Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#1 von Tango , 30.10.2010 19:33

Testament kann auch durch Einreißen widerrufen werden

Willentliches Einreißen stellt Widerruf durch Veränderung im Sinne von § 2255 BGB dar
Ein Erblasser kann ein eigenhändig geschriebenes Testament jederzeit ändern oder auch widerrufen. Ein Widerruf liegt z.B. vor, wenn der Erblasser das Testament an beiden Seiten eingerissen hat, so dass erkennbar ist, dass es sich um keine versehentliche Beschädigung des Papiers handelt. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurden nach dem Tod einer Frau zwei Testamente vorgefunden. In dem älteren war ein Verwandter als Alleinerbe bestimmt. Das jüngere Testament hat fünf Verwandte der Erblasserin zu je 1/5 der Erbschaft als Erben berufen. Das zweite (jüngere) Testament, das aus zwei Blättern bestand und gefaltet war, wies auf beiden Blättern jeweils längs und quer vom Rand zu Mitte verlaufende deckungsgleiche Einrisse auf. Beide Blätter waren jedoch nicht völlig zerrissen, sondern waren als jeweils einheitliche, wenn auch stark eingerissene, Urkunde vorhanden.

Gericht: Versehentliche Beschädigung scheidet aus

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass angesichts der von zwei Seiten erfolgten, tiefen Einrisse anzunehmen sei, dass eine nur versehentliche Beschädigung ausscheide. Das mehrfache Einreißen lasse den Willen der Vernichtung erkennen und schließe eine zufällige Beschädigung aus, stellte das Gericht fest.

Risse stammten von Erblasserin
Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Risse von der Erblasserin stammten.

Auszug aus dem Gesetz
§ 2255 BGB. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
(Aktenzeichen: 1 Z BR 67/95) Bayerisches Oberstes Landesgericht

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#2 von Tango , 30.10.2010 22:20

Ehegattenzuschlag (gekürzte Wiedergabe)
Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf den so genannten Ehegattenzuschlag


Diskriminierung liegt vor, wenn Personen oder Gruppen in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandelt werden
Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 - den so genannten Ehegattenzuschlag. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden
Die Kläger, ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter, hatten geltend gemacht, ihnen stehe dieser Zuschlag seit dem 2. Dezember 2003 zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit seit Juli 2009 für gegeben erachtet und die Entscheidung der Vorinstanzen abgeändert, soweit sie dem entgegenstehen.

Familienzuschlag nach Bundesbesoldungsgesetz nur für Eheleute
Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nur Eheleuten gewährt. Zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 den Familienstand der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschaffen und später fortentwickelt. Zudem müssen Behörden und Gerichte in Deutschland seit dem 2. Dezember 2003 die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift ungeachtet dessen unmittelbar anwenden, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie vollständig umgesetzt hat. Diese Richtlinie untersagt in ihrem Anwendungsbereich jede unmittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person.

Seit Juli 2009 steht auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen sind. Seitdem gebietet Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 10.09 und BVerwG 2 C 21.09]

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#3 von Tango , 30.11.2010 23:06

Spitzeleinsätze gegen Sozialhilfeempfänger sind rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen (OVG) hat die Rechte von Sozialhilfeempfängern mit Urteil vom 25.11.2010 (Az: 1 KO 527/08) gestärkt. Demnach sind gegen sie gerichtete verdeckte Ermittlungen durch sogenannte “Sozialdetektive” als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu werten.

In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 1 KO 527/08 verhandelt wurde, strich die Stadt Eisenach einer Hilfebedürftigen den Zuschuss zur Kindergartengebühr für ihre älteste Tochter. Die Stadt berief sich auf von einem “Sozialdetektiv” angefertigte Protokolle, nach denen die Frau mit ihrem Freund in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde. Folglich wollte die Behörde dessen Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigen.
Das OVG stellte hierzu fest, dass derartige Ermittlungen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sind. Vielmehr hätte es ausgereicht, die Frau eingehend zu befragen. Die Richter betonten allerdings auch, dass das Urteil nicht direkt auf andere Fälle übertragbar sei. Zum Einsatz von “Sozialdetektiven” existiere noch keine weitere Rechtsprechung. Ferner gilt es zu beachten, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Quelle: Sozialleistungen, Info

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#4 von Tango , 30.11.2010 23:08

Kindergeld: BFH hat keine Bedenken gegen Senkung der Altersgrenze

Der Bundesfinanzhof in München (BFH) hat mit Urteil (Az. III R 35/09) vom 24.11.2010 festgestellt, dass keinerlei rechtliche Einwände gegen die Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld ab dem Jahr 2007 bestehen.

Die Altersgrenze lag bis dahin bei 27 Jahren und wurde schrittweise bis auf 25 Jahre, zuzüglich der Zeiten, in denen Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet wurde, abgesenkt.
Die Richter der BFH gehen davon aus, dass trotz der Senkung der Altersgrenze das steuerfreie Existenzminimum der betroffenen Familien gesichert sei. Dies liegt nach Auffassung des BFH auch daran, dass Eltern Unterhaltsleistungen für in Ausbildung befindliche Kinder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten. Auch Eltern, deren Kinder im Vertrauen auf die damalige Regelung eine langfristige Ausbildung begonnen haben, sehen die Richter nicht als benachteiligt an.
Es ist jedoch möglich, dass zur Klärung dieser Frage das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufen wird.

Quelle: Sozialleistungen, Info

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#5 von Somprit , 01.12.2010 08:33

Zitat von Tango
Spitzeleinsätze gegen Sozialhilfeempfänger sind rechtswidrig ...



... ich weiß nicht, ob ich noch immer zu berufsbezogen denke, aber wenn ich alleine schon den Negativ-Ausdruck "Spitzeleinsätze" lese, schaudert es mich... der "Sozialbetrug" gehört doch leider zum gemeinschädlichen Alltagsproblem und sollte mit allen Mitteln zum Wohle der Sozial-Gemeinschaft bekämpft werden

Da es hier um soziale Probleme geht, erlaube ich mir folgende Neuerung zu der hinreichend bekannten Düsseldorfer-Tabelle einzustellen...


Mehr Geld für unterhaltspflichtige Erwerbstätige

Berufstätigen Unterhaltspflichtigen bleibt vom kommenden Jahr an mehr Geld für den eigenen Lebensbedarf. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hob in der bundesweit angewandten "Düsseldorfer Tabelle" den sogenannten Selbstbehalt als "unterste Opfergrenze" von 900 auf 950 Euro im Monat an.

Unterhaltsberechtigte Kinder und Ex-Partner müssen im kommenden Jahr eine Nullrunde drehen, nachdem die Sätze im vergangenen Jahr um 13 Prozent kräftig angehoben worden waren. Einzige Ausnahme: Studenten mit eigener Wohnung haben nun Anspruch auf 670 statt bisher 640 Euro im Monat.

Höhere Ausgaben für den Staat

Auf den Staat kommen damit höhere Sozialausgaben zu: Durch den höheren Selbstbehalt könnten deutlich mehr Kinder in die Sozialhilfe rutschen. Kindern, denen der Staat ohnehin schon Sozialhilfe zahlt, muss er nun - bei unverändertem Einkommen des Unterhaltspflichtigen -entsprechend mehr zahlen.

Der Selbstbehalt von arbeitslosen Unterhaltspflichtigen bleibt mit 770 Euro unverändert. Gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ex-Partner steigt der nicht antastbare Eigenbedarf von 1000 auf 1050 Euro. Sind die Kinder volljährig und haben ihre Schulausbildung abgeschlossen, bleiben dem Unterhaltspflichtigen künftig 1150 statt bisher 1100 Euro zum Leben übrig.
Wer unterhaltspflichtig gegenüber seinen eigenen Eltern ist, etwa weil deren Rente und Pflegeversicherung zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, darf künftig 1500 statt 1400 Euro pro Monat selbst behalten.

Bundesrat muss noch zustimmen
Die neuen Sätze stehen noch unter einem Vorbehalt: Der Bundesrat muss die Existenzminimum-Berichte noch akzeptieren. Sie sind eine Grundlage der Berechnungen.
In der "Düsseldorfer Tabelle" sind die bundesweit geltenden Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Sie wird in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag festgelegt.
http://www.tagesschau.de/inland/kindesunterhalt102.html

... tja, der angeführte Selbstbehalt dürfte vielleicht für den einen oder anderen von Interesse sein ... obwohl dieser Selbstbehalt unter Hinblick der hiesigen Visa-Erfordernissen kaum ins Gewicht fallen dürfte, um das begehrte sogenannte "Jahresvisum" zu bekommen.
Die hiesige Immi legt inzwischen Wert darauf, dass die jährliche Bestätigung des Konsulats hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Gelder (monatl. Einkommen) NICHT mehr den Tagesumrechnungskurs in Baht ausweist, sondern ausschließlich den EURO-Betrag... die Umrechnung erfolgt am Tage der Visum-Beantragung sodann durch die Immi - was gut aber auch schlecht sein kann

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#6 von Tango , 03.12.2010 10:49

LSG Rheinland-Pfalz:
Träger der Grundsicherung muss Kosten des Umgangsrechts übernehmen – auch für Fahrten in die USA

Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sind Kosten in angemessenen Umfang zu übernehmen
Die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war.

Träger zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet
Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal.

Umgangsrecht verfassungsrechtlich geschützt
Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010
(Aktenzeichen: L 1 SO 133/10 B ER)

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#7 von Tango , 08.01.2011 14:09

FG Münster:
Bloßer Vermächtnisanspruch kann wirtschaftliches Eigentum begründen

Finanzamt darf die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven in Aufgabegewinn nach § 16 EStG einbeziehen
Der per Vermächtnis begründete - aber nicht erfüllte - Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks kann ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaftliches Eigentum anzunehmen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall betrieben zunächst der Vater und die Großmutter des Klägers in der Rechtsform einer GbR einen Einzelhandel. Die Großmutter überließ der GbR für betriebliche Zwecke ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück. Nach dem Tod der Großmutter führte der Vater das Gewerbe als Einzelunternehmer unverändert fort. Dem Vater, der nicht Erbe geworden war, wurde das Betriebsgrundstück vermächtnisweise zugesprochen. Der Vermächtnisanspruch wurde nicht erfüllt; allerdings verlangte der Erbe das Grundstück auch nicht heraus. Nachdem auch der Vater gestorben war, stellte der Kläger als dessen alleiniger Erbe den Geschäftsbetrieb ein. Das Finanzamt bezog die in dem Grundstück enthaltenen stillen Reserven in den Aufgabegewinn nach § 16 EStG ein.

Grundstück gehörte zum Betriebsvermögen
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung. Das Grundstück habe zwar nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Klägers bzw. seines verstorbenen Vaters gestanden, aber dennoch zum Betriebsvermögen gehört. Der Vater sei infolge seines Vermächtnisanspruchs auf Übertragung des Grundstücks wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gewesen. Er habe den zivilrechtlichen Eigentümer - den Erben - auf Dauer von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen können und daher die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Einem etwaigen Herausgabeverlangen des Erben hätte der Vermächtnisanspruch aus § 2174 BGB als Besitzrecht entgegengehalten werden können.

Finanzgericht Münster, Urteil (Aktenzeichen: 11 K 4309/07 F)
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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#8 von Tango , 14.01.2011 18:55

OLG Oldenburg: Angebot "Geld für Sex" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung

Ansprechen einer Frau als Prostituierte ist ehrverletzend
Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied das Oberlandesgerichts.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten.
Täter nimmt durch Angebot ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf

Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

OLG: Landgericht wertet Handlung des Angeklagten zu Recht als strafbare Beleidigung
Die Revision des Angeklagten hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe.

Kuss am Halsbereich gegen den Willen der Person stellt noch keine Herabsetzung oder Geringschätzung dar

Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person - und damit keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches - zu sehen. Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.01.2011
(Aktenzeichen: 1 Ss 204/10)

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#9 von Tango , 16.01.2011 17:07

Internetpräsenz in Bearbeitung bedarf keines Impressums

"Seite wird gründlich überarbeitet" – Internetpräsenz in Bearbeitung bedarf keines Impressums

Vorschalt-Seite stellt keine geschäftsmäßige Betätigung dar und unterfällt nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG

Eine Internetpräsenz, die sich im Aufbau oder in einer grundlegenden Überarbeitung befindet und den Hinweis enthält, dass der Besucher der Seite in einigen Tagen noch einmal vorbeischauen soll oder über eine angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer Kontakt mit dem Betreiber der Seite aufnehmen kann, benötigt kein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall entdeckte die Klägerin unter einer Internetadresse eine so genannte Vorschalt-Seite. Diese beinhaltete ein Firmenlogo, den Slogan "alles für die Marke" und darüber hinaus den Hinweis, dass die Seite gründlich überarbeitet werde und die Bitte an den Besucher der Seite, den Internetauftritt in einigen Tagen noch einmal aufzusuchen. Zur Kontaktaufnahme war zudem eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben.

Abgemahnter gibt Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, verweigert jedoch Zahlung von Anwaltskosten

Da die Seite kein Impressum enthielt, mahnte die Klägerin den Unterhalter der Website ab. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verweigerte er jedoch.

Abmahnung war ungerechtfertigt

Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf befand. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung nach Auffassung des Gerichts ungerechtfertigt war. Zwar müsse ein Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TMG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 vorgeschriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Mit dem Slogan "alles für die Marke" auf der streitgegenständlichen Vorschalt-Seite vermittle der Beklagte jedoch keine Informationen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld und auch konkrete Leistungen würden durch diese Aussage nicht beworben. Der Internetauftritt der Beklagten stellt somit keine geschäftsmäßige Betätigung dar und unterfalle somit nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG, urteilte das Landgericht.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010
(Aktenzeichen: 12 O 312/10)

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#10 von Tango , 18.01.2011 15:28

Brautgeld ist nach Trennung nicht einklagbar[/size]
[size=150]Urteilsspruch


Es ist ein Urteil von großer gesellschaftlicher Relevanz: Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das für eine Ehefrau gezahlte Geld auch nach dem Ende einer Beziehung nicht einklagbar ist.
Die Richter werteten die Zahlung des Brautgeldes als sittenwidrig.

Hamm - Die deutsche Justiz will dem Verkauf von Bräuten in der Bundesrepublik einen Riegel vorschieben. Das Geld für eine gekaufte Ehefrau sei hierzulande auch nach der Trennung nicht einklagbar, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt klar.

Das Gericht hatte bei dem veröffentlichten Urteil über eine Ehe unter Kurden zu verhandeln. Verwandte des Ehemannes hatten das Brautgeld zurückgefordert, als die Braut vor ihm geflohen war.
Wenn die Familie des Bräutigams Geld zahle, damit eine Ehe zustande komme, verletze dies "die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde" (Az.: I-18 U 88/10), so das OLG.

"Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden (...) mehr bestehen", hieß es in einer Mitteilung. Daher müsse deutlich gemacht werden, dass solche Verabredungen nur auf eigenes Risiko erfolgen können. Eine Vereinbarung über die Zahlung von Brautgeld als Voraussetzung für die Eheschließung verletzte die Menschenwürde und sei sittenwidrig.

"Die Beteiligten sind Angehörige des jesidischen Glaubens", erläuterte eine OLG-Sprecherin den Fall. Die Ehe wurde im Juni 2007 geschlossen. "Die Kläger - der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams - zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8000 Euro." Noch vor dem ersten Hochzeitstag verließ die damals 19-Jährige ihren Mann. Er hatte sie in der Ehe vergewaltigt.

"Das sogenannte 'Brautgeld' verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des jesidischen Glaubens eine Abrede gegeben", sagte die OLG-Sprecherin weiter. Das Geld sei für die Ehe gezahlt worden. Es müsse zurückgegeben werden, wenn Braut und Bräutigam weniger als ein Jahr zusammenleben.

Laut Entscheidung des 18. Zivilsenats ist dies nach deutschem Recht nicht einklagbar. Weil das Geschäft sittenwidrig ist, könnten Verwandte des Bräutigams der anderen Familie auch keine ungerechtfertigte Bereicherung vorwerfen.

Quelle: Spiegel.de/Panorama 17.01.2011

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#11 von Tango , 19.01.2011 19:22

Hartz-IV-Empfänger bekommen private Krankenversicherung voll bezahlt

Viele Hartz-IV-Empfänger müssen sich privat krankenversichern - doch die Zuschüsse, die sie von den Jobcentern bekommen, reichen hinten und vorne nicht. Jetzt hat das Bundessozialgericht ein Grundsatzurteil gefällt: Arbeitslose sollen den vollen Betrag erstattet bekommen.

Kassel - Rund 30.000 Hartz-IV-Empfänger können aufatmen: Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bekommen privat krankenversicherte Arbeitslose künftig die Kosten einer privaten Basis-Versicherung voll erstattet.
Das Gericht schuf damit Klarheit für Arbeitslose und auch für die Versicherungswirtschaft. Im Gesetz liege eine "planwidrige Lücke" vor, die verfassungskonform zu schließen sei, erklärte das BSG zur Begründung.

Früher wurden Hartz-IV-Empfänger automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen oder erhielten auf Antrag für ihre private Versicherung nur einen Zuschuss bis knapp 130 Euro. Seit Anfang 2009 können zuvor privat Versicherte jedoch auch bei Arbeitslosigkeit nicht mehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zurückkehren. Gleichzeitig sind aber alle Bürger verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern. Nach Angaben der Bundesregierung vom März 2010 sind bundesweit 32.000 Arbeitslose betroffen.

Im vorliegenden Fall war der Kläger selbstständiger Rechtsanwalt und seit seiner Referendarzeit privat versichert. Anfang 2009 beantragte er Hartz IV. Das Jobcenter Saarbrücken bewilligte die Leistung, zahlte für die Krankenversicherung aber nur den zuvor üblichen Zuschuss von 130 Euro. Monatlich 80 Euro sollte er aus seiner Regelleistung zahlen.

Das BSG geht davon aus, dass der Gesetzgeber dieses Problem unterschätzt hatte. Bei Beratung über die neuen Hartz-IV-Regeln sei er 2007 von einem "bezahlbaren Basistarif" ausgegangen; die Zahlen für die Kalkulation hätten aber erst Ende 2008 vorgelegen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine derart hohe Eigenbeteiligung gewollt gewesen sei.

Für den 2009 eingeführten Basistarif sollen die privaten Krankenkassen die gleichen Leistungen anbieten, wie die gesetzlichen Krankenkassen. Der Beitrag ist bei derzeit 575,44 Euro monatlich gedeckelt. Von Hartz-IV-Empfängern dürfen die Privat-Kassen auf Antrag nur den halben Beitragssatz verlangen.
(Az: B 4 AS 108/10 R)

Quelle. Spiegel.de/Wirtschaft 18.01.2011

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#12 von Tango , 21.01.2011 10:17

Mangelnde Deutschkenntnisse

Mutter mit mangelnden einfachen Deutschkenntnissen zur Teilnahme an Integrationskurs verpflichtet

Integrationsverzögerung der Mutter kann zu konkreten Nachteilen für Integration der Kinder führen

Ein Ausländer, der in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert wird, ist verpflichtet an diesem Kurs auch teilzunehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt und wies die Klage einer Ausländerin ab, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Integrationskurs gewandt hatte.

Die aus dem Kosovo stammende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Landkreis verpflichtete Mutter zur Teilnahme an Integrationskurs

Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin – nach Ablauf des Mutterschutzes – zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

Klägerin weist auf zweisprachige Erziehung der Kinder hin und verweigert Teilnahme an Integrationskurs

Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.

Teilnahme an Kurs aufgrund von Kinderbetreuung nicht unzumutbar

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen.

Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.12.2010
(Aktenzeichen: 2 K 870/10.NW)

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#13 von Tango , 01.02.2011 13:24

Vorhaut-Verlust: (gekürzte Ausgabe)

Vorhaut nach Alkoholgenuss in Hosenreißverschluss eingeklemmt

Wenn sich ein Jugendlicher mit Alkohol betrinkt und sich beim späteren Urinieren seine Vorhaut im Reißverschluss seiner Hose einklemmt, so dass die Vorhaut entfernt werden muss, so kann er für diesen Schaden nicht den Verkäufer der alkoholischen Getränke verantwortlich machen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer dem Jugendlichen kein Alkohol verkaufen durfte, wie das Landgericht Weiden entschied.

Ein 14-Jähriger (Kläger) erwarb im Geschäft des späteren Beklagten 18 Flaschen Bier zu je 0,33 Liter und eine 0,7-Liter-Flasche Palm Beach.

Nach dem Urinieren Vorhaut eingeklemmt
Nach dem gemeinschaftlichen Konsum des Alkohols mit seinen Freunden, infolgedessen der Junge in einen nicht unerheblichen Alkoholrausch geraten war, musste er urinieren und klemmte sich beim anschließendem Verschließen des Hosenschlitzes seine Vorhaut in den Reißverschluss.

Im Krankenhaus konnte die Vorhaut mehr gerettet werden
Der Jungendliche wurde hierdurch erheblich verletzt, musste sich in ein Krankenhaus begeben und einer Operation unterziehen, die letztlich mit der Entfernung der Vorhaut endete und einen kurzfristigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog.

Junge will 5.000 Euro Schmerzensgeld
Gezeichnet durch den herben Verlust verlangte der Jugendliche, vertreten durch seine Eltern, finanziellen Ersatz für seine Entbehrungen vom Inhaber des Ladens. Er machte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro geltend sowie Schadenersatz in Höhe von 150 Euro resultierend aus der Beschädigung seiner Hose, Fahrtkosten seiner Eltern ins Krankenhaus und Beschaffung von Lesestoff für den Klinikaufenthalt.

Liebesleben in Gefahr
Der Junge begründete seine Klage damit, dass er "erhebliche Schmerzen erlitten" habe und "Nachteile in seinem künftigen Liebesleben" befürchte.

Verstoß gegen Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
Der Inhaber des Ladens müsse für den entstandenen Schaden aufkommen, argumentierten die Eltern des Jungen, weil er gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen habe. Er hätte ihrem Sohn gar keinen Alkohol verkaufen dürfen. Der Alkoholkonsum sei ursächlich für die anschließende Verletzung geworden.

Landgericht weist Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab
Das Landgericht wies die Klage des Jungen ab. Er habe keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung oder nach § 823 Abs. 2 i.V.m. dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Auch nüchterner Mensch kann sich Vorhaut einklemmen

Das Gericht war davon überzeugt, dass ein Einklemmen der Vorhaut auch bei einem nüchternen Menschen passieren kann und folglich nicht der gesicherte Schluss zulässig sein, dass dies die Folge des Alkoholgenusses gewesen sei.

Berufung
Der Kläger ging gegen die Entscheidung des Landgerichts Weiden in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg. Aber auch dies wies die Klage ab (Urteil vom 12.03.2004, 6 U 2507/03).
Das Urteil ist aus dem Jahr 2003 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#14 von thai.fun ( Gast ) , 01.02.2011 18:06

Ich denke mit solchen Deutschen Bagatelle Urteilen könnte man das Forum leicht überfüllen?
Zudem frag ich mich nach obigem, ob ich meinen Arzt der mir damals riet meinem 6 jährigen Sohn die Vorhaut zu kappen, noch einklage....

thai.fun

RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#15 von Tango , 01.02.2011 18:42

@thai.fun schreibt:
„Ich denke mit solchen Deutschen Bagatelle Urteilen könnte man das Forum leicht überfüllen?“

Meine Antwort: Wir sind nun erst auf Seite zwei angelangt, da kann man kaum vom „Überfüllen“ sprechen.
Außerdem darf ich auch die Löschtaste betätigen, sodass ich dann immer nur drei oder vier Seiten stehen lassen kann wenn es erwünscht wird, falls der Speicherplatz dann anderswo benötigt wird.
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