Geändert am 30.August 2011
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Aufgrund von gesetzlichen Änderungen wurde der alte Beitrag gelöscht und neu verfasst.
Familienrecht - Eheschließung - Legalisierung – Heiratsurkunde
Eheschließung mit Auslandsbezug
Eine Zusammenfassung in Bezug auf eine Heirat in Thailand
In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen.
Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland unter Umständen zusätzliche Anforderungen gelten.
In den meisten Ländern, so auch in Thailand ist es heute möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan die Ehe einzugehen. Verbindliche Informationen zu den genauen Formalitäten erhalten Sie nur bei dem örtlichen ausländischen Trauungsorgan (Amphoe, Bezirksamt).
Urkunden oder Bescheinigungen werden von den Behörden eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.
Ob Sie eine Legalisation brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde/Bescheinigung ab. Für Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig.
Einige deutsche Auslandsvertretungen haben die Legalisation von Urkunden einstellen müssen, dazu zählt auch die Botschaft in Bangkok. Die dortigen Konsularbeamten können jedoch - je nach den lokalen Gegebenheiten - im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden überprüfen lassen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandsbehörden Entscheidungshilfen geben.
Diese Verfahren betreffen öffentliche Urkunden, also z. B. Personenstandsurkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden.
Es besteht also ein Unterschied zwischen Personenstandsurkunden, Ehefähigkeitszeugnissen und Konsularbescheinigungen, dies sollten wir uns vielleicht merken.
Es gibt immer wieder unterschiedliche Interpretationen über die Rechtsgültigkeit und Anerkennung einer Eheschließung bei Mischehen, wie sie zum Beispiel in Thailand vollzogen werden.Daher zu Beginn etwas Grundsätzliches zu dieser Eheschließung in Thailand.
Ihre im Ausland (Thailand) geschlossene Ehe mit einer Thailänderin wird grundsätzlich in Deutschland anerkannt und als rechtskräftig angesehen, wenn bei der Trauung in Thailand die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
Auch wenn der deutsche Ehepartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wird bei einer Eheschließung in Thailand die Ehe anerkannt.
Welche Unterlagen Sie bei den thailändischen Behörden vorlegen müssen, erfahren Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Bangkok, bzw. bei der thailändischen Botschaft oder den thailändischen Konsulaten in der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn Sie aber ganz sicher gehen wollen, dann wenden Sie sich am Besten direkt an den thailändischen Standesbeamten des Bezirksamtes (Amphoe), indem Ihre Ehe geschlossen werden soll.
Es gibt zwei verschiedene Wege um die Voraussetzung für eine Eheschließung bei einem Amphoe (Bezirksamt), zu erfüllen.
Dazu sei der Hinweis erlaubt, dass die deutschen Behörden und somit auch die deutsche Botschaft in Bangkok es gerne sehen, wenn Sie bezüglich der Eheschließung unter Vorlage eines EFZ (Ehefähigkeitszeugnis) die Prozedur durchführen.
Sie sollten aber auch wissen, dass Thailand kein Ehefähigkeitszeugnis für eine Eheschließung fordert bzw. benötigt.
Für den thailändischen Standesbeamten ist es wichtig, dass bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z. B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sind. Es sind somit die personenbezogenen Inhalte einer Aufenthalts- oder Personenstandsbescheinigung, die diese Angaben enthalten, völlig ausreichend.
Diesen Nachweis kann man auch auf einem anderen Wege sich bescheinigen lassen, der einfacher, schneller und obendrein noch preisgünstiger ist (siehe Weg 1).
Weg 1[/size]
Beim Wohnsitz in Thailand und Deutschland oder nur Deutschland und einer Heirat in Thailand, fordern Sie bei Ihrer Behörde/Bürgeramt eine Aufenthaltsbescheinigung an. Diese Bescheinigung, in der auch Ihr Familienstatus angegeben ist, muss dann zunächst in die thailändische Sprache von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden.
Beides, also die angefertigte Übersetzung und das Original der Bescheinigung schicken Sie dann zwecks „Legalisierung“ zur thailändischen Botschaft nach Berlin (Begriffsbestimmung der „Legalisation“, siehe weiter unten).
Mit dieser legalisierten Bescheinigung von der thailändischen Botschaft gehen Sie dann zusammen mit Ihrer Braut zwecks Eheschließung zum thailändischen Standesbeamten (Amphoe). Natürlich sollten Sie auch Kopien von Ihrem Pass parat haben.
Haben Sie Ihren Wohnsitz nur in Thailand, so fordern Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung, wo Sie zuletzt gewohnt haben, eine „Personenstandsbescheinigung“ zwecks Heirat in Thailand an.
Der weitere Weg erfolgt wie bei der Aufenthaltsbescheinigung.
[size=150]Weg 2
Wollen oder möchten Sie den Weg mit dem Ehefähigkeitszeugnis wählen, so müssen Sie sich an den Standesbeamten in der Gemeinde wenden, in der Sie noch gemeldet sind bzw. zuletzt gemeldet waren.
Dieser Standesbeamte wird Ihnen dann mitteilen, was für Unterlagen er zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigt.
Erschrecken Sie nicht, wenn der Standesbeamte auch entsprechende Unterlagen von Ihrer Verlobten verlangt, auch wenn die Ehe in Thailand geschlossen werden soll.
Sollte also der thailändische Standesbeamte statt der im Weg 1 aufgezeigten Bescheinigung eine Konsularbescheinigung von der deutschen Botschaft fordern, so wird Ihnen unter Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses, eine solche Konsularbescheinigung von der Botschaft in Bangkok ausgestellt.
Die Ausstellung einer solchen Konsularbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Zum Nachweis einer im Ausland (also in Thailans) geschlossenen Ehe dient die ausländische (thailändische) Heiratsurkunde
Merken Sie sich, dass es ein bestimmtes Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland (hier Thailand) geschlossenen Ehen nicht gibt. Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland (Thailand) geschlossene Ehe automatisch auch in Deutschland wirksam ist, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
Nach Aushändigung der thailändischen Urkunde, muss diese Heiratsurkunde legalisiert werden. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Botschaft in Bangkok erteilt.
Eine Legalisation einer Aufenthaltsbescheinigung oder einer Personenstandsbescheinigung bei der thailändischen Botschaft in Berlin, wenn Sie den o.a. Weg 1 durchlaufen, bedeutet:
Unter dem Begriff dieser Legalisation verstehen wir in diesem Zusammenhang:
Diese Legalisation, die von der thailändischen Botschaft in Berlin durchgeführt wird, ist die Bestätigung der Echtheit der ausgestellten deutschen Bescheinigung/Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Wie sich die ausländische Vertretung (thailändische Botschaft oder Konsulat in Deutschland) Gewissheit über die Echtheit der Urkunde/Bescheinigung verschafft, steht in ihrem Ermessen.
Dies bedeutet für uns, dass vorher die Urkunden von deutschen Behörden von vereidigten Übersetzern (öffentlichen beeidigten oder anerkannten Übersetzern) übersetzt werden und dann durch das thailändische Konsulat (Botschaft) legalisiert werden müssen.
Die erfolgte Eheschließung müssen Sie in jedem Fall auch dem Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes oder letzten Wohnsitzes mitteilen. Im Melderegister wird dann Ihr Familienstand geändert und gegebenenfalls die neue Namensführung eingetragen.
Ebenfalls sollte eine Kopie an den Arbeitgeber gesandt werden.
Eintragung ins Eheregister
Nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland oder per Post wenn der Wohnsitz Thailand ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Ehe nachträglich im Eheregister beurkunden zu lassen.
Der Antrag ist beim Standesamt des Wohnortes zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein Beteiligter Deutscher ist.
Im Rahmen der Ehebeurkundung haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Namensführung nach der Eheschließung zu klären bzw. zu bestimmen.
Mit der Eheurkunde verfügen Sie über eine deutsche Personenstandsurkunde, die im deutschen Rechtsbereich allgemein als Nachweis Ihres Personenstandes und Ihrer Namensführung dient.
Sonstiges
Es gibt für den deutschen Standesbeamten, egal ob Weg 1 oder Weg 2 zur Aushändigung der Heiratsurkunde führte, im Nachhinein keine Möglichkeit mehr, eventuelle Versäumnisse nachzuholen.
Denn es heißt, dass eine nach deutschem Recht wirksam geschlossenen Ehe z. B. in Thailand eine nach dem ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossenen Ehe gleich steht, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sogenannte hinkende Ehe).
Dem Standesbeamten in Deutschland bleibt somit überhaupt keine andere Wahl, als die bereits geschlossene Ehe, falls erwünscht, zu registrieren.
Denn es heißt auch, dass alle in Thailand vor einem thailändischen Standesbeamten geschlossenen Ehen und Mischehen grundsätzlich unmittelbar anerkannt werden.
Anmerkung bei einer Eheschließung mit einer Thailänderin in Deutschland:
Die thailändische Ehegattin muss ihre Ehe nicht unbedingt in Thailand oder über die thailändische Botschaft / Generalkonsulat registrieren lassen oder bei einer thailändischen Auslandsvertretung anmelden. Nur der deutsche Ehegatte sollte wissen, dass er als Ehegatte keinerlei Rechte hat, diese Ehe in Thailand registrieren zu lassen. Die Entscheidung liegt allein bei der Ehegattin.
Die dadurch noch nicht anerkannte Ehe in Thailand könnte Probleme aufwerfen in Sachen Erbschaft und Vermögen in Thailand (falls etwas vorhanden ist), oder während der Ehe dann in Thailand die übliche „Standardausrüstung“, bestehend aus Haus, Pkw und Motorrad, angeschafft werden.
Das thailändische Recht geht vom Güterstand der Gütergemeinschaft aus. Eine Registrierung der geschlossenen Ehe in Deutschland, kann auch später in Thailand nachgeholt werden. Es wird dann das Datum der Eheschließung in Deutschland dort eingetragen. Dies ist soweit alles in Ordnung.
Solange die Ehe nicht in Thailand registriert wurde, gibt es in Thailand kein Gemeinschaftseigentum (Sin Somros) der Eheleute und vom persönlichen Vermögen (Sin Suan Tua) der Ehegattin gibt es auch kein Pflichtteil.
Daher wären Sie gut beraten, wenn Sie die Eheschließung in Thailand vorziehen würden.
Manfred unter Tango