Familienrecht – Scheidung -
Ich möchte hier ganz speziell auf die Auflösung des Ehebandes, bezogen auf Thailand eingehen, wobei ich eine Eheschließung (Mischehe) in Deutschland oder in Thailand in Betracht ziehen.
Der deutsche Ehegatte und die thailändische Ehegattin haben in Deutschland geheiratet. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehepartner ist Deutschland. Beide Partner wollen sich einvernehmlich in Deutschland scheiden lassen. Die thailändische Ehegattin hat die geschlossene Ehe in ihrem Land nicht registrieren lassen.
Nach thailändischem Recht wird eine Eheschließung im Ausland nur anerkannt, wenn sie registriert wurde und solange sie nicht registriert wird, solange kann eine Scheidung in Thailand nicht beantragt werden.
Soll diese Mischehe nun in Deutschland geschieden werden, so erfolgt sie auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtliches Urteil. Voraussetzung für diese Scheidung ist aber, dass beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen.
Bedeutung:
Somit ist der deutsche Ehegatte rechtlich geschieden und könnte wieder eine neue Ehe eingehen.
Die thailändische Dame darf natürlich auch wieder eine neue Ehe eingehen, da nach deutschem Recht die Ehe geschieden wurde und nach thailändischem Recht sie ja nicht rechtlich verheiratet war.
Anmerkung:
Besser für den deutschen Ehegatten ist immer, wenn die thailändische Botschaft in Deutschland in Form der Registrierung der Ehe daran beteiligt wird.
Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll.
Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:
Gemäß § 606 a der Zivilprozessordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird. Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.
Welches Recht wird angewandt?
Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Anerkennungsverfahren
Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).
Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich.
In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 107 Absatz 1 Gesetz über Verfahren in Ehesachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr erhoben.
Wirkung der Feststellung
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.
Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere nützliche Informationen veröffentlicht sind, herunter geladen werden.
Scheidung in Deutschland (Erster Fall)
Ich möchte hier ganz speziell auf die Auflösung des Ehebandes, bezogen auf Thailand eingehen, wobei ich eine Eheschließung (Mischehe) in Deutschland oder in Thailand in Betracht ziehe.
Der deutsche Ehegatte und die thailändische Ehegattin haben in Deutschland geheiratet. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehepartner ist Deutschland. Beide Partner wollen sich einvernehmlich in Deutschland scheiden lassen. Die thailändische Ehegattin hat die geschlossene Ehe in ihrem Land nicht registrieren lassen.
Nach thailändischem Recht wird eine Eheschließung im Ausland nur anerkannt, wenn sie registriert wurde und solange sie nicht registriert wird, solange kann eine Scheidung in Thailand nicht beantragt werden.
Soll diese Mischehe nun in Deutschland geschieden werden, so erfolgt sie auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtliches Urteil. Voraussetzung für diese Scheidung ist aber, dass beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen.
Bedeutung: Somit ist der deutsche Ehegatte rechtlich geschieden und könnte wieder eine neue Ehe eingehen.
Die thailändische Dame darf natürlich auch wieder eine neue Ehe eingehen, da nach deutschem Recht die Ehe geschieden wurde und nach thailändischem Recht sie ja nicht rechtlich verheiratet war.
Anmerkung:Sollte eine Registrierung der Eheschließung bei der thailändischen Botschaft nicht erfolgt sein, so lässt sich diese Registrierung auch beim Amphoe nachholen.
Scheidung in Thailand (Zweiter Fall)
Nach thailändischem Recht kann hier eine Mischehe in Thailand geschieden werden, auch wenn diese Ehe in Deutschland geschlossen wurde und zwar nach thailändischem Recht, wenn beide Ehepartner zumindest über 6 Monate ihren Wohnsitz in Thailand haben.
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Das thailändische Recht sieht die Möglichkeit einer
- einvernehmlichen Scheidung oder
- einer gerichtlichen Scheidung vor.
Im ersten Fall handelt es sich um ein recht unkompliziertes Verfahren, in dem die beiden Ehegatten vor einem Amphoe beim Standesbeamten eine schriftliche Erklärung abgeben müssen, die anschließend von zwei volljährigen Zeugen bestätigt werden muss.
Bei der zweiten Scheidungsform handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem eine Partei auf Scheidung klagt. Es besteht Anwaltspflicht. Hierzu betreffend gibt es einen ganzen Katalog von Gründen, weshalb Mann oder die Frau auf Scheidung klagen können. Nach der Scheidung trägt die thailändische Frau wieder ihren Mädchennamen.
Anmerkung:
Will der Deutsche nach der Scheidung (also, wenn er nach thailändischem Recht geschieden wurde), nicht mehr heiraten (was ja sinnvoll wäre, denn die ANDERE ist nicht besser), so muss er nicht unbedingt ein Anerkennungsverfahren in Deutschland in Gang setzen.
Falls die geschiedene Ehegattin einen Versorgungsausgleich geltend machen will, so muss sie in Deutschland tätig werden und das Anerkennungsverfahren einleiten. Wird sie nicht tätig, so bekommt sie auch kein Versorgungsausgleich, was dem geschiedenen Ehegatten ja nur recht sein kann.
Es heißt:
Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21, 10825 Berlin, zu richten.
Manfred unter Tango