Witwen- und Waisenrente
Die gesetzliche Rente bietet auch bei Tod einen Schutz für die Hinterbliebenen. Der Ehepartner sowie die Kinder haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Witwenrente bzw. Waisenrente. Für Witwen- und Waisenrenten gelten zudem Altersgrenzen.
Die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) zahlt Ihnen auf Antrag bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners nach bestimmten Voraussetzungen eine Rente.
Eine Witwenrente erhalten Sie,
wenn Ihr verstorbener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren erfüllt hat oder diese als erfüllt gilt und Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben.
Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Es darf kein Rentensplittung unter Ehegatten durchgeführt worden sein.
Einen Anspruch auf die große Witwenrente besteht, wenn der verstorbene Ehemann / Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe / Lebenspartner noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie muss erwerbsgemindert sein
- Sie muss ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
- Sie muss bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben
Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt werden, hat die Witwe/der Lebenspartner einen Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehepartner/Lebenspartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre gezahlt.
Ob überhaupt ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht hängt unter anderem auch von der Dauer der Ehe ab. Wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um eine Hinterbliebenenrente zu sichern.
Die Höhe der Witwenrenten ist in den ersten drei Monaten unabhängig davon ob es eine kleine oder eine große Witwenrente ist, immer gleich. Sie wird in Höhe einer Versichertenrente gezahlt. Man spricht auch vom Sterbevierteljahr.
Nach Ablauf der ersten drei Monate erfolgt die Berechnung der Witwenrente wie folgt:
- Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente
- Die große Witwenrente beträgt 55 % der Versichertenrente
Anmerkung: Die Rentenhöhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Witwenrenten die ab 1.1.2001 beginnen werden wie die Waisenrenten bis zu maximal 10,8% gemindert, wenn der Versicherte Ehegatte bzw. Lebenspartner vor Vollendung seines 63. Lebensjahres verstorben ist.
Einkünfte der Witwe werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet.
Sollte die Witwe wieder heiraten, so fällt die Witwenrente in dem Monat weg, in dem die Ehe geschlossen wird. Die Witwe erhält dann eine so genannte Abfindung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Bei der kleinen Witwenrente werden die bis zum ursprünglichen Ende der Befristung zustehenden Beträge gezahlt.
Bei der großen Witwenrente wird das 24-fache des Monatsbeitrages der Rente gezahlt.
Eine Witwenrente kann, sollte die neue Ehe nicht halten oder diese für nichtig erklärt werden, einmalig wieder aufleben. Man spricht dann von der Rente nach dem vorletzten Ehegatten. Wenn die Witwe allerdings noch ein weiteres Mal heiratet, so kann die Witwenrente dann unter keinen Umständen wieder aufleben.
Das Hinterbliebenenrentenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 1.1.2002 neu geordnet.
Diese Neuregelungen gelten ausschließlich für Witwenrenten bei Todesfällen, die ab 01.01.2002 eintreten. Ehepaare und Lebenspartner, die bis zum 31.12.2001 geheiratet bzw. ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, sind von den Änderungen auch bei Beginn einer Witwenrente nach dem 31.12.2001 nicht betroffen, wenn mindestens einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor dem 02.01.1961 geboren ist.
Abweichend zur neuen Regelung sieht das Recht in diesem Fall vor:
- Das die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben musste
- Das die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet ist.
- Das die große Witwenrente 60 % der Versichertenrente beträgt.
- Das kein Zuschlag für die Kindererziehung geleistet wird.
- Das ein Rentensplitting nicht möglich ist.
Änderungen ab dem Jahr 2012
Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente.
Anhebung der Altersgrenze für Witwenrente / Witwerrente ab 2012, sie endet 2029. Hier ein Ausschnitt:
Todesjahr 2012, Anhebung um Monate 1, auf Jahr 45, auf Monat 1
Todesjahr 2013, Anhebung um Monate 2, auf Jahr 45, auf Monat 2
Todesjahr 2014, Anhebung um Monate 3, auf Jahr 45, auf Monat 3 usw.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit Anfang 2005 Eheleuten gleichgestellt. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft reicht allerdings nicht aus.
Besonderheiten der Witwen- und Waisenrenten
Für Kindererziehung eines Kindes bis zum dritten Jahr gewährt der Rententräger einen Zuschlag. Erstmals kommt dieser ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners zur Auszahlung.
Waisenrente
Kinder erhalten auf Antrag nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente soll pauschalierend an die Stelle des durch den Tod des Elternteils weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten. Auf die Waisenrente für über 18-jährige Kinder ist grundsätzlich eigenes Einkommen des Kindes anzurechnen.
Voraussetzungen für eine Waisenrente sind:
Tod des versicherten Elternteils, Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls.
Hat der Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt. Lebt noch ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Vater eines nichtehelichen Kindes), wird die Rente als Halbwaisenrente gezahlt, anderenfalls als Vollwaisenrente.
Höhe der Waisenrente § 68 SGB VII
(1) Die Rente beträgt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.
(2) Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
Waisenrentenberechtigte Kinder
Kinder, die eine Waisenrente erhalten können, sind leibliche Kinder (eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder) und Adoptivkinder des Verstorbenen. Stiefkinder (eheliche und nichteheliche Kinder, die der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hat) und Pflegekinder des Verstorbenen, vorausgesetzt sie waren in seinem Haushalt aufgenommen, und Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern er sie in seinem Haushalt aufgenommen oder ihren Unterhalt überwiegend bestritten hatte.
Haushaltsaufnahme
Haushaltsaufnahme bedeutet; Aufnahme in die Familie i.S. eines auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familiärer Art. Davon ist bei gemeinsamen Wohnsitz regelmäßig auszugehen. Der Status Voll- oder Halbwaise hängt davon ab, ob noch unterhaltspflichtige leibliche Eltern vorhanden sind. Eine Eheschließung des Kindes hat keinen Einfluss auf die Waisenrente. Kinder, die eine Waisenrente bereits erhalten, verlieren durch eine spätere Adoption nicht ihre Rente.
Anspruchsdauer
Waisenrente wird generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente findet bis dahin nicht statt. Nach dem 18. Lebensjahr des Kindes wird die Waisenrente – jetzt mit Einkommensanrechnung und regelmäßig längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – weiter oder erneut geleistet für die Dauer einer Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung. Waisenrente steht regelmäßig auch für die Zeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zu, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt spätestens bis zum ersten Tag des 5. auf die vorhergehende Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt. Ist dies ein arbeitsfreier Sonnabend oder Sonntag bzw. gesetzlicher Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Bei Behinderung
Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Erziehungsrente
Eine weitere Art der Rente im Todesfall ist die Erziehungsrente. Anders als die Witwen- bzw. Witwer und Waisenrente wird sie jedoch aus der Versicherung des Hinterbliebenen gezahlt. Eigene Einkünfte werden angerechnet und führen zu einer Minderung der Rente. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Seit dem 01.01.2002 können auch verwitwete Versicherte, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, eine Erziehungsrente erhalten.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
4. bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2. sie nicht wieder geheiratet haben und
3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Besonderheiten zur Erziehungsrente
Stirbt der Ehepartner, so steht der Witwe, wie bereits oben beschrieben eine Witwenrente zu, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.
Sollte aus der ersten Ehe des Verstorbenen ein leibliches Kind hervorgegangen sein, welches nun im Haushalt der geschiedenen Ehegattin lebt und dieses Kind noch keine 18 Jahre alt ist, so steht dieser geschiedenen Ehegattin eine Erziehungsrente und eine Halbwaisenrente zu, die allerdings beantragt werden müsste. Sollten die gleichen Voraussetzungen bei der zweiten geschiedenen Ehe vorliegen, so steht auch dieser geschiedenen Ehegattin eine Erziehungsrente und eine Halbwaisenrente zu.
Voraussetzung bei den beiden geschiedenen Ehen ist aber, dass sie beide länger als 5 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet waren und somit die Wartezeit erfüllt ist.
Beispiel:
Die erste Ehe wurde geschlossen, als der Ehegatte 50 Jahre alt war und dauerte 5 ½ Jahre, dass Kind aus dieser Ehewurde 2 Jahre vor der Scheidung geboren.
Die zweite Ehe wurde mit 56 Jahren geschlossen und dauerte 6 Jahre, auch dieses Kind aus dieser zweiten Ehe wurde zwei Jahre vor der Scheidung geboren.
Die dritte Ehe wurde im Alter von 62 Jahren geschlossen. Er verstarb im Alter von 66 Jahren und bezog eine Altersrente.
Die Kinder aus der ersten und zweiten Ehe haben noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet und beide Ehegattinnen (erste und zweite Ehe) haben nicht wieder geheiratet und erziehen je ein waisenrentenberechtigtes Kind. Somit steht ihnen die Erziehungsrente zu und die Halbwaisenrente für das Kind.
Besteuerung der Witwen- und Waisenrenten
Bezieher einer Witwen- und Waisenrente mit Wohnsitz Thailand müssen ihre Rente im Wohnsitzstaat, also Thailand besteuern (dazu zählt auch die Betriebsrente).
Begründung: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand wurde das Besteuerungsrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrenten Thailand zugeordnet. Diese Renten sind in Deutschland gemäß Artikel 18 Abs. 1 DBA von der Steuer befreit.
Kranken- und Pflegeversicherung
Deutschland hat mit Thailand kein Sozialabkommen abgeschlossen. Mit Wohnsitz Thailand wird daher von der Witwen- und Waisenrente kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Sie sind mit Wohnsitz Thailand in Deutschland nicht krankenversichert.
Antragstellung und Rentenbeginn
Renten im Todesfall werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI).
Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung:
Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (sog. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Rentenantrag. Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt.
Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente erhalten hat.
Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Beispiel: Beginn einer Witwenrente,
wenn der Versicherte keine Rente bezogen hat: 05.04.2009
wenn der Versicherte selbst eine Rente bezogen hat: 01.05.2009
Wird der Rentenantrag z. B. erst am 06.06.2010 gestellt, wird die Hinterbliebenenrente erst ab 01.06.2009 geleistet (zwölf Kalendermonate vor der Antragstellung = 01.06.2009 - 31.05.2010)
Eine Erziehungsrente beginnt von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2009 Beginn der Erziehungsrente: 01.05.2009, sofern der Antrag in der Zeit vom 01.05.2009 - 31.07.2009 gestellt wird.
Manfred unter Tango