Familienrecht Scheidung

#1 von Tango , 16.10.2010 14:57

Familienrecht – Scheidung -

Ich möchte hier ganz speziell auf die Auflösung des Ehebandes, bezogen auf Thailand eingehen, wobei ich eine Eheschließung (Mischehe) in Deutschland oder in Thailand in Betracht ziehen.

Der deutsche Ehegatte und die thailändische Ehegattin haben in Deutschland geheiratet. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehepartner ist Deutschland. Beide Partner wollen sich einvernehmlich in Deutschland scheiden lassen. Die thailändische Ehegattin hat die geschlossene Ehe in ihrem Land nicht registrieren lassen.
Nach thailändischem Recht wird eine Eheschließung im Ausland nur anerkannt, wenn sie registriert wurde und solange sie nicht registriert wird, solange kann eine Scheidung in Thailand nicht beantragt werden.
Soll diese Mischehe nun in Deutschland geschieden werden, so erfolgt sie auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtliches Urteil. Voraussetzung für diese Scheidung ist aber, dass beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen.

Bedeutung:
Somit ist der deutsche Ehegatte rechtlich geschieden und könnte wieder eine neue Ehe eingehen.
Die thailändische Dame darf natürlich auch wieder eine neue Ehe eingehen, da nach deutschem Recht die Ehe geschieden wurde und nach thailändischem Recht sie ja nicht rechtlich verheiratet war.

Anmerkung:
Besser für den deutschen Ehegatten ist immer, wenn die thailändische Botschaft in Deutschland in Form der Registrierung der Ehe daran beteiligt wird.

Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll.
Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:
Gemäß § 606 a der Zivilprozessordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird. Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.

Welches Recht wird angewandt?
Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Anerkennungsverfahren
Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).
Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich.
In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 107 Absatz 1 Gesetz über Verfahren in Ehesachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr erhoben.

Wirkung der Feststellung
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.
Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere nützliche Informationen veröffentlicht sind, herunter geladen werden.

Scheidung in Deutschland (Erster Fall)
Ich möchte hier ganz speziell auf die Auflösung des Ehebandes, bezogen auf Thailand eingehen, wobei ich eine Eheschließung (Mischehe) in Deutschland oder in Thailand in Betracht ziehe.

Der deutsche Ehegatte und die thailändische Ehegattin haben in Deutschland geheiratet. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehepartner ist Deutschland. Beide Partner wollen sich einvernehmlich in Deutschland scheiden lassen. Die thailändische Ehegattin hat die geschlossene Ehe in ihrem Land nicht registrieren lassen.
Nach thailändischem Recht wird eine Eheschließung im Ausland nur anerkannt, wenn sie registriert wurde und solange sie nicht registriert wird, solange kann eine Scheidung in Thailand nicht beantragt werden.
Soll diese Mischehe nun in Deutschland geschieden werden, so erfolgt sie auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtliches Urteil. Voraussetzung für diese Scheidung ist aber, dass beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen.

Bedeutung: Somit ist der deutsche Ehegatte rechtlich geschieden und könnte wieder eine neue Ehe eingehen.
Die thailändische Dame darf natürlich auch wieder eine neue Ehe eingehen, da nach deutschem Recht die Ehe geschieden wurde und nach thailändischem Recht sie ja nicht rechtlich verheiratet war.

Anmerkung:Sollte eine Registrierung der Eheschließung bei der thailändischen Botschaft nicht erfolgt sein, so lässt sich diese Registrierung auch beim Amphoe nachholen.


Scheidung in Thailand (Zweiter Fall)
Nach thailändischem Recht kann hier eine Mischehe in Thailand geschieden werden, auch wenn diese Ehe in Deutschland geschlossen wurde und zwar nach thailändischem Recht, wenn beide Ehepartner zumindest über 6 Monate ihren Wohnsitz in Thailand haben.

Des Weiteren gehe ich davon aus, dass kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Das thailändische Recht sieht die Möglichkeit einer
- einvernehmlichen Scheidung oder
- einer gerichtlichen Scheidung vor.

Im ersten Fall handelt es sich um ein recht unkompliziertes Verfahren, in dem die beiden Ehegatten vor einem Amphoe beim Standesbeamten eine schriftliche Erklärung abgeben müssen, die anschließend von zwei volljährigen Zeugen bestätigt werden muss.

Bei der zweiten Scheidungsform handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem eine Partei auf Scheidung klagt. Es besteht Anwaltspflicht. Hierzu betreffend gibt es einen ganzen Katalog von Gründen, weshalb Mann oder die Frau auf Scheidung klagen können. Nach der Scheidung trägt die thailändische Frau wieder ihren Mädchennamen.

Anmerkung:
Will der Deutsche nach der Scheidung (also, wenn er nach thailändischem Recht geschieden wurde), nicht mehr heiraten (was ja sinnvoll wäre, denn die ANDERE ist nicht besser), so muss er nicht unbedingt ein Anerkennungsverfahren in Deutschland in Gang setzen.

Falls die geschiedene Ehegattin einen Versorgungsausgleich geltend machen will, so muss sie in Deutschland tätig werden und das Anerkennungsverfahren einleiten. Wird sie nicht tätig, so bekommt sie auch kein Versorgungsausgleich, was dem geschiedenen Ehegatten ja nur recht sein kann.

Es heißt:
Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21, 10825 Berlin, zu richten.

Manfred unter Tango

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RE: Familienrecht Scheidung

#2 von Tango , 16.10.2010 15:22

Erläuterungen zum Text "Famlienrecht Scheidung"

Anerkennung einer ausländischen Scheidung und Anerkennungsverfahren

Wenn es heißt:
„Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.“

Bedeutet dies:
Wird die Scheidung von einem thailändischen Gericht oder einer thailändischen Behörde (Amphoe) ausgesprochen und beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand, ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich.

Wenn aber zum Beispiel die dann geschiedene thailändische Ehegatten des Deutschen wieder einen Deutschen heiraten möchte oder Versorgungsansprüche nach der Scheidung geltend machen möchte, so geht dieses nur, wenn ein Anerkennungsverfahren von der thailändischen Ehegattin bei der zuständigen Landesjustizverwaltung beantragt wird.

Denn es heißt ja u.a.:
Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Für den deutschen geschiedene Ehegatten gilt folgenden:

Bei seiner Scheidung in Thailand muss er nicht ein Anerkennungsverfahren der Scheidung in Deutschland in Gang setzen, so lange er nicht wieder heiraten möchte.
Möchte er aber erneut eine Ehe eingehen, so muss auch der Deutsche (falls die geschiedene Ehegattin nicht schon einen diesbezüglichen Antrag in Deutschland gestellt hatte), ein Anerkennungsverfahren in Gang setzen.

Denn es heißt doch klar und deutlich:
Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Hier ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Deutscher heiratet eine Thailänderin. Die geschlossene Ehe wurde auch in Thailand registriert. Gemeinsamer Wohnsitz bei Einreichung der Scheidung ist Thailand.
Ehe wurde durch das thailändische Gericht geschieden.

Für den Deutschen kommt eine erneute Heirat nicht mehr in Betracht. Es reicht daher völlig aus, wenn der in Thailand geschiedene Deutsche die thailändische Scheidungsurkunde über die deutsche Botschaft legalisieren lässt und dem zuständigen Standesbeamten in Deutschland die Scheidungsurkunde in Kopie zur Kenntnisnahme zuschickt (siehe unter Deutsche Botschaft „Merkblatt Legalisation von Urkunden und Legalisationsersatzverfahren“).

Da die geschiedene thailändische Ehegattin sich scheiden ließ, weil sie einen anderen Deutschen kennengelernt hat (ja, so was machen die) und sie und der Neue wieder heiraten möchten, muss nun die geschiedene Ehegattin das Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizanstalt beantragen und für die Kosten aufkommen, um diese Scheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam zu machen.

Nach Abschluss des Verfahrens kann nun der geschiedene Deutsche seinen Antrag dort auch stellen, falls er es möchte und verweist auf den Antrag seiner geschiedenen Ehegattin. Somit fallen keine Kosten mehr für Übersetzungen etc.an, da alle Papiere, Urkunden bereits übersetzt und legalisiert dort vorliegen.

Manfred unter Tango

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RE: Familienrecht Scheidung

#3 von Somprit , 16.10.2010 22:01

... nun dann werde ich zu dem ausgezeichneten Sachvortrag - man(n) könnte auch sagen: Leitfaden zur Misch-Ehe-Scheidung ... von Tango, demnächst mal meine Erfahrungen aus der Praxis, ins besonderen der „Privat-Scheidungn, also der einvernehmlichen Scheidung“ vor einem hiesigen Bezirksamt (Ampör) beifügen.... da ich selbst eine solche persönlich hinter mir habe und 2 weitere bis zum Anerkennungsverfahren beim AG Brl.-Schöneberg „begleitet“ hatte ...

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RE: Familienrecht Scheidung

#4 von Somprit , 18.10.2010 08:02

.... nun da sich Tango hier als Spezialist der theoretischen Rechtsmaterie, dem Paragraphen-Dschungel auszeichnet, versuche ich, soweit möglich mit dem einen oder andern Beispiel aus der Praxis zu ergänzen ... denn gemeinsam sind wir stark (!) mit unserem „Visum und Behördenkram“-Forum dem „Talk-4um“....

Heute nehme ich mir mal die

„Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG“

vor ..., wobei ich gleich auf mehrfache Erfahrung der Praxis zurückgreifen kann... und ausdrücklich anmerke, dass dies nicht als „Rechtsberatung“, sondern auf der Weitergabe meines(r) eigenen Wissens/Erfahrungen beruht!

Wir erinnern uns, Tango schrieb (Auszug):

Zitat
Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, ...

... Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam...

Wirkung der Feststellung
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland....
Anmerkung
... Falls die geschiedene Ehegattin einen Versorgungsausgleich geltend machen will, so muss sie in Deutschland tätig werden und das Anerkennungsverfahren einleiten. Wird sie nicht tätig, so bekommt sie auch kein Versorgungsausgleich, ...

Es heißt:
Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag....
Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21, 10825 Berlin, zu richten...



... nun nach einer erfolgten einvernehmlichen Scheidung beim Standesbeamten eines Bezirksamts (Ampör), welche i. d. R. mit lediglich 100 Baht an Gebühren zu Buche schlägt, ist recht schnell und einfach der erforderliche Antrag – in unserem Fall – an die Senatsverwaltung/Justiz in Berlin, zu stellen.

Dies kann ein Jeder ohne Zuhilfenahme anwaltschaftlicher und somit kostenträchtiger Hilfe, durchaus alleine bewältigen!
Das dafür entsprechende Formular findet man hier welches, wie man(n) schnell erkennen kann, leicht auszufüllen ist.

Das unter Ziff. 15 angefragte Einkommen/Unterhaltsverpflichtungen... nun ja, muss ein jeder selbst ermessen, denn danach wird die zu entrichtende Gebühr durch das AG berechnet...
In den mir bekannten Fällen betrug diese jeweils 60,-- EUR. ... kann allerdings auch max. 300 EUR betragen!



Mit dem Antrag auf Anerkennung sind vorzulegen:

1. Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Eheregister
2. Scheidungsurkunde
3. Ausfertigung/Auszug aus dem Scheidungsregister
4. Kopie des Reisepasses (beglaubigt)

Thailändische Unterlagen sind nach erfolgter Legalisierung durch eine/n vereidigten/anerkannten Dolmetscher übersetzt/beglaubigt einzureichen. (z.B.: http://www.thai-deutsch.eu / http://www.thaitranslation.de )

Kostenpunkt der erforderlichen Legalisierungen 3.700 Baht, für die Dolmetschertätigkeiten: ca.4-5.000 Baht
Beurkundung des Antrages auf Anerkennung d. Botschaft/Konsulat: 25,-- EUR

Somit Gesamtkosten des Gesamt-Verfahrens ca. 300,-- EUR

Nach meiner Erfahrung mit mehr als einem abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit in Berlin (nach erfolgter Verbuchung der angeforderten Gerichts-Gebühr) 2 Monate
Die durch die Senatsverwaltung f. Justiz in Berlin erfolgende Entscheidung ergeht (falls positiv) kurz & schnörkellos...



... und da ich schon mal dabei bin, hier noch ein paar wenige Randanmerkungen:

Zitat von Tango
...

Scheidung in Thailand (Zweiter Fall)
Nach thailändischem Recht kann hier eine Mischehe in Thailand geschieden werden, auch wenn diese Ehe in Deutschland geschlossen wurde und zwar nach thailändischem Recht, wenn beide Ehepartner zumindest über 6 Monate ihren Wohnsitz in Thailand haben.

Des Weiteren gehe ich davon aus, dass kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Das thailändische Recht sieht die Möglichkeit einer
- einvernehmlichen Scheidung oder
- ......
... ein recht unkompliziertes Verfahren, in dem die beiden Ehegatten vor einem Amphoe beim Standesbeamten eine schriftliche Erklärung abgeben müssen, ...

Anmerkung:
Falls die geschiedene Ehegattin einen Versorgungsausgleich geltend machen will, so muss sie in Deutschland tätig werden und das Anerkennungsverfahren einleiten. Wird sie nicht tätig, so bekommt sie auch kein Versorgungsausgleich, ...



1. Die von Rechts wegen vorangestellte 6 Monate gemeinsamen Aufenthaltes in Thailand wird offensichtlich weder von thailändischer noch deutscher Seite einer Überprüfung unterzogen!
Mir ist bekannt, dass eine vorrübergehende Abmeldung dafür genutzt wurde, um in einem geplanten Scheidungsfall zu einer schnellen & kostengünstigen Scheidung mit anschließender Anerkennung zu gelangen!

2. Ein in Thailand abgeschlossener Ehevertrag, der unmittelbar bei der Eheschließung im Heiratsregister aufgenommen werden muss (!!) welcher jegliche Versorgung pp. im Falle einer späteren Scheidung ausschloss, was ich insgesamt eigentlich für sittenwidrig gehalten hatte – wie man(n) sich doch irren kann – wurde jetzt in Deutschland als rechtsgültig angesehen!

3. Will die hier im Lande geschiedene Ex einen Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung durchsetzen, so hat sie nach der erfolgten Anerkennung der Scheidung in Deutschland ein gesondertes gerichtliche Verfahren in Gang setzen. Aus Unwissenheit kam dieser mögliche Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung, weil niemand die davon profitierende Ex aufmerksam gemacht hatte ...

Belehrungen/Berichtigungen meiner Ausführungen nehme ich selbstverständlich gerne an.... denn sie helfen uns allen ....

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RE: Familienrecht Scheidung

#5 von Tango , 19.10.2010 15:25

@Somprit meint: Belehrungen/Berichtigungen meiner Ausführungen nehme ich selbstverständlich gerne an.... denn sie helfen uns allen
Nein, nein, so weit wollen wir nun doch nicht gehen, dich zu belehren, denn dies könnte ins Unendliche führen, zumal meine und deine Berichte ja schon lang genug sind.
Deshalb ziehe ich es lieber vor, noch ein paar Anmerkungen bezüglich der Scheidung in Thailand aufzuzeigen, denn Theorie (Paragrafendschungel) und Praxis gehören in meinen Berichten immer zusammen.

@Somprit schreibt:Die von Rechts wegen vorangestellte 6 Monate gemeinsamen Aufenthaltes in Thailand wird offensichtlich weder von thailändischer noch deutscher Seite einer Überprüfung unterzogen!

Meine Antwort: Eine Thailänderin, wohnhaft in Deutschland, 6 Jahre verheiratet mit einem Deutschen, will sich dort scheiden lassen. Der Grund, warum sie die Scheidung in Deutschland bevorzugte war, sie wollte das gemeinsame Vermögen in Thailand, bestehend aus Haus, Grundstück, Auto und Motorrad, was der Deutsche bezahlt hatte, nicht als Vermögen angeben.

Er bereits in Frührente gegangen, wollte nun mit ihr eigentlich ein schönen Leben zusammen in Thailand verbringen. Pustekuchen!

Er selbst bewohnte dieses Haus und wurde von der Scheidungsabsicht überrascht. Da er sich bereits länger als 6 Monate in Thailand aufhielt, reichte er in Thailand (wer gab ihn wohl diesen Rat??) ebenfalls die Scheidung ein mit der Hoffnung, noch etwas vom gemeinsamen Vermögen zu bekommen.
Jedenfalls war der Nachweis, dass er sich länger als 180 Tage in Thailand aufhielt, entscheidend für das thailändische Gericht, die Scheidungsklage anzunehmen.

Während der Verhandlungszeit stellte sich noch heraus, dass die Dame in der Zwischenzeit Grundstück und Haus auf den Namen ihrer Mutter hat umschreiben lassen, das Auto und Motorrad lief auf den Namen der Schwester.
Der thailändische Richter kam aus dem Staunen nicht heraus. Der Deutsche konnte anhand der Geldüberweisungen Gott sei Dank alles nachweisen.

Es wurde das thailändische Scheidungsrecht angewandt und er bekam die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zugesprochen.
Dadurch, dass die Scheidung noch vor dem 1.9.2009 eingereicht wurde, bleibt seine Versorgung ungekürzt (hier greift noch dass so genannte Rentenprivileg).

Übrigens erfolgt die Rentenkürzung jetzt sofort nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein.

Des Weiteren sei erwähnt, dass die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes erstreckt. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt.
Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.

Und noch etwas: Eine in Thailand ausgesprochene Scheidung, sei es bei der Behörde (Amphoe) oder durch Gerichtsbeschluss, ist grundsätzlich anzuerkennen, solange nicht ein schwerer Verfahrensfehler nachgewiesen wird.
Daher ist es immer finanziell gesehen günstiger sich in Thailand scheiden zu lassen, vor allem aber, wenn hier noch gemeinsames Vermögen vorhanden ist.

Für die o.a. Scheidung wurden die Gerichtskosten von 50.000 Baht aufgeteilt auf die Parteien. Die Rechtsanwaltskosten lagen auch so hoch.

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RE: Familienrecht Scheidung

#6 von Somprit , 19.10.2010 19:52

Zitat von Tango
@Somprit meint: Belehrungen/Berichtigungen meiner Ausführungen nehme ich selbstverständlich gerne an.... denn sie helfen uns allen
Nein, nein, so weit wollen wir nun doch nicht gehen, dich zu belehren, denn dies könnte ins Unendliche führen, zumal meine und deine Berichte ja schon lang genug sind.
Deshalb ziehe ich es lieber vor, noch ein paar Anmerkungen bezüglich der Scheidung in Thailand aufzuzeigen, denn Theorie (Paragrafendschungel) und Praxis gehören in meinen Berichten immer zusammen...



... tja hinsichtlich Belehrungen/Berichtigungen ging auch die Spur der Zeit nicht erfolglos ohne Nachwirkungen an mir vorüber ...

... nun ich würde dann zu folgender Zusatzantwort ansetzen...

Jeder Scheidungsfall hat seine besondere Facetten und somit Regeln...;
wobei ggf. mit entscheidend ist, ob es sich um ein einvernehmliches Verfahren vor einem Bezirksamt(Ampör) oder gerichtliches Verfahren handelt.

In den mir bekannten Fällen handelte es sich um einvernehmliche Verfahren, welche während eines Urlaubaufenthaltes erfolgten, wozu man(n)/Frau sich lediglich für eine ¼ Stunde vor dem Standesbeamten des Bezirksamtes traf, dort die Scheidungsabsicht bekundete, registrieren ließ und sich trennte!
In einem der Fälle war allerdings die unglücklich geschiedene Lotusblume um übergebene 3.000 EUR reicher und vieler einstiger Hoffnungen ärmer...

Der glücklich Geschiedene ging nach Anerkennung seiner Ehescheidung einen neuen Bund fürs Leben ein, präsentierte einer neuen, jüngeren Lotusblume einen für mich schockierenden, selbst verfassten „Ehevertrag“, den sie unter Hinblick des bereits bezahlten Flugtickets nach dort oben akzeptierte... und muss jetzt bei der stattfindenden Ehescheidung dort oben akzeptieren, dass sie scheinbar keine Chancen hat, dagegen aufzumucken.... man(n) wird sehen ...

Dass entgegen oftmals weit verbreiteter Ansichten in Farang-Kreisen zudem nicht die erkennenden Gerichte auf Seiten ihrer "Schwestern" sind, durfte ein Bekannter von mir erleben, dem das Gericht, nachdem er die Finanzierung des Anwesens im Zusammenhang der Scheidung darlegte, ein gerichtlich verfügtes Wohnrecht auf 30 Jahre erstritt, die inzwischen von ihm geschiedene "Ex" das Anwesen verlassen musste

Allerdings entschied das Familiengericht auch, dass beide Parteien sich gegenseitig gg. gesonderte Preisfestsetzung "raus kaufen" können ... nur beide verfügen nicht über die finanziellen Mitteln, so das der "Bruder" sein gerichtliches Wohnrecht ausüben wird...

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RE: Familienrecht Scheidung

#7 von thai.fun ( Gast ) , 20.10.2010 00:21

Soviel gelernt und gelesen und dann bleibt Man(n) schlicht und einfach an einem Banalen Satz hängen....

Zitat von Somprit
Jeder Scheidungsfall hat seine besondere Facetten und somit Regeln...;


..warten wir auf den Konkreten Scheidungs--Fall!

thai.fun

RE: Familienrecht Scheidung

#8 von Somprit , 20.10.2010 07:07

... ist nicht ein jeder Fall ein konkreter Fall ...nur die Ausgangs-Bedingungen/Spiel-Regeln sind stets anders gelagert... obwohl am Ende immer geschrieben stehen wird: Geschieden - Nicht geschieden!

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RE: Familienrecht Scheidung

#9 von thai.fun ( Gast ) , 20.10.2010 16:26

Die Frage war,
was nützt mich das dickste Gesetzbuch oder eben solche absolut super Auflistungen spezifisch in Thailand von .B. Tango,
wenn am Schluss immer der Satz (oder die Tatsache) steht...

Zitat
Jeder Scheidungsfall hat seine besondere Facetten und somit Regeln...;



Theoretisch müsste ich solche Bücher und Listungen haben,
um (trotzdem) meinem Anwalt rechtlich auf die Finger schauen zu können,
und oder aber eben am Schluss zählt für die Richter und Betroffenen.....

Zitat
Jeder Scheidungsfall hat seine besondere Facetten und somit Regeln...;



Wobei ich klar sagen muss, dass Tangos Listung bei einem der grössten Probleme im Scheidungsrecht, Lösung bietet.
Nämlich die Örtlichkeit des rechtlichen Hoheitsgebietes, z.B. Thailand. Es räumt viele Vorurteile aus!
Was wiederum ein Nach-Urteil im sinne des Satzes nachstehend ausfallen lässt....

Zitat
Jeder Scheidungsfall hat seine besondere Facetten und somit Regeln...;

thai.fun

RE: Familienrecht Scheidung

#10 von Tango , 22.10.2010 18:28

@Thai.fun, wenn man dies hier liest, dann dürfte doch jedem klar sein, warum eine Scheidung in Thailand zu bevorzugen ist.

Aus dem Familienrecht (Scheidung in Frage und Antwort)

Wenn Liebende sich trennen, beginnt der Kampf ums Geld und die Kinder. Doch für das alte Spiel gelten seit Kurzem neue Regeln. Die wichtigsten Fragen – die richtigen Antworten.
Manche Paare trifft es erst kurz vor der Silberhochzeit – andere trennen sich bereits nach wenigen Jahren. Fest steht jedoch: Die Ehe ist nicht für die Ewigkeit gemacht. Fast 50 Prozent aller Verbindungen enden vor dem Scheidungsrichter.
Auch der Gesetzgeber konnte diesen Trend nicht länger ignorieren – und hat das antiquierte Scheidungsrecht kräftig entstaubt. Die neuen Regelungen sorgen allerdings noch immer für Verwirrung. Was Trennungsopfer und Trennungswillige jetzt wissen müssen.

Wie schnell kann ich mich scheiden lassen?
Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, müssen Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Die räumliche Trennung kann allerdings auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Die Trennungswilligen müssen dann aber in getrennten Zimmern schlafen, separate Kassen führen sowie nur für sich selbst waschen und einkaufen.
Mein Partner behauptet, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen. Was kann ich tun?
Wer eine schnelle Scheidung wünscht, muss vor Gericht nachweisen, dass das Trennungsjahr schon abgelaufen ist. Diesen Nachweis kann er durch Zeugenaussagen erbringen. Am besten ist es, das Trennungsdatum schriftlich festzuhalten und von beiden Partnern unterzeichnen zu lassen.

Geht´s auch schneller?
Scheidungsanträge nach einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr sind nur in Ausnahmefällen möglich. Beispiele: wenn ein Ehepartner misshandelt wird oder Alkoholiker ist. In seltenen Fällen auch, wenn die Frau von einem anderen Mann schwanger ist.

Kann ich meinen Partner auch gegen seinen Willen zur Scheidung zwingen?
Falls einer der Partner der Scheidung nicht zustimmt, muss der andere vor Gericht beweisen, dass die Ehe „zerrüttet“ ist. Ansonsten kann die Ehe erst nach drei Jahren geschieden werden. Überzeugen die Gründe der Zerrüttung das Gericht, kann die Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden. Ein Grund kann auch eine neue Partnerschaft sein, die sich erst nach der Trennung ergeben hat.

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Während der obligatorischen Trennungszeit von einem bis drei Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhalt – unabhängig vom Güterstand der Ehe. Wer nicht in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten selbst zu tragen, kann Trennungsunterhalt von seinem Partner verlangen. Der Anspruch bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Wann muss der andere arbeiten?
Nicht sofort. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht, kommt es auf den Einzelfall an. Eine Erwerbspflicht greift im ersten Trennungsjahr in der Regel nicht. Da Unterhalt nur für die Zukunft gezahlt wird, muss der andere nachweisbar zur Zahlung aufgefordert werden, damit sichergestellt ist, dass auch ein Anspruch auf Rückstände besteht.
Kann Trennungsunterhalt vertraglich ausgeschlossen werden?
Nein, eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Etwas anderes gilt allerdings für die Zeit nach der Scheidung, hier ist ein Verzicht auf Unterhalt grundsätzlich möglich.

Gehen Steuervorteile verloren?
Ja. Wer geschieden ist, kommt nicht mehr in den Genuss der Steuervorteile für Ehegatten. Dies gilt schon zu Beginn des nach der räumlichen Trennung folgenden Kalenderjahrs. Beispiel: Wer sich von seinem Partner am 10. September 2009 getrennt hat, muss ab 1. Januar 2010 die Steuerklasse wechseln. Dies gilt selbst dann, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Muss ich mein Erspartes teilen?
Verheiratete ohne Ehevertrag leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe gelten dabei keine Besonderheiten: Vermögen und Schulden der Partner bleiben getrennt. Kommt es zur Scheidung, wird der jeweilige Vermögenszuwachs der Partner ermittelt. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss dann von dem Überschuss die Hälfte an den anderen auszahlen.

Kann ich diese Scheidungsfolge verhindern?Wer diese Scheidungsfolge ausschließen will, vereinbart Gütertrennung. Nachteil: Stirbt ein Partner, bekommt der Überlebende neben den Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge deutlich weniger vom Nachlass. Einen Mittelweg bietet der modifizierte Zugewinnausgleich: Danach gilt bei Scheidung Gütertrennung, im Erbfall hingegen die Zugewinngemeinschaft.

Gibt es noch andere Gestaltungsmöglichkeiten?
Im Ehevertrag können die Partner auch festlegen, was nicht zum Zugewinn gehören soll. Unternehmer etwa sollten die Firma vertraglich aus dem Zugewinn herausnehmen, um nicht den Bestand durch Ausgleichsansprüche zu gefährden. Die Beschränkung oder auch der komplette Ausschluss des Zugewinns ist insbesondere bei Doppelverdienern mit jeweils eigenem Vermögen kein Problem.

Was passiert mit den Rentenansprüchen?
Nach der gesetzlichen Regelung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche der Partner ausgeglichen. Seit 1. September 2009 werden Rentenansprüche von Ehepartnern nach der Scheidung vollständig geteilt – und zwar halbe-halbe. Jeder Ex-Partner bekommt dann im Regelfall ein eigenes Konto. Hat eine Ehe gerade mal drei Jahre gehalten, findet in der Regel kein Versorgungsausgleich statt.

Kann ein Partner auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Der vertragliche Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist bei kinderlosen Paaren mit doppeltem Einkommen grundsätzlich möglich. Wird die Ehe erst in vorgerücktem Alter geschlossen und haben beide Partner bereits Rentenansprüche erworben, ist ein Verzicht ebenfalls denkbar. Ein an sich unwirksamer Ausschluss der Ausgleichsansprüche kann dadurch kompensiert werden, dass der ausgleichspflichtige Partner freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Ehegatten zahlt.

Was tun, wenn der Partner gemeinsame Konten räumt ?
Bestehen Einzelverfügungsberechtigungen, darf trotzdem keiner der Partner höhere Geldbeträge vom gemeinsamen Konto abheben, kann es aber. Tut er dies, so kann in einem gesonderten Verfahren das zu viel abgehobene Geld zurückgefordert werden. Ausweg: Schon während der Trennungszeit gemeinsame Konten auflösen. Das gilt auch für Wertpapierdepots.

Wie verhindere ich, dass mein Ex Vermögenswerte beiseiteschafft?
Bisher mussten die Ehepartner ihr Vermögen erst bei Zustellung des Scheidungsantrags offenlegen. Es gab also vor dem Scheidungsantrag mit dem Trennungsjahr genügend Zeit, Vermögen beiseitezuschaffen oder zu verjubeln. Seit September gibt es ein erweitertes Auskunftsrecht. Jetzt kann jeder Partner schon ab Trennung von dem anderen verlangen, dass dieser seine Vermögensverhältnisse zum Trennungszeitpunkt offenlegt.

Wer haftet für Schulden?
Schulden auf dem gemeinsam eröffneten Konto – etwa wenn beide einen Kredit-, Kauf- oder Mietvertrag unterschrieben haben – sind gemeinsame Schulden. Beide haften. Hat nur einer einen Vertrag unterschrieben, sind es seine Schulden. Wer bereits Schulden in die Ehe mitgebracht hat, muss seit September tief in die Tasche greifen, wenn er sie während der Ehe abbaut. Altschulden werden dann beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Wer bekommt wie viel Unterhalt?
Eine klare Rangfolge bestimmt seit 1.1.2008, wie das Geld zwischen den Unterhaltsberechtigten verteilt wird. Dies gilt, wenn die Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Minderjährige Kinder belegen allein den ersten Rang.
Alle Kinder bekommen als Erste Unterhalt, egal, ob sie aus einer aktuellen oder früheren Beziehung stammen. Ex-Gatten rutschen auf den zweiten Rang. Reicht das Geld nur für die Kinder, geht der/die Ex leer aus. Für die Höhe des Unterhalts gilt die Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur.

Wer hat das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?
Geschiedenen Ehepartnern steht das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam zu. Die Eltern müssen wichtige Entscheidungen wie etwa Schulausbildung oder Einwilligungen in medizinische Maßnahmen (Operationen) einvernehmlich treffen. Über Kleinigkeiten im alltäglichen Leben kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt.

Kann ich das gemeinsame Sorgerecht erstreiten?
Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss der Erziehungsberechtigte – Vater oder Mutter – einen Antrag bei Gericht stellen und genau begründen, warum dem anderen das Sorgerecht entzogen werden soll. Bestehen zwischen den Eltern massive Kommunikationsstörungen, sodass sie sich über die Kindesbelange einfach nicht verständigen und einigen können, kann das ein Grund für eine Alleinsorge sein. Aber auch wenn sich der Partner schwerwiegender Vergehen wie etwa einer Kindesentführung schuldig macht, spricht das Gericht meist dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu.

Wie oft darf ich meine Kinder sehen?
Beide Eltern haben ein Umgangsrecht, egal, ob sie verheiratet waren oder nicht. Idealerweise einigen sich die Eltern selbst darauf, wie oft der andere das Kind besucht. Jedes zweite Wochenende eignet sich bei Kindern ab acht bis zehn Jahren in der Regel als Besuchsrhythmus. Werden die Besuchsregeln nicht eingehalten, etwa weil die Mutter dem Vater den Umgang verweigert, kann ein Ordnungsgeld drohen.

Muss ich für Kinderbetreuung zahlen?
Ja. Zahlungsansprüche wegen Kinderbetreuung können Eheleute grundsätzlich nicht ausschließen. Bislang mussten Geschiedene, die Kinder betreuen, erst dann eine Teilzeitstelle antreten, wenn das jüngste Kind acht Jahre alt wurde. Eine Vollzeitstelle mussten sie akzeptieren, wenn der Sprössling 16 Jahre zählt. Derart starre Grenzen soll es nicht mehr geben. Geschiedene Mütter sollen ebenso wie Mütter nicht ehelicher Kinder nur noch für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt für die Betreuung erhalten. Wenn es die Kinderbetreuung (Schulen oder Kindergärten bieten keine Ganztagsplätze an) oder das Wohl des Kindes aber erfordern, kann die Unterhaltspflicht auch verlängert werden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Lebensverhältnissen während der Ehe. Mindestens 1000 Euro (Selbstbehalt) müssen dem Unterhaltsschuldner jedoch bleiben.

Wie lange muss ich für die/den Ex bluten?
Das kommt auf den Einzelfall an. Unterhaltsansprüche geschiedener Partner, die etwa wegen der Ehe auf den Beruf verzichtet haben, können deutlich mehr als bisher befristet werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Ex-Gatte keine „ehebedingten Nachteile“ erlitten hat und es ihm zumutbar ist, Vollzeit im erlernten Beruf zu arbeiten. Der Ex-Gatte steht dann sogar hinter Zweitpartnern, die Kinder bis drei Jahre betreuen. Ehebedingte Nachteile sind etwa anzunehmen, wenn die Frau wegen der Betreuung der Kinder oder der gemeinsamen Haushaltsführung nicht in ihrer vorherigen Position in den Beruf zurückkommt und deswegen Gehaltseinbußen hinnehmen muss. Liegen diese Gründe nicht vor, muss der Ex-Gatte auch nach langer Ehedauer Abstriche beim Aufstockungsunterhalt hinnehmen. Begründung: Der eigene Lebensstandard sei niemals höher gewesen. Auch Unterhaltsansprüche wegen Alter und Krankheit können jetzt befristet werden.

Können Altfälle noch mal aufgerollt werden?
Wer vor der Reform geschieden wurde, kann Unterhaltsvereinbarungen gerichtlich an die neuen Gesetze anpassen lassen, wenn sie den geltenden Regeln nicht entsprechen. Damit besteht für Zahlungspflichtige die Chance, unbegrenzten Unterhalt zu beschränken. Allerdings sieht das Recht einen gewissen Vertrauensschutz zugunsten der Unterhaltsempfänger vor.

Quelle: Von FOCUS-MONEY - Redakteurin Martina Simon

Manfred unter Tango

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RE: Familienrecht Scheidung

#11 von Somprit , 22.10.2010 20:14

Zitat von Tango
... Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Während der obligatorischen Trennungszeit von einem bis drei Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhalt –..
..., kann Trennungsunterhalt von seinem Partner verlangen. Der Anspruch bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Wann muss der andere arbeiten?
... Kann Trennungsunterhalt vertraglich ausgeschlossen werden?
Nein, eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Etwas anderes gilt allerdings für die Zeit nach der Scheidung, hier ist ein Verzicht auf Unterhalt grundsätzlich möglich...


... aus einem derzeitigen Fall der bundesdeutschen Praxis einer in Scheidung befindlichen Mischehe:

Während der laufenden Trennungszeit lässt der Scheidungs-Antragsteller seine Lotusblume ohne jegliche gegenseitige Erschwernisse oder wie man(n) es nennen will, in einem gesonderten Zimmer unter gleichzeitiger Benutzung von Internet, Telefon, Radio & TV, der Küche/sanitäre Einrichtungen leben ... zahlt keinen Trennungsunterhalt ... vermute mal, wo kein Kläger kein Richter - sie findet sich damit ab, da Teilzeitbeschäftigt ...
Nach letzter Information wurde allerdings der vor der Eheschließung in Thailand (Bang-Rak) geschlossene Ehevertrag, welcher einen nachehelichen Unterhalt ausschloss anerkannt....

Zitat von Tango
... Können Altfälle noch mal aufgerollt werden?
Wer vor der Reform geschieden wurde, kann Unterhaltsvereinbarungen gerichtlich an die neuen Gesetze anpassen lassen, wenn sie den geltenden Regeln nicht entsprechen. Damit besteht für Zahlungspflichtige die Chance, unbegrenzten Unterhalt zu beschränken. Allerdings sieht das Recht einen gewissen Vertrauensschutz zugunsten der Unterhaltsempfänger vor...


... tja, von einem aufrollen meines „Altfalles“ hat mich erst anfangs des Jahres ein in D. zu Rate gezogener Anwalt dringend gewarnt, der Schuss könnte nach hinten losgehen ... somit zahle, zahle, zahle ich monatlich meinen Obolus auf weitere Jahre hinaus....

ICH würde nach meinem heutigen Kenntnisstand dringend einem Jeden ein auf-und-somit ausrollen seines Altfalles, so traurig es ist abraten!

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RE: Familienrecht Scheidung

#12 von chaitanya , 24.04.2012 16:39

Guten Morgen,

Ich habe einige Fragen zum Thema Scheidung in Thailand und bin beim suchen auf Eure Seite gestoßen.
meine Situation ist folgende:

Ich stecke momentan in einer ganz widerlichen Scheidung, ich bin in Thailand in Abwesenheit gerichtlich geschieden worden, ohne das mir ein Gerichtstermin bekannt gegeben worden ist, und unsere Ehe wurde gar nicht in Thailand gelebt, sondern ausschließlich in Deutschland. Ich habe auch keine Scheidungsurkunde vom Bezirksamt bekommen.(Khor.Ror. 7+6)

Die ganze Scheidung im Einzelnen:

Im April 2010 haben meine Frau und ich getrennt, meine Frau hat unsere gemeinsame Wohnung verlassen.
Nach dem Trennungsjahr, April 2011, habe ich dann hier in Deutschland die Scheidung eingereicht und dabei kam heraus, das sie bereits im September 2010 beim Familiengericht in Lop Buri/Thailand die Scheidung eingereicht hatte.
Unser Gericht sah darin doppelte Rechtshängigkeit und hat das Verfahren hier nicht weiter bearbeitet.
Die Scheidung erfolgte somit am 1.11.2011 in Lop Buri.
Das Gericht dort hat weder meinen Wohnort, noch den meiner Frau überprüft, denn auch sie wohnte zu der Zeit in Deutschland.
Ich muß jetzt hier in Deutschland nachweisen, das das Gericht in Lop Buri gar nicht zuständig war, und das Scheidungverfahren hier wieder aufzunehmen ist. Die ganze Sache stinkt zum Himmel.

Meine Frage an Euch:

Ist das Familiengericht in Thailand gesetzlich verpfichtet, den genauen Wohnort zu überprüfen? Ebenso die Dauer und den Ort der "gelebten Ehe"?
Könnt Ihr mir sagen, wo es im thailändischen Gesetz steht, das die Ehe mindestens 6 Monate in Thailand gelebt werden muß, sodaß eine Scheidung dort rechtlich überhaupt möglich ist. Ich brauche hier die Paragraphen für den Nachweis.

Ich bedanke mich schon mal für Eure Hilfe.

Gruß

Chaitanya

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RE: Familienrecht Scheidung

#13 von MooHo ( Gast ) , 24.04.2012 17:27

Da du die Scheidung in Deutschland eingereicht hast, gehe ich davon aus, daß du mit einer Scheidung einverstanden bist.

Wenn ein Gericht in Thailand die Scheidung ausgesprochen hat, so wird diese auch in Deutschland anerkannt, Probleme gäbe es maqnchmal nur mit der einvernehmlichen Scheidung vor einem Amphoe.

Meiner meinung nach, mußt du dich an das gericht in Lop Buri wenden und die Scheidungsurkunde anfordern. Frage bei dem Familiengericht in Deutschland nach, ob eine Legalisierung zur Anerkennung erforderlich ist. Da der Vorgang und die Scheidung in Thailand dem Gericht bekannt sind, wäre es möglich, daß diese den Vorgang vereinfachen.

Deine Exfrau wird mit ihrer ID zum Gericht gegangen sein und auch ein Hausbuch vorgelegt haben. Mit diesen beiden Urkunden wird sich das Gericht für zuständig empfunden haben.

Scheidung verlangt meines Wissens immer einen Anwalt, besprich mit diesem, ob die Scheidung rechtsgültig sein kann, da ja beide in eine Scheidung eingewilligt haben, bewiesen durch beidseitiges Scheidungsbegehren an zwei verschiedenen Gerichten.

MooHo

RE: Familienrecht Scheidung

#14 von chaitanya , 24.04.2012 18:15

Danke erstmals, sie muß ja hier in Deutschland auch die Scheidung durch die Justizverwaltung anerkennen lassen, und da werde ich auch angehört.

Gruß

Chaitanya

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RE: Familienrecht Scheidung

#15 von Binturong , 25.04.2012 05:38

Hallo Chaitanya,

ich muss oder besser will dich auch auf des Somprits Weißheiten verweisen.
Nur der ist ja gerade im Urlaub.
Villeicht kannst du noch etwas warten bis er sicherlich auch noch Tipps oder Ratschläge dir geben kann.

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