Der Gesetzgeber will mit der Grundsicherung sicherstellen, dass Personen, die Aufgrund ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ihren Lebensunterhalt decken können. Die Grundsicherung ist damit für Menschen gedacht, die nicht in der Lage sind, durch eigenes Einkommen oder durch ihr Vermögen den Grundbedarf zu decken, den sie zum Leben benötigen.
In vielen Fällen scheuen Versicherte, die nur eine geringe Rente erhalten, die kaum zur Deckung der Lebenshaltungskosten reicht, den Gang zum Sozialamt, oft auch aus der Angst heraus, dass durch einen Antrag auf Sozialhilfe die eigenen Kinder finanziell belastet werden.
Der Gesetzgebers will erreichen, dass die so genannte „verschämte Altersarmut“ zurückgeht. Das Bedeutet, dass die Personen eine angemessene Leistung erhalten sollen, die bisher aus den unterschiedlichsten Gründen keine Sozialhilfe erhalten haben.
Die Grundsicherung wird nur auf Antrag erteilt. Um eine Grundsicherung zu beantragen muss man sich an das zuständige Sozialamt wenden, die über eine Bewilligung entscheiden und auch die Zahlungen leisten.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder, der nur eine kleine Rente bezieht, von seinem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid auch ein Antragsformular für die Grundsicherung erhält. Diese Übersendung des Formulars bedeutet nicht, dass der Empfänger auch einen Anspruch auf die Grundsicherung hat. Mit dem Dokument muss die Grundsicherung beim Sozialamt beantragt werden. Hier wird dann geprüft.
Fragen zur Grundsicherung
Bei Fragen zur Grundsicherung, die sehr häufig personenbezogen sind und daher nicht allgemein beantwortet werden können, sollte man sich auf jeden Fall an das zuständige Sozialamt wenden. Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialverbände stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Grundsicherung im Ausland?
Entscheidend für den Anspruch auf Grundsicherung ist, dass der Antragsteller seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat. Dabei ist es nicht wichtig, dass man dauerhaft an einem Ort wohnt, es muss aber auf jeden Fall erkennbar sein, dass man seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
Wie wird die Grundsicherung berechnet?
Es gilt der maßgebende Regelsatz des Antragsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Hinzu kommen die angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, ebenso die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Pflichtversicherung besteht. Angepasst wird der Regelsatz anhand der Rentenanpassungen der Deutschen Rentenversicherung, jeweils zum 01. Juli eines Jahres. Findet keine Rentenanpassung statt, wird auch der Regelbedarf nicht angepasst.
Anmerkung:
Der Regelsatz deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
Der Regelbedarf (Regelsatz Hartz IV - Arbeitslosengeld II) liegt zurzeit bei:
- Regelbedarf für Volljährige oder Alleinerziehende = 359 Euro (100%)
- RL volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 323 Euro (90%)
- RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er = 287 Euro (80%)
- Kinder 0 bis 5 Jahren = 215 Euro (60%)
- RL für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 251 Euro (70%)
- Kinder 14 bis 17 Jahre = 287 Euro (80%)
Beispiel zur Berechnung
Ein Alleinstehender mit einer Miete von 260 Euro, Heizkosten von 70 Euro und einer Rente von 329,55 Euro (Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 29,55 Euro) hätte danach einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von:
Regelsatz = 359 Euro plus Mietkosten = 260 Euro plus Heizkosten = 70 Euro
Zusammen = 689 Euro;
Minus Rente = 300 Euro
Somit bleibt ein Grundsicherungsbedarf in Höhe von 389 Euro monatlich.
Wie wird eigenes Einkommen bei der Grundsicherung berücksichtigt?
Da es sich bei der Grundsicherung nicht um eine Grundrente handelt, werden eigene Einkommen bei der Gewährung der Grundsicherung berücksichtigt. Eine Grundsicherung erhält nur derjenige, bei dem das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt:
- Erwerbseinkommen (auch wenn diese durch Nebentätigkeiten erzielt werden)
- Pensionen und Renten (auch wenn diese aus dem Ausland kommen)
- Wohngeld
- Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (auch aus Wohnrechten,
Nießbrauchrechten oder Ähnliches),
- Kindergeld
- Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nicht berücksichtigt werden hingegen:
- Leistungen die nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz gezahlt werden
- Grundrenten die nach dem BVG (Kriegsbeschädigtengrundrente) gewährt werden
und andere Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bis zu
deren Höhe
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Erziehungsgeld
Folgende Vermögenswerte werden berücksichtigt:
- PKW
- Haus- und Grundvermögen
- Bargeld
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkasse oder Ähnliches
- Wertpapiere
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Folgende Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt:
- kleinere Ersparnisse
- ein angemessenes Hausgrundstück
- Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde
Wie werden Einkommen von Ehepartner berücksichtigt?
Das Einkommen sowie das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners wird bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Teil des Einkommens/des Vermögens des Ehepartners der dessen Grundsicherungsbetrag übersteigt beim Antragsteller Berücksichtigung findet.
Wenn dann die eigenen Einkünfte/Vermögen plus den anrechenbaren Anteil des Ehepartner immer noch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten besteht ein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Das gleiche gilt auch, wenn ein Paar in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Auszahlung und Berechnung
Die Auszahlung der Grundsicherung beginnt ab dem ersten Antragsmonat, Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume sind nicht möglich. Die Leistungen sind bedarfsorientiert, was bedeutet, dass diese für jeden Antragsteller auf dessen persönlichen Bedarf hin festgelegt werden.
Änderungen in den Leistungen werden zum Ersten des Folgemonats angerechnet. Änderungen, die zugunsten des Antragstellers ausfallen, werden bereits ab dem Ersten des Monats angerechnet, in dem die Änderung angezeigt wird oder eintritt. Jede Veränderung in Einkommen, Vermögen oder Ausgaben ist dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.
Grundsicherungsleistungen werden grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr gewährt.
Danach wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zahlungen weiterhin bestehen. Die Form der Antragstellung muss den Vorschriften genügen und wird bei dem zuständigen Grundsicherungsamt gestellt
Sonstiges
Wann ist eine Wohnung angemessen?
Die örtlichen Gegebenheiten sind entscheidend für die Frage nach der Angemessenheit der Miete. Eine - für das ganze Bundesgebiet - einheitliche Antwort auf die Frage, wann die Miete angemessen ist, kann es deshalb nicht geben, weil die Mieten in Deutschland je nach geografischer Lage stark unterschiedlich sind. In München etwa zahlt man für eine Wohnung beispielsweise doppelt so viel wie im Ruhrgebiet.
Angemessene Wohnungsgröße
Die Angemessenheit der Größe einer Wohnung spielt nicht die entscheidende Rolle wie die Angemessenheit der Höhe der Miete. Das bedeutet: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer in der Größe angemessenen Wohnung entspricht, so wird sich das Amt in aller Regel hiermit zufrieden geben.
zur Wohnungsgröße gelten die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommenen Regelwerte:
45m² sind für eine, 60m² für zwei Personen angemessen. Jeder weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15m² beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.
Die angegebenen Wohnungsgrößen gelten nur für Mietwohnungen.
Angemessenheit in Bezug auf die Ausstattung der Wohnung
Es geltend die allgemeinen Standards. Eine Wohnung muss in ihrer Ausstattung den örtlichen und sozialen Gegebenheiten, d.h. Standards, entsprechen. Also: eine Wohnung mit einer Gemeinschaftstoilette für mehrere Wohnungen braucht heutzutage niemand mehr hinzunehmen.
Wichtig: der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung muss vor dem Auszug gestellt werden!
Manfred unter Tango