Nach den Verwaltungsvorschriften des Department of Land wird erst nach 12 Monaten zwangsenteignet und das Land in einer öffentlichen Auktion Versteigert.
Hat ein Ausländer illegal Land erworben, wird ihm eine Frist von 12 Monaten gesetzt, in der das Land zu verkaufen hat. Wird das Land nicht in dieser Frist verkauft, erfolgt die Auktion.
Nach Auskunft des gerade pensionierten Direktor des Provinzdepartment of Land werden Überprüfungen vorgenommen, hauptsächlich werden jedoch große Flächen unter die Lupe genommen und fast ausschließlich auf Beschwerden hin. Bei Firmen wird geprüft, ob eine aktive Geschäftstätigkeit vorliegt. Liegt diese nicht vor, so wiedr der Landbesitzt als Gesetzesumgehung gewertet. Hat die Firma aber Erlöse aus der angemeldeten Geschäftstätigkeit und zahlt auch darauf Steuern geschieht nichts.
Mann muß schon einem hochrangigem Thai schwer auf die Füße getreten sein, damit eine Überprüfung bei kleinen Grundstücken bis 1 Rai erfolgt.
Nachdem sich die Bevölkerung beschwert hatte, daß Ausländer zuviel Land kontrollieren und damit den Sinn des Gesetzes unterlaufen, wird halt vermehrt darauf geachtet. Es gibt auch immer noch die Möglichkeit den Director-General des Landdepartments um eine Stellungnahme zu bitten. Wenn man glaubhaft machen kann, das die Gesetzesumgehung erfolgte, um die Zukunft der Familie/Nachkommen abzusichern, kann dieser die Landeintragung für legal erklären.
Bei dem geschilderten Fall fehlen einfach zu viele Informationen (Gerüchte, Hörensagen), um das zu beurteilen. Mit den wenigen Fakten sehe ich das nur als unnötige Panikmache an, schon gar nicht als generell angewandte Praxis.
Rolf, wenn ich meiner Frau das Geld schenke, ist es doch keine Notlüge und es sind tatsächlich ihre Mittel. Die Verzichtserklärung muß abgegeben werden, um im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf das Grundstück zu erheben. Diese Verzichtserklärung betrifft aber nicht das Erbrecht, aber in diesem Fall muß das Grundstück auch wiederum innerhalb von 12 Monaten verkauft werden, ansonsten erfolgt eine Zwangsversteigerung.
Der Versuch über Dritte Land zu erwerben ist eigentlich noch schlimmer, als der über die Ehefrau, da hier eindeutig eine Betrugsabsicht gesehen wird. Im Falle der Sxhenkung muß aber auch eine Verzichtserklärung des ausl. Ehemanns abgeben werden. Sicherer ist es, wenn die Schwiegereltern das Grundstück erwerben und es per Schenkungsurkunde den Enkeln übereignen. Dies ist dann gültig, auch wenn das Grundstück nicht unmittelbar auf Kinder überschrieben werden kann. Beim hiesigen Landoffice müßen Kinder mindestens 12 Jahre alt sein, bevor eine Übertragung stattfindet. Durch die Schenkungsurkunde jedoch ist das Grundstück der Erbmasse der Sxhwiegereltern entzogen und kann nicht von anderen Familienmitgliedern im Todesfall beansprucht werden.