RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#16 von Somprit , 18.12.2012 06:57

Es gibt Themenbereich, wobei man(n) denkt, dass „Welten aufeinander prallen...

...ne, ne, nicht ein @somprit & @Tango... sondern Praxis & Theorie .... wie man(n) später hier noch lesen kann....

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#17 von Somprit , 18.12.2012 12:13

Zitat von Tango
Da hast du wieder, wie üblich, einiges durcheinandergebracht.
Gute Besserung



...na dann gebe ich die „Gute Besserung“ doch postwendend zurück ...und ersuche um untertänigste ENTSCHULDIGUNG indem ich es tatsächlich wieder einmal gewagt hatte, einem, den man(n) NIEMALS kritisieren sollte/darf ... MEINE Erfahrungen aus der Praxis, welche selten mit seinem trockenen §-reiten in Einklang zu bringen sind ... darzustellen!

Apropos, die von Dir angesprochenen Mieteinkünfte, welche „damals“ aus Vermietungen in Thailand entstanden, jedoch meist in Deutschland beglichen wurden, wurden nicht in D. besteuert... und in TH wahrscheinlich nur ansatzweise, falls überhaupt

Willst Du den Verstorbenen nun steuerpflichtig belangen....

PS: Wer liest wohl im vorstehenden Zusammenhang deinen

Zitat
“... Artikel auf Seite 1, den ich am 07.10.2010 hier einfügte...


Hoch lebe der Realist ... oder sollte es „Illusionist“ heißen

Vielleicht wäre es ja sinnvoll, einen Foren-Bereich:
- Achtung: Ironie!

Die Gesetze & ihre Ausführung in der Theorie“ ... dann schaue hier

„Praktische Erfahrungen mit Gesetzesauslegungen / Anwendungen in Thailand“ ... schau im "Thailand-Talk-4um"


einzurichten!?

Doch um weiter für Verwirrung ... oder sollte es zur Klärung beitragen..., hier mal deine eigenen Worte von der laaangen Seite 1...

Zitat
Vorab möchte ich noch die Fleißarbeit von @Somprit loben und hervorheben, der in seiner hartnäckigen, jedoch nicht immer liebevollen Art versucht hat, seine Meinung bei den deutschen Behörden durchzusetzen.
Durch seine Hartnäckigkeit in dem geführten Schriftverkehr und der Argumentation, konnte er immerhin zwei Geldinstitute davon überzeugen, dass die vorhandenen Konten aufgelöst wurden, obwohl rein rechtlich gesehen es hätte nicht geschehen dürfen....

... Beim Nachlass in Deutschland handelt es sich um bewegliches Vermögen, bestehend aus den Konten bei einer Bank und einer Kreissparkasse.
Beide Geldinstitute haben nach einem rege geführten Schriftverkehr (mit Somprit) wohl das Handtuch geworfen und aufgrund der vorgelegten und beglaubigten Unterlagen sich entschieden, die Konten aufzulösen und das Guthaben nach Thailand transferiert....

...Wenn jetzt nicht noch ein drittes Konto aufgetaucht wäre, hätte man diesen Fall abschließen können. Doch die Lebensversicherung forderte Beweise bezüglich der Erbschaft, die nicht geliefert werden konnte schaltete das zuständige Amtsgericht ein.
Das Amtsgericht sah sich genötigt einen Rechtspfleger zu bestellen
Das nun dieser Rechtspfleger die Rückzahlung der überwiesenen Beträge von der Lebensgefährtin fordert, ist natürlich absurd, denn der Fehler liegt bei den Geldinstituten und an diese hat er sich zu wenden. . ...



...tja, so sah die Realität, die Praxis aus... selbst unter dem Hinblick, dass @Tango die Stellung/Bedeutung eines Rechtspflegers vs: Nachlassverwalters verwechselte

Abgesehen davon, dass Du die von mir zur Einsicht erhaltene Akte offensichtlich doch nicht richtig angeschaut hattest ...denn wo/warum sollte die Lebens-Vers.-AG Beweise bzgl. der Erbschaft gefordert haben...

Hier tappst Du ganz gehörig neben die Spur... denn die Begünstigte im Falle des Todes, stand namentlich in der LV-Police... wer sollte DANN nach einem Erbnachweis fragen...

Erforderlich wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes unter Hinblick möglicher/denkbarer Steuerzahlungen in D... und dies wurde vom Finanzamt verneint, die Unbedenklichkeit gewährt.... das Geld nach TH transferiert!

Wichtig ist m. E. auch, dass das Nachlassgericht keinen Rechtspfleger einsetzte, denn ein solcher war Sachbearbeiter der gesamten Akte (!) sondern zur weiteren Erbenermittlung möglicher unbekannter Erben für einen später aufgetauchten Sparbrief einen Nachlassverwalter berief....

Ich hoffe, dass Du es jetzt verstanden hast!

...passt hier nicht hervorragend die alte Lebensweisheit:

„Schuster bleib bei deinem Leisten...!

... Du in der Theorie
... ich in der Praxis....




PS:...unser gemeinsames, klärendes Gespräch vor 14 Tagen hat wohl wenig Früchte getragen ... an wem nun liegt es....

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#18 von Tango , 19.12.2012 14:20

Vielleicht gelingt es mir anhand eines Beispieles zu erläutern, was ich mit dem Begriff der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ eigentlich nur zum Ausdruck bringen wollte UND MEHR NICHT!!!!!

Vorab aber der Hinweis, dass ich zum Zeitpunkt, als ich diesen Thread am 7.10.2010 eröffnete und am 30.10.2010 meine Aussage über die Erbangelegenheit aus Pattaya einfügte, davon ausgegangen war, dass z. B. ein Bankkonto in Deutschland grundsätzlich zum beweglichen Vermögen in Deutschland zählte und aufgrund dessen für mich klar war, dass bei einem deutschen Erblasser mit Wohnsitz in Thailand es um thailändisches Vermögen bezüglich der Kondominiums und um deutsches Vermögen bezüglich der Bankkonten handeln musste.

Erst ein Jahr später, also völlig unabhängig von diesem Fall erfuhr ich durch meine Anfrage beim FA, dass dem nicht so wäre und die Dauer des Aufenthaltes (Wohnsitz) beim Erblasser dabei eine maßgebende Rolle spielt, wann es als deutschen Vermögen noch angesehen wird.
Dies war auch der Grund, warum ich die Ergänzung in roter Schrift auf Seite 1 nachträglich hinzugefügt hatte.

Nun aber geht es hier weiter.
Hier starte ich nun den zweiten Versuch bezüglich der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, wann diese von den Banken gefordert werden.

Es sei bemerkt, dass dieses Beispiel rein gar nichts mit dem Fall @Somprit zu tun hat. Es soll nur verdeutlichen, dass bei eventueller anfallender Erbschaftssteuer die Wohnsitzdauer im Ausland auch entscheidend sein kann.

Als Theoretiker hier mal ein Beispiel aus der Praxis:
Der Erblasser war Deutscher mit Wohnsitz Deutschland und hatte eine Immobilie und ein Bankkonto als Nachlass zu vererben.
Die Ehegattin war bereits verstorben und es leben noch 2 Kinder, wobei das eine Kind in Deutschland wohnt und das andere Kind seit über 5 Jahren in Chiang Mai.
Laut Testament erben die beiden Kinder zu gleichen Teilen die Immobilie und das Bankkonto, von einem Nettowert zusammen von 1,6 Millionen Euro.

Bedeutung: Da ein Erbberechtigter im Ausland wohnt, liegt ein Auslandsbezug vor.

Da es sich um Kinder des Erblassers handelt, fällt eine Erbschaftssteuer (Steuerklasse I für eigene Kinder = 11 %) in Höhe von 176.000 Euro an. Also, jedes Kind die Hälfte = 88.000 Euro.
Dem Sohn mit Wohnsitz Deutschland steht ein Erbschaftsfreibetrag von 400.000 Euro zu, so fällt bei ihm keine Erbschaftssteuer an.
Beim anderen Sohn, wohnhaft in Thailand, liegt eine „beschränkte Steuerpflicht“ vor, da er schon über 5 Jahre in Thailand ansässig ist. Er bekommt einen Freibetrag von 2.000 Euro. Er muss 86.000 Euro versteuern mit 11% = 9.460,- Euro.
Wäre er aber unter 5 Jahre in Thailand, so würde er noch als „Steuerinländer“ steuerlich behandelt werden und es fällt dann keine Erbschaftssteuer an.

Denn es heißt:
Wegzügler mit Deutscher Staatsangehörigkeit, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b) ErbStG (sog. „erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht“)
Als Steuerinländer gelten auch deutsche Staatsangehörige, die sich seit ihrem Wegzug nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Bedingt durch den Auslandsbezug müsste die Bank aufgrund des Bankkontos eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung fordern.
Diese stellt das Finanzamt aber nur aus, wenn sichergestellt ist, dass die anfallende Erbschaftssteuer bezahlt wird.

Tango

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#19 von Somprit , 22.12.2012 21:45

... nun ja, das @Tango ein hervorragender Kenner der Gesetzesmaterie ist, wer will das bestreiten.... ICH ganz bestimmt nicht....

Dass die §-Sprache allerdings nicht immer 1 : 1 umgesetzt wird, wird ein Jeder, der sich mit der Rechtsprechung beschäftigt, früher oder später feststellen.
Ich selbst habe ein Faible für die lebende, atmende Rechtsprechung, ... wobei man(n) so manches Mal sehen & erleben kann, wie der herangezogene Paragraph ... nun sagen wir: „zurechtgebogen“ wird...

Selbst der wirklich §-versierte @Tango hat in den letzten Jahren umdenken können, ...... müssen will ich nicht sagen, ... aber auch er hat erkannt, wie einfach es doch im Grunde genommen ist, wenn man(n) das richtige Ampör (Bezirksamt) für eine schnelle, unkomplizierte Eheschließung zur Hand hat...

Während ich selbst nach wie vor ein strikter Befürworter eines Ehefähigkeitszeugnisses bin, hat er inzwischen einen gangbaren Weg gefunden, welcher vieles vereinfacht & beschleunigt...dafür meine Gratulation.

Doch warum schreibe ich ausgerechnet hier unter „Erben und Vererben in Thailand und Deutschland“ diese Gedanken nieder...

...tja, zurückkommend auf meine abträglichen Worte

Zitat
“... Ich hoffe, dass Du es jetzt verstanden hast!

...passt hier nicht hervorragend die alte Lebensweisheit:

„Schuster bleib bei deinem Leisten...!

... Du in der Theorie
... ich in der Praxis....



... dafür möchte ich mich öffentlich für diesen unangemessenen Ton bei eurem Rechtsfachmann, @Tango, entschuldigen...ich schoss wohl über das Ziel hinaus...

Dieser Schnellschuss wurde ausgelöst durch eine falsche Interpretation meinerseits, indem ich seinen Satz

Zitat
“... Damals hatte ich dann auch einmal bei meinem FA angefragt, wie sich das mit der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ und mit den Freibeträgen bezüglich der Erbschaftssteuer verhält...



völlig falsch interpretierte...

Inzwischen hatten wir eine Aussprache, konnten dieses von mir falsch aufgefasste „damals“ bereinigen /beilegen.... und erhielt zudem von ihm einen recht beachtenswerten Hinweis, den ich hoffentlich i.S. einer Erbin erfolgreich umsetzen kann...

Da dies aller Voraussicht nach mein letzter Beitrag in diesem Forum sein wird... möchte ich mich nicht ohne diese vorstehende Entschuldigung bei @Tango hier aus dem Forum verabschieden, denn ich denke, man(n) sollte abtreten, wenn man(n) selbst das Gefühl hat:

Genug ist genug....

... zudem ich eine völlig andere „Philosophie“ zu einen virtuellen Foren-Lebe habe.... eine, welche der des @Tango widerspricht....

Er sieht ein Forum ausschließlich zum Austausch sachlicher Informationen.... während bei mir der Gedanke der Kurzweil & Unterhaltung zu den sach-/fachlichen Themenbereiche hinzu gequirlt wird....



Weitere Abschiedsgedanken findet man(n) hier

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#20 von Dietmar Adam Krämer , 22.05.2015 12:07

Zitat von Tango im Beitrag #1
Erben und Vererben in Thailand[/size]

Die Gestaltung des Testaments und Muster der Verfügungen, bezogen auf Thailand

Allgemeines
Mit einem Testament hat jeder Erblasser große Gestaltungschancen. Deshalb ist dieser Teil vielleicht das wichtigste. Im Testament kann jeder vielfältig in die Zeit nach dem Tode hineinwirken, er kann loben, bestrafen, gute Taten prämieren, sein Lebenswerk absichern oder auch zerstören. Freilich gibt es auch Grenzen dieser Testierfreiheit, wie man die Möglichkeit nennt, ein Testament zu verfassen. Der Erblasser hat freie Hand, solange er nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder gegen die guten Sitten.

Das Testament wird „Verfügung von Todes wegen“ genannt. Zu diesen Verfügungen von Todes wegen zählen auch das Gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag, wobei der Erbvertrag notariell beglaubigt werden muss. Das eigenhändige Testament und das Gemeinschaftliche Testament können sie kostenlos selbst verfassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt nur einen Rahmen vor, innerhalb dessen wir Bürger unser Leben gestalten können. Hier sagt das Gesetz, welche Anforderungen ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist. Wer will, dass eine andere Erbfolge eintritt, als das Gesetz es vorschreibt, kann ja eingreifen und selbst einen Stift zur Hand nehmen und sein Vermögen nach den eigenen Vorstellungen verteilen und benutzt damit sein Recht der Testierfreiheit.

Was ist Testierfreiheit?
Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen nach einem ihm gerecht erscheinenden Maßstab zu verteilen und die Erbfolge so seinen besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Wünschen anzupassen.

Ein paar Begriffsbestimmungen über Erben und Vererben

1. Der Erblasser
Die Rechtstellung des Verstorbenen übernehmen in der Stunde des Todes die Erben. Der Verstorbene wird mit dem unschönen Wort „Erblasser“ bezeichnet, weil er ein Erbe hinterlassen hat. Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer sein Erbe ist. Das ist sein höchstpersönliches Recht. Er kann sehr weitgehend selbst gestalten, was aus seinem Vermögen einmal werden soll. Die Grenzen seiner Gestaltungsmöglichkeiten liegen allenfalls im Sittenwidrigen. Sonst kann er bestimmen, was er will. Wenn das dem Erben nicht behagt, muss er das Erbe ausschlagen.

2. Der Erbfall
Der Tod eines Menschen ist der Erbfall. Es ist der Augenblick, indem das Vermögen des Verstorbenen, des Erblassers, auf den oder die Erben übergeht. Der genaue Zeitpunkt des Todes eines Menschen ist deshalb in Sonderfällen wichtig, weil nur Lebende erben können. Stellen Sie sich zum Beispiel einen Verkehrsunfall vor, bei dem eine ganze Familie umkommt, die Eltern und die beiden Kinder. Stirbt der Vater als Erster, dann sind die Ehefrau und die Kinder Erben des Vaters. Dann kommt es darauf an, in welcher Reihenfolge die drei anderen Personen starben. Je nachdem verteilt sich das Vermögen anders, vor allem dann, wenn Testamente gefunden werden. Wir gehen später etwas näher darauf ein, warum der Zeitpunkt des Todes wichtig ist.

3. Der Erbe
Erbe sein kann jede natürliche Person, also alle Menschen aus Fleisch und Blut, aber auch juristische Personen, etwa eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, ein Tierschutzverein etc. Es gibt Erben, deren Stellung sich aus dem Gesetz ergibt. Das sind die gesetzlichen Erben. Jeder Erblasser kann sich über das Gesetz hinwegsetzen und selbst Erben benennen, die mit denen identisch sein können, die sich aus dem Gesetz ergeben, oder auch nicht. Was oft übersehen wird: Tiere können nicht erben. Wer seinen Hund zum Alleinerben bestimmt, muss damit rechnen, dass die gesetzlichen Erben in die Erbfolge berufen werden mit der Auflage, den Hund zu versorgen.

4. Der Nachlass
Der Nachlass, auch Erbschaft genannt, ist das gesamte (vererbbare) Vermögen eines Verstorbenen. Es fällt nach dem Tod unverändert an den Erben. Es gehören zur Erbschaft konkrete Vermögensgegenstände wie Geld, Möbel, Schmuck, Kunstwerke, das Auto, das Haus, die Hypothek darauf, die Aktien, das Sparbuch.

5. Der Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht hat etwas mit Enterbung zu tun. Eine wirkliche Enterbung in dem Sinne, dass ein nach dem Gesetz erbberechtigter naher Verwandter überhaupt nichts erhält, gibt es so gut wie nicht. Wenn jemand aus diesem Kreis enterbt wird, dann bedeutet das, er ist auf den Pflichtteil gesetzt. Also: Nahe Verwandte – Kinder, Eltern, der Ehegatte – sollen nach dem Willen des Gesetzes nicht völlig leer ausgehen. Die Regel ist: Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und deren Kinder (also Enkel), seine Eltern und der Ehegatte.

6. Pflichtteil und Vermächtnis
Wurde einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugesprochen, dann hat er die Wahl, ob er das Vermächtnis ausschlägt und den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dies kann er auch tun, wenn das Vermächtnis geringer ist als der Pflichtteilsanspruch. In diesem Fall steht ihm bis zur Höhe des Pflichtteils ein Pflichtteilrestanspruch zu.

7. Pflichtteilverzicht / Pflichtteilsanspruch
Wie wir wissen, kann beim Erbrecht auf das gesetzliche Erbrecht insgesamt verzichtet werden.
Beim Pflichtteilverzicht wird hingegen nur auf den Pflichtteil verzichtet, so dass der Verzichtende gleichwohl Erbe werden kann. Der Pflichtteilverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.

Man spricht von einem Pflichtteilverzicht, wenn der Verzicht vor dem Erbfall erklärt wird. Dieser muss gegenüber dem Erblasser erklärt werden. Ist bereits der Erbfall schon eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch entstanden, kann nur noch auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Diese Erklärung muss gegenüber den Erben erklärt werden.

Der Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls bedarf nicht der notariellen Form und kann sogar mündlich erklärt werden. Besser ist es aber, wenn der Verzicht schriftlich erfolgt.
Außerdem kann bestimmt werden, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Berechn-ung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.

8. Erbverzicht
Jeder kann auf das ihm zugedachte Erbe verzichten

Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechts verzichtet.
Im Erbverzichtsvertrag kann auch nur auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Der Verzicht kann sich auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. In diesem Fall lässt der Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht entstehen.

Eine Erbverzichtserklärung kann anlässlich der notariellen Verlassenschaftsabhandlung oder aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers von der erbberechtigten Person abgegeben werden. Die Vertragsformulierung übernimmt ein Notar oder Anwalt. Dieser Vertrag bewirkt unmittelbar den Verlust des Erbrechts. In der Praxis ist der Erbverzicht ein wichtiges Gestaltungsmittel bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge. So besteht häufig das Bedürfnis, eine Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende schon zu Lebzeiten "ausgezahlt" worden ist.

Mit dem Verzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. Damit erhöht sich der Erbteil der Miterben. Der Erbverzicht ist keine Schenkung und damit auch grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig (Schenkungssteuer).


Güterstand (Deutschland)

Gütertrennung

Wie immer gibt es Besonderheiten bei Ehepaaren. Unproblematisch ist die Rechnung, wenn Gütertrennung vorliegt oder Gütergemeinschaft. Für die Gütertrennung bestimmt das Gesetz, dass die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen erben, aber der Ehegatte nicht weniger als 1/4 des Nachlasses, bei zwei Kindern also zum Beispiel erhält jeder 1/3 des Erbes. Bei Enterbung würde er trotzdem sein Pflichtteil bekommen, nämlich die Hälfte eines Drittels = 1/6. Bei 4 Kindern erbt der Ehegatte ¼ = 4/16 und je Kind 3/16.

Lebten die Ehegatten aber in Zugewinngemeinschaft, dann erhöht sich der Erbteil des Überlebenden um 1/4.

Wenn es Kinder oder Enkel gibt, erbt der Ehegatte 1/4 + 1/4 = 1/2; als Pflichtteil würde dann bleiben 1/4.

Wenn es noch Eltern des Erblassers gibt, erbt der Ehegatte 1/2 + 1/4 = 3/4; als Pflichtteil bleiben also 3/8. Dies nennt man den großen Pflichtteil, der dem Ehegatten zusteht, wenn er gesetzlicher Erbe wird.

Ist der Überlebende einer Zugewinngemeinschaft jedoch weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, weil es testamentarisch so festgelegt wurde, dann bekommt er nur den kleinen Pflichtteil, nämlich neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil, der nach dem nicht erhöhten Anteil berechnet wird (das bedeutet insgesamt also 2/16)= 1/8

Zugewinngemeinschaft

Anhand dieser Beispiele können Sie schon erkennen, dass es doch wichtig sein kann, welchen Güterstand man wählt. Vielleicht ist ihnen gar nicht bekannt, in welchem Güterstand Sie sich befinden.

Wer heute verheiratet ist und nach dem 1. Juli 1958 geheiratet hat und in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart hat und auch nicht infolge einer einseitigen Erklärung aus dem Jahre 1958 in Gütertrennung lebt, für den gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft beruht auf der Erwägung, dass beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erwirtschaftet und erspart worden ist, gleichermaßen beteiligt werden sollen.

Es gibt aber bei der Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Das Gesetz betrachtet das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau als selbstständiges, voneinander unabhängiges Vermögen; jeder behält, was er vor der Ehe hatte. Daher die Bestimmung, dass bei Eintreten des Erbfalls der Überlebende von den unabhängigen Vermögen des Erblassers ein Viertel erbt.

Schließen Eheleute in einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft aus, oder vereinbaren sie ausdrücklich Gütertrennung, so leben sie im Güterstand der Gütertrennung. Einen Ausgleich des Zugewinns gibt es in diesem Fall nicht. Bei der Gütertrennung behält jeder sein eigenes Vermögen und alles, was er während der Ehe erwirbt und erspart. Die Gütertrennung muss notariell in einem Vertrag abgeschlossen werden

Hier wird vermögensrechtlich das Ehepaar behandelt wie nicht verheiratet. Stirbt ein Partner, erbt der andere mit den Kindern zu gleichen Teilen: Gibt es ein Kind, dann zu 1/2, gibt es zwei Kinder dann zu 1/3, bei 3 Kindern bekommt jeder 1/4, bei 4 Kinder und mehr bekommt der überlebende Ehegatte 1/4 und den Rest müssen sich die Kinder teilen. Es ist übrigens unerheblich, ob die Kinder aus der Ehe stammen oder nicht – es müssen eben Kinder des Erblassers sein.

Pauschalierter Zugewinnausgleich

Bei Tod eines Partners, wenn die verheirateten Eheleute in einer „Zugewinngemeinschaft“ leben und kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod, wird der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Partners durchgeführt (so genannter pauschalierter Zugewinnausgleich nach § 1931 III BGB).

Der pauschale Zugewinnausgleich beim Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners bezieht sich auf ¼ des Nachlasses. Dies bedeutet:

Bei Verwandten erster Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/4 + 1/4, also 1/2 der Erbschaft.
Bei Verwandten zweiter Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/2 + 1/4, also 3/4 der Erbschaft.
Bei Verwandten dritter Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 3/4 der Erbschaft.

Da es sich um einen familienrechtlichen, keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, kann er durch Testament nicht entzogen werden, wird aber im Falle der Enterbung nicht pauschal, sondern wie bei einer Scheidung berechnet.

Ist zum Zeitpunkt des Todesfalles eine Ehescheidungsklage bzw. Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtshängig (also dem Beklagten zugestellt) und wäre die Klage berechtigt gewesen, hätte also zur Scheidung bzw. Aufhebung geführt, erlischt der Ausgleichsanspruch.

Güterrechtliche Lösung
Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann jedoch auch die Erbschaft ausschlagen und erhält dann nach § 1371 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den so genannten kleinen Pflichtteil (also den nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Pflichtteil), der dann ein Achtel, statt ein Viertel beträgt, sofern Kinder vorhanden sind.

Gütergemeinschaft

Das andere Extrem ist die Gütergemeinschaft. Auch dieser Güterstand muss notariell beglaubigt werden. Die Kosten für den Notar kann man selbst bestimmen, indem eben bei Vertragsabschluss das Gesamtvermögen niedrig gehalten werden kann. Die Gütergemeinschaft ist gleichfalls gesetzlich geregelt, wenngleich nicht als automatischer Güterstand wie die Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Variante werden die beiden Vermögensmassen der Ehepartner in einen Topf zusammengeworfen zu einem Gesamtvermögen.

Auch dieser Güterstand hat wieder Auswirkungen im Erbfall:

Tritt dieser ein, dann wird die Gütergemeinschaft aufgelöst, und der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Von diesem Nachlass erhält der überlebende Ehegatte wenigstens 1/4, wenn Kinder vorhanden sind.

[size=150]Welches Erbrecht muss wo angewandt werden?

Normalerweise richtet sich das anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Nach deutschem Internationalen Erbrecht wird jeder nach dem Recht des Staates beerbt, dem er als Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hatte. Das bedeutet also, dass ein Deutscher nach deutschem, ein Ausländer nach seinem Heimatrecht beerbt wird. Aus dem anzuwendenden Recht ergibt sich dann, wer Erbe werden kann, ob ein Ehegatte erben darf, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Pflichtteil ist usw.

Aber ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht.
Ist ein deutscher Staatsangehöriger z. B. Eigentümer eines Grundstücks im Ausland (dazu
zählt auch ein Kondominium in Thailand), dann sind Besonderheiten zu beachten. Dieses Grundvermögen (auch Kondominium) ist generell dem thailändischen Recht unterstellt.

Unser Recht knüpft an die Staatsangehörigkeit an, andere an den letzten Wohnort, wieder andere an den Ort der Immobilie, oder es wird unter beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden.

Ein Fall aus der Praxis.
Ein Deutscher hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Thailand. Stirbt dieser Deutsche in Thailand, so stellt sich immer die Frage, welches Erbrecht hier anzuwenden ist, das thailändische oder das deutsche Erbrecht, falls in Thailand überhaupt etwas zu vererben ist/wäre.

In unserem Fall hat der deutsche Erblasser aber Vermögen in Thailand in Form von Immobilien (Kondominium) und Vermögen in Deutschland in Form von Konten. Es liegt somit ein Auslandsbezug vor, sogar in dreifacher Hinsicht. Nämlich:

- Der Erblasser ist Deutscher und hat Vermögensstände im Ausland;

- Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen letzten Wohnsitz im Ausland;

- Der Erblasser ist deutscher und hat eine „Verfügung des Todes
wegen“ (Testament) im Ausland errichtet;

Beim beweglichen Vermögen in Thailand spielt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle. Das deutsche, Internationale Privatrecht unterwirft sich diesen Regelungen. Dieses kann für die Vermögensnachfolge bzw. Erbfolge eines deutschen Staatsbürgers erhebliche Auswirkungen haben.

In unserem Fall hat der Erblasser hier in Thailand ein Testament errichtet. Er hat verfügt, dass ein thailändisches Kind 9 Anteile von den 10 vorhandenen Anteilen in Form von Immobilien (Kondominium) erbt und ein Anteil an eine nicht näher bezeichnete Hilfsorganisation hier in Thailand gehen soll.

Das thailändische Recht sieht kein Pflichtteil vor, so entfällt, bedingt durch die letztwillige Verfügung, der Pflichtteilsanspruch der eventuellen Erbberechtigten beim thailändischen Vermögen.

Nun hat der Erblasser versäumt, den einen Anteil näher zu bezeichnen. Dieses hat wiederum Auswirkungen im Erbfall. Es kann diesem letzten Willen nicht entsprochen werden, weil der Zuwendungsempfänger nicht durch Dritte bestimmt werden darf. Hier hätte also der Erblasser die genaue Hilfsorganisation benennen müssen.
Somit ist diese Anordnung nichtig/unwirksam und dieser Teil fällt auch noch dem Kind zu.

Grundsätzlich sollte man bei Vermögen im Ausland darauf achten, dass auch in dem Land das Testament gültig ist.

(b]Zusammenfassung: [/b]
Die Rechtsnachfolge für unbewegliches Vermögen, wie Grundstücke oder Kondominium in Thailand würde sich nach thailändischem Recht richten, diejenige für Grundstücke in Deutschland nach deutschem Recht.
Auch ein deutscher Erbschein würde daran nichts ändern.

Die Rechtsnachfolge hinsichtlich beweglichen Vermögens richtet sich nach thailändischem Recht nach dem Recht des Ortes, an dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

Anmerkung: Hier sollte der Erblasser unbedingt seinen Nachlass (Vermögen) in Thailand nach thailändischem Erbrecht bestimmen und für das in Deutschland vorhandene Vermögen dann deutsches Erbrecht bestimmen.

Achtung!

Wenn Sie als Deutscher mit einer Thai verheiratet sind und beide den Wohnsitz in Deutschland haben, gilt deutsches Erbrecht fuer das Vermögen in Deutschland. Für das Vermögen in Thailand kann die Ehegattin dann thailändisches Erbrecht bestimmen.

Haben beide den Wohnsitz in Thailand, kann der Deutsche thailändisches Erbrecht für das Vermögen in Thailand bestimmen und für das deutsche Vermögen dann deutsches Erbrecht bestimmen

Bedeutung:

Bei unbeweglichen Nachlass in Thailand findet das thailändische Erbrecht Anwendung. Möchte man mit Wohnsitz in Deutschland auch den beweglichen Nachlass (Haus, Auto, Bankkonten etc.) dem thailändischem Erbrecht unterstellen, dann muss ein thailändisches Testament erstellt werden. Nur so kann der Erblasser sicherstellen, dass sein Nachlass in seinem Sinne vererbt wird.

Ebenfalls sollte der Erblasser aber auch für das Vermögen in Deutschland ein Testament errichten. Der Erblasser sollte bei der Gestaltung des Testaments für Thailand berücksicht-igen, dass es dort kein Pflichtteil gibt. Erbberechtigte, die nicht im Testament erwähnt werden, gehen grundsätzlich leer aus. Dieses Testament kann eigenhändig erstellt werden, es muss aber von 2 Zeugen unterschrieben werden.


Noch etwas zur Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer umfasst den gesamten Nachlass des Erblassers im Inland und im Ausland, wobei entweder der Erblasser oder der Erwerber (also der Erbe oder der Vermächtnisnehmer) beim Erbfall ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben muss.

Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; wohnt aber einer der beiden in Deutschland, ist Erbschaftssteuerpflicht gegeben

In unserem Fall ist also keine Erbschaftssteuer in Deutschland zu entrichten

Fortsetzung folgt!
Manfred unter Tango

Dietmar Adam Krämer  
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