Was ist die Grundsicherung?

#1 von Tango , 19.10.2010 23:40

Der Gesetzgeber will mit der Grundsicherung sicherstellen, dass Personen, die Aufgrund ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ihren Lebensunterhalt decken können. Die Grundsicherung ist damit für Menschen gedacht, die nicht in der Lage sind, durch eigenes Einkommen oder durch ihr Vermögen den Grundbedarf zu decken, den sie zum Leben benötigen.

In vielen Fällen scheuen Versicherte, die nur eine geringe Rente erhalten, die kaum zur Deckung der Lebenshaltungskosten reicht, den Gang zum Sozialamt, oft auch aus der Angst heraus, dass durch einen Antrag auf Sozialhilfe die eigenen Kinder finanziell belastet werden.
Der Gesetzgebers will erreichen, dass die so genannte „verschämte Altersarmut“ zurückgeht. Das Bedeutet, dass die Personen eine angemessene Leistung erhalten sollen, die bisher aus den unterschiedlichsten Gründen keine Sozialhilfe erhalten haben.

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag erteilt. Um eine Grundsicherung zu beantragen muss man sich an das zuständige Sozialamt wenden, die über eine Bewilligung entscheiden und auch die Zahlungen leisten.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder, der nur eine kleine Rente bezieht, von seinem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid auch ein Antragsformular für die Grundsicherung erhält. Diese Übersendung des Formulars bedeutet nicht, dass der Empfänger auch einen Anspruch auf die Grundsicherung hat. Mit dem Dokument muss die Grundsicherung beim Sozialamt beantragt werden. Hier wird dann geprüft.

Fragen zur Grundsicherung
Bei Fragen zur Grundsicherung, die sehr häufig personenbezogen sind und daher nicht allgemein beantwortet werden können, sollte man sich auf jeden Fall an das zuständige Sozialamt wenden. Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialverbände stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Grundsicherung im Ausland?
Entscheidend für den Anspruch auf Grundsicherung ist, dass der Antragsteller seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat. Dabei ist es nicht wichtig, dass man dauerhaft an einem Ort wohnt, es muss aber auf jeden Fall erkennbar sein, dass man seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

Wie wird die Grundsicherung berechnet?
Es gilt der maßgebende Regelsatz des Antragsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Hinzu kommen die angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, ebenso die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Pflichtversicherung besteht. Angepasst wird der Regelsatz anhand der Rentenanpassungen der Deutschen Rentenversicherung, jeweils zum 01. Juli eines Jahres. Findet keine Rentenanpassung statt, wird auch der Regelbedarf nicht angepasst.

Anmerkung:
Der Regelsatz deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Der Regelbedarf (Regelsatz Hartz IV - Arbeitslosengeld II) liegt zurzeit bei:
- Regelbedarf für Volljährige oder Alleinerziehende = 359 Euro (100%)
- RL volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 323 Euro (90%)
- RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er = 287 Euro (80%)
- Kinder 0 bis 5 Jahren = 215 Euro (60%)
- RL für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 251 Euro (70%)
- Kinder 14 bis 17 Jahre = 287 Euro (80%)

Beispiel zur Berechnung
Ein Alleinstehender mit einer Miete von 260 Euro, Heizkosten von 70 Euro und einer Rente von 329,55 Euro (Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 29,55 Euro) hätte danach einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von:
Regelsatz = 359 Euro plus Mietkosten = 260 Euro plus Heizkosten = 70 Euro
Zusammen = 689 Euro;
Minus Rente = 300 Euro

Somit bleibt ein Grundsicherungsbedarf in Höhe von 389 Euro monatlich.

Wie wird eigenes Einkommen bei der Grundsicherung berücksichtigt?
Da es sich bei der Grundsicherung nicht um eine Grundrente handelt, werden eigene Einkommen bei der Gewährung der Grundsicherung berücksichtigt. Eine Grundsicherung erhält nur derjenige, bei dem das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt:
- Erwerbseinkommen (auch wenn diese durch Nebentätigkeiten erzielt werden)
- Pensionen und Renten (auch wenn diese aus dem Ausland kommen)
- Wohngeld
- Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (auch aus Wohnrechten,
Nießbrauchrechten oder Ähnliches),
- Kindergeld
- Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Nicht berücksichtigt werden hingegen:
- Leistungen die nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz gezahlt werden
- Grundrenten die nach dem BVG (Kriegsbeschädigtengrundrente) gewährt werden
und andere Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bis zu
deren Höhe
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Erziehungsgeld

Folgende Vermögenswerte werden berücksichtigt:
- PKW
- Haus- und Grundvermögen
- Bargeld
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkasse oder Ähnliches
- Wertpapiere
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Folgende Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt:
- kleinere Ersparnisse
- ein angemessenes Hausgrundstück
- Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde

Wie werden Einkommen von Ehepartner berücksichtigt?
Das Einkommen sowie das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners wird bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Teil des Einkommens/des Vermögens des Ehepartners der dessen Grundsicherungsbetrag übersteigt beim Antragsteller Berücksichtigung findet.
Wenn dann die eigenen Einkünfte/Vermögen plus den anrechenbaren Anteil des Ehepartner immer noch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten besteht ein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Das gleiche gilt auch, wenn ein Paar in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Auszahlung und Berechnung
Die Auszahlung der Grundsicherung beginnt ab dem ersten Antragsmonat, Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume sind nicht möglich. Die Leistungen sind bedarfsorientiert, was bedeutet, dass diese für jeden Antragsteller auf dessen persönlichen Bedarf hin festgelegt werden.
Änderungen in den Leistungen werden zum Ersten des Folgemonats angerechnet. Änderungen, die zugunsten des Antragstellers ausfallen, werden bereits ab dem Ersten des Monats angerechnet, in dem die Änderung angezeigt wird oder eintritt. Jede Veränderung in Einkommen, Vermögen oder Ausgaben ist dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.

Grundsicherungsleistungen werden grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr gewährt.
Danach wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zahlungen weiterhin bestehen. Die Form der Antragstellung muss den Vorschriften genügen und wird bei dem zuständigen Grundsicherungsamt gestellt

Sonstiges
Wann ist eine Wohnung angemessen?
Die örtlichen Gegebenheiten sind entscheidend für die Frage nach der Angemessenheit der Miete. Eine - für das ganze Bundesgebiet - einheitliche Antwort auf die Frage, wann die Miete angemessen ist, kann es deshalb nicht geben, weil die Mieten in Deutschland je nach geografischer Lage stark unterschiedlich sind. In München etwa zahlt man für eine Wohnung beispielsweise doppelt so viel wie im Ruhrgebiet.

Angemessene Wohnungsgröße
Die Angemessenheit der Größe einer Wohnung spielt nicht die entscheidende Rolle wie die Angemessenheit der Höhe der Miete. Das bedeutet: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer in der Größe angemessenen Wohnung entspricht, so wird sich das Amt in aller Regel hiermit zufrieden geben.
zur Wohnungsgröße gelten die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommenen Regelwerte:
45m² sind für eine, 60m² für zwei Personen angemessen. Jeder weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15m² beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.
Die angegebenen Wohnungsgrößen gelten nur für Mietwohnungen.

Angemessenheit in Bezug auf die Ausstattung der Wohnung
Es geltend die allgemeinen Standards. Eine Wohnung muss in ihrer Ausstattung den örtlichen und sozialen Gegebenheiten, d.h. Standards, entsprechen. Also: eine Wohnung mit einer Gemeinschaftstoilette für mehrere Wohnungen braucht heutzutage niemand mehr hinzunehmen.

Wichtig: der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung muss vor dem Auszug gestellt werden!

Manfred unter Tango

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RE: Was ist die Grundsicherung?

#2 von Somprit , 20.10.2010 10:38

Ich denke, dann passt sehr gut zu des Tangos Ausführungen zur Grundsicherung ein Blick, welcher Weg ein der Not/Umständen gehorchender „Rückübersiedler“ nach Deutschland beschreiten kann um dort seine Wiedereingliederung zu erreichen.

Ausgangslage:
Keine ausreichende finanzielle Mittel um hier weiterhin dem Nichtstun zu frönen, äußerst geringe Rente für einen gefestigten Visum-Status bzw. menschenwürdiges Leben = kurz & schlecht: Man(n) ist abgebrannt ...

Da ich mich in konkreten Fällen im Rahmen einer Rückführung mit dieser Problematik befasst hatte, zudem ein erneuter ansteht, hier mal ein möglicher Gang:

1. Antrag an die Botschaft/Konsularabteilung auf Konsularhilfe gem. § 5 KonsG



2. Erklärung des Empfängers der Konsularhilfe


Anmerkung: Diese unter 1, 2 angeführte Formulare sind nicht aus dem www per downloade beziehbar, sie werden nach erfolgter
Subsidiaritätsprüfung ausgehändigt.

Das heißt, bevor man(n) seitens der Botschaft/Konsulat eine Hilfe aufgrund einreichenden schriftlichen Antrages gewährt bekommt, steht eine eingehende Subsidiaritätsprüfung dem um Hilfe bittenden bevor.
Der Konsularbeamte prüft eingehend ob nicht mit weniger hilfsintensiven Maßnahmen seitens der Botschaft/Konsulats begründete Aussicht (u.a. durch Angehörige in D.) auf eine Hilfe vorliegen, eine ggf. zu gewährende Konsularhilfe nur als allerletzter Ausweg bleibt...

Konsularhilfe (Auszug)

Wiedereinziehung von Konsularhilfen gem. § 5 Konsulargesetz (KG)
Das Bundesverwaltungsamt ist vom Auswärtigen Amt mit der Wiedereinziehung von Konsularhilfen nach § 5 Konsulargesetz (KG) beauftragt.
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KG können Deutsche sowie deren nichtdeutsche Angehörige, die im Ausland in Not (z.B. Krankheit, Raub, Inhaftierung) geraten sind, Hilfen von den deutschen Auslandsvertretungen erhalten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
Die gewährten Konsularhilfen sind nach § 5 Abs. 5 KG von den Hilfeempfängern wieder zurückzuzahlen. Neben den Hilfeempfängern unterliegen die zum Unterhalt verpflichteten Verwandten (z.B. Ehegatten, Eltern, Kinder) sowie im Todesfall die Erben des Hilfeempfängers gleichfalls einer Ersatzpflicht...
...Das Bundesverwaltungsamt zieht diese Hilfen auf dem Verwaltungswege von den zur Erstattung verpflichteten Personen ein...

... tja, soo einfach ist es wahrlich nicht, Hilfe von der Botschaft/dem Konsulat zu erhalten...

Doch dann, falls man(n)/Frau ggf. ein Rückflug-Ticket zur Verfügung gestellt wird, sollte man(n) sich damit eingehend vertraut machen:

1. Merkblatt zum Antrag auf Grundsicherung http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?137109

2. Antragsformulare kann man(n)/Frau unter http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?143449 herunter laden (ist von Berlin, sind jedoch m.W. bundeseinheitlich)

Eine mögliche Alternative neben der Konsularhilfe wäre die Inanspruchnahme des http://www.dhv-thailand.de/ , dort einen Antrag einreichen



und auf die positive Entscheidung des Vergabeausschusses des DHV zu hoffen...


Apropos, im Antrag an die alternative Hilfe durch den DHV ist anzuerkennen:

Zitat
Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und verpflichte mich den eventuell zur Verfügung gestellten Betrag so bald wie möglich zurückzuzahlen.



..wobei sich tatsächlich ein „Hilfsfall“ erdreistete, mir zu unterstellen, ich würde eine Nötigung begehen

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RE: Was ist die Grundsicherung?

#3 von Somprit , 23.10.2010 17:42

... da ich erst gestern meine kostbare, nie genügend vorhandene Zeit für die Probleme eines nichts-mehr-besitzenden bzw. mit seiner doch reichlich vorhandenen Pension nicht zurecht kommenden, sozial an den Rand der Expat-Gesellschaft, gerutschten Bruder opfern musste, bei dem ich für die weitere Zukunft hier sehr schwarz aber einen Lichtblick in Angelas-Garten sehe, möchte ich nochmals auf ein recht gut gestaltetes Merkblatt der Stadt Frankfurt/Main hinweisen.

Obwohl des Tangos Erläuterungen nichts zu wünschen übrig lassen kann die Quelle des Wissens nie groß genug sein, deswegen auch hier nachsehen.
Einen schönen Rechner, um sich selbst klug zu machen, findet man(n() hier

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RE: Was ist die Grundsicherung?

#4 von Tango , 21.03.2012 11:43

Da es hier im Forum etwas ruhiger zugeht und vielleicht so manch einer liebäugelt, doch wieder ein Blick nach Deutschland zu werfen, setze ich hier mal meinen zusammengestellten Bericht, den ich auf meiner Webseite eingefügt habe, auch hier hinein.

Ich bitte daher um Nachsicht, wenn ich ihn ungekürzt hier einfüge, obwohl die Erläuterungen bezüglich Grundsicherung hier bereits behandelt wurden.

Zurück nach Deutschland, was dann?[/size]
Was spricht eigentlich dagegen, wenn man aus Krankheitsgründen oder aus finanziellen Gründen oder aus familiären Gründen oder Gründen jeglicher Art, wieder zurück nach Deutschland geht?

„Was hat die Familie eines Rentners in Deutschland zu erwarten?

Zur Sprachausbildung sei folgendes gesagt:

Haben die thailändische Ehegattin und ihr deutscher Ehegatte ein leibliches minderjähriges
Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dieses Kind mit dem deutschem
Ehegatten zusammen bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, so ist vorerst für die
Ehegattin keine Sprachausbildung erforderlich.

Aufgrund des Sorgerechts der Ehefrau für das gemeinsame Kind, braucht kein Nachweis
der Sprachkenntnisse vorerst erbracht werden.
Erst bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die man in der Regel nach drei Jahren
beantragen kann, müssen deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. So hat also
die thailändische Ehegattin immerhin drei Jahre Zeit, um die Sprachausbildung nachzuholen.

§ 43 AufenthG
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland

Also, an der Sprachausbildung kann dieses Vorhaben nicht scheitern, denn diese kann in Deutschland absolviert werden und auf den Ehegattennachzug zu Deutschen besteht nach wie vor ein Rechtsanspruch und zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Deutschen.

Bedenken Sie auch, dass es in Deutschland eine Menge Freizeitangebote in jeder Altersgruppe gibt. Da kann Thailand nur von träumen.

[size=150]Zur Sache selbst

Anhand eines Beispiels möchte ich versuchen, näher auf die Sachlage einzugehen. Denn lieber etwas sparsamer leben und menschenwürdig behandelt zu werden, als nur Pflichten und so manch eine Diffamierung in Kauf zu nehmen.

Nein, nein, zu melden haben wir hier in Thailand rein gar nichts und auf die paar Rechte können wir gerne verzichten und sie eintauschen für menschenwürdige Behandlung.

Als Beispiel nehmen wir einen Rentner im Alter von 65 Jahren (Jahrgang 1947), der mit einer Thailänderin (40 Jahre jung, was ja keine Seltenheit ist) verheiratet ist. Das Ehepaar hat einen leiblichen Sohn im Alter von 8 Jahren. Das Kind hat beide Staatsangehörigkeiten.

Unser Rentner bezieht zurzeit eine Bruttorente in Höhe von 650 Euro. Die Einkünfte liegen somit niedriger als das Existenzminimum, was zurzeit bei 985,15 Euro liegt.

Am günstigsten wäre es, wenn dieser Rentner zuerst einmal alleine nach Deutschland fahren/fliegen würde um dort die „Grundsicherung“ (nähere Erläuterung dazu siehe unten) zu beantragen und um sich nach einer familiengerechten Wohnung umzuschauen.

Was wäre eine angemessene Wohnung?
Es gibt da bestimmte Richtwerte. So liegt der Richtwert für eine Person bei 45 – 50 qm, bei zwei Personen bei 60 qm und bei 3 Personen bei 75 qm oder 3 Zimmer.

Etwas Grundsätzliches zur Grundsicherung vorab:

Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dadurch soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen.

Die Grundsicherung muss beim Sozialamt beantragt werden.
Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung. Das Grundsicherungsverwaltungsverfahren ist somit ein Antragsverfahren.

Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.


In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes bzw. Haushaltsangehörigen

Der Regelsatz beinhaltet:

- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
- einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder aG besitzen, ggf. Mehrbedarfszuschläge bei kostenaufwendiger Ernährung, Schwangerschaft und für Alleinerziehende.

Unter Mehrbedarf im Alter ist zu verstehen:
Der Mehrbedarfszuschlag für ältere oder erwerbsgeminderte Personen im Sinne dieser Regelung soll den besonderen Lebensumständen dieser Personengruppe Rechnung tragen. Ziel ist es, eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sowie die Kontaktpflege zu anderen Personen zu unterstützen. Die dafür notwendigen Aufwendungen bspw. für kleinere Geschenke bei Hilfestellungen Dritter, aber auch die wegen der Beschränkung der Mobilität ggf. entstehenden Mehraufwendungen, sollen durch die Gewährung des Mehrbedarfs ausgeglichen werden.
Er liegt zurzeit bei 17 % des Regelbedarfs = Regelbedarf 374,- Euro = 17 % = 63,58 Euro
§ 41 Abs. 2 SGB XII (Leistungsberechtigte)

Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Jahrgang 1947 einen Monat später usw.
Jahrgang 1950 vier Monate später
Jahrgang 1957 11 Monate später usw.

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.

Aus der errechneten Grundsicherungsleistung (und den vorhandenen eigenen Einkünften) muss der Leistungsberechtigte alle bei ihm anfallenden Kosten bestreiten.

Grundsicherungsleistungen können auch als Darlehen gewährt werden. Dies ermöglicht z. B. die Übernahme von Mietkautionen bei begründet notwendigem Wohnungswechsel oder die Zahlung z. B. für erforderliche Anschaffungen, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Ansparung aus dem Regelsatz gegeben war.

Zum Regelsatz sei noch vorab grundsätzlich gesagt, dass er den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben, abdeckt.

Zu Anfang bezieht der Rentner alleine Einkünfte in Form seiner Altersrente. Seine Ehegattin meldet sich bei Ankunft in Deutschland bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos. Mit dieser Meldung sichert sie sich ihre finanziellen Ansprüche.
Die Ehegattin bezieht ALG II, weil sie aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Verfassung (damit meine ich, dass sie gesund ist um eventuell zu arbeiten) als eine erwerbsfähige Person angesehen wird, da sie unter 65 Jahre alt ist.

Zur Berechnung der Grundsicherung:

Ehegatte erhält die Regelbedarfsstufe 2, da er verheiratet ist = 337,- Euro;
Mietkosten werden bei der Berechnung von Ehepaaren geteilt = je 300,- Euro;
Heizkosten werden ebenso geteilt = je 40,- Euro;
Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung = 63,35- Euro

Zusammen 677,- Euro minus Rente 586,65 Euro (650 – 63,35- KV und Pflegevers.) = 90,35 Euro

Ergebnis: Da die eigenen Einkünfte niedriger sind als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag von 153,93 Euro als Grundsicherung ausgezahlt, da zusätzlich noch der Mehrbedarf in Höhe von 63,58 Euro hinzu kommt.

Kommen wir zur Ehegattin, die zu Anfang Arbeitslosengeld II beziehen würde:
Vorab eine kurze Erklärung:

Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren, die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit ausüben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln helfen können.

Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Beziehern von Arbeitslosengeld II, wie zum Beispiel das Kind, erhalten Sozialgeld.

Regelbedarf der Ehegattin:

Regelbedarfsstufe 2 = 337,- Euro
Mietkosten = 300,- Euro
Heizkosten = 40,- Euro

Zusammen ein Bedarf von 677,- Euro


Nun zum Kind:
Nicht erwerbstätige erhalten Sozialgeld. Hierunter fällt das Kind.

Das Kindergeld wird nicht bei den Eltern als Einkommen angerechnet. Es zählt zum Einkommen des Kindes. Da das Kind sonst kein Einkommen hat, wird es bei seinem Bedarf mit angerechnet.

Die Regelbedarfsstufe 5 für das 8-jährige Kind liegt bei 251,- Euro minus das Kindergeld von zurzeit 184,- Euro. So liegt der Bedarf des Kindes bei 67,- Euro.

Die Idee hinter dem Kindergeld ist es, eine Grundversorgung für jedes Kind zu gewährleisten. Beim Kindergeld handelt es sich allerdings nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Ausgleichszahlung.
Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zudem noch die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu erhalten. Dieser ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und soll Familien mit Kindern davor bewahren, in den Hartz-IV-Bezug zu rutschen.
Können die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken, können sie den Zuschlag beantragen. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im Haushalt lebende Kind 140 Euro.

Unterkunft und Heizung
Diese Kosten werden - soweit sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen übernommen. Bezieher von Arbeitslosengeld II (in diesem Fall die Ehegattin) erhalten daher kein gesondertes Wohngeld mehr!

Einmalige Leistungen (Diese Leistungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Sie können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Anmerkung: Oft steht man sich besser, wenn man sich die Pauschalbeträge auszahlen lässt. Die werden nämlich ständig bezahlt und man braucht nicht immer wieder etwas beantragen.)
Für die Erstausstattung der Bekleidung und für die Erstausstattung der Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte müssen die Leistungen in diesem Fall von der Ehegattin beantragt werden.


Sonstiges

ALG II Mehrbedarf 2012
Für besondere Lebensumstände gewährt die Bundesagentur für Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für einen Mehrbedarf. Dieser muss individuell beantragt werden und gilt nur bei Antragstellung. Ab 2012 werden die Beträge für Mehrbedarf jedoch nicht mehr gerundet.

ALG II Mehrbedarf Schwangere
Für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche ergibt sich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen ALG II Regelleistung. Bei einem Eckregelsatz von 100 Prozent ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe von 63,58 Euro.

Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren beziehungsweise mit zwei und drei Kindern unter 16 Jahren ergibt sich ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelsatzes. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wird mit 12 Prozent des Regelsatzes pro Kind (maximal 60 Prozent des Regelsatzes) berechnet.

Nicht - Erwerbsfähige Sozialgeldempfänger
Erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben Anspruch auf einen Mehraufwand von 17 Prozent des Regelsatzes.

Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraf 33 des Sozialgesetzbuches IX erhalten, liegt bei 35 Prozent des Regelsatzes.

Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung
Der Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung schwankt zwischen 25,56 und 61,36 Euro. Anspruch darauf haben Hartz IV-Empfänger, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nachweislich eine cholesterinarme Kost benötigen oder auf Spezialkost wegen Diabetes angewiesen sind.

ALG II - Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Es besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (Paragraf 12, Absatz 7, Sozialgesetzbuch II), wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt, zum Beispiel mit Hilfe von Durchlauferhitzern oder Gasetagenheizungen.

Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht Kindern oder minderjährigen Partnern) werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt.

Zum Schluss noch etwas über das Existenzminimums:

Aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt, dass in Deutschland der Sozialhilfesatz das Minimum an Versorgung für jeden Bürger darstellt. Der Mindestbedarf wird vom Gesetzgeber festgelegt und an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Auf diese Weise werden die Sätze für das Arbeitslosengeld II, die Grundsicherung im Alter und die Hilfe zum Lebensunterhalt ermittelt.

Der Mindestbetrag, der pfändungsfrei ist, wird als schuldrechtliches Existenzminimum bezeichnet. Seit 2005 liegt dieser Wert für eine alleinstehende Person bei 985,15 Euro netto. Für eine vierköpfige Familie liegt der Wert bei 1.105 Euro im Monat, wobei die Unterhaltskosten hinzukommen.

Schlusswort
Man darf kein schlechtes Gewissen haben, wenn man die Grundsicherung beantragt. Diese Grundsicherung steht einem zu.
Und bedenken sollte man, dass bei einer Rückkehr nach Deutschland auch die ganze Familie krankenversichert ist, dieses ist nicht unbedeutend.
Außerdem steht für jede Altersgruppe ein enormes Freizeitangebot parat, sei es in kultureller, bildungsmäßiger oder sportlicher Hinsicht.

Die Ehegattin kann sich in ihrem Alter noch beruflich beschäftigen und eigene Versicherungsbeiträge in die Rentenkasse einzahlen. Das Kind hat die Gelegenheit einen vernünftigen Schulabschluss zu bekommen und der Rentner ist sinnvoll beschäftigt, den Haushalt zu führen.

Nach fünfjähriger Einzahlung in die Rentenkasse (solange sollte der Rentner auf jeden Fall die Ehegattin arbeiten lassen) hat die Ehegattin einen eigenen Rentenanspruch.

Manfred unter Tango

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