Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#1 von Tango , 07.10.2010 15:00

Erben und Vererben in Thailand[/size]

Die Gestaltung des Testaments und Muster der Verfügungen, bezogen auf Thailand

Allgemeines
Mit einem Testament hat jeder Erblasser große Gestaltungschancen. Deshalb ist dieser Teil vielleicht das wichtigste. Im Testament kann jeder vielfältig in die Zeit nach dem Tode hineinwirken, er kann loben, bestrafen, gute Taten prämieren, sein Lebenswerk absichern oder auch zerstören. Freilich gibt es auch Grenzen dieser Testierfreiheit, wie man die Möglichkeit nennt, ein Testament zu verfassen. Der Erblasser hat freie Hand, solange er nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder gegen die guten Sitten.

Das Testament wird „Verfügung von Todes wegen“ genannt. Zu diesen Verfügungen von Todes wegen zählen auch das Gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag, wobei der Erbvertrag notariell beglaubigt werden muss. Das eigenhändige Testament und das Gemeinschaftliche Testament können sie kostenlos selbst verfassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt nur einen Rahmen vor, innerhalb dessen wir Bürger unser Leben gestalten können. Hier sagt das Gesetz, welche Anforderungen ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist. Wer will, dass eine andere Erbfolge eintritt, als das Gesetz es vorschreibt, kann ja eingreifen und selbst einen Stift zur Hand nehmen und sein Vermögen nach den eigenen Vorstellungen verteilen und benutzt damit sein Recht der Testierfreiheit.

Was ist Testierfreiheit?
Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen nach einem ihm gerecht erscheinenden Maßstab zu verteilen und die Erbfolge so seinen besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Wünschen anzupassen.

Ein paar Begriffsbestimmungen über Erben und Vererben

1. Der Erblasser
Die Rechtstellung des Verstorbenen übernehmen in der Stunde des Todes die Erben. Der Verstorbene wird mit dem unschönen Wort „Erblasser“ bezeichnet, weil er ein Erbe hinterlassen hat. Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer sein Erbe ist. Das ist sein höchstpersönliches Recht. Er kann sehr weitgehend selbst gestalten, was aus seinem Vermögen einmal werden soll. Die Grenzen seiner Gestaltungsmöglichkeiten liegen allenfalls im Sittenwidrigen. Sonst kann er bestimmen, was er will. Wenn das dem Erben nicht behagt, muss er das Erbe ausschlagen.

2. Der Erbfall
Der Tod eines Menschen ist der Erbfall. Es ist der Augenblick, indem das Vermögen des Verstorbenen, des Erblassers, auf den oder die Erben übergeht. Der genaue Zeitpunkt des Todes eines Menschen ist deshalb in Sonderfällen wichtig, weil nur Lebende erben können. Stellen Sie sich zum Beispiel einen Verkehrsunfall vor, bei dem eine ganze Familie umkommt, die Eltern und die beiden Kinder. Stirbt der Vater als Erster, dann sind die Ehefrau und die Kinder Erben des Vaters. Dann kommt es darauf an, in welcher Reihenfolge die drei anderen Personen starben. Je nachdem verteilt sich das Vermögen anders, vor allem dann, wenn Testamente gefunden werden. Wir gehen später etwas näher darauf ein, warum der Zeitpunkt des Todes wichtig ist.

3. Der Erbe
Erbe sein kann jede natürliche Person, also alle Menschen aus Fleisch und Blut, aber auch juristische Personen, etwa eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, ein Tierschutzverein etc. Es gibt Erben, deren Stellung sich aus dem Gesetz ergibt. Das sind die gesetzlichen Erben. Jeder Erblasser kann sich über das Gesetz hinwegsetzen und selbst Erben benennen, die mit denen identisch sein können, die sich aus dem Gesetz ergeben, oder auch nicht. Was oft übersehen wird: Tiere können nicht erben. Wer seinen Hund zum Alleinerben bestimmt, muss damit rechnen, dass die gesetzlichen Erben in die Erbfolge berufen werden mit der Auflage, den Hund zu versorgen.

4. Der Nachlass
Der Nachlass, auch Erbschaft genannt, ist das gesamte (vererbbare) Vermögen eines Verstorbenen. Es fällt nach dem Tod unverändert an den Erben. Es gehören zur Erbschaft konkrete Vermögensgegenstände wie Geld, Möbel, Schmuck, Kunstwerke, das Auto, das Haus, die Hypothek darauf, die Aktien, das Sparbuch.

5. Der Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht hat etwas mit Enterbung zu tun. Eine wirkliche Enterbung in dem Sinne, dass ein nach dem Gesetz erbberechtigter naher Verwandter überhaupt nichts erhält, gibt es so gut wie nicht. Wenn jemand aus diesem Kreis enterbt wird, dann bedeutet das, er ist auf den Pflichtteil gesetzt. Also: Nahe Verwandte – Kinder, Eltern, der Ehegatte – sollen nach dem Willen des Gesetzes nicht völlig leer ausgehen. Die Regel ist: Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und deren Kinder (also Enkel), seine Eltern und der Ehegatte.

6. Pflichtteil und Vermächtnis
Wurde einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugesprochen, dann hat er die Wahl, ob er das Vermächtnis ausschlägt und den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dies kann er auch tun, wenn das Vermächtnis geringer ist als der Pflichtteilsanspruch. In diesem Fall steht ihm bis zur Höhe des Pflichtteils ein Pflichtteilrestanspruch zu.

7. Pflichtteilverzicht / Pflichtteilsanspruch
Wie wir wissen, kann beim Erbrecht auf das gesetzliche Erbrecht insgesamt verzichtet werden.
Beim Pflichtteilverzicht wird hingegen nur auf den Pflichtteil verzichtet, so dass der Verzichtende gleichwohl Erbe werden kann. Der Pflichtteilverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.

Man spricht von einem Pflichtteilverzicht, wenn der Verzicht vor dem Erbfall erklärt wird. Dieser muss gegenüber dem Erblasser erklärt werden. Ist bereits der Erbfall schon eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch entstanden, kann nur noch auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Diese Erklärung muss gegenüber den Erben erklärt werden.

Der Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls bedarf nicht der notariellen Form und kann sogar mündlich erklärt werden. Besser ist es aber, wenn der Verzicht schriftlich erfolgt.
Außerdem kann bestimmt werden, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Berechn-ung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.

8. Erbverzicht
Jeder kann auf das ihm zugedachte Erbe verzichten

Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechts verzichtet.
Im Erbverzichtsvertrag kann auch nur auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Der Verzicht kann sich auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. In diesem Fall lässt der Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht entstehen.

Eine Erbverzichtserklärung kann anlässlich der notariellen Verlassenschaftsabhandlung oder aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers von der erbberechtigten Person abgegeben werden. Die Vertragsformulierung übernimmt ein Notar oder Anwalt. Dieser Vertrag bewirkt unmittelbar den Verlust des Erbrechts. In der Praxis ist der Erbverzicht ein wichtiges Gestaltungsmittel bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge. So besteht häufig das Bedürfnis, eine Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende schon zu Lebzeiten "ausgezahlt" worden ist.

Mit dem Verzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. Damit erhöht sich der Erbteil der Miterben. Der Erbverzicht ist keine Schenkung und damit auch grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig (Schenkungssteuer).


Güterstand (Deutschland)

Gütertrennung

Wie immer gibt es Besonderheiten bei Ehepaaren. Unproblematisch ist die Rechnung, wenn Gütertrennung vorliegt oder Gütergemeinschaft. Für die Gütertrennung bestimmt das Gesetz, dass die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen erben, aber der Ehegatte nicht weniger als 1/4 des Nachlasses, bei zwei Kindern also zum Beispiel erhält jeder 1/3 des Erbes. Bei Enterbung würde er trotzdem sein Pflichtteil bekommen, nämlich die Hälfte eines Drittels = 1/6. Bei 4 Kindern erbt der Ehegatte ¼ = 4/16 und je Kind 3/16.

Lebten die Ehegatten aber in Zugewinngemeinschaft, dann erhöht sich der Erbteil des Überlebenden um 1/4.

Wenn es Kinder oder Enkel gibt, erbt der Ehegatte 1/4 + 1/4 = 1/2; als Pflichtteil würde dann bleiben 1/4.

Wenn es noch Eltern des Erblassers gibt, erbt der Ehegatte 1/2 + 1/4 = 3/4; als Pflichtteil bleiben also 3/8. Dies nennt man den großen Pflichtteil, der dem Ehegatten zusteht, wenn er gesetzlicher Erbe wird.

Ist der Überlebende einer Zugewinngemeinschaft jedoch weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, weil es testamentarisch so festgelegt wurde, dann bekommt er nur den kleinen Pflichtteil, nämlich neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil, der nach dem nicht erhöhten Anteil berechnet wird (das bedeutet insgesamt also 2/16)= 1/8

Zugewinngemeinschaft

Anhand dieser Beispiele können Sie schon erkennen, dass es doch wichtig sein kann, welchen Güterstand man wählt. Vielleicht ist ihnen gar nicht bekannt, in welchem Güterstand Sie sich befinden.

Wer heute verheiratet ist und nach dem 1. Juli 1958 geheiratet hat und in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart hat und auch nicht infolge einer einseitigen Erklärung aus dem Jahre 1958 in Gütertrennung lebt, für den gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft beruht auf der Erwägung, dass beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erwirtschaftet und erspart worden ist, gleichermaßen beteiligt werden sollen.

Es gibt aber bei der Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Das Gesetz betrachtet das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau als selbstständiges, voneinander unabhängiges Vermögen; jeder behält, was er vor der Ehe hatte. Daher die Bestimmung, dass bei Eintreten des Erbfalls der Überlebende von den unabhängigen Vermögen des Erblassers ein Viertel erbt.

Schließen Eheleute in einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft aus, oder vereinbaren sie ausdrücklich Gütertrennung, so leben sie im Güterstand der Gütertrennung. Einen Ausgleich des Zugewinns gibt es in diesem Fall nicht. Bei der Gütertrennung behält jeder sein eigenes Vermögen und alles, was er während der Ehe erwirbt und erspart. Die Gütertrennung muss notariell in einem Vertrag abgeschlossen werden

Hier wird vermögensrechtlich das Ehepaar behandelt wie nicht verheiratet. Stirbt ein Partner, erbt der andere mit den Kindern zu gleichen Teilen: Gibt es ein Kind, dann zu 1/2, gibt es zwei Kinder dann zu 1/3, bei 3 Kindern bekommt jeder 1/4, bei 4 Kinder und mehr bekommt der überlebende Ehegatte 1/4 und den Rest müssen sich die Kinder teilen. Es ist übrigens unerheblich, ob die Kinder aus der Ehe stammen oder nicht – es müssen eben Kinder des Erblassers sein.

Pauschalierter Zugewinnausgleich

Bei Tod eines Partners, wenn die verheirateten Eheleute in einer „Zugewinngemeinschaft“ leben und kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod, wird der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Partners durchgeführt (so genannter pauschalierter Zugewinnausgleich nach § 1931 III BGB).

Der pauschale Zugewinnausgleich beim Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners bezieht sich auf ¼ des Nachlasses. Dies bedeutet:

Bei Verwandten erster Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/4 + 1/4, also 1/2 der Erbschaft.
Bei Verwandten zweiter Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/2 + 1/4, also 3/4 der Erbschaft.
Bei Verwandten dritter Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 3/4 der Erbschaft.

Da es sich um einen familienrechtlichen, keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, kann er durch Testament nicht entzogen werden, wird aber im Falle der Enterbung nicht pauschal, sondern wie bei einer Scheidung berechnet.

Ist zum Zeitpunkt des Todesfalles eine Ehescheidungsklage bzw. Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtshängig (also dem Beklagten zugestellt) und wäre die Klage berechtigt gewesen, hätte also zur Scheidung bzw. Aufhebung geführt, erlischt der Ausgleichsanspruch.

Güterrechtliche Lösung
Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann jedoch auch die Erbschaft ausschlagen und erhält dann nach § 1371 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den so genannten kleinen Pflichtteil (also den nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Pflichtteil), der dann ein Achtel, statt ein Viertel beträgt, sofern Kinder vorhanden sind.

Gütergemeinschaft

Das andere Extrem ist die Gütergemeinschaft. Auch dieser Güterstand muss notariell beglaubigt werden. Die Kosten für den Notar kann man selbst bestimmen, indem eben bei Vertragsabschluss das Gesamtvermögen niedrig gehalten werden kann. Die Gütergemeinschaft ist gleichfalls gesetzlich geregelt, wenngleich nicht als automatischer Güterstand wie die Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Variante werden die beiden Vermögensmassen der Ehepartner in einen Topf zusammengeworfen zu einem Gesamtvermögen.

Auch dieser Güterstand hat wieder Auswirkungen im Erbfall:

Tritt dieser ein, dann wird die Gütergemeinschaft aufgelöst, und der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Von diesem Nachlass erhält der überlebende Ehegatte wenigstens 1/4, wenn Kinder vorhanden sind.

[size=150]Welches Erbrecht muss wo angewandt werden?

Normalerweise richtet sich das anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Nach deutschem Internationalen Erbrecht wird jeder nach dem Recht des Staates beerbt, dem er als Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hatte. Das bedeutet also, dass ein Deutscher nach deutschem, ein Ausländer nach seinem Heimatrecht beerbt wird. Aus dem anzuwendenden Recht ergibt sich dann, wer Erbe werden kann, ob ein Ehegatte erben darf, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Pflichtteil ist usw.

Aber ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht.
Ist ein deutscher Staatsangehöriger z. B. Eigentümer eines Grundstücks im Ausland (dazu
zählt auch ein Kondominium in Thailand), dann sind Besonderheiten zu beachten. Dieses Grundvermögen (auch Kondominium) ist generell dem thailändischen Recht unterstellt.

Unser Recht knüpft an die Staatsangehörigkeit an, andere an den letzten Wohnort, wieder andere an den Ort der Immobilie, oder es wird unter beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden.

Ein Fall aus der Praxis.
Ein Deutscher hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Thailand. Stirbt dieser Deutsche in Thailand, so stellt sich immer die Frage, welches Erbrecht hier anzuwenden ist, das thailändische oder das deutsche Erbrecht, falls in Thailand überhaupt etwas zu vererben ist/wäre.

In unserem Fall hat der deutsche Erblasser aber Vermögen in Thailand in Form von Immobilien (Kondominium) und Vermögen in Deutschland in Form von Konten. Es liegt somit ein Auslandsbezug vor, sogar in dreifacher Hinsicht. Nämlich:

- Der Erblasser ist Deutscher und hat Vermögensstände im Ausland;

- Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen letzten Wohnsitz im Ausland;

- Der Erblasser ist deutscher und hat eine „Verfügung des Todes
wegen“ (Testament) im Ausland errichtet;

Beim beweglichen Vermögen in Thailand spielt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle. Das deutsche, Internationale Privatrecht unterwirft sich diesen Regelungen. Dieses kann für die Vermögensnachfolge bzw. Erbfolge eines deutschen Staatsbürgers erhebliche Auswirkungen haben.

In unserem Fall hat der Erblasser hier in Thailand ein Testament errichtet. Er hat verfügt, dass ein thailändisches Kind 9 Anteile von den 10 vorhandenen Anteilen in Form von Immobilien (Kondominium) erbt und ein Anteil an eine nicht näher bezeichnete Hilfsorganisation hier in Thailand gehen soll.

Das thailändische Recht sieht kein Pflichtteil vor, so entfällt, bedingt durch die letztwillige Verfügung, der Pflichtteilsanspruch der eventuellen Erbberechtigten beim thailändischen Vermögen.

Nun hat der Erblasser versäumt, den einen Anteil näher zu bezeichnen. Dieses hat wiederum Auswirkungen im Erbfall. Es kann diesem letzten Willen nicht entsprochen werden, weil der Zuwendungsempfänger nicht durch Dritte bestimmt werden darf. Hier hätte also der Erblasser die genaue Hilfsorganisation benennen müssen.
Somit ist diese Anordnung nichtig/unwirksam und dieser Teil fällt auch noch dem Kind zu.

Grundsätzlich sollte man bei Vermögen im Ausland darauf achten, dass auch in dem Land das Testament gültig ist.

(b]Zusammenfassung: [/b]
Die Rechtsnachfolge für unbewegliches Vermögen, wie Grundstücke oder Kondominium in Thailand würde sich nach thailändischem Recht richten, diejenige für Grundstücke in Deutschland nach deutschem Recht.
Auch ein deutscher Erbschein würde daran nichts ändern.

Die Rechtsnachfolge hinsichtlich beweglichen Vermögens richtet sich nach thailändischem Recht nach dem Recht des Ortes, an dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

Anmerkung: Hier sollte der Erblasser unbedingt seinen Nachlass (Vermögen) in Thailand nach thailändischem Erbrecht bestimmen und für das in Deutschland vorhandene Vermögen dann deutsches Erbrecht bestimmen.

Achtung!

Wenn Sie als Deutscher mit einer Thai verheiratet sind und beide den Wohnsitz in Deutschland haben, gilt deutsches Erbrecht fuer das Vermögen in Deutschland. Für das Vermögen in Thailand kann die Ehegattin dann thailändisches Erbrecht bestimmen.

Haben beide den Wohnsitz in Thailand, kann der Deutsche thailändisches Erbrecht für das Vermögen in Thailand bestimmen und für das deutsche Vermögen dann deutsches Erbrecht bestimmen

Bedeutung:

Bei unbeweglichen Nachlass in Thailand findet das thailändische Erbrecht Anwendung. Möchte man mit Wohnsitz in Deutschland auch den beweglichen Nachlass (Haus, Auto, Bankkonten etc.) dem thailändischem Erbrecht unterstellen, dann muss ein thailändisches Testament erstellt werden. Nur so kann der Erblasser sicherstellen, dass sein Nachlass in seinem Sinne vererbt wird.

Ebenfalls sollte der Erblasser aber auch für das Vermögen in Deutschland ein Testament errichten. Der Erblasser sollte bei der Gestaltung des Testaments für Thailand berücksicht-igen, dass es dort kein Pflichtteil gibt. Erbberechtigte, die nicht im Testament erwähnt werden, gehen grundsätzlich leer aus. Dieses Testament kann eigenhändig erstellt werden, es muss aber von 2 Zeugen unterschrieben werden.


Noch etwas zur Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer umfasst den gesamten Nachlass des Erblassers im Inland und im Ausland, wobei entweder der Erblasser oder der Erwerber (also der Erbe oder der Vermächtnisnehmer) beim Erbfall ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben muss.

Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; wohnt aber einer der beiden in Deutschland, ist Erbschaftssteuerpflicht gegeben

In unserem Fall ist also keine Erbschaftssteuer in Deutschland zu entrichten

Fortsetzung folgt!
Manfred unter Tango

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#2 von Somprit , 07.10.2010 15:09

... nun ich bin überrascht, DIESES Thema kommt mir gerade mehr als nur gelegen

... und werde somit bei bestehender freien Zeit einen "Fall aus der Praxis"
, ... nämlich des Todes eines Deutschen in Thailand, welcher hier ein Testament mit m.E. ganz erheblichen Lücken hinterlassen hat, ansprechen!
Wobei diese Lücken nun einem deutschen Gericht vorliegen, .... es wird gezogen von der dem Erblasser "angedachten" Erbin in TH und einem gerichtlich bestellten Nachlasspfleger in D.

Mal sehen, inwieweit uns Tango mit seinem Rechtswissen ggf. hilfreiche Hinweise geben könnte ... für zukünftige in Thailand abgefasste Testamente noch mehr auf Details zu achten ... (muß erst nochmals bei der ausgebremsten (?) "Erbin" Rückfrage halten...

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#3 von Tango , 07.10.2010 15:23

Gesetzliche Erbfolge

Die Ordnungen werden folgendermaßen eingeteilt:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten der Erblassers

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins des Erblassers

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Urgroßeltern, Großonkel und Großtanten

5. Ordnung: entfernter Verwandter des Erblassers und deren Abkömmlinge


Nun zu den Ehepaaren, wer erbt wie viel?

In den bisherigen Beispielen war der Erblasser nicht verheiratet. Ehegatten erben aufgrund des gesetzlichen Erbrechts (also wenn kein Testament vorliegt) auch, obwohl sie nicht blutsverwandt sind, sondern weil sich hier der besondere Schutz der Ehe auswirkt, den unsere Rechtsordnung ihr angedeihen lässt.

Der Ehegatte, der mit dem Erblasser nicht verwandt ist, hat ein eigenes definiertes Erbrecht neben den Verwandten, neben den Erben der 1. Ordnung.

Wie und zu welcher Quote der Ehegatte erbt, hängt zunächst einmal davon ab, ob es Verwandte des Verstorbenen gibt und in welcher Ordnung sie zu ihm stehen.
Der zweite Punkt ist die Frage, in welcher Art von Güterstand die Eheleute am Ende miteinander gelebt haben.

Der Voraus des Ehegatten
Ein erster wichtiger Unterschied in der Behandlung im Erbfall gilt für den Überlebenden Ehegatten gegenüber der erbenden Blutsverwandten deshalb, weil ihm der so genannte Voraus zusteht, der sicherstellen soll, dass der Witwer oder die Witwe das bisherige Leben in gewohnter Umgebung, soweit das denkbar ist, weiterführen kann. Der „Voraus“ steht dem Überlebenden zu, unabhängig vom Güterstand.
Den „Voraus“ erhält der Witwer oder die Witwe immer, sofern es nicht eine testamentarische Enterbung gegeben hat oder das Erbe ausgeschlagen wurde. Das heißt, dass es bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (was heutzutage sehr häufig vorkommt) keinen Voraus geben kann, auch dann nicht, wenn es zwar eine Ehe gegeben hat, diese aber geschieden worden ist.

Zunächst wird erläutert, wie das Ehegattenerbrecht nach unserer Rechtsordnung angelegt ist – ohne die Auswirkungen des Güterstandes. Danach heißt die Regel:
Neben dem/den Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu ¼ (in der Schweiz die Hälfte der Erbschaft).

Beispiel: Ehemann Karl Meier hinterlässt seine Ehefrau Elfriede Meier und drei Kinder, nämlich Hans, Konrad und Sieglinde. Ehefrau Elfriede erhält als Ehegattin neben dem Erben der ersten Ordnung ¼. Es verbleiben ¾. Die Kinder erben zu gleichen Teilen, also je zu 3/12

Gibt es keine Erben der 1. Ordnung, dann erhält der Witwer oder die Witwe ½ (in der Schweiz ¾) des Erbes.

Beispiel: Karl hinterlässt seine Witwe Frieda.. Sie haben keine Kinder. Die Eltern von Karl Leben nicht mehr, wohl aber sein Bruder Bernd. Nun erhält die Witwe Frieda ½ des Erbes und der Bruder ebenfalls.

Die Regel dazu lautet: Neben Verwandten der 2. Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte.

Die nächste Regel lautet: Neben Verwandten der 3. Ordnung erbt der Witwer oder die Witwe (in der Schweiz dann alles) – in Deutschland je nach dem.
Nämlich:

1. Trifft er mit den Großeltern des Verstorbenen allein zusammen, erhält der Ehegatte die Hälfte
2. Trifft er nur noch mit Abkömmlingen der Großeltern zusammen, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Das Vorausvermächtnis

Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Erben einen Vermögensposten oder einen Mehrwert zukommen lassen ohne dass der Erbe einen Ausgleich an die anderen Miterben zu zahlen hat. Ein dem Erben zugewendetes Vermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.

Beispiel 1
Für Ausländer, die in Thailand Vermögen haben, gut geeignet.

Testament!
Ich, Fritz Blum, bestimme für den Nachlass in Thailand, thailändisches Erbrecht und für den Nachlass in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht.
Ich setze meine Frau für das Vermögen in Thailand als Alleinerbin ein.
Für meinen Nachlass in Deutschland setze ich zu Erben je zu 1/3 ein meine Ehefrau Guy, meine Tochter Tanja und meinen Sohn Paul. Meine Tochter Tanja soll daneben als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis mein Aktiendepot erhalten. Mein Sohn Paul soll daneben als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis mein Festgeldkonto über
20.000 Euro erhalten.
Ort, Datum, Unterschrift (Vor- und Zuname)


Auch hier wird wieder eine Erbengemeinschaft für den Nachlass in Deutschland gegründet. Tanja und Paul können aber von der Erbengemeinschaft verlangen, die Aktien und das Festgeld herauszugeben. Der Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis; in beiden Fällen sind die Bedachten Erben. Bei der Teilungsanordnung muss der Wertausgleich erfolgen, beim Vorausvermächtnis nicht. Hier erhält der Erbe also mehr als seine Quote ausmacht. Was Sie wollen, sollen Sie im Testament klar zum Ausdruck bringen.

Beispiel 2
Sind sie der Meinung, dass die Thai-Ehefrau schon mit dem, was in Thailand angeschafft wurde und ausschließlich durch den Farang bezahlt wurde, genug bekommt, so sollte man auch an die eigenen Kinder in Deutschland denken. Zu beachten wäre aber da der Wohnsitz des Erblassers. Bei einem Wohnsitz in Thailand müsste dann das thailändische Erbrecht für den Nachlass in Thailand bestimmt werden.

Testament!
Ich, Wilhelm Schlaumeier, geboren am 04. 09. 1951, bestimme für den Nachlass in Thailand, thailändisches Erbrecht und für den Nachlass in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht. Ich setze meine Frau für das Vermögen in Thailand als Alleinerbin ein. Ich setze zu Erben für das Vermögen in Deutschland meine beiden Kinder Birte und Paul zu je zur Hälfte ein.
Meine Tochter Birte soll daneben als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis mein Aktiendepot erhalten. Meine beiden Enkel Hans und Siegfried Krause sollen als Vermächtnis meine beiden Sparbücher bei der Raiffeisenbank Buxtehude in Deutschland erhalten.
Phuket, Datum, Wilhelm Schlaumeier


Anmerkung:
Durch diese Anordnung wird die Ehegattin automatisch auf den Pflichtteil gesetzt für das Vermögen in Deutschland.



Beispiel 3: Einzeltestament mit Vorausvermächtnis

Folgende Situation: Der Ehemann ist mit einer Thai verheiratet. Er hat aus vorhergehender und dieser Ehe keine Kinder und auch keine unehelichen Kinder. Aufgrund seines Alters hat er nur noch einen lebenden Bruder, der 2 Kinder hat. Er hat keinen Ehevertrag und lebt somit in Zugewinngemeinschaft bezüglich des Vermögens in Deutschland. Der Wohnsitz ist Deutschland.

Hierbei sieht die gesetzliche Erbschaft in Deutschland wie folgt aus: Die Thai-Ehefrau bekommt 3/4 vom Nachlass und der Bruder 1/4. Möchte nun aber der Ehemann als Erblasser, den Nachlass etwas anders aufteilen, so ist er gezwungen, ein Testament zu schreiben. Dieses könnte dann so aussehen:

Testament!
Ich, Wilhelm Schlaumeier, geboren am 04.09.1956, setze meine Frau für das Vermögen in Thailand als Alleinerbin ein. Ich setze zu Erben für das Vermögen in Deutschland die beiden Kinder von meinem Brüder Heinrich je zur Hälfte ein. Mein Bruder Heinrich soll als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis mein Aktiendepot erhalten.
Ort, Datum, Unterschrift (Vor- und Zuname)


Dieses Beispiel soll aufzeigen, dass Sie zu Lebzeiten genau den Personenkreis bedenken können, den Sie mögen. Sie sollten aber immer daran denken, wenn Sie jemanden zum Alleinerben machen, dass die anderen Erben damit automatisch enterbt werden und nur den Pflichtteil bekommen.

In diesem Fall ist es so, dass der Nachlass in Deutschland an die Kinder des Bruders geht. Somit sind der erbberechtigte Bruder und die Ehefrau des Erblassers auf den Pflichtteil gesetzt. Statt 3/4 des Nachlasses aus Deutschland würde die Ehefrau nur die Hälfte von 3/4 = 3/8 und der Bruder 1/8 und sein ausgleichsfreies Vorausvermächtnis (Aktiendepot) bekommen.

Hier gibt es eine Anzahl von Variationsmöglichkeiten.
Sind Sie der Meinung, dass die Ehefrau zu viel bekommt, so können Sie die beiden Kinder des Bruders auch mit einem Vermächtnis bedenken. Ein Vermächtnis verringert natürlich den Nachlass, weil die Kinder vom Bruder nicht erbberechtigt sind, solange der Bruder noch lebt.
Dem Bruder dürfte es aber nichts ausmachen, wenn fast alles vom Nachlass mit einem Vermächtnis an die Kinder geht.

Das Vermächtnis

Wer ein Vermächtnis erhält, ist dadurch nicht Erbe, sondern eben Vermächtnisnehmer. Er hat einen Anspruch an die Erbengemeinschaft oder an den Erben auf Herausgabe dessen, was ihm vermacht wurde, ist aber kein Miterbe. So kann einer dritten Person (oder einer Institution) etwas Gutes getan werden, ohne dass sie in die Erbengemeinschaft aufgenommen wird. Auf diese Art kann man die Zahl der Mitglieder beschränken.

Beispiel 1: Meine Erben sollen sein meine Kinder Tanja und Paul je zur Hälfte. Mein Festgeldkonto über 20.000 Euro geht als Vermächtnis an die Putzfrau Mae Dung, wohnhaft in Phuket, Gartenstr. 5, als Vermächtnis. So bleiben die Kinder in der Erbengemeinschaft allein, und kein anderer kann mitreden.

Beispiel 2: Herr Sänger ist mit einer Thai verheiratet, beide wohnen in Deutschland und haben einen Ehevertrag mit dem Güterstand der Gütergemeinschaft abgeschlossen.

Testament:
1. Ich, Alfred Sänger, ordne folgendes an:
Meiner Ehefrau Mae vermache ich meine mir zustehende Hälfte
des Eigentums an sämtlichen Gegenständen des Hausrates und
der Wohnungseinrichtung der Mietshäuser in Phuket und Chonburi
2. Meine Hälfte des Festgeldkontos in Höhe von 20.000 Euro, bei der
Deutschen Bank in Oldenburg, geht zu gleichen Teilen an meine Kinder
Birte und Paul, als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis
3. Meine Hälfte des Immobilienfonds bei der Bremer Landesbank, Depot
Nr. 123456, geht zu gleichen Teilen an meine Kinder Birte und Paul, als
ausgleichsfreies Vorausvermächtnis.
4. Meine Rolex-Uhr erhält mein Enkel Fritz.
5. Meine Märklineisenbahn mit allem Zubehör geht an meinen Enkel
Johann.
Die Erben sind verpflichtet, dieser Anordnungen zu folgen.
Phuket, Datum (Unterschrift mit Vor- und Zuname nicht vergessen)


Anmerkung: Mit dieser Festlegung will Herr Sänger den beiden Kindern in Deutschland klarmachen, dass sie vom Vermögen in Thailand nichts bekommen sollen.

Beispiel 3: Das Vermächtnis
Wenn hier ein Erbe ein Vermächtnis bekommt, wird das Vermächtnis zum Erbanteil gezählt. Die Putzfrau erhält das Festgeldkonto als Vermächtnis und gehört nicht zu der Erbengemeinschaft. Auch dieses Testament ist gültig, trotz humorvoller Einlagen.

Testament!
Ich bin der Fritz Bummler, geboren zum Leidwesen meiner Eltern am 24. 12. 1942 auf der Alm in Unterfranken. Eine schöne Bescherung, haben sie immer gesagt. Also, meine Erben sollen sein meine Kinder Hanna, das ist die mit den blonden Haaren, und Sohn Willi, der mit der Hakennase. Mein Festgeldkonto über 20 000 Euro geht an meine Putzfrau Susanne Springer, zurzeit wohnhaft in Kies, Gartenstr. 3, Unterfranken, als Vermächtnis für ihre besonderen Dienste.
Herzliche Grüße - Euer Fritz Bummler
Ort, Datum


Was ist eine Teilungsanordnung, was ein Vorausvermächtnis ?

Der Erblasser kann in seinem Testament sowohl durch eine sogenannte Teilungsanordnung als auch durch ein Vorausvermächtnis auf die Art und Weise, wie sein Vermögen unter mehreren Miterben aufgeteilt wird, Einfluss nehmen. In der Praxis erweist es sich oftmals als unpraktisch und zu starr, wenn mehrere testamentarische Erben lediglich zu einer gewissen Quote am Nachlass beteiligt sind. Sobald in den Nachlass unteilbare Sachen, wie z.B. Grundstücke oder Unternehmen fallen, ist eine Teilung des Nachlasses in Natur ausgeschlossen. Streitigkeiten unter den Erben über Beteiligung am und Verwertung des Nachlasses sind in diesen Fällen programmiert.
Dieser Problematik kann der Erblasser vorbeugen, indem er schon im Testament mittels einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnisses bestimmt, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand bekommen soll.

Dabei unterscheiden sich Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis in einem entscheidenden Punkt.
Eine Teilungsanordnung liegt immer dann vor, wenn der Erblasser einem einzelnen Erben einen Vermögensgegenstand zugewendet hat, der wertmäßig höher liegt als sein eigentlicher Erbteil und der Erblasser wünscht, dass dieser Mehrwert unter den Miterben zum Ausgleich zu bringen ist.
Der Bedachte hat im Falle einer Teilungsanordnung also einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen in der Höhe zu zahlen, in der der Wert des ihm zugewandten Gegenstandes den Wert seines Erbteils übersteigt.

Beispiel

Testament
Ich, Fritz Blum, setze zu Erben je zu 1/3 ein meine Ehefrau Guy, meine Tochter Tanja und meinen Sohn Paul. Meine Tochter Tanja erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil daneben als Vermächtnis mein Aktiendepot. Mein Sohn Paul soll daneben als Vermächtnis mein Festgeldkonto über 20.000 Euro erhalten, wobei es sich hier ebenfalls um Teilungsanordnung handelt, die auf sein Erbteil angerechnet werden soll.
Anders bei einem sogenannten ausgleichsfreien Vorausvermächtnis, wie bereits weiter oben beschrieben.


Will der Erblasser in seinem Testament einen bestimmten Nachlassgegenstand nur einem Erben zuwenden, sollte er immer klarstellen, ob er dies mittels einer im Zweifel ausgleichspflichtigen Teilungsanordnung oder mit Hilfe eines ausgleichungsfreien Vorausvermächtnis machen will. Im Zweifelsfall ist hier durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Das Nießbrauchsvermächtnis

Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts ist ein sehr gutes Mittel, um insbesondere dem Ehegatten eine gesicherte Position zu verschaffen. Beispielsweise könnte der Erblasser Gustav seiner thailändischen Ehefrau Mae ein lebenslanges Wohnrecht in seinem Haus in Deutschland zusprechen. Wenn Teile vermietet sind, könnte die Frau auch die Mieteinnahmen erhalten:

Beispiel 1:

Testament!
„Meine Kinder Helene und Horst sollen Erben je zur Hälfte sein. Meiner Ehefrau Mae wende ich als Vermächtnis ein lebenslängliches, unentgeltliches, im Grundbuch abzusicherndes Nießbrauchsrecht an meinem Wohnhaus Feldweg 35 in Osnabrück zu. Der Nießbrauch schließt auch die zwei Mietwohnungen ein. Die Kosten für den Unterhalt des Hauses sind von Mae zu tragen.
Ort, Datum, Unterschrift (Vor- und Zuname)


Vorteilhaft ist diese Lösung zum einen, weil die Immobilie aus der Erbengemeinschaft herausgehalten wird (Mae ist bezüglich der Immobilie keine Erbin!), was Ärger erspart. Steuerlich vorteilhaft ist, dass das Eigentum an dem Haus nicht zweimal vererbt wird, erst an die Mutter, dann an die Kinder. Es fällt sofort an die Kinder. Ohne diese Regelung könnte die Mutter als Erbe des Hauses dieses später an andere weitergeben. Das geht nun nicht. Trotzdem hat die Mutter mit dem Nießbrauch einen bedeutenden Wert erhalten. Die Kinder können sie nicht aus dem Haus drängen, auch nicht durch Verkauf.

Beispiel 2:

Testament!
Hiermit erkläre ich, Gustav Gans, geboren am 3. Oktober 9246 in Entenhausen, folgendes: Meine Kinder Donald und James sollen Erben je zur Hälfte sein. Meiner Ehefrau Daisy wende ich als Vermächtnis ein lebenslängliches, unentgeltliches, im Grundbuchamt abzusicherndes Nießbrauchsrecht an meinem Wohnhaus Kuckucksweg 9 in Ahlhorn zu. Der Nießbrauch schließt auch die eine Mietwohnung ein.
Ort, Datum, Unterschrift (Gustav Gans)



Nießbrauchsrecht nun auf Thailand bezogen:
Gemeinsames Vermögen: Auto, Motorrad und Hausrat.
Persönliches Vermögen der Verstorbenen: Grundstück und Haus, was natürlich vom Farang bezahlt wurde.
Hier kann die Ehegattin nun im Testament ihren Nachlass mit Nießbrauchrecht/Nutzungsrecht vererben.

Erste Möglichkeit durch ein Testament wie folgt:

Testament!
Meine beiden Kinder Däng und Mae sollen Erben je zur Hälfte sein. Mein Ehegatte Fritz wende ich ein lebenslanges, unentgeltliches, im Grundbuch abzusicherndes Nießbrauchrecht an meinem Wohnhaus (genaue Bezeichnung) zu.
Der Nießbrauch schließt auch die Nutzung des Grundstücks ein.
Die Kosten für den Unterhalt des Hauses sind vom Ehegatten zu tragen. Das Nießbrauchrecht erlischt bei Wiederheirat. (Anmerkung: Den letzten Satz kann man auch weglassen)
Ort, Datum, Unterschrift und von zwei Zeugen mit unterschreiben lassen.


Auswirkungen: Der überlebende Ehegatte kann von den Kindern nicht aus dem Haus geworfen werden. Die Verstorbene zeigt durch dieses Testament Charakter und bedankt sich ihrerseits für die gute gemeinsam verbrachte sorgenlose Zeit.

Eine andere Möglichkeit (da lassen wir beide noch am Leben und beide sind miteinander verheiratet):
Die Frau kauft ein Grundstück, lässt Nießbrauchrecht (auf Lebzeiten oder entsprechende Jahre, entweder mit oder ohne Klausel bei Wiederheirat) im Grundbuchamt für den Ehegatten in das Chanod eintragen/registrieren.
Erst nach dieser Registrierung im Grundbuchamt muss dann der Ehegatte die Baubewilligung beantragen (nur so kann er Hauseigentümer werden).
Es wäre aber ein Irrtum jetzt anzunehmen, dass der Ehegatte als Hauseigentümer Narrenfreiheit hat und seine Ehegattin nach Belieben rauswerfen kann. Auch in Thailand gibt es ein Familienrecht, was beachtet werden muss.
Bei Scheidung gehört dieses Haus zum gemeinsamen Vermögen, durch sein Nießbrauchrecht kann er im Haus wohl weiterhin wohnen, muss aber die Hälfte des gemeinsamen Vermögens seiner Ehegattin überlassen.

Fortsetzung folgt
Manfred unter Tango

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#4 von Tango , 07.10.2010 15:47

Muster für Verfügungen [/size]

Diese Beispiele dienen lediglich als Hinweise und Anregungen. Es gibt zu viele Varianten, um genau für Sie die richtige Ausgestaltung darzulegen.

Wichtiger Hinweis !!
Sie sollten beim verfassen eines Testaments folgendes berücksichtigen:
Die Rechtsnachfolge für unbewegliches Vermögen, wie Grundstücke oder Kondominium in Thailand würde sich nach thailändischem Recht richten, das steuerliche Inlandsvermögen gemäß § 126 BewG (dazu gehört auch Grundvermögen in Deutschland) nach deutschem Recht.

Die Rechtsnachfolge hinsichtlich beweglichen Vermögens richtet sich nach thailändischem Recht nach dem Recht des Ortes, an dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Dazu zählt auch das bewegliche Vermögen in Deutschland und weltweit, wenn der Verstorbene länger als 5 Jahre seinen Wohnsitz in Thailand innehatte.



Nur Vermögen in Deutschland

Beispiel 1 Alleinerbe
Dieser Text hat zur Folge, dass der überlebende Ehepartner das ganze Vermögen erbt. Sollten also Erben 1. Ordnung da sein, so sind sie automatisch auf den Pflichtteil gesetzt. Diese Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Der Überlebende kann nach dem Tod des ersten Ehegatten ein eigenes Testament schreiben. Wollen sie aber die Kinder nicht enterben und möchten sie, dass sie nach dem Tod des zweiten Ehepartners die Kinder Erben werden, so müssen sie dieses ausdrücklich im Testament festhalten (siehe Beispiel 2)

Testament.
Hiermit erkläre ich, Hans Blödmeier, geboren am 12. 11. 1946, meine Ehefrau Elfriede Blödmeier zu meiner Alleinerbin.
Ort, Datum, Unterschrift, Hans Blödmeier



Beispiel 2 Gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung
Denken sie daran, dass bei dieser Aussage die Kinder automatisch enterbt werden und nur ihr Pflichtteil bekommen. Sollten Kinder vorhanden sein, die sie nicht enterben wollen, aber ihren Erbanteil erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten bekommen sollen, dann wäre es sinnvoller, wenn sie noch zusätzlich hinzufügen, dass der Überlebende Vorerbe wird und die Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners Nacherben werden.

Testament:
Wir, die Eheleute Lothar Kurz und Marianne Kurz geb. Lang, setzen uns gegenseitig, und zwar der Erstversterbenden den Längstlebenden von uns, zu alleinigen und uneingeschränkten Erben ein.
Heilbronn, Datum
Lothar Kurz; Marianne Kurz geb. Lang


Beispiel 3: Gemeinschaftliches Testament
Hier kann der Überlebende nicht beliebig mit dem Nachlass verfahren. Diese Lösung verhindert auch, dass der Überlebende das Familienerbe aufzehrt.

Testament:
Wir, Hans Schuster und Erika Schuster geborene Sohle, setzen uns gegenseitig zu Erben unseres gesamten Nachlasses ein.
Die Kinder erben den Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils und erhalten das Vermögen des zuerst gestorbenen Teils der Eltern.
Sobald der Überlebende wieder heiratet oder erneut Nachkommen hat, werden die Kinder aus erster Ehe Erben.
Buxtehude, Datum
Unterschrift: Hans Schuster; Erika Schuster geborene Sohle


Beispiel 4: Gemeinschaftliches Testament
Hier kann der Überlebende mit dem gesamten Nachlass machen was er will. Die Kinder als Schlusserben bekommen nach dem Tod des zweiten Ehegatten, das, was noch übrig ist. Der Vorteil hierbei ist der, dass der Überlebende kein eigenes Testament nach seinem Gutdünken schreiben darf.

Testament:
Wir, Hans Schuster und Erika Schuster geborene Sohle, setzen uns gegenseitig als Erben unseres gesamten Nachlasses ein.
Der Überlebende ist Vollerbe. Die Kinder werden Schlusserben.
Hamburg, Datum
Hans Schuster; Erika Schuster geborene Sohle


Hinweis: Möchten Sie aber, dass die Kinder auch noch etwas vom Vermögen erhalten sollen, so brauchen Sie nur das Wort „Vollerbe“ in „Vorerbe“zu tauschen

Beispiel 5: Gemeinschaftliches Testament
Durch diese Klausel wird verhindert, dass das Kind, welches den Pflichtteil erhalten hat, im zweiten Erbgang wie alle anderen auch erben.

Testament:
Wir, Hans Schuster, geboren am 30. Mai 1973, und Erika Schuster, geborene Sohle, geboren am 29. 02. 75, setzen uns gegenseitig als Vorerben ein.
Verlangt nach dem Erbfall ein Kind den Pflichtteil, dann ist es nach dem Tod des anderen Ehegatten gleichfalls auf den Pflichtteil gesetzt.
Hamburg, Datum
Hans Schuster; Erika Schuster


Beispiel 6: Einsetzung mehrerer Erben mit Teilungsanordnungen

Testament:
Zu meinen Erben setze ich, Gustav Gans, meine Kinder ein.
Als Teilungsanordnung bestimme ich, dass in Anrechnung auf ihre Erbteile erhalten: Sohn Alfred das Tafelsilber, Tochter Edeltraud den gesamten Schmuck und Anton den Computer mit Zubehör.
Die Erben können einvernehmlich auch eine andere Verteilung der Gegenstände vornehmen.
Buxtehude, Datum
Gustav Gans


Beispiel 7: Einsetzung mehrerer Erben mit Ersatzerbfolge

Testament:
Ich, Gerhard Müller, setze als Erben ein:
a) meine Schwester Gerlinde Oberweite in Engter zu 1/2;
b) meinen Neffen Franz Timmermann in Bramsche zu 1/4;
c) meine Nichte Waltraud Meier in Bramsche zu 1/4.
Wenn einer der eingesetzten Erben den Erbfall nicht erleben oder aus anderen Gründen als Erbe wegfallen sollte, sind die Ersatzerben dessen Abkömmlinge nach Stämmen. Sind solche nicht vorhanden, wächst der betreffende Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Quakenbrück, Datum, Gerhard Müller


Beispiel 8: Nacherbe
Das Vermögen vom Karl bleibt jetzt erst bei dem Ehepartner. Sie ist ferner verpflichtet, dieses Vermögen zu erhalten. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners Erben die Kinder zu gleichen Teilen.

Testament!
Ich, Karl Witziger, setze meine Ehegattin als Erbin ein. Meine Kinder sollen Nacherben werden.
Osnabrück, Datum, Karl Witziger


Die gesetzliche Erbfolge in Thailand

Wir wissen, dass das thailändische Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch vorsieht, wie beim deutschen Erbrecht. Der Thailänder ist bei seiner Entscheidung, wem er seinen Nachlass vererben will, frei. Er kann also nur einem Kind den ganzen Nachlass vererben oder den Nachlass aufteilen, ganz wie er möchte. Dieses geschieht durch ein Testament.

Liegt kein Testament vor, denn tritt die gesetzliche Erbfolge in kraft, die etwas anders gestaffelt ist als bei uns in Deutschland. Ferner ist auch der Wohnsitz von Bedeutung. Hält sich der deutsche Ehegatte überwiegend in Thailand auf, so tritt das thailändische Erbrecht ein, auch wenn er in Deutschland geheiratet hat. Liegt ein vor der Ehe registrierter Ehevertrag vor (denn nur der ist gültig), erfolgt nach dem Inhalt des Ehevertrages die Verteilung des Nachlasses. Liegt kein Ehevertrag vor, so bekommt der überlebende Ehegatte die Hälfte des angesammelten Vermögens, und die andere Hälfte fällt in den Nachlass.

Der Nachlass, also die andere Hälfte des angesammelten Gesamtvermögens wird aufgeteilt: Erben sind in der ersten Ordnung die Kinder, in der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers, in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers, in der vierten Ordnung die Halbgeschwister, in der fünften Ordnung die Großeltern des Erblassers und in der sechsten Ordnung die Tanten und Onkels.

Ehegatten erben also wie folgt: Neben Abkömmlinge zu gleichen Teilen, Eltern und Vollgeschwister die Hälfte der Erbschaft, neben Erben der Klassen 4 (Halbgeschwister) 5 (Großeltern) 6 (Onkel und Tanten).

Anmerkung: Hat der überlebende Ehegatte (z.B. der Farang) ein Haus vor der Eheschließung bauen lassen und bei der Eintragung ins Grundbuchamt wurde nur der Name der Verlobten registriert, so zählt dieses Haus mit Grundstück nicht zum Gesamtvermögen, sondern zum persönlichen Vermögen. Alle Vermögensgegenstände, welche vor der Ehe erworben wurden, bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Sind keine leiblichen Kinder des Überlebenden vorhanden, so erbt der Familienclan der verstorbenen dieses Haus mit Grundstück aber dem überlebenden Ehegatten steht hiervon auch ein Pflichtteil zu.

Höhe der Erbanteile
Wenn beide Elternteile des Erblassers noch leben und er selbst hatte 2 Kinder, so verteilt sich der Nachlass auf fünf gleichen Teilen (Ehegatte, 2 Kinder und die Eltern des Erblassers).
Bei ebenfalls zwei Kindern und nur einem lebenden Elternteil, verteilt sich der Nachlass durch vier, nämlich der Ehegatte, die 2 Kinder und ein Elternteil. Sind die Eltern bereits verstorben, so wird der Nachlass gleichmäßig zwischen den überlebenden Ehegatten und den beiden Abkömmlingen aufgeteilt. Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben und der Erblasser hat keine Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte neben den Geschwistern grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Sind auch keine Geschwister da, so erbt der überlebende Ehegatte ¾ des Nachlasses. Das andere Viertel wird in der Reihenfolge der Ordnungen verteilt.
Sollte man mit dieser gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sein, so kann ein handgeschriebenes gemeinschaftliches oder eigenhändiges Testament, was man zur Sicherheit registrieren lassen sollte, für Abhilfe sorgen. Um Komplikationen und Einsprüche Seitens der Verwandtschaft auszuschließen, wird unbedingt eine Eintragung beim Amphoe empfohlen.

Ein Rentner fragte an

Situation:
Herr A lebt als Rentner in Thailand von seiner Altersrente. Das thailändische Vermögen besteht aus einer Immobilie (auf Company-Basis), einem Pkw, einem Motorrad, dem Hausrat und einem Bankkonto. In Deutschland hat er nur ein Bankkonto.
Herr A hat eine leibliche Tochter, die zurzeit in Österreich wohnt.

Herr A möchte als Erblasser ein eigenhändiges Testament (auch „Verfügung von Todes wegen“ genannt) errichten und seine thailändische Lebensgefährtin dort als Alleinerbin für das Vermögen in Deutschland und in Thailand einsetzen. Die leibliche Tochter ist gut versorgt und soll daher nicht begünstigt werden und nach Möglichkeit soll sie von der Erbschaft ausgeschlossen werden.

Bedeutung
Herr A und seine leibliche Tochter sind Deutsche. Da Herr A seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Thailand hat, fällt für das Vermögen in Deutschland generell keine Erbschaftssteuer an, auch dann nicht, wenn die Erben in Deutschland wohnen sollten.
Die so genannte Enterbung der Tochter ist nur möglich, wenn Herr A seine thailändische Lebensgefährtin als Alleinerbin seines ganzen Nachlasses bestimmt und ausdrücklich im Testament aufnimmt, dass das thailändische Erbrecht bestimmt wird.
Würde diese Klausel nicht enthalten sein, so hat die leibliche Tochter Anrecht auf ihr Pflichtteil für das Vermögen in Deutschland.

Bei Immobilien handelt es sich in Thailand wie auch in Deutschland um „nichtbewegliches Vermögen“. Hier finden die Bestimmungen aufgrund des Wohnsitzstaates keine Anwendung.
Nach thailändischen sowie auch dem deutschen internationalen Erbrecht ist der Standort der Immobilie entscheidend.

Um den Wunsch des Erblassers nachzukommen, ist hier ein gesplittetes Testament zu empfehlen. Für das in Thailand befindliche Vermögen wird thailändisches Erbrecht bestimmt und für das deutsche Vermögen wird deutsches Erbrecht bestimmt.

Warum die Splittung?
Wenn die Splittung nicht vorgenommen wird, so hat die leibliche Tochter von Herrn A auf das bewegliche Vermögen, nämlich dem Bankkonto ein Pflichtteilsanspruch. Durch die Splittung aber hat der Erblasser die Möglichkeit, dieses bewegliche Vermögen in Form des Bankkontos als „Vermächtnis“ der Lebensgefährtin zu vererben.

Denn dieses Vermächtnis gibt es im thailändischem Erbrecht nicht. Daher muss hier der Erblasser für das Vermögen in Deutschland deutsches Erbrecht bestimmen.

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, wie man zu sagen pflegt.
Herr A hat die Tochter der Lebensgefährtin sehr lieb gewonnen und möchte sicher gehen, dass bei einem eventuellen Unglücksfall die Tochter der Lebensgefährtin hier erben soll.

Es gibt nichts, was man nicht mit einem Testament klären kann. Der Erblasser muss es nur genau ausdrücken, was er möchte. So kann der Erblasser sagen, der Nacherbenfall solle eintreten, wenn der Vorerbe gestorben ist oder wenn sonst ein bestimmtes Ereignis eintritt.

Hinweis: Güterstand und Erbrecht können verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Jeder einzelne Erbrechtsfall ist daher einzeln zu behandeln. Bei unbeweglichen Nachlass in Thailand gilt thailändisches Erbrecht. Um auch den beweglichen Nachlass (Bankkonten etc.) dem thailändischen Erbrecht zu unterstellen sollte der ausländische Erblasser hinzufügen,
dass thailändisches Erbrecht angeordnet wird. Damit kann sichergestellt werden, dass der sich in Thailand befindliche Nachlass im Sinne des Erblassers vererbt wird.

Das Testament sollte somit wie folgt verfasst werden:

Testament!
Ich, Fritz Adelbert, geboren am 10.11.1946, erkläre hiermit meinen letzten Willen:
Ich unterstelle mein Testament für das Vermögen in Thailand dem thailändischen Erbrecht aufgrund meines Wohnsitzes hier in Thailand und für das Vermögen in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht.
Ich setze meine Lebensgefährtin Anusara Gung, geboren am 11.11.68, zurzeit wohnhaft in ...(genaue Anschrift mit Postleitzahl etc.) zu meiner Alleinerbin für meinen Nachlass in Thailand ein, mit der Maßgabe, dass mit ihrem Tod die Tochter (hier Vorname und Zuname eintragen) meiner Lebensgefährtin Nacherbin sein soll.
Darüber hinaus soll meine Lebensgefährtin Anusara Gung als Vermächtnis mein Bankkonto und das darauf befindliche Bankguthaben bei der SEB Bank in 49074 Osnabrück, Kollegienwall 28, erhalten.
Unterschrift mit Vor- und Zunamen, Datum und Ortsangabe nicht vergessen


Anmerkung: Da dieses Testament deutsches und thailändisches Erbrecht enthält ist es notwendig, hier noch zwei Zeugen unterschreiben zu lassen.
Es macht Sinn, solche Zeugen zu benennen, die etwas jünger sind als der Erblasser .
Denken Sie auch daran, dass alles handschriftlich geschrieben werden muss, selbst das Datum.
Ich würde dieses Testament noch in Thai übersetzen lassen.

Ein weiterer Rentner fragte an

Situation:
Wie beim Rentner A bezüglich des Vermögens in Thailand.

In Deutschland hat er ein Aktienpaket, ein Festgeldkonto und sein Girokonto.
Er hat 2 leibliche Kinder in Deutschland. Möchte das Aktienpaket und das Festgeldkonto seinen Kindern vererben und das Bankkonto (Girokonto) seiner thailändischen Lebensgefährtin vermachen.

Bedeutung (siehe auch oben unter Herrn A)
RB und seine beiden leiblichen Kinder sind Deutsche. Da RB seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Thailand hat, fällt für das Vermögen in Deutschland generell keine Erbschaftssteuer an, auch dann nicht, wenn die Erben in Deutschland wohnen sollten. Auch hier muss der Erblasser (RB) seine Lebensgefährtin wie beim Rentner Herrn A als Alleinerbin einsetzen und thailändisches Erbrecht bestimmen.

Etwas anders liegt es beim beweglichen Vermögen in Deutschland, zumal auch dort keine Enterbung vorgesehen ist. Generell, auch ohne Testament sind die beiden Kinder alleinige Erben. RB möchte aber seiner Lebensgefährtin das Bankkonto in Deutschland überlassen. Dieser Wunsch kann nur erfüllt werden, indem ein Testament geschrieben wird.

Zur Erinnerung: Wer ein Vermächtnis erhält ist dadurch nicht Erbe. Er hat einen Anspruch an die Erbengemeinschaft (hier die beiden Kinder) auf Herausgabe dessen, was ihm vermacht wurde.
Wie bereits erwähnt gibt es nichts, was man nicht mit einem Testament klären kann. Der Erblasser muss es nur genau ausdrücken, was er möchte.

Das Testament sollte somit wie folgt verfasst werden:

Testament!
Ich, Fritz Adelbert, geboren am 10.11.1946, erkläre hiermit meinen letzten Willen:
Ich unterstelle mein Testament für das Vermögen in Thailand dem thailändischen Erbrecht aufgrund meines Wohnsitzes hier in Thailand und für das Vermögen in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht.
Ich setze meine Lebensgefährtin Anusara Gung, geboren am 11.11.68, zurzeit wohnhaft in ...(genaue Anschrift mit Postleitzahl etc.) zu meiner Alleinerbin für meinen Nachlass in Thailand ein, mit der Maßgabe, dass mit ihrem Tod die Tochter (hier Vorname und Zuname eintragen) meiner Lebensgefährtin Nacherbin sein soll.
Für das Vermögen (Festgeldkonto und meinem Aktienpaket bei der Bank ….hier den Namen der Bank einsetzen), in Deutschland setze ich meine beiden leiblichen Kinder Fritz und Horst je zur Hälfte als Erben ein.
Darüber hinaus soll meine Lebensgefährtin Anusara Gung als Vermächtnis mein Bankkonto und das darauf befindliche Bankguthaben bei der SEB Bank in 49074 Osnabrück, Kollegienwall 28, erhalten.
Unterschrift mit Vor- und Zunamen, Datum und Ortsangabe nicht vergessen.


Eigenhändiges, handgeschriebenes Testament

Wie es auszusehen hat, ist weiter oben schon beschrieben worden. Bleiben wir beim Kondominium, was der Erblasser seinem Bruder vererben will.

Das Testament sollte somit wie folgt verfasst werden:

Testament!
Ich, Anton Nörgler, geboren am 10.11.1946, erkläre hiermit meinen letzten Willen:
Ich unterstelle mein Testament für das Vermögen in Thailand dem thailändischen Erbrecht aufgrund meines Wohnsitzes hier in Thailand und für das Vermögen in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht (falls dort auch noch ein Sparbuch zu vererben ist).
Ich setze meinen Bruder Gustav Nörgler, geboren am 11.11.1954, zurzeit wohnhaft in ...(genaue Anschrift mit Postleitzahl etc.) zu meinem Alleinerben für mein Kondominium in Pattaya (genaue Bezeichnung des Standortes und Registriernummer etc. mit angeben) ein.
Für mein Vermögen in Deutschland ordne ich deutsches Erbrecht an.
Meine Schwester Edith, geboren am ……………….. soll als Vorausvermächtnis mein Sparbuch bei der Sparkasse Untertupfingen (Kontonummer angeben) erhalten.
Unterschrift mit Vor- und Zunamen, Datum und Ortsangabe nicht vergessen


Anmerkung: Da dieses Testament deutsches und thailändisches Erbrecht enthält ist es besser, hier noch zwei Zeugen unterschreiben zu lassen. Dieses Testament kostet nichts und kann beim Bruder in Deutschland hinterlegt werden.. Tritt der Erbfall ein, so schickt er eine Kopie zur deutschen Botschaft.

Eine andere Variante bezüglich einer Immobilie:
Jetzt nehmen wir aber an, dass der Erblasser mit einer Thai verheiratet ist und die Immobilie in der Ehezeit gekauft wurde, so besteht der Nachlass des Deutschen nur aus 50%, denn die andere Hälfte steht der Ehegattin aufgrund des Güterstands der Gütergemeinschaft zu.

Möchte man diese Hälfte seiner Göttergattin vererben, so muss man auch thailändisches Erbrecht im Testament anordnen und sie als Alleinerbin für den Nachlass bestimmen (siehe oben, statt Bruder, dann die Ehegattin einsetzen).

[size=150]Kommen wir zum „öffentlichen Testament“

Das öffentliche Testament wird in Deutschland zur Niederschrift beim Notar errichtet. Der Erblasser kann das tun, indem er entweder seinen letzten Willen mündlich erklärt oder er übergibt ein Schriftstück, offen oder geschlossen. Der Vorteil des notariellen Testaments gegenüber dem handschriftlichen ist, dass es nach dem Tod des Erblassers nicht vernichtet werden kann. Und kaum jemand wird die Echtheit eines öffentlichen Testaments in Zweifel ziehen.

Die Konsularbeamten sind gemäß KonsularG befugt, vor ihnen abgegebene Willenserklärungen zu beurkunden. Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich. Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.

Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (Testament)
Für die besondere amtliche Verwahrung ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen.

Hinweis:
Der Text für das öffentliche Testament kann vom handschriftlichen Testament übernommen werden.

Im thailändischen Erbrecht kennen wir auch das handgeschriebene Testament, was aber im Gegensatz zum deutschen Testament noch zusätzlich von zwei Zeugen unterschrieben werden muss, so dass die Echtheit nachgewiesen werden kann. Es muss nicht registriert werden. Ebenso können Sie beim Amphoe das so genannte öffentliche Testament zur Niederschrift errichten.

Besser ist es immer, das Testament beim zuständigen Amphoe registrieren zu lassen, denn die Kosten für die Registrierung sind gering. Soweit mir bekannt ist, bekommt die Thailänderin die Zweitausfertigung ausgehändigt.

Ein registriertes Testament verliert nur dann seine Gültigkeit
a) wenn ein neues Testament registriert werden soll oder
b) wenn im Erbfall ein anderes Testament auftaucht, was zu einem späteren
Zeitpunkt geschrieben wurde.

Im Todesfall muss eine Sterbeurkunde gemeinsam mit dem Testament bei dem thailändischen Nachlassgericht eingereicht werden, um den Erbschein zu beantragen. Man muss ungefähr mit Monaten rechnen. Nach Vorlage des Erbscheins kann man auf das Bankkonto des Erblassers zugreifen.

Für unsere schweizer Freunde gibt es natürlich auch den Erbfall, sie können ja nicht allzeit leben.

Als Muster nehmen wir ein schweizer Ehepaar, die einen leiblichen gemeinsamen Sohn haben, der in der Schweiz wohnt. Das Ehepaar selbst, beide Schweizer, leben in Thailand.

Letztwillige Verfügung
Ich, Anton Knackwurst, geboren am ................., erkläre hiermit meine letztwillige Verfügung
Ich unterstelle meine letztwillige Verfügung für meinen Nachlass in Thailand dem thailändischen Erbrecht aufgrund meines Wohnsitzes hier in Thailand und für das Vermögen in der Schweiz bestimme ich schweizer Erbrecht.
Ich setze meine Ehegattin Louisiana Knackwurst, geborene Harzer, geboren am …………, zurzeit wohnhaft in 999/99 Moo 9, Tambon San Namaeng, Amphoe San Sai, 50210 Chiang Mai (Thailand), zu meiner Alleinerbin für den Nachlass in Thailand ein, mit der Maßgabe für den Fall des Vorabsterbens, unser leibliche Sohn (hier Vorname und Zuname eintragen) Nacherbe sein soll.
Für mein Vermögen in der Schweiz ordne ich schweizer Erbrecht an.
Ich setze meine Ehegattin Louisiana Knackwurst, zu meiner Alleinerbin für den Nachlass in der Schweiz ein, mit der Maßnahme für den Fall des Vorabsterbens, unser leibliche Sohn (hier Vor- und Zuname) Nacherbe sein soll.
Meine Ehegattin soll als Vermächtnis mein Sparbuch bei der Sparkasse Zürich (Kontonummer angeben, oder / und entsprechendes Konto bei der Bank) erhalten.
Unterschrift mit Vor- und Zunamen, Ortsangabe, Jahr, Monat, Tag der Errichtung nicht vergessen.


Anmerkung:
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Diese Verfügung kann offen oder verschlossen zu Hause aufbewahrt werden oder einer Amtsstelle übergeben werden.

Eröffnung der letztwilligen Verfügung
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde (bei Wohnsitz in Thailand, also der Botschaft) unverweilt auszuliefern. Jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
Da die Verfügung schweizer und thailändisches Erbrecht enthält ist es besser, hier noch zwei Zeugen unterschreiben zu lassen.

Bankvollmacht
Wer die Formalien erledigt, die nach einem Todesfall bewältigt werden müssen, ist im Grunde gleichgültig. Die Person muss nur dazu berechtigt sein. Deshalb macht es Sinn, für diesen Augenblick vorgesorgt zu haben. Sehr dienlich sind Bankvollmachten entweder „über den Tod hinaus“ oder „für den Todesfall“. Bankvollmachten gelten in der Regel noch nach dem Tod. Man kann solche Vollmacht über den Tod hinaus erklären. Bei den Banken liegen entsprechende Formulare, die Sie anfordern können.


Hinweis: Schauen Sie auch unter Erben und Vererben „Die Bedeutung einer „Transmortalen Kontovollmacht“

[color=#00BF00]Vollmacht
Hiermit erteile ich, Alfred Sänger, geb. am 02. Mai 1944, meinen Kindern Birte und Paul die Vollmacht. Dies gilt hinsichtlich aller Konten, Sparbücher und Depots im In- und Ausland bei allen Sparkassen, Banken oder sonstigen Geldinstituten, mit denen ich in Geschäftsverbindung stehe. Die Vollmacht berechtigt nicht zur Aufnahme von Krediten und Überziehung von Konten. Die Vollmacht wird – auch im Verhältnis – erst mit meinem Tod wirksam. Sie gilt daher nur in Zusammenhang mit einer auf mich lautenden Sterbeurkunde. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht darf nicht übertragen werden. Die Erteilung von Untervollmachten ist nicht zu lässig. Die Vollmacht ist von mir jederzeit widerrufbar.
Phuket, den 30. Juli 2008, Alfred Sänger
[/color]

[color=#00BF00]Verfügung zur Totensorge
Hiermit verfüge ich, Richard Gans, geboren am ………., dass nach meinem Tode die Totensorge nicht von meinen Angehörigen, sondern von meiner Lebensgefährtin Nok Gung (Wohnort und Anschrift noch angeben) wahrgenommen werden. Sie ist von mir beauftragt und berechtigt, den Ort, die Art, die Gestaltung der Beerdigung und der Trauerfeier zu regeln.
Unterschrift mit Vor- und Zunamen (diese Verfügung muss nicht handschriftlich geschrieben werden)
[/color]

Patientenverfügung
Hiermit verfüge ich, Gustav Gans, geboren am 23.11.1941:
Im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung und der Möglichkeit, dass ich Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, sollen mit
Frau Anneliese Sumpfhuhn, Wiesenstrasse 18 in 80479 München,
die anstehenden medizinischen Fragen erörtert werden. Frau Sumpfhuhn soll in jeglicher Hinsicht als nächster Angehöriger betrachtet werden. Verwandte dürfen nur mit Zustimmung von Frau Sumpfhuhn hinzugezogen werden. Bei Unstimmigkeiten gilt die Entscheidung von Frau Sumpfhuhn.
Für mich selbst wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen, wenn nicht die Aussicht besteht, dass ich über den weiteren Fortgang der Behandlung wieder selbst entscheiden kann. Sind unumkehrbare neurologische Ausfälle eingetreten, wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen. Ich wünsche eine konsequente Schmerztherapie, auch wenn sie süchtig machen und lebensverkürzend wirken kann.
Die behandelten Ärzte und das Pflegepersonal sind gegenüber Frau Sumpfhuhn von der Schweigepflicht entbunden.
Datum, Anschrift (oder Ort) und Unterschrift


HINWEIS: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich hier nur einen Auszug aus dem Erbrecht behandelt habe. Für spezielle Fragen ist es immer sinnvoll, einen Fachmann anzusprechen.

Manfred unter Tango

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#5 von phumphat , 07.10.2010 17:09

@Manfred unter Tango, ( auf so einen Niknamen, muss man erst mal kommen. Donau unter Walzer, wäre auch ganz amüsant)
schönen Dank für die sehr aufschlussreiche und ausführliche Darstellung der Testament Abhandlungen.
Das war lang schon fällig. Habe zwar mein Testament schon lange vorher gemacht, doch wie es sich nun herausstellte
nicht ganz fehlerfrei.

phumphat

 
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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#6 von Somprit , 14.10.2010 22:50

... tja, phumphat, seit fast 2 Jahren quäle ich mich mit einem solchen, mit Fehlern (?) behafteten Testament eines Verstorbenen hier in TH herum

Obwohl der verstorbene Deutsche hier bei einem Rechtsanwalt seinen „Letzten Willen“ hinterlegt/aufgesetzt hatte, eine Minderjährige hier im Lande bedachte, soll nun teils die „Gesetzliche Erbfolge“, wie von Dir, Tango, eingangs bereits angeführt zum greifen ... abgreifen kommen, was niemals im Willen des Erblassers/Verstorbenen gewesen wäre....

Hier stößt nun die rechtliche Theorie und die Praxis hart aufeinander ... ... wobei es mir allerdings teilweise gelang, deutsche Geldinstitute von meinen Schriftsätzen zu überzeugen, nicht jedoch eine Versicherung, wo ein "Beitragskonto" geführt wurde , so dass derzeit ca. 30.000 EUR noch "eingefroren" sind ....

Ich werde zumindest auszugsweise mal aus diesem "Letzten Willen" zitieren, ggf. zu erläutern versuchen, mal sehen, ob Tango einen Rat weiß....

Apropos, um vorzubeugen... einen RA zu beauftragen steht seitens der gerichtlich (Thai-Gericht) bestellten Testamentsvollstreckerin nicht zur Debatte

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#7 von Somprit , 17.10.2010 16:17

... bevor ich auf das vorstehend erwähnte "lückenhafte/fehlerhafte" (!?) Testament eingehe, mich mit Tangos Sachdarstellung des für mich komplizierten Erbrechtes weiter auseinander setze, sollten wir uns merken, dass jegliche tailändische Urkunde, welche in Deutschland in den Rechtsverkehr eingebracht werden soll, so z.B. ein hier verfasstes Testament einer Thailänderin, einer Legalisierung bedarf

Beispiel ein Fall aus der jüngsten Praxis:
Eine Witwe, einst verheiratet mit einem Deutschen, verstirbt 2 Monate nach dessen Tod selbst, während der Witwenrenten-Antrag noch in Bearbeitung ist.

Als Erbe für ihren Nachlass hatte sie ihren Bruder testamentarisch bestimmt, das Testament beim Bezirksamt (Ampör) hinterlegt.

Für die Auszahlung dieser in der Schwebe befindlichen 2-Monats-Rente, welche als Rechtsanspruch in die Erbmasse einging, forderte die Deutsche Rentenversicherung die legalisierte Übersetzung des thailändischen Testamentes an ... und zahlte den Rentenanspruch an den Bruder der Verstorbenen aus!

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#8 von Somprit , 30.10.2010 08:38

... wie ich ja auf Tangos „Erben und Vererben ...Thread" bereits geschrieben hatte:

Zitat
„... und werde somit bei bestehender freien Zeit einen "Fall aus der Praxis", ... nämlich des Todes eines Deutschen in Thailand, welcher hier ein Testament mit m.E. ganz erheblichen Lücken hinterlassen hat, ansprechen!
Wobei diese Lücken nun einem deutschen Gericht vorliegen, .... es wird gezogen von der dem Erblasser "angedachten" Erbin in TH und einem gerichtlich bestellten Nachlasspfleger in D.
Mal sehen, inwieweit uns Tango mit seinem Rechtswissen ggf. hilfreiche Hinweise geben könnte ... für zukünftige in Thailand abgefasste Testamente noch mehr auf Details zu achten ... (muß erst nochmals bei der ausgebremsten (?) "Erbin" Rückfrage halten...“


... welche einer „Behandlung" hier im Forum zugestimmt hat!

Zitat
... tja, phumphat, seit fast 2 Jahren quäle ich mich mit einem solchen, mit Fehlern (?) behafteten Testament eines Verstorbenen hier in TH herum



Obwohl der verstorbene Deutsche hier bei einem Rechtsanwalt seinen „Letzten Willen“ hinterlegt/aufgesetzt hatte, eine Minderjährige hier im Lande bedachte, soll nun die „Gesetzliche Erbfolge“, zum greifen ... abgreifen kommen, was niemals im Willen des Erblassers/Verstorbenen gewesen wäre....

Hier stößt nun die rechtliche Theorie und die Praxis hart aufeinander ... ... wobei es mir allerdings teilweise gelang, deutsche Geldinstitute von meinen Schriftsätzen zu überzeugen, nicht jedoch eine Versicherung, wo ein "Beitragskonto" geführt wurde, so dass derzeit ca. 30.000 EUR noch "eingefroren" sind ....

Sein relativ umfangreicher Besitz in Th. wurde allerdings in finanzieller Hinsicht gesehen ausschließlich über deutsche Bankkonten (Mieteingänge seiner Apartments in TH, Aufwendungen zur Erhaltung/ Renovierungen derselben, Bestreitung seines Lebensunterhaltes in TH, kurz und gut, alle finanzielle Transaktionen erfolgten ausschließlich über deutsche Konten, in TH besaß er keine dafür bestimmte Bankverbindungen)
Vorausschicken möchte ich, dass der Verstorbene (Erblasser) stets davon ausging, dass dieses Testament auch seine ausschließlich in D. geführten Bankkonten ectr. in seinem letzten Willen eingeschlossen sein würden. Alle in D. vorhandenen finanziellen Mittel standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Besitz/Firma in TH. welche Apartments an Urlauber vermietete!
Er lebte mehr als 1 Jahrzehnt in TH, hatte in D. keinen Wohnsitz mehr.

Nach seinem Tode lehnte die einzig bekannte, weit entfernte & zerstrittene Angehörige jegliche Übernahme/Sorge um seinen Tod ab.
Wird SIE jetzt am Ende die lachende Dritte werden (was nie in seinem Willen wäre!)

Nun dann, hier - auszugsweise - das in seinem Ursprung in den Sprachen Thai und Englisch von einem RA in Chonburi abgefasste Testament.






... lieber Tango: Dein Ball

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#9 von Tango , 30.10.2010 18:20

Ja, nun habe ich den Ball aufgefangen und werde versuchen darzulegen, worauf wir zu achten haben, wenn Personen im Testament bedacht werden sollen, die keine direkten Erben des Erblassers sind aber im Nachlass berücksichtigt werden sollen.
Dieser tragische Todesfall zeigt uns auf, wie wichtig es ist, zu Lebzeiten sich intensiv Gedanken über seinen Nachlass zu machen, sodass er nicht in falsche Hände gerät.
Dieser Fall zeigt aber auch auf, dass man eben nicht immer gut beraten ist, gleich zum Anwalt zu laufen, ohne sich im Vorfeld mit der Materie „Testament“ etwas intensiver vertraut zu machen.

Vorab möchte ich noch die Fleißarbeit von @Somprit loben und hervorheben, der in seiner hartnäckigen, jedoch nicht immer liebevollen Art versucht hat, seine Meinung bei den deutschen Behörden durchzusetzen.
Durch seine Hartnäckigkeit in dem geführten Schriftverkehr und der Argumentation, konnte er immerhin zwei Geldinstitute davon überzeugen, dass die vorhandenen Konten aufgelöst wurden, obwohl rein rechtlich gesehen es hätte nicht geschehen dürfen.

In diesem Fall konnte ich Akteneinsicht nehmen und werde in Kurzform?? eine Stellungnahme abgeben.
Der Erblasser hatte zuletzt seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß der §§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO) in Thailand.

Es stellt sich nun die Frage, welches Erbrecht hier anzuwenden ist, das thailändische oder das deutsche Erbrecht.
In diesem Fall hat der deutsche Erblasser Vermögen in Thailand, u.a. in Form von Immobilien (Kondominium) und Vermögen in Deutschland in Form von Konten und einer Lebensversicherung.
Es liegt somit ein Auslandsbezug und zwar in dreifacher Hinsicht vor:
- Der Erblasser ist Deutscher und hat Vermögensstände im Ausland (Thailand);
- Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen letzten Wohnsitz in Thailand;
- Der Erblasser ist Deutscher und hat eine „Verfügung des Todes wegen“ (Testament) im Ausland (Thailand) errichtet;

Die Rechtsnachfolge für unbewegliches Vermögen, wie Grundstücke oder Kondominium inThailand hat sich nach thailändischem Recht zu richten. Das deutsche Internationale Privatrecht "unterwirft" sich diesen Regelungen.
Die Rechtsnachfolge hinsichtlich des beweglichen Vermögens in Thailand richtet sich nach thailändischem Recht nach dem Recht des Ortes, an dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte und dort ein öffentliches Testament beim Rechtsanwalt hinterlegte, dass zusätzlich von zwei Zeugen unterschrieben wurde, sodass dieses Testament auch für das thailändische Recht anzuwenden ist.

Der Erblasser hat zu Lebzeiten seinen letzten Willen (Testament) bei einem Anwalt niederschreiben lassen.
Aus der beglaubigten Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Erblasser die Tochter seiner Lebensgefährtin als „Alleinerbin“ für das in Thailand befindliche Vermögen bestimmt hat.

Das Testament wurde seitens des örtlich zuständigen Nachlassgerichtes in Conburi/Pattaya eröffnet, wobei die Tochter als Alleinerbin (dies bezieht sich aber nur auf den Nachlass des Verstorbenen in Thailand) gilt und die alleinerziehungsberechtigte Mutter durch ihr alleiniges Sorgerecht der minderjährigen Erbin als Nachlassvollstreckerin für das Vermögen in Thailand eingesetzt wurde.

Anmerkung:
Gemäß Testament wurde die Lebensgefährtin vom Erblasser zur Testamentsvollstreckerin ernannt, wobei dies, da im Testament nicht näher erläutert wird, man davon ausgehen kann, dass sich dies auf den ganzen Nachlass bezieht.

Beim Nachlass in Deutschland handelt es sich um bewegliches Vermögen, bestehend aus den Konten bei einer Bank und einer Kreissparkasse.
Beide Geldinstitute haben nach einem rege geführten Schriftverkehr (mit Somprit) wohl das Handtuch geworfen und aufgrund der vorgelegten und beglaubigten Unterlagen sich entschieden, die Konten aufzulösen und das Guthaben nach Thailand transferiert.

Anmerkung:
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hat im Testament keinerlei Aussagen über den Nachlass in Deutschland gemacht, somit findet grundsätzlich das deutsche Recht Anwendung.
Die beiden Bankkonten hätten auf keinen Fall aufgelöst werden dürfen, da die Erben noch nicht durch das Amtsgericht ermittelt wurden.

Der Erblasser macht keinerlei Aussagen über das Vermögen in Deutschland, weil er der Auffassung war, dass die Kontoführung nur im Bezug mit seinem Nachlass in Thailand etwas zu tun hatte und somit hier keine extra Regelung getroffen werden müsste.

Wenn jetzt nicht noch ein drittes Konto aufgetaucht wäre, hätte man diesen Fall abschließen können. Doch die Lebensversicherung forderte Beweise bezüglich der Erbschaft, die nicht geliefert werden konnte schaltete das zuständige Amtsgericht ein.
Das Amtsgericht sah sich genötigt einen Rechtspfleger zu bestellen.
Das nun dieser Rechtspfleger die Rückzahlung der überwiesenen Beträge von der Lebensgefährtin fordert, ist natürlich absurd, denn der Fehler liegt bei den Geldinstituten und an diese hat er sich zu wenden.

Kommen wir wieder zurück zum Testament. Dieses hätte eigentlich so lauten müssen:

Ich Ludwig Jeronimo, geb. am ………., erkläre hiermit meinen letzten Willen.
Ich unterstelle mein Testament für meinen Nachlass in Thailand dem thailändischen Erbrecht aufgrund meines Wohnsitzes in Thailand.
Ich setze die Tochter (hier den Namen aufführen) meiner Lebensgefährtin (hier den Namen aufführen), zurzeit wohnhaft in (hier die Anschrift aufführen) zu meiner Alleinerbin für den Nachlass in Thailand ein (hier könnte man u.a. die einzelnen Kondos mit aufführen, sodass es keine Verwechslung geben kann).
Für den Nachlass in Deutschland ordne ich deutsches Erbrecht an. Die Tochter meiner Lebensgefährtin soll zusätzlich zu dem Nachlass in Thailand als Vermächtnis meine beiden Bankkonten (hier den Namen der Bank/Sparkasse mit Kontonummer aufführen) und das Beitragsdepotkonto von der (hier den Namen der Lebensversicherung aufführen und die Vers.Nr. angeben) erhalten.
Zu meiner Testamentsvollstreckerin ernenne ich, für den thailändischen wie auch dem deutschen Nachlass, meine Lebensgefährtin (hier nochmals den Namen aufführen).
Ort, Datum und Unterschrift


Anmerkung:
Bedenken Sie stets daran, dass Testamente mit Auslandsbezug immer auch übersetzt werden müssen und diese Übersetzungen sehr viel Geld kosten. Daher macht es Sinn, wenn man sich im Testament kurz fasst.
Sie können auch für den deutschen Nachlass ein zweites Testament natürlich in deutscher Sprache abfassen, sollte der Nachlass dort etwas größer sein. So erspart man sich eine Übersetzung.
Man sollte aber erwähnen, dass man für den thailändischen Nachlass thailändisches Erbrecht bestimmt hat und ein extra Testament für diesen Bereich geschrieben wurde.

Sollten Sie rein zufällig noch in Brunei ein Konto besitzen, so sollten Sie auch für diesen Nachlass ein extra Testament, wenn es geht gleich in englischer Sprache verfassen. Dies sollten Sie aber nicht unbedingt in Ihrem deutschen Testament erwähnen.
Wichtig aber ist, dass dort auch eine Kontovollmacht nach dem Tode bei der Bank vorliegt und der/die Bedachte alleinige Verfügungsgewalt über das Konto hat. Dies sollten Sie unbedingt mit der Bank absprechen.

Manfred unter Tango

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#10 von Somprit , 16.12.2012 17:37

... nun dann einen kurzen Zwischenruf aus der Praxis ....

...ein Testament kann man(n)/Frau durchaus in Thailand bei einem Ampör (Bezirksamt) kostenfrei, rechtsverbindlich, abfassen & beurkundet lassen.

Solch ein beglaubigtes/beurkundetes Testament erhält als angefügtes Memorandum folgenden amtl. Zusatz:



…und wird bei einer späteren Vorlage beim Familiengericht mit einem kurzen Federstrich / Satz in einen sogenannten „Erbschein“ umgewandelt...

Apropos, @sven, ich hatte hier einen Fall in den Händen, in welchem die minderjährige thailändische Erbin Immobilien in Thailand im Werte von über 6 Millionen Baht, die erziehungsberechtigte thailändische Mutter eine Geldsumme von 80.000 EURO in Deutschland „erbte“... beide zahlten in Thailand keinen Baht an Erbschaftssteuer, in Deutschland erteilte das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung... das Geld ging somit ebenfalls steuerfrei nach Thailand...

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#11 von sven , 17.12.2012 11:43

Zitat von Somprit
[

Apropos, @sven,... beide zahlten in Thailand keinen Baht an Erbschaftssteuer, in Deutschland erteilte das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung... das Geld ging somit ebenfalls steuerfrei nach Thailand...



Und wir werden täglich schlauer. Danke Somprit. Erbschaftssteuer kennt man demzufolge in TH nicht.

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#12 von Tango , 17.12.2012 16:50

@Somprit hatte u.a. geschrieben:
"in Deutschland erteilte das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung... das Geld ging somit ebenfalls steuerfrei nach Thailand..."

Damals hatte ich dann auch einmal bei meinem FA angefragt, wie sich das mit der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ und mit den Freibeträgen bezüglich der Erbschaftssteuer verhält.

Die Bearbeiterin beim zuständigen FA hat mir sogar schnell meine Fragen beantwortet.
Es sei daher erwähnt, dass sich die Rechtslage bezüglich des beweglichen Vermögens, sprich Bankkonten, etwas anders verhält, als ich annahm.
Oben weiter auf Seite 1 hatte ich bereits diese Änderungen unter „Mustertestament“ in roter Schrift mit einbezogen.

Es spielt nämlich beim deutschen Erblasser auch eine Rolle, wie lange er bereits seinen Wohnsitz in Thailand hatte und ob er eventuell auch noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Liegt er unter 5 Jahren, so kann der deutsche Fiskus auf das außerhalb Thailand befindliche „Weltvermögen“ noch die Hand aufhalten.
Wenn also der deutsche Verstorbene seinen Wohnsitz länger als 5 Jahre in Thailand innehat, somit beschränkt Steuerpflichtig in Deutschland ist, so zählt auch das so genannte Weltvermögen zum thailändischen Vermögen.

Da nun der genannte Verstorbene länger als 5 Jahre in Thailand seinen Wohnsitz hatte, blieb somit dem zuständigen Finanzamt in Deutschland nichts anderes übrig, als die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ auszustellen.
Und selbst die Lebensversicherungen sind daran gebunden.

Da nun die „Alleinige Erbin“, die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, kann der deutsche Fiskus keine Erbschaftssteuer fordern.

Merke:
Die Rechtsnachfolge hinsichtlich beweglichen Vermögens richtet sich nach thailändischem Recht nach dem Recht des Ortes, an dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
Dazu zählt auch das bewegliche Vermögen in Deutschland und weltweit, wenn der Verstorbene länger als fünf Jahre seinen Wohnsitz in Thailand innehatte.

Die Rechtsnachfolge für unbewegliches Vermögen, wie Grundstücke oder Kondominium in Thailand würde sich nach thailändischem Recht richten, dass steuerliche Inlandsvermögen gemäß § 126 BewG (dazu gehören auch Grundvermögen in Deutschland) nach deutschem Recht.

Wer mehr darüber lesen möchte kann auch hier nachschauen:
http://chiangmaitreff.npage.eu/erbschaft...landsbezug.html

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#13 von Tango , 17.12.2012 16:58

Ich setze hier noch eine Aussage aus Capital.de ein, die hier ganz gut rein passt und erkennen lässt, warum Banken mitunter vorsichtig sind bei Auszahlungen vom Konto des Erblassers.

Erben mit Wohnsitz im Ausland

Bank haftet für die Steuer aufs Erbe ihrer Kunden

Erben mit Wohnsitz im Ausland bekommen ihren Anteil von heimischen Banken nur dann ausgezahlt, wenn sie die fällige Steuer in Deutschland gezahlt haben. Diese vielfach unbekannte Regel wird so manchen Nachkommen überraschen, dem der deutsche Erbonkel etwas hinterlassen hat.

Der Auszahlungsstopp resultiert auf einer gesetzlichen Vorschrift, wonach ein Kreditinstitut für die geschuldete Erbschaftsteuer haftet, wenn es die Beträge vorzeitig ausgezahlt hat.
Daher sind die Banken hier sehr vorsichtig, aber nicht immer. In einem jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall aus dem Rheinland zahlte das Geldhaus ein Sparguthaben von rund 60.000 Euro an die in den USA wohnende Alleinerbin aus. Die machte sich anschließend aus dem Staub, sodass das Finanzamt seine Forderung von 22.000 Euro beim Kreditinstitut eintrieb. Das geht ganz einfach, indem die Behörde einen Haftungsbescheid über die gegen die Erbin festgesetzte Erbschaftsteuer erlässt. Völlig zu Recht, meinte der BFH, die Bank hat für die Schulden gerade zu stehen (Az. II R 51/07).

Diese Haftung trifft eine Bank generell, wenn sie ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ein Kontoguthaben vollständig auszahlt, das in den Nachlass gefallen war. Einen solchen Freibrief gibt es auf Antrag, wenn die Steuer bezahlt ist. Den besorgen oft die ausländischen Erben in Eigenregie, denn sie wollen ja an die Konten und Depots. Entweder bescheinigt das Finanzamt dann die Begleichung der Schulden oder gibt schon mal einen Teilbetrag frei.

Zahlt ein Kreditinstitut hingegen Spargutgaben ohne Nachprüfung an einen im Ausland wohnenden Erben, haftet es für die Erbschaftsteuer bis zur Höhe der ausgezahlten Beträge. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Begünstigte die Gelder aufgrund von Erbfolge, Testament oder wegen vertraglicher Anordnungen erhält. Diese Regelung dient zur Sicherung der Forderungen des Fiskus, um Ansprüche von Schuldnern jenseits der Grenze leichter zu realisieren. Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist die Bank daher gehalten, vor einer Überweisung an den Erben zu prüfen, ob die Auszahlung bis zur vollständigen Begleichung der Steuerschulden verweigert wird. Macht sie das nicht, handelt sie fahrlässig und hat hierfür gerade zu stehen.

von Robert Kracht
capital.de

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#14 von Somprit , 17.12.2012 17:24

Zitat von Tango
@Somprit hatte u.a. geschrieben:
"in Deutschland erteilte das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung... das Geld ging somit ebenfalls steuerfrei nach Thailand..."

Damals hatte ich dann auch einmal bei meinem FA angefragt, wie sich das mit der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ und mit den Freibeträgen bezüglich der Erbschaftssteuer verhält.

Die Bearbeiterin beim zuständigen FA hat mir sogar schnell meine Fragen beantwortet.
Es sei daher erwähnt, dass sich die Rechtslage bezüglich des beweglichen Vermögens, sprich Bankkonten, etwas anders verhält, als ich annahm....



... nun dann, das nachfolgende passt zu beiden vorstehenden Beiträgen von @Tango ....

...ich weiß ja nicht, in welchem Zusammenhang Du hier von „Damals“ sprichst, aber „damals“ hattest du keinerlei Bezug zu diesen sich ergebenden Transaktionen, Transaktionen, in welchen auch der Bestand von 2 Bankkonten nach Thailand transferiert wurden!

Diesen nach TH überwiesenen Kontenbestand „forderte“ der im späteren Verfahren

als es um einen viel später bekannt gewordenen Sparvertrag ging -

vom Nachlassgericht in Deutschland eingesetzte „Nachlasspfleger für unbekannt Erben“ von mir als „Bevollmächtigten“ der thailändischen Erben ERFOLGLOS zurück ... ich verwies ihn mit seiner erhobenen Forderung an die Banken... hörte seitdem nichts mehr davon.

Zitat von Tango
Es spielt nämlich beim deutschen Erblasser auch eine Rolle, wie lange er bereits seinen Wohnsitz in Thailand hatte und ob er eventuell auch noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Liegt er unter 5 Jahren, so kann der deutsche Fiskus auf das außerhalb Thailand befindliche „Weltvermögen“ noch die Hand aufhalten...



... und dann, wer sollte diese offene Hand von hier aus füllen

Das Nachlassgericht meldete sich 2 Jahre später wegen ausstehender Gebühren, wollte eine detaillierte Bestandsaufnahme des Immobilien-/ Mobilien-Bestandes... wurde verweigert!
Abgeschlossen ist der Vorgang

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RE: Erben und Vererben in Thailand und Deutschland

#15 von Tango , 17.12.2012 22:11

Da hast du wieder, wie üblich, einiges durcheinandergebracht.
Werde somit kein Zitat von deinem Schriftsatz hier mehr einfügen, dann kannst du dich auch nicht angesprochen fühlen.
Wollte lediglich mit dem Zitat dem Leser eine Erklärung abgeben, warum in Deutschland dies Steuerfrei über die Bühne ging.

Mein „Damals“ bezog sich auf meinen Artikel auf Seite 1, den ich am 07.10.2010 hier einfügte.

Gute Besserung
Tango

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