Zum Urheberrechtsgesetz

#1 von scubath , 14.08.2009 21:23

Zum Urheberrechtsgesetz

Bitte beachten wenn du hier schreibst!!

Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird.

Urheberrecht bei Texten?

Ganz so einfach ist die Frage, ob urheberrechtlicher Schutz bei Texten vorliegt, leider nicht zu beantworten. Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Notwendig ist vielmehr eine sogenannte "Schöpfungshöhe". Gleiches gilt im Übrigen auch für Grafiken oder den sehr problematischen Bereich des Webdesigns. Es gibt blumige Ausführungen der Rechtsprechung, wann im Einzelfall eine Schöpfungshöhe gegeben ist. Stichworte sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft. Die Rechtsprechung ist umfangreich und eher unübersichtlich. So sind Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften meist urheberrechtlich geschützt. Ebenso Zeitungsanzeigen bezüglich der optischen und sprachlichen Darstellung. Werbeaussagen oder Werbeslogans sind auf der anderen Seite jedoch wiederum problematisch. Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?). Somit lässt sich hinsichtlich von Texten im Internet an dieser Stelle keine allgemeingültige Aussage treffen. Gemäß § 5 UrhG unterfallen Gesetze, amtliche Bekanntmachungen sowie Gerichtsurteile sowie deren offizielle Leitsätze im Übrigen keinem urheberrechtlichen Schutz.

Wer entsprechende Rechte wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend machen will (dazu weiter unten), muss natürlich im Zweifelsfall nachweisen, dass er auch Urheber oder der alleinige Nutzungsberechtigte eines Bildes oder eines Textes ist. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt, und in § 10 UrhG geregelt, dass derjenige als Urheber gilt, der bspw. auf einem Foto als Urheber bezeichnet wird (siehe hierzu auch "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Wer Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz geltend machen möchte, muss stets die Urheberschaft nachweisen, was oftmals umständlich oder unmöglich ist, wenn ein Fotos bspw. schon vor langer Zeit gefertigt wurde und Zeugen oder Beweismaterial für die Urheberschaft nicht mehr vorhanden sind.

Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG:

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