RE: Familienrecht Scheidung

#16 von Tango , 26.04.2012 15:57

@Chaitanya, du schreibst:
Danke erstmals, sie muss ja hier in Deutschland auch die Scheidung durch die Justizverwaltung anerkennen lassen, und da werde ich auch angehört.
Antwort:
Deine Geschiedene braucht ihre Scheidung bei der Justizverwaltung nicht anerkennen lassen, denn sie ist nach thailändischem Recht durch Gerichtsbeschluss geschieden worden und könnte sofort wieder heiraten.

Nur, wenn sie nochmals einen Deutschen heiraten will, muss sie ihre thailändische Scheidung bei der Justizverwaltung anerkennen lassen. Aber alles dies steht schon hier im Forum unter Scheidung.

Also, warum willst du dich denn nochmals in Deutschland scheiden lassen?
Du besorgst dir das Scheidungsurteil, denn dort ist bestimmt ein Grund angegeben, dann sehen wir weiter.

Und eine Scheidung kann hier jede Person einreichen, wenn man sich länger als 6 Monate im Jahr in Thailand aufhält (Wohnsitz in Thailand).
Wie lange warst du denn verheiratet?

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RE: Familienrecht Scheidung

#17 von Tango , 26.04.2012 18:35

@Chaitanya
Das thailändische Gericht fragt nicht, sondern entscheidet. Hier noch ein paar Dinge zum Lesen, vielleicht erkennst du ein Schuldverhalten.

Internationale Zuständigkeit in Ehesachen
Für eine Scheidung ist im Grunde der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute bei einer Scheidung von Bedeutung. Selbst der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragsgegners kann für die Zuständigkeit entscheidend sein.
So heißt es u.a. „Der Antragsteller hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten vor der Klage aufgehalten hat und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in Ermangelung einer Staatsangehörigkeit sich mindestens ein Jahr in Deutschland aufgehalten hat.“

Des Weiteren: „Ist einer der Eheleute Deutscher so wird das Recht des Ortes angewendet, wo die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn einer von ihnen ihn dort noch hat.

In dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand ist dies im Artikel 4 DBA geregelt.
Die Vorschrift verweist auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten. Danach gilt eine Person als in der BRD ansässig, wenn sie dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 13,14 StAnpG); als in Thailand ansässig gilt eine Person, die in Thailand mit oder ohne Unterbrechung insgesamt 180 Tage im Steuerjahr = Kalenderjahr wohnt.

Rechtsgrundlage für die Scheidung
Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden. Diese Anerkennung ist später im eigentlichen Sinne nur noch eine reine Formsache.

Dagegen wird eine Scheidung in Deutschland nach thailändischem Recht oder nach deutschem Recht grundsätzlich nicht in Thailand anerkannt.
Die Ehegattin müsste somit nochmals beim thailändischen Gericht die Scheidung gesondert einreichen.


§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft (Anmerkung von mir: also schon durch das Getrenntleben wird die Lebensgemeinschaft aufgehoben) durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Sie bekäme also nur weiterhin eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie eigenes Einkommen nachweisen kann, wenn sie die Wohnung mieten kann und wenn sie 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Wobei aber die ersten beiden Punkte eine bedeutende Rolle spielen. Hat sie überhaupt noch nicht gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt, so wird kaum ein Visum ausgestellt, zumal sie ja die Scheidung wollte.

Ehescheidungsvoraussetzungen nach thailändischem Recht:

Die gerichtliche Scheidung
Die gerichtliche Scheidung ist in Thailand für streitige Fälle vorbehalten. Im Gesetz sind diverse Scheidungsgründe festgelegt. Den Scheidungsgründen liegt stets ein Verschulden eines Ehegatten zugrunde. Der antragstellende Ehegatte kann sich allerdings nicht auf das Verschulden des Anderen berufen, wenn er dem Fehlverhalten zugestimmt oder das Fehlverhalten verziehen hat. Der Ehegatte, der einen Scheidungsgrund gesetzt hat, ist nicht zur Stellung des Scheidungsantrages berechtigt.
Zu den wichtigsten Scheidungsgründen zählen:
- der Ehemann behandelt während der Ehe eine andere Frau wie seine Ehefrau und sorgt für sie z.B. durch Unterhaltsgewährung,
- die Ehefrau begeht Ehebruch,
- ein Ehegatte hat sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, dass für den anderen Ehegatten entwürdigend ist oder ihm die Fortsetzung der Ehe unter Berücksichtigung seiner Lebensstellung unzumutbar macht.
- körperliche und seelische Misshandlungen durch einen Ehegatten,
- ernsthafte Beleidigungen,
- böswilliges Verlassen eines Ehegatten, wenn seit dem Verlassen ein Jahr vergangen ist, dann kann der verlassene Ehegatte die Ehescheidung beantragen,
- ein Ehegatte ist zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens verurteilt worden und dadurch ist das Ansehen des anderen Ehegatten erheblich geschädigt worden,
- ein Ehegatte ist für verschollen erklärt worden oder hat seinen Wohnort für mehr als 3 Jahre verlassen, ohne dass geklärt werden kann, ob er noch am Leben ist,
- ein Ehegatte verletzt seine Pflichten aus der ehelichen Versorgungsgemeinschaft, z.B. die Pflicht den anderen Ehegatten materiell zu unterstützen,
- Geisteskrankheit, sonstige ansteckende oder gefährliche Krankheiten, körperliche Behinderung, welche ein Zusammenleben der Eheleute unmöglich machen,
Hinweis:
Wenn die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz zuletzt in Thailand gehabt haben, ist die Ehescheidung stets nach thailändischem Recht durchzuführen – d.h. auch, wenn ein deutsches Gericht darüber entscheidet. Viele deutsche Gerichte verlangen auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in Deutschland, dass mindestens ein Scheidungsgrund nach thailändischem Recht vorliegt.

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RE: Familienrecht Scheidung

#18 von chaitanya , 27.04.2012 02:44

Zitat von Tango
@Chaitanya, du schreibst:
Danke erstmals, sie muss ja hier in Deutschland auch die Scheidung durch die Justizverwaltung anerkennen lassen, und da werde ich auch angehört.
Antwort:
Deine Geschiedene braucht ihre Scheidung bei der Justizverwaltung nicht anerkennen lassen, denn sie ist nach thailändischem Recht durch Gerichtsbeschluss geschieden worden und könnte sofort wieder heiraten.

Nur, wenn sie nochmals einen Deutschen heiraten will, muss sie ihre thailändische Scheidung bei der Justizverwaltung anerkennen lassen. Aber alles dies steht schon hier im Forum unter Scheidung.

Also, warum willst du dich denn nochmals in Deutschland scheiden lassen?
Du besorgst dir das Scheidungsurteil, denn dort ist bestimmt ein Grund angegeben, dann sehen wir weiter.

Und eine Scheidung kann hier jede Person einreichen, wenn man sich länger als 6 Monate im Jahr in Thailand aufhält (Wohnsitz in Thailand).
Wie lange warst du denn verheiratet?

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RE: Familienrecht Scheidung

#19 von chaitanya , 27.04.2012 03:27

Hallo,

muß alles noch mal schreiben, ist nix rübergekommen, sorry

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RE: Familienrecht Scheidung

#20 von chaitanya , 27.04.2012 04:10

So, neuer Versuch

also noch mal kurz die Fakten im Einzelnen:

Heirat in Bangkok 23.06.2006
Scheidung in Abwesenheit in Lop Buri 01.11.2011.
Die Ehe wurde ausschließlich in Deutschland gelebt.
Ihre Einreise nach Deutschland: 18.04.2007.
Räumliche Trennung am 11.04.2010.
Auch nach unserer räumlichen Trennung hat sie in Deutschland gelebt.
Sie ist nur einmal danach nach Thailand geflogen, um dort die Scheidung einzureichen.
Ich habe keine Benachrichtigung über den Termin erhalten.
Ich habe bis heute keine Scheidungsurkunde vom Bezirksamt. (Khor.Ror. 7+6)
Das thailändische Gericht wurde absichtlich getäuscht, hinsichtlich ihres Wohnortes und der gelebten Ehe.
Ich habe lediglich eine Übersetzung des Urteils von meinem Anwalt bekommen, keine Kopie des Original.
Original (Kopie) wird hier gebraucht, um die Scheidung anerkennen zu lassen (Aussage Standesamt).
Sie unternimmt ihrerseits nichts, um hier die Scheidung anerkennen zu lassen.
Laut Aussage eines Thai Anwalts ist somit die Scheidung auf Grund der Täuschung rechtswidrig und ungültig. (Habe ich leider auch zu spät erfahren)
Ich kann leider aus finanziellen Gründen nicht nach Thailand kommen, um die Sache dort vor Ort zu klären.
Ich will nun hier versuchen, das mein Verfahren hier wieder aufgenommen wird und eine ordnungsgemäße Scheidung erfolgt.
Dafür brauche ich das Gesetz und Paragraphen, in denen die Voraussetzungen zur Scheidung in Thailand stehen.
Beispiel: Namensänderung nach Scheidung der Exfrau :
Namensänderung nach der Scheidung im Reisepass/Hausregister
Nachdem thailändischen Namensgesetz vom Jahr 2005, 3. Ausgabe, Art. 13, müssen thailändische Staatsbürgerinnen nach der Scheidung den Mädchennamen wieder annehmen, falls sie nach der Heirat den Namen des Ehemannes als Ehenamen angenommen haben.
Hat sie übrigens auch nicht gemacht, sie hätte dann nicht wieder nach Deutschland einreisen können!!!
So, ich hoffe, das jetzt der Text auch rüberkommt.

Gruß

Chaitanya

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RE: Familienrecht Scheidung

#21 von Tango , 27.04.2012 10:48

@Chaitanya,
wir werden mal behutsam die Sache angehen.

Dazu benötige ich mehr Infos. Wo befindet sich denn deine Frau zurzeit, in Deutschland oder in Thailand?

Geht sie einer Arbeit nach, damit meine ich, ob sie Rentenbeiträge in D. einzahlt?

Hast du einen Rechtsanwalt in Deutschland mit der Angelegenheit bereits betraut?

Hast du vor in Kürze wieder zu heiraten oder lässt du dir etwas mehr Zeit, sodass keine Eile bezüglich Scheidungsanerkennung geboten ist?

Du benötigst eigentlich vorerst die Scheidungsurkunde.

Besprich die Sache mal mit dem zuständigen Standesbeamten deines Ortes durch, er könnte sich nämlich mit der deutschen Botschaft in Verbindung setzen, um an die Scheidungsurkunde zu kommen.

Wenn es denn gar nicht anders geht, erst dann einen Rechtsanwalt damit beauftragen, denn diese Burschen arbeiten nach dem Staubsaugprinzip.

Tipp: Wenn du einen langen Text ins Forum setzt, den du sicherlich über Word dort einfügst, dann lässt sich der Text nur in den ersten Zeilen bearbeiten, unten weiter spielt er dann verrückt.

Also, setze den kopierten ganzen Text von Word ins Forum. Dann bearbeitest du den Text schrittchenweise solange, bis die Zeilen zu springen anfangen.

Diesen ersten Teil des Textes markierst du und schneidest (nicht kopieren) den markierten Text aus. Dann machst du über Word eine neue Seite auf und fügst den ausgeschnittenen ersten Text dann ins Dokument.

Dann ziehst du den zweiten Teil vom Forum-Text ganz nach oben und bearbeitest den zweiten Teil, bis er wieder flattert.
Dann den Text wieder ausschneiden und zum ersten Teil ins Dokument einfügen.

Dies wiederholst du so lange, bis aller Text von Forum-Text ausgeschnitten wurde und du ihn ins Dokument eingefügt hast.

Nun hast du den bearbeitenden Text im Word-Dokument und kopierst diesen ganzen Text und fügst ihn nun wieder auf der Forum-Seite ein.

Dies reicht erst mal als Hausaufgabe.

Nur so nebenbei noch: Sehr viele Thai-Frauen, die mit einem Farang verheiratet sind, führen die Namensänderung nicht im Hauspapier durch und bleiben in den meisten Fällen noch im Hauspapier der Eltern. Ändern auch nicht ihre ID-Card.
Lassen sich einen Reisepass ausstellen und lassen dann nach vollzogener Ehe vielleicht die Namensänderung durchführen. Wenn die Dame dann wieder thailändischen Boden betritt, nimmt sie wieder ihre ID-Card in Anspruch.

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RE: Familienrecht Scheidung

#22 von Tango , 28.04.2012 06:58

@Chaitanya,
wie du schreibst, hast du in Bangkok geheiratet. Sicherlich mit einem Ehefähigkeitszeugnis, was dir dein Standesbeamter vor Ort in Deutschland ausgestellt hat.

Mein Rat wäre, dass du zuerst den behördlichen Weg über den Standesbeamten wählst. Dieser soll dir dann durch die deutsche Botschaft das Scheidungsurteil/Scheidungsurkunde besorgen.

Die Scheidungsurkunde lässt du dann in Bangkok auch gleich legalisieren. Somit wäre der erste Schritt getan.
Ich meine, dass die deutsche Botschaft hier gefordert ist zu helfen.

Denn Fakt ist nun einmal nach deiner Aussage hier, dass die Scheidung vom thailändischen Gericht ausgesprochen wurde.

Der normale Weg wäre ja, dass das thailändische Gericht dir dieses Scheidungsurteil zustellen müsste, bezüglich der Rechtskraft des Urteils, denn deine Anschrift ist denen bestimmt bekannt.
Aber in Thailand gehen wohl die Uhren wirklich anders.

Warum sich jetzt noch mit Anwälten herumschlagen? Dieses Geld könntest du dir sparen, meine ich.

Der zweite Weg wäre, falls du keine Eile mit einer Wiederheirat hast, dass du zurzeit gar nichts unternimmst und später, dies können Jahre sein, beim nächsten Thailandbesuch selbst beim Gericht dir das Scheidungsurteil abholst und dann bei der deutschen Botschaft die formellen Dinge erledigst.

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RE: Familienrecht Scheidung

#23 von scubath , 28.04.2012 13:46

Habe ich es richtig verstanden,die Frau hat sich in Thailand scheiden lassen und ist dann wieder zurück nach deutschland.? Dort lebt sie als in Deutschland noch verheiratete Frau da ja niemand offiziell von der Scheidung informiert wurde?

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RE: Familienrecht Scheidung

#24 von chaitanya , 02.05.2012 12:44

Hallo Scubath und Tango,

Ja, Scubath, genauso ist es, sie hat sich in Thailand scheiden lassen und ist wieder in Deutschland. Sie konnte mit ihrem Visum hier wieder einreisen, weil es ja auf unseren Familiennamen ausgestellt ist.
Deshalb hat sie ja auch die Scheidung nicht im Scheidungsregister eintragen lassen und ebenfalls nicht ihren alten Namen wieder angenommen, denn dann hätte sie ja nicht wieder einreisen können. Ergo, alles gut geplant, sie hat 'ne Thaifrau hier, die sie beraten hat, nur eben leider falsch. Sie wollte mir mit der ganzen Sache voll einen auswischen, wegen schwerem Ehevergehen, in Thailand gilt ja noch das Schuldprinzip.
Ja, so sind wir nun immer noch verheiratet, die Behörden hier werden jetzt aber so ganz langsam aktiv.
Es wäre niemanden aufgefallen, wenn sie nicht den Fehler gemacht hätte, die Scheidung eintragen zu lassen.
Sie hätte dann wieder einreisen können, ihre Visum Verlängerung machen können und die Namensänderung von hier aus über die thailändische Botschaft machen können.
Niemand hätte etwas gemerkt, nur jetzt brennt ihr der A....
Ich habe hier natürlich einen Anwalt vor Ort, wir haben das hiesige Ausländeramt über ihre Machenschaften informiert, und die finden das Ganze gar nicht so lustig.
@ Tango,

Ich war schon beim Standesamt, die wissen auch nicht, wie sie es machen sollen, ich habe denen den gleichen Rat gegeben, wie Du es gesagt hast, von dort habe ich allerdings noch keine Rückmeldung.
Ich habe denen auch gesagt, das die Scheidung in Thailand nicht korrekt war und nur durch die Lügen meiner Frau zustande gekommen ist. Ich konnte es ja durch meinen Reisepass beweisen, das unsere Ehe eben gar nicht in Thailand gelebt wurde, sondern ausschließlich in Deutschland.
Nächste Woche habe ich einen Termin mit meinem Anwalt hier vor Ort und dafür brauche ich noch das thailändische Gesetz und den Paragraphen, worin steht, das eine Ehe mehr als 6 Monate in Thailand gelebt werden muß, um dort eine rechtmäßige Scheidung einzureichen.
Tango, zu Deinen weiteren Fragen:
Also, meine Frau lebt hier in Deutschland, arbeitet als freiberufliche Masseurin ( Thai-Massage) in einer sehr renomierten Praxis, ich weiß nicht, ob sie Rentenbeiträge bezahlt als Freiberuflerin.
Ich werde so schnell noch nicht wieder heiraten, ich hab also Zeit.
So, und jetzt werd ich mal arbeiten und freue mich auf Eure Antworten.

Gruß

Chaitanya

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RE: Familienrecht Scheidung

#25 von Tango , 02.05.2012 20:31

@Chaitanya
Von meiner Seite wurde alles gesagt, siehe dazu meine Antwort vom 26.04.2012, 19:35
Meines Erachtens hat das Ausländeramt jetzt das Wort, denn sie hat Meldepflicht dort, wenn sie sich in Thailand scheiden lässt.
Wenn sie freiberuflich tätig ist, so zahlt sie auch keine Rentenbeiträge ein.
Von besonderer Härte kann man hier auch nicht sprechen.
Wie zu verfahren ist bestimmt der § 31 AufenthG, da muss ich nichts mehr hinzufügen. Danach müsste sie schon längst wieder im Flugzeug sitzen.
Hier ist alles aufgeführt:
Ausländerrecht: Gerichtsentscheidung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012, 6 K 6/12
Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten ist in § 31 AufenthG geregelt.
Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

Hier geht´s weiter: http://www.mth-partner.de/rechtsanwaltsb...tten/#more-1153

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RE: Familienrecht Scheidung

#26 von chaitanya , 07.05.2012 01:09

Hallo an Alle,

Ich danke Euch für Eure Hilfe, ich werds mal so weitergeben.
Ich halte Euch auf dem Laufenden, wie die ganze Sache ausgegangen ist.

Gruß
Chaitanya

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RE: Familienrecht Scheidung

#27 von Somprit , 23.05.2012 13:00

Zitat von Tango
... Und eine Scheidung kann hier jede Person einreichen, wenn man sich länger als 6 Monate im Jahr in Thailand aufhält (Wohnsitz in Thailand)....



...so sieht man(n) es, wenn man(n) nur schwarz & weiß kennt, es gibt aber auch eine "Grauzone" ...wobei sich die zerstrittenen Partner im Scheidungsbegehren einig sind und eine "Privat-Scheidung" vor dem hiesigen Bezirksamt beabsichtigen...

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RE: Familienrecht Scheidung

#28 von Tango , 23.05.2012 21:07

Tango hat geschrieben: ... Und eine Scheidung kann hier jede Person einreichen, wenn man sich länger als 6 Monate im Jahr in Thailand aufhält (Wohnsitz in Thailand)....

Somprit hat geschrieben:...so sieht man(n) es, wenn man(n) nur schwarz & weiß kennt, es gibt aber auch eine "Grauzone" ...wobei sich die zerstrittenen Partner im Scheidungsbegehren einig sind und eine "Privat-Scheidung" vor dem hiesigen Bezirksamt beabsichtigen...

Meine Antwort: Es freut mich, dass unser Somprit wieder anwesend ist. Verstehe aber nicht, warum er wieder auf seinen alten Schreibstil übergeht. Wenn man die Aussage von mir nicht versteht ist es vielleicht besser sich nicht dazu zu äußern. Was soll denn der Quatsch: „wenn man nur „schwarz & weiß“ kennt?

Dennoch möchte ich hier klarstellen, dass es in meiner Aussage, die Somprit hier eingefügt hat, KEINE „Grauzone“ gibt.
Natürlich gibt es eine Privatscheidung im Einvernehmen beim Amphoe, darüber habe ich hier im Forum ausführlich berichtet. Diese ist aber nur möglich, wenn BEIDE Ehepartner beim Amphoe anwesend sind.
Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Scheidung, da kann ich als Einzelperson durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine Scheidung einreichen.

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RE: Familienrecht Scheidung

#29 von Somprit , 24.05.2012 09:02

... lieber @Tango, ich hatte weder die Absicht dich zu kritisieren noch zu verärgern, denn ich weiß, wie beschlagen gerade DU bei Rechtsfragen bist, erkenne es neidlos an

Aber die tagtägliche Rechtsprechung, die Auslegung der doch recht trockenen Paragraphen zeigt uns ebenso, dass die Rechtsprechung atmet...lebt und uns immer wieder überrascht!

Der Gesetzgeber hat hierbei schwarz & weiß vorgegeben, die Rechtsprechung, die Handhabung, das "Händeln" mit den rechtlichen Bestimmungen geht oftmals sonderbare Wege, sucht "Auswege", überwindet Barrieren...

Deswegen hatte ich von einer "Grauzone" geschrieben, denn es gibt hierbei, wobei Du zu recht schreibst

Zitat
"...Und eine Scheidung kann hier jede Person einreichen, wenn man sich länger als 6 Monate im Jahr in Thailand aufhält (Wohnsitz in Thailand)....



trotzdem diese vorhandene "Grauzone".... nicht ganz legal, aber durchaus, wie es mehrere Fälle gezeigt hat, welche unter meinen Augen abliefen, durchaus machbar ... und die sodann erfolgten "Privaten-Scheidungen" wurden gar von der Justizverwaltung in Berlin anerkannt

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RE: Familienrecht Scheidung

#30 von Somprit , 09.01.2014 07:54

Um einem stets aufwühlende Thema mal wieder Atem einzuhauchen.... die Scheidung

... nun ja, die von mir stets proklamierte „einvernehmliche Scheidung = Ampör-Scheidung“ ... kann durchaus zu unliebsamen Überraschungen führen... wenn man(n) in der fernen, alten Heimat um die Anerkennung derselben nachsucht... und seine einst geschlossene Ehe nicht hinreichend „abgesichert“ hatte...

So machte mich unser Rechtsexperte @Tango (ich hoffe, dass er hier wieder die aktuelle Moderation übernehmen wird... auf ein, nun ja, im Grund exotischen Hintergrund einer Scheidungssache aufmerksam.
Wer das Urteil umfänglich nachlesen möchte, klickt einfach einen Gerichtsbeschluss vom 19. März 2013 http://openjur.de/u/618171.html an

Gut, diese dort geschilderte Konstellation, Heirat eines D / TH Paares in Österreich, lebend, gewerblich in Italien gebunden, zur „einvernehmlichen Scheidung“ nach TH gereist, müssen bald darauf feststellen, dass das Kammergericht in Berlin die Anerkennung der Scheidung verweigert...

Diese Verweigerung ist sicher nicht den uns immer wieder unterkommenden Normen einer 08/15-Scheidung zugrunde zu legen.
Trotzdem ist / wäre es angeraten, ggf. bei einer Eheschließung rechtzeitig festzulegen, welches Eherecht zu nie auszuschließender Endzeit einer Ehe gelten soll.

Eine gequirlte Mischung internationaler Rechtsfaktoren – wie in dem von @Tango zur Verfügung gestellten Beispiel – wie man(n) es nicht machen sollte - sollte tunlichst vermieden werden...

Deswegen mein (guter!?) Rat ... ich lasse mich gerne berichtigen, lautet:

Heirate in TH (ggf. unter einem im Eheregister einzutragenden Ehevertrag, wobei dieser vor der Eheschließung zu prädizieren ist)...
Lasse dich (ggf.) scheiden in TH ....
und der Anerkennung einer durchgeführten „einvernehmlichen Ehescheidung“ in Deutschland werden keine Hemmnisse in den Weg gelegt....

Apropos... wie mir aus begleitenden Scheidungsverfahren heraus bekannt ist, stellt selbst im Rahmen einer "absolut einvernehmlichen Scheidung" diese geforderte (wie aus dem vorstehenden Threadverlauf nachzulesen) 6-monatsfrist kein unüberwindbares Hemmnis dar...


Achtung! Texte von mir Achtung! Texte von mir kkönnten Spuren von Ironie, Denkanstößen und freier Meinungsäußerung enthalten ...
Es wird keine Garantie auf Textverständnis gewährleistet.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie bitte zwischen den Zeilen.

Im Notfall alles als Unterhaltung ansehen

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