Staatsangehörigkeit

#1 von Tango , 21.10.2010 11:44

Thailändische Staatsangehörigkeit (hier die wichtigsten Abschnitte)

Kapitel 1 (Erlangen der Thaistaatsangehörigkeit)
Abschnitt 7
Die folgenden Personen erlangen die Staatsangehörigkeit bei Geburt:
(1) Eine Person mit einem Vater oder Mutter mit Thaistaatsangehörigkeit, egal ob innerhalb oder außerhalb des Thaikönigreiches;
(2) Eine innerhalb des Thaikönigreiches geborene Person mit Ausnahme einer unter Abschnitt 7 bis Absatz 1 genannten Person.

Eine innerhalb des Thaikönigreiches geborene Person mit fremdländischen Eltern erhält die Thaistaatsangehörigkeit nicht, wenn zur Zeit seiner Geburt sein rechtmäßiger Vater oder sein nicht mit der Mutter verheirateter Vater oder seine Mutter eines der folgenden war:
(1) eine Person, der als ein Sonderfall Duldung zum zeitweisen Aufenthalt im Königreich gegeben wurde;
(2) eine Person, der erlaubt wurde, sich befristet im Königreich aufzuhalten;
(3) eine Person, die ohne Erlaubnis nach dem Einwanderungsgesetz das Thaikönigreiches betreten und sich dort aufgehalten hat.

Abschnitt 9 (wurde neu eingefügt)

Eine fremdländische Frau, die eine Person mit thailändischer Staatsangehörigkeit heiratet, soll, wenn sie die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen möchte, bei dem befugten Beamten in vorgeschriebener Form einen Antrag einreichen.
Das Gewähren oder Ablehnen soll innerhalb des Entscheidungsverfahrens beim Minister liegen.


Abschnitt 10
Ein Fremdländer kann die Einbürgerung als ein Thai beantragen, wenn er die folgenden Eigenschaften besitzt:
(1 er wird volljährig in Übereinstimmung mit dem Thaigesetz und dem Gesetz, dessen Staatsangehörigkeit er hat
(2) ein gutes Verhalten;
(3) eine regelmäßige Beschäftigung;
(4) weist für eine aufeinander folgende Zeitspanne von nicht weniger als 5 Jahren bis zum Tag des Einreichens des Antrags auf Einbürgerung einen Wohnort im Thaikönigreiches nach;
(5) beherrscht die Thaisprache, wie in den Erlassen vorgeschrieben.

Abschnitt 12
Jede Person, die die Einbürgerung als ein Thai zu beantragen wünscht, soll einen Antrag gemäß der in den ministeriellen Erlassen vorgeschriebenen Form und Weise bei dem befugten Beamten einreichen.
Sollte der Bewerber für die Einbürgerung als ein Thai nach Absatz 1 Kinder haben, die nicht gemäß Thaigesetz volljährig sind und die einen Wohnort in Thailand haben, kann er gleichzeitig eine derartige Einbürgerung für seine Kinder beantragen. In diesem Fall sollen diese Kinder vom Besitzen der Eigenschaften unter Abschnitt 10 (1), (3), (4) und (5) ausgenommen sein.

Eine als Thai eingebürgerte Person ist berechtigt, eine Urkunde der Einbürgerung als ein Thai zu beantragen.

Kapitel 2 (Verlust der Thaistaatsangehörigkeit)

Abschnitt 13
Eine thailändische Frau, die mit einem Ausländer verheiratet ist, nach dessen Heimatrecht sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes erwerben kann, muss, wenn sie ihre thailändische Staatsangehörigkeit aufgeben möchte, ihre Absicht dem zuständigen Beamten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften in den Ministerialerlassen erklären.

Abschnitt 14
Wer als Kind eines ausländischen Vaters thailändischer Staatsangehöriger durch Geburt ist und nach dem Heimatrecht des Vaters dessen Staatsangehörigkeit erwerben kann, oder wer die thailändische Staatsangehörigkeit nach Abschnitt 12 Abs 2 erworben hat und die andere Staatsangehörigkeit zu behalten wünscht, hat seine Absicht, die thailändische Staatsangehörigkeit aufzugeben, dem zuständigen Beamten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften der Ministerialerlasse innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 20. Lebensjahres zu erklären.

Wenn der Minister von der abgegebenen Erklärung befriedigt ist und den Nachweis, dass der Antragsteller entweder die Staatsangehörigkeit seines Vaters oder eine andere Staatsangehörigkeit erhalten kann, für glaubhaft hält, soll er den Antrag genehmigen, kann jedoch unter besonderen Umständen, wenn Thailand in Feindseligkeiten verwickelt ist oder sich im Kriegszustand befindet, einen Aufschub der Entlassung aus der thailändischen Staatsangehörigkeit anordnen.

Abschnitt 15
Abgesehen von den in Abschnitt 14 erwähnten Fällen, kann jemand, der sowohl die thai-ländische Staatsangehörigkeit als auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, oder der ein eingebürgerter thailändischer Staatsbürger ist und seine thailändische Staatsangehörigkeit aufzugeben wünscht, einen Antrag an den zuständigen Beamten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften in den Ministerialerlassen stellen.

Es liegt im Ermessen des Ministers, die Erlaubnis auf Entlassung aus der thailändischen Staatsangehörigkeit zu geben oder zu verweigern.

Abschnitt 16
Einer ausländischen Ehefrau, welche die thailändische Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben hat, kann die thailändische Staatsangehörigkeit aberkannt werden, wenn

1. die Ehe auf einem Verschweigen oder einer Verfälschung wesentlicher Tatsachen beruht;
2. sie etwas getan hat, was gegen die Sicherheit oder die Interessen des Staates gerichtet ist oder die Nation verächtlich macht;
3. sie etwas tut, was gegen den Frieden, die Ordnung oder die allgemeinen guten Sitten verstößt.

Abschnitt 17
Demjenigen, der als Kind eines ausländischen Vaters thailändischer Staatsangehöriger durch Geburt im Königreich ist, kann die thailändische Staatsangehörigkeit aberkannt werden, wenn er
1. nach Erreichen der Volljährigkeit mehr als fünf Jahre ununterbrochen in dem Heimatland seines Vaters oder dem Land dessen früherer Staatsangehörigkeit gelebt hat;
2. Anzeichen dafür vorliegen, dass er von der Staatsangehörigkeit seines Vaters oder einer anderen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, oder
im Besitz der Staatsangehörigkeit seines Vaters oder einer anderen Staatsangehörigkeit ist;
3. etwas getan hat, was sich gegen die Sicherheit oder die Interessen des Staates richtet oder die Nation verächtlich macht;
4. etwas tut, was gegen den Frieden, die Ordnung oder die allgemeinen guten Sitten verstößt.
Der Widerruf der Staatsangehörigkeit gemäß Ziff 1 oder 2 erfolgt durch den Minister. Der Widerruf der Staatsangehörigkeit nach Ziff 3 oder 4 erfolgt auf Antrag des Staatsanwaltes durch das Gericht.

Abschnitt 18
Unter entsprechenden Umständen ist der Minister zur Sicherheit und zum Wohle des Staates ermächtigt, die thailändische Staatsangehörigkeit einer Person zu widerrufen, die sie gemäß Abschnitt 7 Abs 2 erworben hat.

Abschnitt 18 ThaiStAG 1965 lautete:
Unter entsprechenden Umständen ist der Minister zur Sicherheit und zum Wohle des Staat-es ermächtigt, die thailändische Staatsangehörigkeit einer Person zu widerrufen, die als Kind eines ausländischen Vaters oder als uneheliches Kind einer ausländischen Mutter Thai-Staatsangehörige durch Geburt im Königreich ist, wenn
1. der Vater oder die Mutter auf Grund einer besonderen und persönlichen Genehmigung in Thailand wohnen duften;
2. der Vater oder die Mutter nur befristet das Königreich betreten durften;
3. der Vater oder die Mutter Thailand ohne Genehmigung gemäß den Einwanderungsgesetzen betreten haben.

Abschnitt 19
Der Minister ist ermächtigt, die Staatsangehörigkeit einer eingebürgerten Person zu widerrufen, wenn
1. die Einbürgerung durch Verschweigen oder Verfälschen einer wesentlichen Tatsache erfolgte;
2. die Annahme besteht, dass eine solche eingebürgerte Person noch weiterhin von ihrer früheren Staatsangehörigkeit Gebrauch macht;
3. diese Person etwas getan hat, was gegen den Frieden, die Ordnung oder die allgemeinen guten Sitten verstößt;
4. diese Person etwas getan hat, was gegen die Sicherheit oder Interessen des Staates gerichtet ist oder die Nation verächtlich macht;
5. diese Person ohne Wohnsitz in Thailand mehr als fünf Jahre in einem anderen Land lebt; diese Person die Staatsangehörigkeit eines Landes annimmt, mit dem sich Thailand im Krieg befindet.

Der Widerruf der Staatsangehörigkeit nach diesem Abschnitt kann sich auch erstrecken auf die Kinder dieser Personen, die noch nicht volljährig sind und die thailändische Staatsan-gehörigkeit gemäß Abschnitt 12 Abs 2 erworben haben.
Wenn der Minister die Staatsangehörigkeit widerruft, ist der König darüber zu informieren.


Abschnitt 20
Ein Ausschuss, bestehend aus dem Unterstaatssekretär des Ministeriums des Inneren als Vorsitzendem, einem Vertreter des Außenministeriums und den Generaldirektoren der Abteilungen für Inneres, Polizei und Strafverfolgung, ist einzusetzen mit der Aufgabe, über den Widerruf der thailändischen Staatsangehörigkeit gemäß Abschnitt 16 Ziff. 1, 2, 18 und 19 zu beraten. Wenn Umstände bekannt werden, nach denen jemand auszubürgern ist, so hat der zuständige Beamte dem Ausschuss hierüber zu berichten. Der Ausschuss hat seine Beschlüsse dem Minister zum weiteren Befinden vorzulegen.

Ein thailändischer Staatsangehöriger, der zu einer Zeit geboren wurde, als sein Vater ein Ausländer war und der die Staatsangehörigkeit des Vaters nach den Gesetzen über dessen Staatsangehörigkeit erhalten kann, verliert die thailändische Staatsangehörigkeit, wenn er einen Ausländer-Personalausweis gemäß dem Gesetz über die Registrierung von Ausländ-ern erhalten hat.

Abschnitt 21
Eine Person mit Thaistaatsangehörigkeit, die einen fremdländischen Vater hat und die Staatsangehörigkeit ihres Vaters gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz ihres Vaters erlangen kann, soll die Thaistaatsangehörigkeit verlieren, wenn sie eine Identifikationskarte nach dem Gesetz zur Registrierung von Ausländern erhält.

Abschnitt 22

Wer Ausländer durch Einbürgerung in einem anderen Staat wird oder auf die thailändische Staatsangehörigkeit verzichtet oder dessen thailändische Staatsangehörigkeit widerrufen wird, verliert die thailändische Staatsangehörigkeit.

Kapitel 3 (Wiedererlangen der Thaistaatsangehörigkeit)
Abschnitt 23
Eine thailändische Frau, die wegen Heirat mit einem Ausländer gemäß Abschnitt 13 auf ihre thailändische Staatsangehörigkeit verzichtet hat und deren Ehe aus irgendeinem Grunde aufgelöst worden ist, hat einen Anspruch auf Wiedererwerb der thailändischen Staatsangehörigkeit.
Eine Erklärung mit dem Wunsch, die thailändische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, ist dem zuständigen Beamten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften in den Ministerialerlassen einzureichen.

Sonstiges
Thailändische Staatsbürgerschaft von Kindern aus deutsch - thailändischen Ehen, bei Geburt in Deutschland

Kinder aus deutsch-thailändischen Ehen besitzen durch Geburt in Deutschland die thailändische und deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entbindung Thailänderin ist und folgendes beachtet:
Laut Auskunft des Thailändischen Konsulats ist in praktischer Hinsicht hierfür erforderlich, dass für den Passantrag zunächst die Geburt des Kindes thailändisch registriert werden muss. Regelmäßig nimmt das Thailändische Konsulat diese Anmeldung vor und erstellt die thailändische Geburtsurkunde.

Falls jedoch – was unregelmäßig vorkommt – eine eigenständige Registrierung in Thailand verlangt wird, ist die deutsche Geburtsurkunde mit dem Eintrag beider Eltern von dem Berliner Standesamt I für den Rechtsverkehr in Thailand tauglich zu machen. Diese Urkunde ist dann ins Thailändische zu übersetzen. Es müssen nicht die Eltern persönlich nach Thailand zur Geburtsregistrierung reisen. Es kann auch eine Vollmacht bei dem Konsulat für einen Verwandten in Thailand erstellt und diese übersandt werden. Dort wird die Geburt des Kindes angemeldet und er in das Hausregister der Familie aufgenommen.
Wenn die Thailändische Geburtsurkunde vorliegt, kann der thailändische Reisepass für das Kind beantragt werden. Hierfür müssen in jedem Fall beide sorgeberechtigten Eltern dem Verfahren zustimmen.

Das Verfahren bei der konsularischen Abteilung der Botschaft bzw. einem Konsulat zum Erwerb des thailändischen Reisepasses ist unproblematisch möglich bis die Kinder zehn Jahre alt sind. Zwar ist nach thailändischem Recht kein Hindernis zu erkennen, warum vor Erreichen der Volljährigkeit mit 20 Jahren das Verfahren nicht auch durchgeführt werden kann.
Jedoch wurde von offizieller thailändischer Seite ab einem Kindesalter von 10 Jahren auf eine erforderliche Einzelfallprüfung hingewiesen.

Das thailändische Recht sieht gesetzlich bei doppelter Staatsangehörigkeit vor, dass Kinder von nichtthailändischen Vätern sich zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr entscheiden müssen, ob sie die thailändische Staatsangehörigkeit behalten wollen und dafür die des Vaters abgeben, Section 14 Nationality Act.

Gesetzlich vorgesehen ist jedoch, dass mit Genehmigung des zuständigen Ministers die Beibehaltung der thailändischen Staatsangehörigkeit neben der ausländischen zumindest bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich ist. Die Entscheidungskriterien für eine Genehmigung sind gesetzlich nicht geregelt und mangels Praxiserfahrung kann hier
nur auf die deutschen Kriterien des Bundesverwaltungsamt in ähnlichen Fällen verwiesen werden: Die Verbundenheit zu dem Staat, der entscheidet (Familienbindungen, Grundeigentum, häufige Aufenthalte, etc.) sowie die Erforderlichkeit der anderen Staatsangehörigkeit (private, ausbildungsbezogene oder berufliche Gründe, Unmöglichkeit des Aufenthalts ohne den entsprechenden Pass, Vermögenseinbußen, etc.) wären hierbei zu nennen.

In der Praxis kommt die thailändische Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsbürgerschaften kaum zur Anwendung.
Denn der Besitz bzw. die behauptete Entlassung aus der nicht-thailändischen Staatsangehörigkeit wird in Thailand nur selten überprüft. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig und auf eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann man sich nicht verlassen.

Im Fall der Abstammung von einem deutschen und einem thailändischen Ehegatten behält das Kind nach deutschem Recht beide Staatsbürgerschaften. Gemäß § 25 StAG verliert ein Deutscher zwar grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn ihm
auf seinen Antrag eine ausländische erteilt wird.

Jedoch handelt es sich bei dem oben beschriebenen Verfahren bei den thailändischen Behörden nicht um ein Antragsverfahren sondern um ein „Annahmeverfahren“: Das Kind besitzt die thailändische Staatsbürgerschaft kraft Geburt und muss nicht
für deren Erwerb sondern nur für die Bestätigung einen Antrag stellen. Es handelt sich bei dem Verfahren bei den thailändischen Behörden lediglich um eine Umsetzung des bestehenden Rechtsanspruchs, dass jeder Thai einen Reisepass erhält. Das
Annahmeverfahren wird durch Unterzeichnung beider Eltern in die Wege geleitet.

Nach deutschem Recht behält ein Kind aus einer deutsch-thailändischen Ehe auch beide Staatsbürgerbürgerschaften mit der Volljährigkeit (Abstammungsprinzip). Nur ein Kind, dass nach dem Geburtsortsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und für den die Optionspflicht gilt(von zwei nicht-deutschen Eltern ), muss sich mit erreichen der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will.

Doppelte Staatsangehörigkeit und Namenserteilung
In Bezug auf die doppelte Staatsangehörigkeit werden sehr häufig unterschiedliche Angaben gemacht. Da es einigen Rentnern noch gelingt, die Vaterschaft über sich ergehen zu lassen, trotz hohem Alter, so möchte ich denen zumindest einen Wink geben, worauf man achten sollte und was zu bedenken wäre.

Also, befassen wir uns zuerst mit dem neugeborenen Sonntagskind, das hier in Thailand das Licht der Welt im Jahre 2000 erblickte, genau gesagt, sieben Tage nach dem zunehmenden Mond im 8. Monat im Jahre der großen Schlange, wie es in der Geburtsurkunde dokumentiert wurde.
Der deutsche Vater und die thailändische Mutter hatten es nicht eilig mit der Vaterschaftsanerkennung, denn nach thailändischem Recht bekommt das Kind bei Geburt in Thailand die thailändische Staatsangehörigkeit zugesprochen.
Im April 2003 wurde erst einmal die Ehe geschlossen. Danach im Oktober 2006 erfolgte dann die Vaterschaftsanerkennung, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt werden konnte.

Auswirkungen aufgrund dieser zeitlichen Verzögerung:
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht aufgrund der Geburt im Ausland erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft) anzeigt.
Klartext:
Vater mit Namen Gustave, das Kind mit Namen Sanuk.
Gustave hat versäumt für Sanuk, die Anerkennung der Vaterschaft bei der Botschaft im ersten Jahr nach der Geburt in die Wege zu leiten.
Das Kind Sanuk ist wohl im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, aber für seine Kinder später, also die Kinder des Sanuk, wenn diese Kinder im Ausland geboren werden, also z. B. in Thailand, so bekommen die Kinder von Sanuk nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.

Anmerkung: Das Kind mit Namen Sanuk muss hier als Elternteil angesehen werden, die nach dem 31.12.1999 geboren sind.

Im zweiten Fall wurde die Ehe bereits vor der Geburt des Sohnes geschlossen. Der Sohn, nennen wir ihn Ludwig (II), wurde im Juli 2002 hier in Thailand geboren.
Aus gesundheitlichen Gründen des Vaters, zog die Familie 2007 wieder nach Deutschland. Das Kind besucht eine deutsche Schule und wird wohl auch seine Berufsausbildung in Deutschland durchlaufen. Dieses Kind hat also einen Bezug zu Deutschland und spricht auch die Sprache.
Wenn dieses Kind mit Namen Ludwig und mit Wohnsitz Deutschland in Thailand während des Urlaubs eine nette Thailänderin kennenlernt, und diese Freundin wird Mutter und das Kind wird in Thailand geboren, so bekommt das Kind von Ludwig nicht die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt zugesprochen, weil es im Ausland geboren wurde und er ein Elternteil darstellt, dass nach dem 31.12.1999 geboren wurde. Dieses trifft aber nur zu, wenn der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz bei der Geburt im Ausland hat.
Auch wenn Ludwig mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratet wäre und das Kind in Thailand geboren wird, bekommt das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt zugesprochen.
Es wäre daher immer sinnvoll und angebracht, die Geburt des Kindes im ersten Jahr nach der Geburt bei der deutschen Botschaft in Bangkok anzuzeigen.

Die Namenserteilung
Ich kann den Stolz der Väter verstehen, wenn sie eine eigene Visitenkarte hinterlassen wollen, indem sie ihren Familiennamen durch die Kinder weitertragen lassen.
Dieses stößt aber bei mir auf Kritik, besonders, wenn man selbst schon ein hohes Alter erreicht hat und der Lebensabend ausschließlich hier in Thailand verbracht wird. Es ist also vorauszusehen, dass das Kind die Schul- und Berufsausbildung hier absolviert und keine Gelegenheit hat, eine Beziehung in oder zu Deutschland aufzubauen.
Für das Kind ist es angenehmer, wenn es z.B. den thailändischen Namen der Mutter annimmt, denn auch nach thailändischem Recht darf die Mutter ihren Namen bei Eheschließung mit einem Ausländer behalten.
Bei Tod des Ehegatten kann die Ehegattin nun zu ihrem Geburtsnamen zurückkehren, das Kind aber nicht. Dies sollte man bei der Namenserteilung bedenken.

Manfred unter Tango

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RE: Staatsangehörigkeit

#2 von Tango , 07.02.2011 08:32

Erläuterungen zur doppelten Staatsangehörigkeit
Unter dem Gesichtspunkt, dass das Kind aus der Mischehe in Thailand geboren wurde.

Abschnitt 14
Wer als Kind eines ausländischen Vaters thailändischer Staatsangehöriger durch Geburt ist und nach dem Heimatrecht des Vaters dessen Staatsangehörigkeit erwerben kann und die andere Staatsangehörigkeit zu behalten wünscht, hat seine Absicht, die thailändische Staatsangehörigkeit aufzugeben, dem zuständigen Beamten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften der Ministerialerlasse innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 20. Lebensjahres zu erklären.

Die Bedeutung: Gemeint ist hier das Kind, das in Thailand geboren wurde und zum Beispiel der deutsche Vater (Ehegatte) bei der deutschen Botschaft in Bangkok ebenfalls für das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt.
Diese Kinder haben dann beide Staatsangehörigkeiten. Diese Kinder haben sich nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, warum sie die thailändische Staatsangehörigkeit aufgeben möchten.
Das Thai-Staatsangehörigkeitsgesetz sieht eine doppelte Staatsangehörigkeit für dieses Kind nach Vollendung des 20. Lebensjahres (also bei Volljährigkeit) nicht vor.

Abschnitt 17
Demjenigen, der als Kind eines ausländischen Vaters thailändischer Staatsangehöriger durch Geburt im Königreich ist, kann die thailändische Staatsangehörigkeit aberkannt werden, wenn er
1. nach Erreichen der Volljährigkeit mehr als fünf Jahre ununterbrochen in dem Heimatland seines Vaters oder dem Land dessen früherer Staatsangehörigkeit gelebt hat;
(Dies gilt nur bei Einbürgerung, nicht aber beim Abstammungsprinzip)
2. Anzeichen dafür vorliegen, dass er von der Staatsangehörigkeit seines Vaters oder einer anderen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, oder im Besitz der Staatsangehörigkeit seines Vaters oder einer anderen Staatsangehörigkeit ist;
3. etwas getan hat, was sich gegen die Sicherheit oder die Interessen des Staates richtet oder die Nation verächtlich macht;
4. etwas tut, was gegen den Frieden, die Ordnung oder die allgemeinen guten Sitten verstößt.

Der Widerruf der Staatsangehörigkeit gemäß Ziff 1 oder 2 erfolgt durch den Minister. Der Widerruf der Staatsangehörigkeit nach Ziff 3 oder 4 erfolgt auf Antrag des Staatsanwaltes durch das Gericht.

Anmerkung:
Wenn also das Kind nach Abschnitt 14 nach Vollendung des 20. Lebensjahres trotz allem auch ihre zweite Staatsangehörigkeit behält, sollte es wissen, dass die thailändische Staatsangehörigkeit nach Abschnitt 17 aberkannt werden kann.

Abschnitt 23
Eine thailändische Frau, die wegen Heirat mit einem Ausländer gemäß Abschnitt 14 auf ihre thailändische Staatsangehörigkeit verzichtet hat und deren Ehe aus irgendeinem Grunde aufgelöst worden ist, hat einen Anspruch auf Wiedererwerb der thailändischen Staatsangehörigkeit.
Eine Erklärung mit dem Wunsch, die thailändische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, ist dem zuständigen thailändischen Beamten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften in den Ministerialerlassen einzureichen.

Anmerkung: Wenn, wie im Abschnitt 14 erläutert, die dann volljährige Person sich damals für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden hatte, so kann diese Person nach einer Scheidung wieder die thailändische Staatsangehörigkeit beantragen.


Die Bestimmungen der doppelten Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht können hier gelesen werden:

Die Bestimmungen der doppelten Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht können hier gelesen werden:

http://www.bundesregierung.de/Content/DE...icationFile.pdf

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