Allgemeines über Vollmachten

#1 von Tango , 08.10.2010 10:05

Allgemeines über Vollmachten (mit Mustervollmachten)

Allgemeine Hinweise

Eine schwere Erkrankung oder ein plötzlicher Unfall kann schnell dazu führen, dass die Fähigkeit verloren geht, eigene Angelegenheiten zu besorgen. Der Gedanke, im Alter am Nachlassen der geistigen Fähigkeiten zu leiden, ist so belastend, dass die damit zusammenhängenden Fragen gern auf später vertagt werden. Verlassen Sie sich auf keinen Fall auf die häufig gehörte Meinung, nahe Angehörige könnten rechtsverbindlich für Sie handeln, wenn Sie zu eigenen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sind.

Grundsätzlich darf kein anderer für Sie entscheiden, außer: Es liegt eine wirksam erteilte Vollmacht vor oder es wird durch das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt.
Bei der Erteilung einer Vollmacht liegt die Entscheidung ganz bei Ihnen, wen Sie bevollmächtigen möchten und was stellvertretend für Sie getan werden darf. Nur Ihre persönliche Einstellung gibt den Ausschlag. Sie vermeiden durch umfassende Vollmachterteilung mit größter Wahrscheinlichkeit ein gerichtliches Verfahren, in dem geklärt wird, ob eine rechtliche Vertretung erforderlich ist, wer sie übertragen bekommt und was für Aufgaben die Betreuerin/der Betreuer wahrnehmen darf.

Zum Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht ist oft nicht abschätzbar, wie groß der Hilfebedarf eventuell sein wird. Wenn die Vollmacht alle Lebensbereiche umfasst, kann Ihre Bevollmächtigte/ Ihr Bevollmächtigter mit hoher Sicherheit das tun, was für Sie gerade notwendig ist. Möchten Sie ihr/ihm die Einwilligungsbefugnis in Unterbringung und/oder gefährliche ärztliche Eingriffe nicht geben, muss bei Bedarf eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt werden.

Informations- und Beratungsmöglichkeiten

Im Gespräch mit Angehörigen und Freunden wird häufig klar, was in schweren Zeiten wirklich wichtig ist. Nicht nur Besitz und Vermögen müssen verwaltet werden, sondern es geht auch darum, wie mit Ihnen umgegangen werden soll, wenn Sie schwer krank oder behindert sein sollten. Wenn Sie über Ihre Lebenseinstellung sprechen, wissen die Menschen, die Ihnen am nächsten sind, über Ihre Wünsche und Vorstellungen Bescheid. Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter kann so handeln, wie sie es selbst getan hätten und sie/er kann auf manchen Rat aus dem Familien- und Freundeskreis zählen, wenn sie/er darum nachsucht.

Wer kann eine Vollmacht erteilen?

Eine Vollmacht können Sie nur dann wirksam erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass Ihnen zum Zeitpunkt der Niederschrift bewusst sein muss, dass Sie mit den in der Vollmacht niedergelegten Bestimmungen einer anderen Person die Möglichkeit geben, an Ihrer Stelle zu handeln. Falls zu befürchten ist, dass jemand Ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht anzweifelt, empfiehlt sich die Beurkundung durch eine Notarin/einen Notar.

Wem kann Vollmacht erteilt werden?

Bevollmächtigen sollten Sie nur eine Person zu der Sie uneingeschränkt Vertrauen haben. Sie muss bereit und in der Lage sein, stellvertretend für Sie zu handeln. Dabei muss sie sich nach Ihrer Lebenseinstellung und Ihren Bedürfnissen richten.
Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter handelt ausdrücklich in Ihrem Namen. Sie/er ist Ihrem Wohl verpflichtet. Es ist ihre/seine Aufgabe, Entscheidungen sorgfältig zu treffen.
Wenn Sie auch nur den geringsten Zweifel haben, empfiehlt es sich, auf eine Vollmacht zu verzichten und eine Betreuungsverfügung zu schreiben.

Bedenken Sie, dass nur Sie allein die Ausübung der Vollmacht überprüfen. Achten Sie darauf, dass Ihre Interessen nicht mit den Interessen der bevollmächtigten Person kollidieren. Ferner dürfen Sie kraft Gesetz keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung, in der Sie leben, bevollmächtigen.

Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit

Solange Sie selbst entscheiden können, stimmen Sie alleine Ihre Behandlung mit Ärzten ab oder Sie treffen Pflegevereinbarungen. Ihr Wort gilt. Erst wenn Sie aufgrund Ihrer geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden, darf Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter ersatzweise Bestimmungen treffen.

Sie/er darf den Ihre Gesundheit betreffenden Empfehlungen der behandelnden Ärzte und der Pflegekräfte folgen oder sie ablehnen, wenn Sie z.B. in der Patientenverfügung auf manche Behandlungsmöglichkeiten verzichtet haben. Sie/er darf aber auch alternativen Heilmethoden zustimmen, sofern sie Ihrem Wohle dienen. Die hierfür notwendigen Verträge darf Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter abschließen.

Durch die Entbindung von der Schweigepflicht der in der Vollmacht bezeichneten Personengruppen ist es Ihrer Bevollmächtigten/Ihrem Bevollmächtigten möglich, sich über Ihre Erkrankung zu informieren. Die Kenntnis der Diagnose und der Behandlungsmöglichkeiten bildet die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit Ihrer/Ihres Bevollmächtigten mit Ärzten und mit nichtärztlichem Personal.

Behörden

Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter darf gegenüber den genannten Institutionen Ihre Rechte geltend machen und die dazu notwendigen Auskünfte über Ihre Verhältnisse geben.

Vermögenssorge

Banken erkennen aus Haftungsgründen in der Regel nur Vollmachten an, die auf bankeigenen Formularen erteilt wurden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob die Bestimmungen in diesem Teil der Vollmacht anerkannt werden und Ihrer Bevollmächtigten/Ihrem Bevollmächtigten ausreichend Handlungsspielraum einräumen. Über die Verwaltung Ihrer Konten hinaus sind im Vermögensbereich vielfältige Aufgaben zu erfüllen, z.B. der Verkauf Ihres Autos, wenn Ihnen das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr möglich ist.

Post und Fernmeldeverkehr

Rechnungen oder wichtige Schreiben müssen bekannt sein, damit z.B. Fristen gewahrt werden können. Nur mit einer entsprechenden Vollmacht dürfen Briefe und andere Zustellungen geöffnet oder z.B. Ihr Telefonanschluss gekündigt werden.

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass die Vollmacht nicht ausreicht oder wenn sie nicht anerkannt wird, stellen Sie mit dieser Regelung sicher, dass Ihre Vertrauensperson als Ihre Betreuerin/Ihr Betreuer bestellt wird, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen.

Unterschriften
Sobald Sie als Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber das Dokument persönlich datiert und unterschrieben haben, ist es rechtswirksam.
Zur Erleichterung im täglichen Rechtsverkehr und um eventuelle Zweifel an der Echtheit Ihrer Unterschrift bzw. an Ihrer Identität zu begegnen, können Sie Ihre Unterschrift auf der Vollmacht bei der regional zuständigen Betreuungsstelle beglaubigen lassen.

Achtung Hinweis:
Zur Beglaubigung müssen Sie Ihre Vollmacht/Betreuungsverfügung persönlich vor der Urkundsperson unterschreiben.

Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte erhält damit von Ihnen den Auftrag, für Sie zu handeln. Was sie/er darf, haben Sie genau bezeichnet. Damit wissen diejenigen, denen die Vollmacht vorgelegt wird, welche Aufträge und Anweisungen ihnen die/der Bevollmächtigte geben darf.

Die Bestimmungen in Ihrer Vollmacht sagen nichts darüber aus, welche Vorstellungen Sie haben, um Ihre bisherige Lebensweise zu erhalten. Daher muss zwischen Ihnen und der/dem Bevollmächtigten vereinbart werden, auf welche Art und Weise sie/er Ihren Absichten am besten nachkommen kann.

Teil der Absprache ist auch der Zeitpunkt, wann die/der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Vereinbaren Sie, dass Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter die Vollmacht erst gebraucht, wenn Ihre Gesundheitssituation Ihnen keine eigenen Entscheidungen mehr erlaubt.

Wenn Sie befürchten, dass die vorsorglich erteilte Vollmacht vereinbarungswidrig schon während Ihrer gesunden Tage gebraucht wird, sind Sie gut beraten, keine Vollmacht auszustellen und statt dessen eine Betreuungsverfügung zu schreiben.

Die/der Bevollmächtigte bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, dass die Bevollmächtigung zur Kenntnis genommen und die Bevollmächtigung mit diesem Inhalt akzeptiert wurde.

Aufbewahrung der Vollmacht

Ihre Vollmacht muss im Ernstfall auffindbar sein. Die Vollmachtnehmerin/ der Vollmachtnehmer muss daher den Aufbewahrungsort kennen und Zugang zu ihm haben.

Eine Hinterlegung bei einer Vertrauensperson oder bei der/dem Bevollmächtigten selbst ist möglich. Behalten Sie dann eine Kopie, damit Sie Ihre Bestimmungen nachlesen können.

Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht können Sie widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Fordern Sie dann das Original zurück und vernichten Sie es. Es steht Ihnen frei, eine neue Vollmacht zu erteilen oder eine andere Vorsorgemöglichkeit zu wählen.

Quelle: http://www.vorsorgeregister.de

Manfred unter Tango

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#2 von Tango , 08.10.2010 10:31

Hier einige Mustervollmachten

Vollmacht Hausverkauf
Das „handeln“ und „verhandeln“ ist längst nicht jedermanns Sache. Wenn man also mal in der Situation ist, das man ein Haus verkaufen möchte, ohne sich selbst mit den amtlichen Schwierigkeiten eines solchen Handels auseinanderzusetzen, kann man eine Vollmacht aufsetzen und jemanden beauftragen, sich um den Hausverkauf zu kümmern. So eine Vollmacht, kann dann etwa so aussehen:

Vollmacht zum Hausverkauf
Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau …., mich vor Privatpersonen, Unternehmen und Behörden zu vertreten, um den Verkauf der Immobilie (Beschreibung und Anschrift der Immobilie bzw. des Hauses), abzuwickeln.

Die Vollmacht beinhaltet zusätzlich das Recht, den Kaufpreis so wie weitere Details mit Kaufinteressenten in folgendem Rahmen:

- Kaufpreis von … bis …
- Details

zu verhandeln und den Kaufvertrag abzuwickeln.
Gültig ist diese Vollmacht bis auf Widerruf, höchstens jedoch bis zur Erledigung der Angelegenheit.

Ort, Datum (Unterschrift Name, Vorname )
Anschrift


Vollmacht Bankkonto

Eine Vollmacht über ein Bankkonto kann man heute meist nicht mit einer selbst aufgesetzten Vollmacht erteilen. In der Regel verlangen die Banken, dass man die „Hauseigenen“ Formulare zur Erteilung einer Vollmacht verwendet. Deshalb kann man sich die Mühe eine Vollmacht zu schreiben meist sparen und geht einfach einmal in die Filiale um das Formular der Bank zu unterzeichnen. Unter Umständen kann es aber mal nötig sein eine Vollmacht auszustellen, mit der jemand ein Konto für jemanden anderen erstellt. Zum „Grundbeispiel“ kann man ggf. noch genauer ausführen, welche „Art“ von Konto der Bevollmächtigte eröffnen darf. Es geht ja nicht nur um Girokonten sondern ggf. auch um ein Depot oder Ähnliches.

Vollmacht zur Eröffnung eines Bankkontos

Hiermit bevollmächtige ich als Vollmachtgeber

Name, Vorname, Geb. Datum/Ort, Anschrift

den Vollmachtnehmer

Name, Vorname Geb. Datum/Ort, Anschrift

in meinem Namen ein Bankkonto (Girokonto) bei der Bank XY, mit allen notwendigen Unterschriften zu eröffnen. Gültig ist diese Vollmacht einmalig.
Ort, Datum
(Unterschrift) Name, Vorname (Vollmachtgeber)


Bank Vollmacht

Die Vollmacht mit der man jemandem erlauben kann über Bankvermögen zu verfügen ist nicht ganz so einfach. Für gewöhnlich möchte die Bank, dass ein hauseigener Vordruck verwendet wird. Aber auch wenn eine „externe“ Vollmacht akzeptiert wird, wird regelmäßig eine notarielle Beglaubigung erwartet. Damit sollen die Kunden der Bank davor geschützt werden, dass Unbefugte sich über das Vermögen her machen. Hier kann deshalb nur ein Auszug einer möglichen Vollmacht vorgestellt werden. Es ist sehr wichtig, das man sehr genau aufschreibt, was und in welchem Rahmen der Bevollmächtigte darf. Zusätzlich sollte man auf jedenfalls eine zeitliche „Begrenzung“ der Gültigkeit in die Vollmacht eintragen.

Bankvollmacht

Von Vollmachtgeber
Name, Vorname
Geb. Datum/Ort
Anschrift

An Vollmachtnehmer
Name, Vorname
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Hiermit bevollmächtige ich als Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer über folgende Konten und in folgendem Maße bei der Bank XY zu verfügen.

- Das Girokonto (Kontonummer) Abhebungen, Überweisungen, Zahlungen bis zu einer Höhe von xxx,- Euro.
- Zahlungen die mit dem Namen des Bevollmächtigten im Verwendungszweck eingehen dürfen bis zur vollen Höhe abgehoben werden.
- Die Kreditkarte (Kreditkartennummer) darf bis zu einer monatlichen Belastung von xxx,- Euro
- …

Die eingereichte Vollmacht ist gültig bei Vorlage im Original und mit Personalausweis. Das Original der Vollmacht ist in der Filiale xyz in Sonderstadt zu hinterlegen und soll dort verbleiben.

Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Vollmachtnehmer)
Name, Vorname Name, Vorname



Kontovollmacht

Eine Kontovollmacht für ein Konto mit „Festgeld“ wird sicher nur selten vergeben. So kann es sicher auch mal das „Volljährigkeitsgeschenk“ sein, bei dem man eine Kontovollmacht ausstellt, damit das Geburtstagskind sein Geld selbst „abholen“ kann. Denn Festgeld kann durch eine „Vertragsbindung“ ja auch nicht zu jedem Zeitpunkt abgehoben werden, ohne „Verluste“ zu machen.

Kontovollmacht
Hiermit bevollmächtige ich
(Vollmachtgeber)
Name, Vorname,
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Herr/Frau …
Geb. Datum/Ort
Anschrift

von meinem Festgeldkonto (Kontonummer) der Bank (Bankname), einmalig die Summe von XXX,- Euro abzuheben. Die Vollmacht bezieht sich ausschließlich auf den Betrag der Sichteinlagen und ist für den Zeitraum vom (Datum) bis (Datum) gültig.

Zur Abhebung ist die Vollmacht im Original und der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen.

Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber)
Name, Anschrift


Girokontovollmacht

Eine Girokontovollmacht kann nur in sehr seltenen Fällen selbst geschrieben werden. Der Grund dafür ist nicht, dass man es nicht darf, oder es rechtlich nicht akzeptiert wird. Der einzige Grund dafür ist wohl die „Bequemlichkeit“ der Banken, die die eigenen Formulare viel besser verarbeiten können und es deshalb natürlich vorziehen diese als „Vollmachten“ unterzeichnen zu lassen. Für eine einmalige Abhebung kann man aber trotzdem eine Girokontovollmacht ausstellen, wenn man nicht gerade vor hat, dem „Bevollmächtigten die eigene PIN-Nummer mitzuteilen.

Girokonto Vollmacht
Hiermit bevollmächtige ich
(Vollmachtgeber)
Name, Vorname,
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Herr/Frau …
Geb. Datum/Ort
Anschrift

(a) von meinem Girokonto (Kontonummer) der Bank XYZ, einmalig den Betrag von xxx,- Euro abzuheben. Gültig ist die Vollmacht bei gemeinsamer Vorlage mit dem Personalausweis und bis zum
(Datum).

(b) von meinem Konto (Kontonummer) der Bank XYZ wöchentlich bis zu xx,- Euro bar abzuheben. Die ausgestellte Vollmacht ist bis zum (Datum) gültig und endet ohne gesonderten Widerruf.

Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber)
Name, Vorname


Vollmacht Verträge

Möchte man jemanden beauftragen Verträge im eigenen Namen abzuschließen, kann man die „Erlaubnis“ dazu mit einer gewöhnlichen Vollmacht erteilen. Allerdings ist bei der Formulierung sehr viel Vorsicht gefragt. Schließlich kann es ja sonst passieren, dass jemand die Vollmacht missbraucht und „Verträge“ abschließt die man gar nicht haben will oder bei denen man letztendlich nur draufzahlt.

Wie bei jeder anderen Vollmacht auch, gilt auch für die Vollmacht für Verträge, dass man unbedingt auf eine zeitliche/projektbezogene Begrenzung achten muss und dem Bevollmächtigten nicht „zu viel“ erlaubt.

Vollmacht zum Vertragsabschluss
Hiermit bevollmächtigen wir

(Vollmachtgeber/Firma)

Name, Vorname
Anschrift
Steuernummer/Handelsregister etc.

Herr/Frau …
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Zu Verhandlungen und dem Vertragsabschluss folgender Projekte und Geschäfte:

- Liefervertrag für …
- Mietvertrag über …
- Leasingvertrag für …

Gültig ist diese Vollmacht bis zum Abschluss der Projekte, höchstens aber bis zum (Datum).
Zum Abschluss der Verträge ist diese Vollmacht den Vertragspartnern im Original vorzulegen.

Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Vollmachtnehmer)
Name, Vorname Name, Vorname
Position
Firmenstempel


Gesundheitsvollmacht

Die Gesundheitsvollmacht für sich alleine ist gar nicht mal so sehr bekannt. Trotzdem wird sie zumindest als Teil einer Patientenverfügung, sehr oft aufgesetzt. Der Unterschied zu einer „Patientenverfügung“ ist aber, dass man nicht nur seinen „Willen“ äußert und hofft, das er berücksichtigt wird, sondern dass man eine oder mehrere Personen damit beauftragt, im „Notfall“ den eigenen Willen bei der Behandlung durchzusetzen. Wichtig ist auch, dass man beim Formulieren so einer Vollmacht immer daran denkt, auch „heikle“ Situationen zu berücksichtigen und den eigenen Willen dazu möglichst deutlich zu formulieren.

Gesundheitsvollmacht
Hiermit bevollmächtige ich
Vollmachtgeber
Name, Vorname
Anschrift
Ort

Folgende Personen meinen Willen vor Ärzten, Behörden und medizinischen Entscheidungen zu vertreten, sofern ich nicht selbst dazu in der Lage bin:

Vollmachtnehmer 1 Vollmachtnehmer 2 Vollmachtnehmer 3

Die Vollmacht wird in folgendem Umfang erteilt:

- Den Vollmachtnehmern ist es in vollem Umfang gestattet Einsicht in Krankenakten zu nehmen.
- Behandelnde Ärzte werden gegenüber den Bevollmächtigten der Schweigepflicht entbunden.
- In folgenden Situationen sollen die Bevollmächtigten die angegebenen Anweisungen/ Haltungen vertreten: a)…, b)…., c)….
- Die Bevollmächtigten sind gemeinsam befugt, tätig zu werden. Ist ein Bevollmächtigter nicht in der Lage die Aufgaben wahrzunehmen, sind die verbleibenden Bevollmächtigten alleine befugt.
- Die Erteilung von Untervollmachten an dritte Vertreter meiner Person ist nicht gestattet.
- Gültig ist die Vollmacht bis auf Widerruf.

Ort, Datum
(Unterschrift)
Name, Vorname


Rechtliche Vollmacht

Eine Vollmacht ist nicht immer auch rechtlich gültig. Die aller erste Voraussetzung, die man erfüllen muss, um eine rechtlich gültige Vollmacht zu erstellen ist die „Zulässigkeit der Vertretungsmacht“. Das heißt also, dass man in erster Linie auch darauf achten muss, dass es gesetzlich überhaupt erlaubt ist, sich in so einer Situation vertreten zu lassen. Allerdings gibt es nicht viele Bereiche, bei denen man sich nicht vertreten lassen darf. So genannte „Rechtsgeschäfte“ bei denen man sich nicht vertreten lassen darf betreffen das Familien- und Erbrecht. So darf man z. B. niemandem eine Vollmacht dafür erteilen, das „Testament“ zu schreiben.


Für die meisten anderen „Rechtsgeschäfte“ darf man sich aber ohne größeren Aufwand einen Vertreter suchen und diesen zur Ausführung bevollmächtigen. Genau so wichtig ist aber das „richtige“ Schreiben, wenn man eine Vollmacht widerrufen möchte. Das erreicht man vor allem, in dem man die „ursprüngliche“ Vollmacht zurückfordert. Außerdem kann man ggf. Geschäftspartner benachrichtigen, dass die Vollmacht entzogen wurde, damit kein Missbrauch betrieben wird. In besonders schwierigen Fällen oder wenn man die ursprüngliche Vollmacht nicht zurückbekommt, stellt man einen formlosen „Antrag auf Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde“.

Widerruf der Vollmacht

An
Amtsgericht – Stadt-
Anschrift
Ort

Sehr geehrte Damen und Herren,

am (Datum), habe ich eine xxx-Vollmacht an

Bevollmächtigter
Name, Vorname
Geb. Datum/Ort
Anschrift

erteilt. Diese habe ich am (Datum) widerrufen und zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Bevollmächtigte bis heute nicht nachgekommen. Aus diesem Grund erkläre ich diese Urkunde für kraftlos und beantrage, dies auch durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären.

Ort, Datum
(Unterschrift)

Erbschaftsvollmacht

Eine Erbschaftsvollmacht kann man in mehreren verschiedenen Situationen ausstellen. Zum einen kann man schon als „Erblasser“ eine „Erbschaftsvollmacht“ ausstellen und damit vorsorgen, wer sich um die „Abwicklung“ der Erbschaftsangelegenheiten kümmern soll. Aber auch als „Erbe“ kann man andere damit „bevollmächtigen“ sich um Erbschaftsangelegenheiten zu kümmern. Dabei geht es dann um Dinge wie z.B. den Erbschein etc. zu beantragen und ggf. eine „Auszahlung“ durch die Bank zu erreichen. Gerade wenn es um Erbschaftsangelegenheiten auch um „Familienangelegenheiten“ geht, kann es durchaus mal sein, dass es schwierig wird Behörden und Unternehmen dazu zu bewegen, eine „Vollmacht“ zu akzeptieren. Damit es etwas „leichter“ fällt, sollte man hier unbedingt immer auch daran denken, die Vollmacht beglaubigen zu lassen.

Vollmacht zur Erledigung der Erbschaftsangelegenheiten
Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau …, Anschrift, Ort, mich in den Erbschaftsangelegenheiten aus dem Nachlass von Herr/Frau …, verstorben am (Datum) zu vertreten. Die Vertretung soll vor dem Nachlassgericht und allen gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden erfolgen.

Der Bevollmächtigte ist befugt auch alle notwendigen Erklärungen aufzusetzen und zu unterzeichnen, welche in dieser Nachlasssache erforderlich werden.

Ort, Datum
(Unterschrift)
Name (ggf. Geburtsname), Vorname
Anschrift
(Beglaubigungsvermerk)


Vertretungsvollmacht

Genau genommen ist jede Vollmacht auch eine „Vertretungsvollmacht“. Schließlich geht es bei einer Vollmacht immer darum, dass eine bestimmte Person zu bestimmten Gelegenheiten von einer anderen vertreten werden soll, damit Geschäfte abgeschlossen, Anträge gestellt oder Besorgungen erledigt werden können. Eine anwaltliche Vollmacht ist z. B. immer auch eine „Vertretungsvollmacht“. Schließlich wird man dort immer auch von einem Anwalt vertreten, der sich mit manchen Dingen besser auskennt, als man es als Laie erkennen kann. Ähnlich ist es auch bei der „Vertretung“ durch einen Steuerberater vor dem Finanzamt.

Vertretungsvollmacht für Steuerberater
Hiermit erteile/n ich/wir

(Name bzw. Unternehmen, Anschrift, Ort)
der Kanzlei xxx, Anschrift, Ort


die Vollmacht mich/uns in unseren Steuerangelegenheiten vor den zuständigen Behörden zu vertreten. Die bevollmächtigte Kanzlei ist berechtigt verbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzureichen und zurückzuziehen.

Weiterhin ist die bevollmächtigte Kanzlei berechtigt sämtliche Steuerbescheide, Verwaltungsakte einschl. förmlicher Zustellung entgegenzunehmen. Gültig ist diese Vollmacht bis auf schriftlichen Widerruf beim zuständigen Finanzamt. Die Gültigkeit erlischt nicht bei Änderung der Steuernummer, des Geschäftszeichens oder einer Änderung der zuständigen Behörden.

Die Entgegennahme von Steuererstattungen bzw. –Vergütungen ist in dieser Vollmacht nicht mit eingeschlossen.

Ort, Datum
(Unterschrift)
Name, Vorname
(ggf. Firmenstempel)


Diverse Vollmachten

Es gibt immer wieder Anlasse, die es notwendig machen, einen Vertreter zu bestimmen, der im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte abschließt. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine solche Befugnis zu erklären. Zum einen kann der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilen, zum anderen kann die Erteilung der Vollmacht durch eine Erklärung gegenüber dem Dritten, beispielsweise dem Vertragspartner oder einer Behörde erfolgen. Um Missverständnisse auszuschließen und die Wirksamkeit sicherzustellen, sollte eine Vollmacht immer schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben werden. Daneben sollten der Wirkungskreis und die Dauer der Gültigkeit der Vollmacht eindeutig benannt und die Vollmachtsurkunde dem Vertreter zur Vorlage beim Vertragspartner ausgehändigt werden. Je nach Art des Rechtsgeschäfts setzt eine Vollmacht unterschiedliche formale Anforderungen voraus. Nachfolgend eine allgemeine Mustervollmacht.

Mustervollmacht

Vollmachtgeber
Name, Vorname
Anschrift

Vollmachtnehmer
Name, Vorname
Anschrift

Hiermit bevollmächtige ich, (Name), wohnhaft in (Anschrift), Herrn/Frau (Name des Vollmachtnehmers), wohnhaft in (Anschrift), das/den (genaue Bezeichnung des Gegenstandes) in meinem Namen zu verkaufen/zu kaufen/ entgegen zu nehmen. Der Wirkungskreis dieser Vollmacht erstreckt sich darüber hinaus auf die Durchführung aller in diesem Zusammenhang notwendigen Handlungen und die Abgabe aller damit verbundenen Erklärungen.

Diese Vollmacht verliert Ihre Gültigkeit nach Durchführung des oben bezeichneten Rechtsgeschäftes.

Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber)
Name, Vorname


Betreuungsvollmacht

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, Handlungen durchzuführen oder Entscheidungen zu treffen, wird ein Betreuer bestellt, der diese Person vertritt und in deren Namen verbindliche Entscheidungen trifft. Durch die Erteilung einer Betreuungsvollmacht kann der Vollmachtgeber seinen Betreuer und somit Vertreter selbst bestimmen und zudem festlegen, wer in keinem Fall als Betreuer bestellt werden soll. Liegt keine Betreuungsvollmacht vor, wird der Betreuer von einem Vormundschaftsgericht zugewiesen.

Betreuungsvollmacht
Vollmachtgeber
Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

Für den Fall, das ich meine Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt selbst regeln kann und ein Betreuer für mich bestellt werden muss, lege ich hiermit fest, dass Herr/Frau

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

zu meinem Betreuer bestellt wird. Ersatzweise soll Herr/Frau

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

zu meinem Betreuer bestellt werden.

Auf keinen Fall soll Herr/Frau

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

zu meinem Betreuer bestellt werden.

Die von mir bevollmächtigte Person ist befugt, mich in Angelegenheiten bezüglich:

• der Gesundheitsvorsorge sowie ambulanter und stationärer Behandlung, Pflege und Betreuung
• aller Aufenthalts- und Wohnungsfragen
• der Vermögensverwaltung
• rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen

zu vertreten.

Diese Vollmacht enthält jedoch nicht die Befugnis Untervollmachten zu erteilen.
Da diese Vollmacht eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden soll, bleibt sie auch dann in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig werden sollte.

Diese Betreuungsvollmacht ist nur dann wirksam, wenn Herr/Frau (Vollmachtnehmer) diese Vollmachturkunde bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im Original vorlegen kann.

Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber)

Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtnehmer)


Original Vollmacht Rentenangelegenheiten

Ganz gleich zu welchem Zweck man eine Vollmacht herausgibt, muss diese meist im original vorgelegt werden, damit die Vollmachtnehmer auch tatsächlich die Aufgaben im eigenen Namen ausführen dürfen. Besonders wenn es z.B. um Rentenangelegenheiten geht, ist es sehr wichtig, dass dieses Formular auch im original bei der Behörde vorgelegt wird. Trotzdem sollte man selbst noch mal die Behörde vorher über die Bevollmächtigung informieren, damit es keine „Missverständnisse“ gibt. Eine Vollmacht für Rentenangelegenheiten kann auch ein Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein.

Vollmacht für Rentenangelegenheiten
Hiermit bevollmächtige ich
Name, Vorname
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Herr/Frau Vorname, Name
Geb. Datum/Ort
Anschrift

In meinem Namen meine Rentenangelegenheiten zu bearbeiten. Im einzelnen ist Herr/Frau … befugt folgende Aufgaben in meinem Namen zu übernehmen.

- Einholen von Auskünften zu Erfordernissen, Bearbeitungsstand und Rentenhöhe.
- Einreichen und Unterzeichnen von Anträgen
- Entgegennehmen von Bescheiden und Benachrichtigungen.
- Entgegennahme von Rentenzahlungen
- …

Gültig ist diese Vollmacht bei Vorlage im Original und mit Personalausweis bis zum (Datum).

Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber)

Ort, Datum
(Unterschrift, Vollmachtnehmer)


Vollmacht Vordruck – Pass / Reisepass Abholung

Einen Vordruck für Abholvollmacht ist ganz einfach erstellt. Allerdings muss man für die Abholung von Personalausweis und Reisepass auch bedenken, dass der Bevollmächtigte den alten Ausweis bzw. Reisepass des Vollmachtgebers mit zu der Behörde mitnehmen muss, damit er den neuen Ausweis abholen darf. Die Vollmacht muss aber natürlich auch noch handschriftlich unterzeichnet werden und möglichst auch noch die „Nummer“ des alten Personalausweises angegeben werden.

Vollmacht zur Abholung von Dokumenten

Vollmachtgeber Vollmachtnehmer
Name, Vorname geb. Name Name, Vorname, geb. Name
Geb. Datum/Ort Geb. Datum/Ort
Personalausweisnummer Personalausweisnummer
Anschrift Anschrift

Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau … zur Abholung meines Personalausweises/Reisepasses im Ordnungsamt Sonderstadt.

Die Vollmacht ist einmalig gültig bei Vorlage im Original und in Verbindung mit Personalausweisen/Ersatzausweisen von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer.

Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Vollmachtnehmer)
Name, Vorname Name, Vorname


Vollmacht Kaufvertrag

Ein anderer Grund eine Vollmacht auszustellen ist, wenn man etwas besonderes kaufen möchte und damit jemanden beauftragen möchte. Ein Beispiel kann ein Autokauf sein, bei dem man jemanden losschickt ein Auto zu kaufen weil man ggf. selbst nicht „beurteilen“ kann, ob das ausgesuchte Stück auch wirklich gut ist. In anderen Fällen kann es aber auch ein „Haus“ sein. Es ist sehr umfangreich und kompliziert einen Kaufvertrag für ein Haus abzuwickeln, weshalb sich sicher der eine oder andere einen „Vertretung“ bei dieser Arbeit wünscht.

Vollmacht zur Abwicklung eines Kaufvertrages
Hiermit bevollmächtige ich

Name, Vorname
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Name, Vorname
Geb. Datum/Ort
Anschrift

Entsprechend dem beigefügten Auftrag folgendes Fahrzeug, bei Eignung in Qualität und Preis für mich zu erwerben und den Empfang des Fahrzeuges zu quittieren.

- Fahrzeugtyp
- Details
- Kaufpreis

Gültig ist diese Vollmacht einmalig und im Zeitraum von (Datum) bis (Datum).

Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Vollmachtnehmer)
Name, Vorname Name, Vorname


Vollmacht Hausverkauf

Das „handeln“ und „verhandeln“ ist längst nicht jedermanns Sache. Wenn man also mal in der Situation ist, das man ein Haus verkaufen möchte, ohne sich selbst mit den amtlichen Schwierigkeiten eines solchen Handels auseinanderzusetzen, kann man eine Vollmacht aufsetzen und jemanden beauftragen, sich um den Hausverkauf zu kümmern. So eine Vollmacht, kann dann etwa so aussehen:

Vollmacht zum Hausverkauf
Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau …., mich vor Privatpersonen, Unternehmen und Behörden zu vertreten, um den Verkauf der Immobilie (Beschreibung und Anschrift der Immobilie bzw. des Hauses), abzuwickeln.

Die Vollmacht beinhaltet zusätzlich das Recht, den Kaufpreis so wie weitere Details mit Kaufinteressenten in folgendem Rahmen:

- Kaufpreis von … bis …
- Details

zu verhandeln und den Kaufvertrag abzuwickeln.
Gültig ist diese Vollmacht bis auf Widerruf, höchstens jedoch bis zur Erledigung der Angelegenheit.

Ort, Datum
(Unterschrift)
Name, Vorname
Anschrift
Ort


Vollmacht Immobilien

Rund um Immobilien kann man noch viele verschiedene Vollmachten erteilen. So wird sicher der eine oder andere „Hausmeister“ auch mal zumindest eine mündliche Vollmacht bekommen, Handwerker anzurufen, wenn er nicht mehr weiter weiss. Schließlich geht er dann damit ja auch eine Verpflichtung im Namen des Arbeitgebers ein.

Aber auch eine Vollmacht zur Vermietung von Immobilien kann man erteilen. Wenn dann mal „Reparaturen“ rund um das Haus anfallen, wird man das als Eigentümer sicher immer noch selbst entscheiden wollen, wen man mit den Reparaturen beauftragt.

Vollmacht zur Verwaltung von Immobilien.
Hiermit bevollmächtige ich
(Vollmachtgeber)
Name, Vorname (ggf. Geburtsname)
Anschrift
Ort

Herr/Frau ….,
Anschrift
Ort

mich vor Privatpersonen und Behörden bei der Verwaltung folgender Immobilien zu vertreten.

- Immobilie 1
- Immobilie 2
- …

Die Vollmacht umfasst folgende Berechtigungen:

- Vermietung der Objekte
- Erstellung von Abrechnungen für Miete, Heizöl, …
- Das eingehen von Verpflichtungen sofern diese als kleinere Reparaturen an den Immobilien, im Einzelfall den Betrag von xxx,- Euro nicht überschreiten.
- …

Der Bevollmächtigte ist nicht befugt, steuerrechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Immobilien abzuwickeln. Gültig ist die Vollmacht bis auf Wiederruf, höchstens jedoch bis zum (Datum).

Ort, Datum
(Unterschrift)
Name, Vorname


http://www.vollmacht-muster.de/component...map/Itemid,119/
http://www.vollmacht-muster.de/Diverse-Vollmachten/
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier: stricksabine@yahoo.de

Manfred unter Tango

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#3 von Somprit , 29.11.2012 20:53

...nachdem unser Rechtsexperte @Tango vorstehend sehr viel Wissenswertes über Vollmachten dargelegt hat, hier mal ein Fall aus der Praxis ...

-(Wer nicht den ganzen Sermon lesen möchte, kann sich mit Punkt 1 u. 2 begnügen) –

Es geht um eine erforderliche Vollmacht, welche man in der alten, kalten Heimat benötigt, um

1. ein gesperrtes Bank-Konto,
2. eine gesperrte DRV-Rente wieder zum Laufen zu bekommen.

Was war geschehen?

Vor knapp 1 Jahr erlitt einer unserer „Brüder“ hier einen Schlaganfall, welcher zu Folge hatte, dass er sich weder mündlich noch schriftlich verständigen kann, er nahezu kommunikationsunfähig wurde

Hinzu kam eine halbseitige Lähmung der re. Körperseite/incl. Verkrampfung der Schreibhand ... dies alles unter einem fehlenden Krankenversicherungsschutz und Ausbleiben des dringend erforderlichen Geldflusses.

Seine bisherige Behandlung – soweit man(n) davon sprechen kann – ist mehr als nur spartanisch, er wurde ein Pflegefall, welchen man(n) in Deutschland als „Schwerstpflege“ einstufen würde, eine rundum-Versorgung erforderlich macht.

Niemand sah sich in einer Verantwortung.

Seine Partnerin zeichnete dafür verantwortlich, dass seine ATM-Karte in D. einer Sperrung unterzogen wurde, der Zugriff auf die monatliche Rente brach weg.

Kurze Zeit darauf sperrte die DRV (!) die Rente, da er als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente die Verlegung des Wohnsitzes nach Thailand nicht gemeldet hatte, einen pro-Forma Wohnsitz in D. beibehielt!

Apropos, daran sollte ein Jeder denken, welcher denkt, die DRV weiß ja nichts.... das spätere Erwachen, wenn die Rente hier unten wegbricht, kann schrecklich werden...Rückzahlungen stehen an!

Was war zu tun...?

Hilfe von Angehörigen, Behörden aus D. ,

- auch nicht vom Deutschen-Hilfsverein-Thailand e.V.-

waren nicht zu erwarten, die Lebensbedingungen in Thailand katastrophal....

Seitens der kontenführenden Bank und der DRV bestand man(n) auf der Einsetzung eines gerichtlich bestellten Bevollmächtigten / Betreuers um eine Freischaltung des gesperrten Kontos und unter entsprechender Nachweise (Kopien des Passes) die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente zu erlangen.

Alle Beteiligten (Familienangehörige in D./ Partnerin in TH) einigten sich auf eine Person, welche hier in TH als Betreuer gegenüber des deutschen Bankinstitutes und der DRV, eingesetzt werden sollte.
Man(n) fand eine sich des Falles annehme Anwaltskanzlei, welche für den zu stellenden Antrag bei dem örtl. zuständigen thailändischen Gericht, pauschal 20.000 Baht forderte und erhielt...
Der Antrag auf Betreuung wurde bei dem Familiengericht eingereicht...und innerhalb weniger Tage abgelehnt, da der „Betreuer“ KEIN Familienangehöriger sei!

Doch der Anwalt sah keine Veranlassung dies seinem Mandanten mitzuteilen... es vergingen 2 Monate, bis man(n) erfuhr, dass der Antrag mit einem einzigen Satz abgelehnt worden war...was natürlich zu einem Disput zwischen Anwalt & Mandat führte...

Der Antrag wurde erneut, ohne Berücksichtigung des „vorgeschobenen“ Ablehnungsgrundes unverändert dem Landgericht vorgelegt.... und noch am gleichen Tage, am 1.10., wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit, zurückgewiesen!

Auch hier wurde der Mandant im Glauben belassen, dass vorgeblich am 21.11. der Entscheidungstermin über die Einsetzung eines Betreuers anstehen würde....
Nachdem der beauftragte Anwalt in den Tagen des vorgeblichen Gerichtstermins auf keine Weise erreichbar war, ergab ein Anruf bei Gericht, dass kein Termin stattfinden würde.... weil ja bereits am 1.10. der Antrag wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen worden sei

Auch hier fand keine Benachrichtigung durch den Anwalt statt...
Man(n) reiste zu dem vorgeblichen Termin an... stellte den Kanzleivorsteher zur Rede, da der sachbearbeitende RA erneut unerreichbar war...

Die zwischen Antragsstellung, 1.10., und vorgeblichem Gerichtstermin, 21.11., verstrichenen 8 Wochen .... wurden damit erklärt, dass man(n) Vergleichsfälle gesucht habe...
Man(n) trennte sich dahingehend, dass bis spätestens 06.12. ein neuer, fundierter Antrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht würde.... falls dort erneut eine Ablehnung erfolgt, muss das Familiengericht in Bangkok angerufen werden....

Jetzt griff man(n) nun zusätzlich auf thailändisches Recht zurück, indem man(n) sich zu Nutze machte, mittels Abdruck des rechten Daumens eine schriftliche Vollmacht erstellen zu lassen.

In diesem Zusammenhang wurde Kontakt mit dem Leiter des zuständigen Bezirksamtes (Ampör) aufgenommen, welcher sich bereit erklärte, solch einen dokumentierten Vorgang mit einem gehandicapten Farang aufzunehmen.

Er entsandte eine Urkundsbeamtin zu dem Aufenthalts-/Liege-Ort des Farang, welcher ansonsten mittels Krankenwagen zum ca. 20 km entfernten Bezirksamt hätte gebracht werden müssen.
Hier wurde von dem geistig rege, sich durch Kopf-/Handzeichen einverstanden erklärenden aber schreib- / sprechunfähigen Farang unter Beiziehung des angestrebten Betreuer/Bevollmächtigten und weiteren 3 zusätzlichen Zeugen unter fotografischer Dokumentierung Schritt für Schritt der Daumenabdruck genommen

Inzwischen liegt diese Vollmacht übersetzt / beglaubigt der DRV und der Bank in Deutschland vor... wird man(n) dort im fernen Deutschland diese derart entstandene „Daumen-Vollmacht“ als rechtsverbindlich anerkennen...

Diese Frage stellt sich sicher nicht nur ein @Tango sondern auch ich....

Falls ja, könnte das eingeleitete gerichtliche Verfahren gestoppt werden..., in dessen Zusammenhang der Kanzleivorsteher erklärt hatte, zumindest ein Teil des Honorars bei Erfolglosigkeit zurückerstattet werden könnte...(wer`s glaubt...)

...wie man(n) an diesem Fall-Beispiel ersehen kann, ist man(n) auch im stets lächelnden Lande nicht davor gefeit... an gute (!?) Anwälte zu kommen, Anwälte, welche mit dieser Kanzlei des "Senior-Anwalts"


protzten, bereits "Farang erfolgreich" vertreten zu haben.... das weitere Verfahren wird zeigen, ob konkrete Hinweise auf diese "große Kanzlei" als "warnendes Beispiel" ergehen werden

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#4 von Somprit , 30.11.2012 18:17

...kurzes Update:

Bei der Rechtsabteilung einer international tätigen Bank, welche sich auch bei hiesigen Expats an Beliebtheit erfreut , wird derzeit die mittels Daumenabdruck gefertigte Vollmacht geprüft, ob eine wie vorstehend erlangte Vollmacht in den deutschen Rechtsverkehr einfließen kann...

Eine Vollmacht, welche im thailändischen Recht Gang & Gäbe ist...


Apropos thailändisches Rechtssystem, darüber berichtete heute die BANGKOK-POST nichts schmeichelhaftes.... setzt Thailand in einem Ranking von 97 geprüften Staaten auf den...... 80 ..Platz.

Hierzu habe ich mir erlaubt, von unserem Member @dart, welcher in aktuellen Nachrichten auf einem anderen Feld sehr agil ist, folgende Auszüge zu „klauen“ (ich hoffe, er verzeiht...)

Zitat
“... In acht Teilbereichen wurde die Rechtstaatlichkeit der einzelnen Länder geprüft. Dabei ging es unter anderem um Grenzen der Regierungsmacht, Korruption, Sicherheit, Grundrechte, Zivilstrafrecht und Kriminalitätsbekämpfung.....

Dem Bericht zufolge verdient Thailand gute Noten bei der geringen Kriminalität und der Wirksamkeit des Strafrechtssystems...

..... Korruption ist häufig, insbesondere im Rahmen der Legislative und der Polizei.
Völlig schlecht schneidet die Ziviljustiz (Rangliste 80) ab, teils wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, und Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen.



... tja, „Zivilrecht und seine Rechtsanwälte“ .... siehe vorstehend

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#5 von Somprit , 07.12.2012 19:44

... Update:

... bei dem vorstehend angeführten Betreuungsfall hat sich nun die ebenfalls involvierte DRV kurz zu Worte gemeldet, wo man(n) ebenfalls die "Daumenabdruck-Vollmacht" rechtlich prüft und mit der Überlegung schwanger geht, diese Vollmacht durch einen Urkundsbeamten der Deutschen Botschaft bestätigen zu lassen...

...tja, der zuständige Beamte sitzt in BKK, der Pflegefall liegt quasi transportunfähig im nördlichen Busch

Doch infolge meines am 21.11. in der Anwaltskanzlei erlittenen totalen Gesichtsverlustes , indem ich dort die hervorragende Sachbearbeitung sehr lobend hervorhob, gar gegenüber dem Justizministerium diese hervorragende Bearbeitung erwähnen möchte , erreicht mich heute die Nachricht, dass ein überraschend umfangreicher Schriftsatz (erneuter Antrag) beim Gericht im Norden Thailands eingegangen, und zur weiteren Entscheidung an das nun zuständige Gericht in Bangkok, wo eine endgültige Entscheidung – mit viel Glück in 3 Monaten – ergehen würde/könnte, weitergeleitet worden sei...

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#6 von Somprit , 13.12.2012 07:27

...tja, inzwischen liegt ein erstes Ergebnis der Überprüfung/ ggf. Anerkennung der im Busch des Norden aufgenommenen Daumenabdruck-Vollmacht vor!

Seitens der Rentenversicherung wird diese Vollmacht inhaltlich akzeptiert , die unterbrochene Rentenzahlung mit einer Nachzahlung unverzüglich über ein anderes Konto wieder aufgenommen ... die Überprüfung der in den deutschen Rechtsverkehr einzubringende Daumenabdruck-Vollmacht bei der kontoführenden Bank, wo das Konto seit Jahresbeginn gesperrt ist, dauert noch an...

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#7 von Alfred , 13.12.2012 15:14

-Somprit-
Interessant!
Gratuliere zum 5100sten Beitrag!

Finde seit langem, das du eine groessere Buehne verdienen wuerdest mit deinen Beitraegen.
(Die allerdings nicht immer leichte Kost sind und man mal beim lesen auch intensiver, mitdenken muss. )
So in der Groesse des http://www.thaivisa.com aber sowas gibt es, zumindest Thailand bezogen leider nicht in Deutsch.

150.000 >+ Mitglieder, bis zu 32.000 Online, inkl. Gaeste, =wenn mal der Blitz einschlaegt in Th=, sonst 5 - 12.000 im Schnitt

Somprit, vielleicht sende mir mal einen -Link-, worauf sich dein "schlechter" Ruf begruendet. Ich hoere immer von dem "Ruf" habe ihn bisher noch nicht bestaetigt gesehen.
Meint man da, die vermeintliche sogenannte "Hinterfotzigkeit" zwischen den Zeilen Wahrscheinlich, aber mir gefaellt das besser, als boese Worte auszuschreiben.

-Tango-
Danke f diese Aufstellung, auch sonst bringst du oft informatives.

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#8 von Tango , 14.12.2012 09:53

@Somprit hatte an anderer Stelle geschrieben:
„Kein Konto bei einer thailändischen Bank ohne Vollmachterteilung/Verfügungsgewalt für eine/n (Erb-)berechtigten im Falle des Todes“

Was ist zu tun???
Bei einer Ansässigkeit in Thailand (Wohnsitz) von über 6 Monaten im Jahr sollte zumindest eine „Vollmacht nach dem Tode“ bei der Kontoführenden Bank für das Konto vorliegen, wenn man alleine Kontoführender ist.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass man im Text eines Testaments dieses zusätzlich mit aufführt.

Beispiel:
Ich unterstelle mein Testament für den Nachlass in Thailand dem thailändischen Erbrecht.
Der Zusatz im Testament könnte dann so lauten:

Meine Ehegattin (oder eine andere Person) hat die alleinige Verfügungsgewalt über mein/meine Konto/Konten der (hier die Bankverbindung und die Konten aufführen).

Anmerkung: Thailändisches Recht ist ebenfalls für das bewegliche Vermögen weltweit anwendbar (dazu gehören auch Konten in Deutschland und in anderen Ländern, falls vorhanden), soweit der deutsche Ehegatte seinen Wohnsitz länger als 5 Jahre in Thailand gehabt hat.

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#9 von sven , 15.12.2012 13:14

Zitat von Tango
[/color][/b]
Der Zusatz im Testament könnte dann so lauten:

Meine Ehegattin (oder eine andere Person) hat die alleinige Verfügungsgewalt über mein/meine Konto/Konten der (hier die Bankverbindung und die Konten aufführen).

Anmerkung: Thailändisches Recht ist ebenfalls für das bewegliche Vermögen weltweit anwendbar (dazu gehören auch Konten in Deutschland und in anderen Ländern, falls vorhanden), soweit der deutsche Ehegatte seinen Wohnsitz länger als 5 Jahre in Thailand gehabt hat.



Interessantes Thema. Ein Bekannter von mir will dies nach einer Herzoperation gerade regeln und bekam zur Auskunft, das es eine Vollmacht über den Tod hinaus in D praktisch nicht gibt, da die Bank regelmäßig darüber hinaus den Erbschein sehen will. Außerdem könnten sonstige Erben diese Vollmacht für den Todesfall oder die Gültigkeit über den Tod hinaus jederzeit kündigen.
Relativ sicher wäre eigentlich nur ein oder Konto.

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#10 von Somprit , 15.12.2012 13:18

... gibt es nicht inzwischen in Deutschland ein Urteil, dass die Bank KEINEN Anspruch auf die Vorlage eines Erbscheines hat

...Vielleicht weiß @Tango mehr zu diesem Urteil, ansonsten müsste ich in den nächsten Tagen (falls Zeit vorhanden) mal danach suchen

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#11 von Somprit , 15.12.2012 13:25

... Nachtrag/Ergänzung:

Zum Nachweis des Erbrechts kann auch ein eröffnetes, öffentliches Testament ausreichen
Erbschein ist nicht immer erforderlich


In der Regel weist der Erbe sein Erbrecht durch den Erbschein nach. Die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostet allerdings Gebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll zum Nachweis des Erbrechts ausreicht....
mehr unter: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_XI-...a8db1a78ed305b7

.... es gibt aber auch noch eine neuere/aktuellere Gerichtsentscheidung!

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#12 von Tango , 16.12.2012 00:14

Meine Aussage war:
„Der Zusatz im Testament könnte dann so lauten:
Meine Ehegattin (oder eine andere Person) hat die alleinige Verfügungsgewalt über mein/meine Konto/Konten der (hier die Bankverbindung und die Konten aufführen).

Anmerkung:
Thailändisches Recht ist ebenfalls für das bewegliche Vermögen weltweit anwendbar (dazu gehören auch Konten in Deutschland und in anderen Ländern, falls vorhanden), soweit der deutsche Ehegatte seinen Wohnsitz länger als 5 Jahre in Thailand gehabt hat.“

Da es sich hier um einen ZUSATZ handelt und ich thailändisches Erbrecht anordne, muss ich natürlich in diesem Testament meine Ehegattin (oder jemand anderes) als „alleinige Erbin“ einsetzen.

Dieser Zusatz dient lediglich als Sicherheit, sodass eine Bank daraus schließen kann, um welche Konten es sich hierbei handelt.

Ich kann aber auch in diesem Testament eine zweite Person namentlich benennen, die das Bankkonto erbt und die Ehegattin erbt dann den Rest des Nachlasses, falls der Erblasser dies so festlegt.

Da in Thailand das Gericht immer einen Erbschein ausstellt, haben weitere Personen keine Gelegenheit, dass Konto zu sperren, da sie im Testament nicht namentlich aufgeführt sind und somit keine Erben sein können.

Es wäre nett, wenn man hier nicht wieder in andere Themenbereiche übergeht. Hier behandeln wir die Vollmachten und welche Möglichkeiten noch bestehen, den thailändischen Banken aufs Fell zu rücken um schnell an die vorhandenen Konten zu kommen, falls keine Vollmacht ausgestellt wurde.
Denn @Somprit hatte an anderer Stelle geschrieben:
„Kein Konto bei einer thailändischen Bank ohne Vollmachterteilung/Verfügungsgewalt für eine/n (Erb-)berechtigten im Falle des Todes“

@Somprit meinte:
Zum Nachweis des Erbrechts kann auch ein eröffnetes, öffentliches Testament ausreichen
Erbschein ist nicht immer erforderlich.

Mein lieber @Somprit, deutsches und thailändisches Erbrecht sind zwei paar verschiedene Schuhe.

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#13 von Tango , 16.12.2012 00:19

Die Bedeutung einer „Transmortalen Kontovollmacht“

Bei einer bezeichneten „Transmortalen Kontovollmacht“ handelt es sich um eine Vollmacht, die nach dem Tode des Kontoinhabers weiter gilt. Sie berechtigt den Bevollmächtigten zwar auch nach dem Tode zu Verfügungen über das Konto, jedoch nicht zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

Bei einem Streitfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08 – u. a. entschieden, dass die Vollmacht nach dem Tode des Kontoinhabers zwar weiter gilt bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Erben, dass aber nach dem Tod der Erbe Kontoinhaber geworden ist und somit zwischen dem Bevollmächtigten und dem Erben ein Vertrauensverhältnis besteht, wonach der Bevollmächtigte nach Treu und Glauben nicht berechtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder diesen ggf. bei Kenntnis zum Widerruf der Vollmacht veranlasst hätten.

Zur Rechtstellung:

Die Rechtstellung des Verstorbenen übernehmen in der Stunde des Todes die Erben. Da ein Bankkonto zum beweglichen Vermögen zählt, gehört dieses Bankkonto den Erben bzw. der Erbengemeinschaft.
Somit ist klargestellt, dass ein Bevollmächtigter nicht einfach das Konto leer fegen kann, denn der Erblasser kann für jedermann eine Kontovollmacht ausstellen, diese Person muss nicht zu den Erben zählen.
In der Regel erteilen Ehegatten sich Kontovollmachten, die über den Tod hinausgehen; desgleichen betagte Eltern für eines oder mehrere Kinder.

Aufgrund einer solchen Vollmacht hat die Ehefrau das Konto des verstorbenen Ehemannes auf sich umschreiben lassen. Der Sohn hat als Alleinerbe von der Sparkasse noch einmal das Geld verlangt, das vor dem Tod des Erblassers auf dessen Konto war. Der BGH hat die Sparkasse antragsgemäß verurteilt.

Dazu hier eine Aussage von einem Rechtsanwalt:
Aufgrund einer solchen Vollmacht hat die Ehefrau das Konto des verstorbenen Ehemannes auf sich umschreiben lassen. Der Sohn hat als Alleinerbe von der Sparkasse noch einmal das Geld verlangt, das vor dem Tod des Erblassers auf dessen Konto war. Der BGH hat die Sparkasse antragsgemäß verurteilt, weil die Vollmacht zwar nach dem Tod des Vaters für die Ehefrau noch gültig war, zur Umschreibung des ganzen Kontos auf die Ehefrau aber nicht berechtigte.

Der BGH hat im Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08 – u. a. darauf abgestellt, dass die Vollmacht nach dem Tode des Kontoinhabers zwar weiter gilt bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Erben, dass aber nach dem Tod der Erbe Kontoinhaber geworden ist und somit zwischen dem Bevollmächtigten und dem Erben ein Vertrauensverhältnis besteht, wonach der Bevollmächtigte nach Treu und Glauben nicht berechtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder diesen ggf. bei Kenntnis zum Widerruf der Vollmacht veranlasst hätten.
Selbst wenn nach der Vollmacht der Bevollmächtigte zu „unbeschränkten Verfügungen“ berechtigt ist, gehört dazu nicht die Kontenumschreibung. Das hätte von der Sparkasse beachtet werden müssen.
Nach wie vor wird die transmortale Kontovollmacht wichtig sein, um bspw. den Ehegatten für den Zeitraum bis zum Erbantritt finanzielle Überbrückung zu gewährleisten. Die Befugnis zur Umschreibung eines Kontos muss bei einer Erteilung einer Kontovollmacht künftig aber ausdrücklich aufgeführt sein, ansonsten ist der Bevollmächtigte zu einer derartigen Maßnahme nicht berechtigt.

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#14 von Tango , 16.12.2012 00:43

@Sven,
hat dein Bekannter den Wohnsitz in Deutschland, so kommt deutsches Erbrecht zu tragen. Er hat dann die Möglichkeit ein Bankkonto als Vermächtnis oder bei Erbberechtigten als Vorausvermächtnis einer bestimmten Person zu vermachen und dieser Person dann zusätzlich noch die alleinige Verfügungsgewalt über dieses Konto im Testament übertragen.
Näheres über ein Vermächtnis oder Vorausvermächtnis kannst du unter „Erben und Vererben“ lesen.

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RE: Allgemeines über Vollmachten

#15 von Somprit , 16.12.2012 12:16

Zitat von Tango
...Es wäre nett, wenn man hier nicht wieder in andere Themenbereiche übergeht...
@Somprit meinte:
Zum Nachweis des Erbrechts kann auch ein eröffnetes, öffentliches Testament ausreichen
Erbschein ist nicht immer erforderlich.

Mein lieber @Somprit, deutsches und thailändisches Erbrecht sind zwei paar verschiedene Schuhe.



...mein „lieber @Tango“, könnte es sein, dass auch Du erst mal richtig lesen solltest....

Denn wo habe ich etwas über deutsches vs. thailändisches Erbrecht geschrieben, was deinen „Vorwurf/ Behauptung“ stützen würde/könnte

...ich hatte auf diese Worte von @sven

Zitat
“... Ein Bekannter von mir will dies nach einer Herzoperation gerade regeln und bekam zur Auskunft, das es eine Vollmacht über den Tod hinaus in D praktisch nicht gibt, da die Bank regelmäßig darüber hinaus den Erbschein sehen will....



geantwortet.....man(n) beachte die von mir vorgenommene Unterstreichung

Wie Du, liebenswerter @Tango also deinen gegen mich erhobenen Vorwurf rechtfertigen möchtest/willst....erschließt sich mir nicht, denn aus @svens Worten ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf Thailand und somit thailändisches Recht... wohl aber auf Deutschland und das Recht oder Unrecht der deutschen Banken einen Erbschein zu verlangen

...übrigens, in einem Forum, insbesondere deutschsprachigem THAILAND-Forum wird man(n) NIE das Thema derart steril halten können, wie von Dir gewollt, es dir vorschwebt... und das ist auch gut so!

Wie oft wird von einem Member gedanklich von der Namensgebung dem vorgegebenen Inhalt des Threads selektierend abgewichen...neue ausfasernde Bereiche entstehen... wobei man(n) schon „bemüht“ sein sollte, das vorgegebene Thema nicht zu einem unübersichtlichen Delta verwässern zu lassen!

Was Dir vorschwebt, gilt nur für deine Rechtssammlung, wo niemand auser Dir selbst Strich, Punkt und Ausrufezeichen setzend eingreifen kann ....

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