RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#46 von Somprit , 28.01.2014 07:33

Das Imperium .... SORRY: Die Botschaft schlägt zurück....

... wie hinreichend bekannt, war ich stets ein Verfechter des EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (EFZ), ließ mich im Interesse Heiratswilliger, oftmals rosaroter Brillenträger, denen die Augen erst aufgingen, als sie bis über die Oberlippe im selbst angerührten Schlamassel steckten von unserem Rechtsexperten @Tango überzeugen, dass es durchaus auch möglich ist, hierzulande nach den gesetzlichen Bestimmungen der Freien, die Ehe relativ frei einzugehen.

Einzugehen auf der rechtlichen Grundlage des Landes der Freien... und somit befreit von der gründlichen deutschen Bürokratie, welche sich in Bezug auf das EFZ noch auf des „Adolfs“ Rassenideologie (!?) stützt.

Es gab / gibt (!?) hier in den Ampörs (Bezirksämtern) Standesbeamte, die sich nicht an deutschen Rechtsvorschriften hielten, sondern Mischehen registrier(t)en so dass die Deutsche Botschaft, wohl oder übel, eine solche, abseits der Bürokratie eingegangene Ehe legalisieren musste ...

Mehreren Heiratswütigen gelang dies auch. Es gab / gibt (!?) Ampörs (Bezirksämter), welche sich bislang nicht von den Wünschen unserer Botschaft lenken ließen, der jeweilige königliche ... sorry: erhabene und gottähnlich, abseits der Wünsche der Deutschen Botschaft handelnde Standesbeamte trug die Ehe in seinem Register ein.

Eine Multi-Kulti-Ehe welche somit auch zum berechtigten (!?) Ärger der Deutschen Botschaft RECHTSKRÄFTIG war!
Doch inzwischen ist die Botschaft auf dem besten Wege, diese Vorgehensweise strikt zu unterbinden!
Besonders häufig auffallende (!?) Standesämter im Land der Freien erhielten kürzlich ein amtliches Schreiben der Botschaft, in welchem diese auf das Erfordernis der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses (EFZ) und die damit einhergehende Konsularbescheinigung hinwies.

Fazit:
Das (die) angeschriebene Standesämter lehn(t)en weitere Eheregistrierungen OHNE Konsularbescheinigung ab!
Wer also zukünftig hier eine Ehe eingehen will, sollte sich auf den – je nach Fall – etwas längeren und mühseligeren Weg zur Erlangung des EZF incl. Konsularbescheingung einstellen. ...
Ohne diese K-Bescheinigung wird kein Standesamt eine Ehe fortan registrieren wollen...



Apropos, Urgesteine der Foren-Szene kennen ihn sicher noch... den trompetenden einstigen @Jumbo.... was würde er jetzt sagen, falls er, geschädigt wie er ist, dies zur Kenntnis nehmen müsste


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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#47 von Somprit , 18.02.2014 07:51

... es ist im Grunde nebensächlich aber ich hatte vorstehend geschrieben,

Zitat
“... Einzugehen auf der rechtlichen Grundlage des Landes der Freien... und somit befreit von der gründlichen deutschen Bürokratie, welche sich in Bezug auf das EFZ noch auf des „Adolfs“ Rassenideologie (!?) stützt. ...“


und hatte mir dabei einen Schlenker auf „Adolfs Rassenideologie" erlaubt, welcher im Nachhinein nicht richtig war.

Denn das Ehefähigkeitszeugnis (EFZ), welches oft heiße Diskussionen des Für und Wider verursachte, gab es bereits lange Zeit vor des „Adolfs“ kranker Ideologie.

Dazu muss man(n) zurückgehen auf das Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896,Buch 4. Familienrecht, Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe, Titel 2. Eingehung der Ehe, Untertitel 3. Ehefähigkeitszeugnis, § 1309. Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer. was heute noch gültig ist!

Also nix iss mit einer hanebüchenen Ideologie....

Insbesondere Heiratswillige aus dem kalten Lande, welche sich entschlossen haben, eine sehr Heiratswillige aus dem sorgenvollen Lande des ewig ... - aus welchen Gründen auch immer - vor sich hin lächelnden Volkes ... zu ehelichen, werden nicht um ein EFZ herumkommen, wenn sie die Ehe in der kalten Heimat eingehen wollen.

Doch dort steht die im Grunde – falls alle erforderlichen Papiere vorliegen – einem obligatorischen ab-nicken durch das örtlich zuständige OLG i. d. R. nichts entgegen.
Es können sich jedoch von OLG zu OLG verschiedene Gebührenfestsetzungen (zwischen 10, - 300,-- EURO) ergeben.

Wenn es also hierzulande tatsächlich zu Eheregistrierungen vor dem einen oder anderen Ampör / Bezirksamt zu einer Registrierung ohne EFZ und der damit einhergehenden Konsularbescheinigung kommt, hat er als Aspirant ganz einfach „Glück gehabt[“.

Glück dahingehend, dass der thailändische Standesbeamte seine eigenen Dienstvorschriften nicht kannte!

Somit knüpfe ich einen kurzfristig gerissenen Faden wieder zusammen, indem ich von Anbeginn an geraten hatte:

Zitat
“... Heiraten nur mit einem EFZ und der daraus resultierenden „Konsularbescheinigung“ …denn dann kann man(n) gewiss sein, relativ schnell und ohne Verzögerungen zu heiraten…



Dies alles bedeutet jedoch NICHT, dass unseres @Tango ausgezeichnete Ausarbeitungen Makulatur sind, denn er hat RECHT und doch KEIN RECHT...

Denn obwohl das thailändische Recht kein EFZ kennt, hat sich der zuständige Standesbeamte an landesinterne Dienstvorschriften/ -verordnungen zu halten, und diese zeigen dem Standesbeamten anhand seines „Arbeitshandbuches“ auf, wie ein EFZ, eine Konsularbescheinigung auszuschauen hat...

Aber um abschließend auf einen „glücklichen Aspiranten“ zurück zu kommen, welchem die Eheschließung hierzulande lediglich mit einer Personenstandsbescheinigung gelang, sollte sich unter Zugrundelegung von @Tangos Worte:

Zitat
“...Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland (Thailand) geschlossene Ehe automatisch auch in Deutschland wirksam ist, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. ...


beruhigt zurücklehnen, die Ehezeit genießen.... denn wer weiß schon, wie lange ihm seine Lotusblume in voller Pracht das Leben versüßen wird....

Apropos, wie wichtig und somit richtig ein EFZ sein kann, zeigt ein Fall aus der Praxis:

Zitat
“... ein Ausländer, der in Deutschland heiraten will, gemäß § 1309 I BGB ein sog. Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass der Eheschließung nach dem Recht seines Heimatstaates keine Hindernisse entgegenstehen.

Dies gelang einer Türkin und einem Türken im Bezirk des AG Kleve nicht.
Das vorgelegte Zeugnis des türkischen Generalkonsulats genügte dem AG nicht, denn Aussteller muss nach § 1309 I BGB die innere Behörde des Heimatstaates sein, nicht eine Auslandsvertretung.
Der Bräutigam hat dann noch eine Bescheinigung seines Heimatstandesamtes vom 06.10.2009 vorgelegt, wonach er unverheiratet sei.
Auch das überzeugte das AG nicht, denn es existierte vom (gleichen Standesamt und vom gleichen Beamten unterschrieben) noch ein Auszug aus dem Personenstandsregister vom 31.10.2008, in dem attestiert wird, dass der Antragsteller seit 11.05.2007 verheiratet ist.
Auch die eidesstattlichen Versicherungen seiner 4 Onkeln und 2 Cousins konnten das AG nicht umstimmen! / Quelle: AG Kleve v. 11.04.2011 - 8 III 3/10


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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#48 von Grüner ( gelöscht ) , 19.02.2014 01:31

Jede Scheidung beweist im Grunde die Nicht-Ehefähigkeit der Beteiligten, warum auch immer.

Grüner

RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#49 von Somprit , 19.02.2014 07:08

...ja, das

Zitat
“... warum auch immer.


ist das A & O jeglicher zerbrochenen Ehe.

Ich denke, über dieses „warum“ können die meisten hier gelandeten "Brüder der verblendeten Augen" selbst ihr eigenes Lied anstimmen.

Zudem geht der Trend, wenn man(n) es so bezeichnen will, wohl mehr in Richtung Brüche....hat aber sicher nichts mit den bürokratischen Hürden um Ehefähigkeitszeugnis bzw. damit einhergehende Konsularbescheinigung zu tun.

Das Ehefähigkeitszeugnis gibt ja kein Zeugnis über die individuellen Eigenschaften der Eheleute ab, sondern regelt die Frage hinsichtlich möglicher rechtlicher Hinderungsgründe.


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