftung vorhanden sind, nimmt die
Credit Suisse mit diesen direkt Kontakt auf. Ansonsten wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stiftung bzw. Versicherung.

Ansprechpartner bei der Credit Suisse
Ist der Kundenverantwortliche/das Beratungsteam des Verstorbenen bekannt, so wenden Sie sich bitte an die entsprechende Ansprechperson. Falls Sie die kunden-verantwortliche Stelle nicht kennen oder gar nicht wissen, ob überhaupt eine Verbindung des Verstorbenen bei der Credit Suisse besteht, so wenden Sie sich an die nächste Geschäftsstelle. Dort wird man Ihnen das weitere Vorgehen gerne erläutern. 118 290 9.04 Seite 1/2

Was kann zudem von Bedeutung sein?
Überprüfen Sie, ob die Fortführung der Versicherungen (Hausrat, etc.) noch sinnvoll ist.
Bitte beachten Sie bei der Geltendmachung von Versiche-rungsleistungen die folgenden Punkte: Beschaffen Sie sich die Versicherungspolicen und überprüfen Sie Leistungen und Begünstigte. Nehmen Sie für das weitere Vorgehen mit der entsprechenden Versicherungseinrichtung Kontakt auf. Vorausbezahlte Prämien werden evtl. rückerstattet.

Staatliche und berufliche Vorsorge
Wenden Sie sich mit Fragen betreffend die staatliche und berufliche Vorsorge an die zuständige kantonale Aus-gleichskasse sowie an den letzten Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse des Verstorbenen.

Grundbesitz und Immobilien
Die Erben erlangen das Eigentum an Grundbesitz/Immobilien unmittelbar nach dem Tod des Erblassers. Die Verfügungsberechtigung hingegen erfolgt erst nach dem Eintrag ins Grundbuch.

Testament, Erbverträge
Testamente und Erbverträge müssen unverzüglich und ungeöffnet der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zur Testamentseröffnung eingereicht werden.

Testamentseröffnung, Erbbescheinigung
Das Testament wird innert Monatsfrist seit Einreichung von der zuständigen Behörde eröffnet. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung des Testaments können die gesetzlichen und die eingesetzten Erben von der zuständigen kantonalen Behörde die Ausstellung einer Erb bescheinigung verlangen. Die Erbbescheinigung bestätigt, dass die aufgeführten Erben – unter Vorbehalt der Un-gültigkeits- und Erbschaftsklage – als Erben anerkannt sind.

Öffentliches Inventar, Steuerinventar
Die Inventarisierung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich gestützt auf die jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Die gesetzlichen Erben können innerhalb eines Monates nach Bekannt werden des Todes des Erblassers das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen. Für die eingesetzten Erben beginnt die Monatsfrist ab Mitteilung der letztwilligen Verfügung zu laufen. Ein Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars kann angezeigt sein, wenn z. B. die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unklar sind oder vermutet wird, dass Schulden oder z. B. Bürgschaftsverpflichtungen bestehen.

Abonnemente/Services
Überprüfen Sie, welche Zeitungsabonnemente, TV-, Radio-, Cablecom-, Telefonanschlüsse, Hauslieferdienste vorhanden sind. Nicht mehr beanspruchte Leistungen können gekündigt werden.

Kantonale Behörden
Ausstellung von Erbbescheinigungen und Willensvollstreckerzeugnissen
- Zürich Einzelrichter des Bezirksgerichts

© Credit Suisse, Zürich. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Credit Suisse ist es nicht gestattet, das vorliegende Merkblatt ganz oder teilweise zu reproduzieren. (Anmerkung von Max thai.fun, dieses Schreiben kann man ohne Probleme in Net herunterladen.)Die Credit Suisse haftet nicht für Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Merkblatt ergeben könnten.
118 290 9.04 Seite 2/2

thai.fun

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#5 von manfredo ( Gast ) , 21.11.2008 07:04

Hallo Rolf,

Zitat von sarohu

ich frage mich was passiert eigentlich wenn man dauerhaft in Thailand ist, ein Haus auf den Namen der Ehefrau gebaut
hat und darin lebt (ohne Vertrag) und die Ehefrau stirbt.



das ist eine gute Frage?
Werde es mal aus meiner ganz persönlichen Situation beantworten. Fern ab von der Heimat, ohne Familie meinerSeits wäre das für mich der Super Gau.
Der Schmerz wäre riesengroß und ein weiterleben wäre für mich hier oben nicht mehr möglich.
Was der Materielle Wert betrifft gibt es mit Sicherheit Möglichkeiten dass du dein Kapitaleinsatz in einer bestimmten Höhe absichern kannst.
Die Frage ist jedoch dann wo steht das Haus. Wer würde z.B. mir hier oben das Haus abkaufen zu dem Preis wo wir mal investiert haben?
Das mit dem Visa ist kein Problem. 50 Jahre alt musst sein. Höherer Sicherheitseinlage bei der Bank, oder Rente die so glaube ich 65000 Bath sein sollte.
Bin mir aber nicht ganz sicher.

Anders sieht das aus, wenn ich Versterben sollte:
Haus gehört meiner Frau. Konto in Thailand bekommt meine Frau. Lebensversicherung bekommt meine Frau(schon geregelt.)
Rente bekommt meine Frau. Konto in Deutschland und sonstige Vermögenswerte in Deutschland bekommen meine Kinder die Deutschland leben.

Gruß Manfredo

manfredo

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#6 von sarohu ( Gast ) , 21.11.2008 18:43

Hallo zusammen,

erstmal dankeschön für die interessanten Antworten!

Meine persönlichen Gedanken zum Thema decken sich aus jetziger Sicht zu 100% mit denen von manfredo:

Fern ab von der Heimat, ohne Familie meiner Seits wäre das für mich der Super Gau. Der Schmerz wäre riesengroß und ein weiterleben wäre für mich hier nicht mehr möglich....

Ich hätte es nicht besser ausdrücken können!!!

Erschwerend kommt bei mir hinzu dass ich mich nicht mal richtig verständigen könnte mit meine wenigen Thaiworten. Verhungern würrde ich natürlich nicht, aber....ich wäre definitiv aufgeschmissen ohne meine Frau!


Aber es gibt auch andere Meinungen/Einstellungen:
...dann mehm ich mir halt ne andere....
Schockiert? Hat mir ein Bekannter ins Gesicht gesagt (nicht als Scherz)!

Mag sein, dass sich das im Laufe der Zeit danach ergeben könnte. Aber das berechnend im voraus mit "einzuplanen" halte ich persönlich für .....na ja...

Gruss Rolf

sarohu

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#7 von edi37 ( Gast ) , 23.11.2008 08:51

Hallo Rolf,

da ich ja etwas später zu diesem forum gestossen bin und du schon einige sehr gute antworten erhalten hast, gebe ich dir nun meine version im falle eines falles, sollte meine frau vor mir selig werden.
Wir habe alles auch schon zum voraus geregelt.
Dass muss man einfach tun.
Wer es nicht tut, na ja, könnte sein, dass die beziehungen nicht gerade rosig sind oder eben nicht voraus geplant wurde. Solche fälle gibt es zur genügend hier in thailand.
Aber mir geht dies nichts an, jedem das seine.

Nun, was bei uns betrifft: sollte meine frau vor mir sterben, werde ich voraussichtlich im hause bleiben. Ein schlafzimmer und das büro -im ersten stock- mit allem drum und dran sowie die grosse küche (parterre) für mich beanspruchen. Der rest können die verwandten, wenn sie wollen, bewohnen. Ich habe auch noch eine andere option ihr unterbreitet: Ich werde nach Udon-thani gehen und mir ein appatament oder ein schönes zimmer mieten. Die familie verlassen und das ganze haus sowie das hinterhaus, garage, die zwei rai beplanzten anlage etc. dessen zu überlassen. Denn im grunde genommen gehört es ja auch nicht mir laut thai gesetzte. Aber das ist wieder ein anderes thema. Es werden dann auch keine gelder mehr geben und die geldquelle ist geschlossen. Das haus sowie die anlage wird sehr darunter leiden, weil niemanden mehr etwas tut und vernachlässigt wird, weil kein "flüssiges" mehr vorhanden ist. Mir ist dies egal: hinter mir die sintflut. Aber solange ich hier bleibe wird fast alles so bleiben wie es ist/war. Dies im falle des todes meiner frau.

Durch den tod meiner frau, ändern sich natürlich auch wieder die visabestimmung.
Über 50 jährige die mit einer thai verheiratet sind, brauchen einen nachweis, dass monatlich 40'000 baht auf einer bank überwiesen wurde.
Nicht verheiratete, 65'000 baht. Oder 800'000 baht müssen die letzte 3 monate unberührt auf dem bankbüchlein sein.
Sollte ein verheirateter, mit einer thaifrau, plötzlich witwer werden, dann sind die geforderten 40'000 baht monatsnachweis nicht mehr gültig, wenn er ein neues jahrevisum beantragen wird. Dann kommt er wieder in den status eines ledigen und nicht mehr verheirateter farang. Also monatsnachweis von min. 65*000 baht.
Er kann aber dieses auch kumulieren! Erhält er zum beispiel "nur " 45'000 baht monatsrente kann er mit seinem guthaben auf dem bankbüchlein eben kumulieren. (45'000 baht mal 12 = 540'000 baht, muss er noch auf dem bankbüchlein min. 260'000 darauf haben, gibt auch wieder die geforderten 800000 baht.) Also kumulierbar ist möglich und wäre auch eine alternative.

Sollte ich vor meiner frau den schirm schliessen und mich auf der wolke 19 "niederlassen", ist bereits alles geregelt.
Sie hat haus und hof, auto sowie allen eirichtungen. Der rest wo noch auf der bank liegt. (Wir haben ein gemeinsames sparbüchlein).
Sie wird 80% von meiner altersrente weiter erhalten, und damit sehr gut leben können.

Hoffe dir, lieber Rolf, durch meinen bescheidenen beitrag, etwas auf dein interessantes thema, beantwortet zu haben.

Gruss edy

edi37

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#8 von Rong Kwang ( gelöscht ) , 23.11.2008 11:26

frauen haben eine längere lebenserwartung
meine Mia ist 5 jahre älter als ich
deshalb werden wir einfach miteinander den löffel abgeben
und nun mal weg vom wunschdenken,
die antworten der gesetzlichen probleme hier in thailand
habt ihr ja schon durchleuchtet, alles andere ist spekulativ und ich schiebe es noch weit weg und verdänge dieses problem

ich hoffe allerdings das unsere Forenälteren alle 100 werden ,mit wem sollte ich sonst schreiben

Rong Kwang

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#9 von sarohu ( Gast ) , 23.11.2008 17:10

Hallo zusammen,

Zitat von edi37
...durch meinen bescheidenen beitrag, etwas auf dein interessantes thema, beantwortet zu haben.



natürlich Edy, sehr interresant und informativ von dir geschreiben. Danke dafür - wie allen anderen auch nochmal!

Ja so schnell wird man wieder "runtergestuft" als Witwer in Thailand! Wenn man noch keine Rente/Pension bekommt reichen dann die dauerhaft unberührten
800000 Baht auf dem Bankbüchlein aus wenn ich dich richtig verstanden habe.

So und nun hoffe ich dass wir wie Rong Kwang schon geschrieben hat alle, auch die Ehefrauen, die 100er Marke überschreiten werden!

Grüsse von Rolf

sarohu

RE: Was wenn der Partner stirbt?

#10 von edi37 ( Gast ) , 24.11.2008 06:29

Halli, hallo

der kandidat hat 100 punkte

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