Dieses Thema ist speziell fuer Somtam gedacht. Ich setze es nach Ruecksprache und Genehmigung des urspruenglichen Verfassers in dieses Forum.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4
Abs. 1 Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Abs.4 Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.
Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Beispiel 1 bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit:
Ein Deutscher hat zwei Töchter, die eine ist vor dem 01.01.2000 und die andere im Jahr 2001 geboren worden.
Nehmen wir weiterhin an, dass beide Kinder in Thailand geboren sind und dadurch die thailändische Staatsangehörigkeit gemäß Geburt in Thailand erhalten haben.
Des Weiteren nehmen wir an, dass der deutsche Vater das Anerkennungsverfahren der Vaterschaft zumindest für die jüngere Tochter innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt bei der deutschen Botschaft in Bangkok beantragt hat.
Aufgrund dieses Sachstandes sind beide Kinder in Besitz der thailändischen und deutschen Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall behalten beide Kinder ihre deutsche Staatsangehörigkeit für immer, es sei denn, sie verzichten irgendwann auf diese.
Beispiel 2 bezüglich der thailändischen Staatsangehörigkeit:
Beide Töchter müssen sich, wenn sie neben der thailändischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit behalten möchten
innerhalb eines Jahres nach erreichen des Alters von 20 Jahren gemäß der in den ministeriellen Erlassen vorgeschriebene Form und Weise eine Erklärung ihres Vorhabens abgeben, ihre Thaistaatsangehörigkeit abzulegen.
Ausnahme:
Wenn nach dem Betrachten des Vorhabens der Minister der Meinung ist, dass ein vernünftiger Grund besteht, zu glauben, dass eine derartige Person die Staatsangehörigkeit ihres Vaters oder eine fremde Staatsangehörigkeit erlangen kann, soll der verantwortliche Beamte die Erlaubnis erteilen, außer in Fällen, in denen Thailand sich in einem bewaffneten Konflikt oder in einem Kriegszustand befindet.
(Siehe dazu ganz oben unter Thailands Staatsangehörigkeit)
Anmerkung: Bislang sind die Anträge immer genehmigt worden, sofern ich Kenntnis davon erhielt.
Beispiel 3 bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe oben § 4 Abs. 4 StAG)
Auswirkung: Vater Deutscher, Mutter Thailänderin, Wohnsitz Thailand, das gemeinsame Kind wurde im Oktober 2001 in Thailand geboren. Der Vater hat die deutsche Anerkennungserklärung erst im Dezember 2002 beantragt. Dieses Kind bekommt natürlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bekommt aber später dieses Kind Kinder in Thailand (Ausland), so können diese Kindeskinder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt erwerben.