Deutsches Visum

#1 von Binturong , 02.10.2010 05:57

Ich dachte, dieses Thema wurde schon einmal irgendwo behandelt.
Da ich nichts finde (So ein Admin will doch auch beschäftigt sein…) also diesen neuen Thread.

Meine Frau hat ein unbefristetes deutsches Visum (?) (Aufenthaltstitel).
Dieser Titel erlischt, wenn sie Deutschland, besser gesagt ihren ständigen Wohnsitz hier in D., für mehr als 180 Tage im Jahr nach einem anderen ständigen Wohnsitz hin verlässt.

Da sie diesen Titel nun jetzt 15 Jahre lang in ihrem Reisepass stehen hat, dachte ich, ab nächstem Jahr könnte sie unsere Deutschland Besuche auf einmal im Jahr begrenzen.
(Der Wechselkurs, der Wechselkurs…)

Nun gestern auf dem Ausländeramt der (dt.) Stadt kam dann aber die Auskunft:
Nee nee, so nicht!

Einen längerfristigen Auslandsaufenthalt werde ihr nur gewährt, wenn
- ihre Rentenanwartschaft über einer möglichen späteren Sozialhilfeleistung liegen würde,
- sie schon ins Rentenalter gekommen wäre oder
- dieser befristet ist (Also ein Zurückdatum genannt wird.). Auch dieser befristete längerfristige Aufenthalt würde die freundliche, nette, auch bestimmte Dame auf diesem Amt nur ein einzigstes Mal für 10 Euros genehmigen. – Mehr ist nicht drin.

(Jetzt hatte ich mich doch schon so richtig mal auf einen Klebreis mit einer kleinen Fleischeinlage gefreut. So wie es aussieht, wird das nun doch nichts – Ich werde schlank bleiben müssen. Aber wieso ist mein Hund so fett?)

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RE: Deutsches Visum

#2 von Binturong , 02.10.2010 06:08

Nun noch eine Frage zum Erhalt eines deutschen Arbeitsvisums.
(MooHoo verzeih mir bitte den Plural von Visa.(?))

Welche Vorraussetzungen muss ein Thai dafür bringen?

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RE: Deutsches Visum

#3 von Somprit , 02.10.2010 07:45

... Binturong, mit dem angefragten "Arbeits-Visum" verwirrst Du mich , denn hat Dein Engel ein Visum, ist die sodann beim zuständigen Arbeits-Amt einzuholende "Arbeitserlaubnis" nur eine reine Formsache ... ein spezielles "Arbeits-Visum" für unsere Frauen ...

Mit dem Problem des ggf. erlöschenden "Aufenthaltstitel" scheint es bei manchen AL-Behörden in D. offensichtlich nicht viel anders zu sein, wie vielerorts hier bei der Immi... der Beamte entscheidet
Dass ein solches "Überziehungs-Papier", mit welchem eine Überziehung der 180 Tage gestattet wird, inzwischen 20 EURO kostet (zumindest bei einem ALA in Hessen) durchaus auch über einen längeren Zeitraum "Wirkung" entfaltet, hatte mein Engel über 4 Jahre in der Praxis genutzt ...

Zudem dürfte eine solche "Überziehungs-Erlaubnis", welche m.W. nicht mit einem Ablaufdatum versehen ist, in erster Linie bei der Einreise am Flughafen zur Anwendung kommen - falls der kontrollierende Beamte sie überhaupt sehen will, was ich nie erlebt hatte...
Erst mal im Lande, wird kaum ein ALA dagegen einschreiten
Eine relativ lange Diskussion gab einst darüber im "Blauen", wo ein solches Papier auch "ausgestellt" ist ... zu faul zum suchen jetzt

Aber da man(n) nie auslernt, lasse ich mich gerne berichtigen ...

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RE: Deutsches Visum

#4 von Allgeier , 02.10.2010 19:37

Und ab wann duerfen die Frauen eigentlich arbeiten?
Sprich wie lange muss ich mit meiner Frau in Deutschland wohnen damit sie eine Arbeitserlaubniss bekommt?

 
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RE: Deutsches Visum

#5 von Somprit , 02.10.2010 20:03

... bei meiner dauerte es einst laaannngge 8 Tage....

Spaß beiseite, es geht praktisch Zug um Zug... angekommen, beim Bürgerbüro angemeldet, 2 Tage später eine Arbeitsstelle gefunden, direkt zum Arbeitsamt... schon hatte sie ihre "Arbeitserlaubnis"

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RE: Deutsches Visum

#6 von MooHo ( Gast ) , 02.10.2010 21:01

Zitat von Allgeier
Und ab wann duerfen die Frauen eigentlich arbeiten?
Sprich wie lange muss ich mit meiner Frau in Deutschland wohnen damit sie eine Arbeitserlaubniss bekommt?


Bin gerade mal einige gesetze und vorschriften durchgegangen. Es gibt da wohl keine Zeitbegrenzung, sondern hängt von dem Aufenthaltstitel ab.
Manche Titel verlangen sogar, daß eine Arbeitsgenehmigung vorliegt.

MooHo

RE: Deutsches Visum

#7 von Hotjob ( Gast ) , 02.10.2010 22:43

Meine Frau hat nach der Eheschliessung ( in Berlin ) sofort, das heisst am nächsten Tag das erforderliche Papier zur Arbeitserlaubnis bekommen. Die spätere Anmeldung beim Finanzamt als Selbständige nur noch Formsache

Hotjob

RE: Deutsches Visum

#8 von Binturong , 03.10.2010 02:48

Ach, das nahm jetzt aber nicht den richtigen Lauf.
Das dt. Arbeitsvisum mit der erforderlichen Arbeitserlaubnis braucht meine Frau nicht.
Diese Erlaubnis, die hat sie schon lange.

Ich denke an z. B. eine (importierte) Haushaltshilfe für meine Eltern oder
einen Job meines sehr gut englisch sprechenden Thaifreundes mit sehr gutem Wissen über Computerhardware in D..

Ist ja – noch(?) – nichts aktuelles. Nur um sich mal Gedanken darüber zu machen.

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RE: Deutsches Visum

#9 von Somprit , 03.10.2010 09:19

... ein "deutsches Arbeits-Visum mit der erforderlichen Arbeitserlaubnis" wirst Du für ein Mandelauge, wegen mir auch Lotusblume NICHT bekommen.... weil es ein solches nicht gibt ... es sei denn, Du weist nach, dass es in Gesamtdeutschland keine entsprechenden Pflegekräfte gibt oder Dir die Job-Center keine zur Verfügung stellen können

... erinnere Dich an den Slogan in dem vorletzten Landtags-Wahlkampf in NRW: Kinder statt Inder ... oder hieß es: Inder statt Kinder ... dort ging es um eine sogenannte "Green-Card" ...

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RE: Deutsches Visum

#10 von Binturong , 03.10.2010 18:57

Somprit

Zitat
... ein "deutsches Arbeits-Visum mit der erforderlichen Arbeitserlaubnis" wirst Du für ein Mandelauge, wegen mir auch Lotusblume NICHT bekommen....



Ich möchte ja auch keine die mit Vater und Mutter nur nett daher redet und ihren süßen A… (B, C) oder Hintern meinem noch Junggesellen Bruder zur Ansicht gibt.
Dieser denkt an eine Polin… .
Ich und meine Frau wissen aber, dass Thais eine andere Liebe und Verständnis für alte pflegebedürftige Menschen (Eltern) aufbringen, als wir vom Geld und Zeit her bestimmten „Menschen“ (Kultur?). Auch der Blick für Ordnung und Sauberkeit ist ein anderer.

Zum Thaifreund.
Da ja die deutschen Firmen zu blöde(!) sind, sich Fachkräfte selber her zu bilden, ist die dt. Green Card ja im Gespräch.
Was für Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?

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RE: Deutsches Visum

#11 von Somprit , 03.10.2010 21:24

... lieber Binturong, hättest Du dich mit des Rüttgers Slogan mal beschäftigt, hätte Dir eigentlich bei dem "Inder" etwas klingeln müssen... ... bei der lange im Gespräch, dann doch verworfenen "Green-Card" ging es in der Hauptsache um die Anwerbung von IT-Leuten ....

... die von Dir angepeilten "Pflegekraft"... nun ja, da würde ich unbesehen Deinem Bruder recht geben.... "es gibt da ein Polen-Mädchen ....", welches als Pflegerin nach vielfachem Hören-Sagen gute Dienste leisten soll....

Aber da es bei meinem Schreibstil zu viel würde, hier ein kurzer Wink mit dem Zaunpfahl ... http://de.wikipedia.org/wiki/Greencard_(Deutschland)

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RE: Deutsches Visum

#12 von Tango , 07.10.2010 14:29

Mein erster Versuch

@Binturong, frage doch die Dame vom Ausländeramt, ob nicht eventuell der § 51 AufenthG für deine Frau herangezogen werden könnte.
Denn die erteilte Auskunft von ihr geht völlig daneben.

AufenthG
Gemäß § 9 des AufenthG hat deine Frau eine Niederlassungserlaubnis. Es ist also ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Dieser berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese Niederlassungserlaubnis wird aber nur erteilt, wenn u.a. ihr Lebensunterhalt gesichert ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen durch den Ehegatten erfüllt werden.

Dies ist bei euch also der Fall.

§ 51 Abs.1 Nr.6 und 7 (Fortgeltung von Beschränkungen) sagen folgendes aus:

Nr. 6 wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
Nr. 7 wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Dies bedeutet im Klartext:
Wenn die thailändische Ehegattin sich schon 15 Jahre in Deutschland aufhält, kann sie ständig ihre Besuche in Thailand oder anderswo in anderen Ländern machen, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlischt. Sie kann auch länger als 180 Tage oder noch länger wegbleiben, auch dann erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht.

Deine Frau muss also nur noch die Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachlass des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis beantragen, den heftet sie in ihrem Reisepass ein.Diese Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Natürlich ist es besser, sollte sie für zwei oder 3 Jahre nach Thailand gehen und ihre kranke Mutter pflegen, dass sie den längeren Aufenthalt bei der deutschen Ausländerbehörde anzeigt/meldet.

Übrigens: Auch die Personen, die sich noch keine 15 Jahre in Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis aufhalten, dürfen die 180 Tage überschreiten, aber nur wenn sie die Genehmigung von der Ausländerbehörde erteilt bekommen haben. Und bei dieser Genehmigung muss man ein Datum der Rückreise angeben.

@Binurong: Daher liegt die Vermutung nahe, dass deine Frau eventuell die 15 Jahre noch nicht voll hat.

Manfred unter Tango

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RE: Deutsches Visum

#13 von Binturong , 08.10.2010 03:28

Tango,

ein Willkommen auch von mir.

Dein obiger Beitrag schon ausgedruckt.
Morgen werde ich den mal der Dame vorlegen und mal sehen... .

- Schau mer mal.

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RE: Deutsches Visum

#14 von Binturong , 17.10.2010 10:00

Aus dem

Zitat
- Schau mer mal.



ist dann erst ein

denk mer mal geworden.

Werden diesen Ausdruck erst im Herbst nächsten Jahres der Dame auf dem Ausländeramt vorlegen

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RE: Deutsches Visum

#15 von Tango , 17.10.2010 15:45

Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltstitel

1. Visum
2. Aufenthaltserlaubnis
3. Niederlassungserlaubnis (nach 3 oder 5 Jahren)
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn.
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

§ 27
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt
werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen
Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

§ 28
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei
Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem
Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis
verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und
dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG besitzt,
ist dem Ehegatten abweichend von§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu.

Niederlassungserlaubnis

Seit dem 01.01.2006 heißt die Daueraufenthaltsgenehmigung in Deutschland
Niederlassungserlaubnis!

Diese ist im Reisepass integriert.
Die wichtigste Änderung aber ist, dass, wenn der ausländische Ehepartner (z.B. die Thai-
Ehegattin) einen Aufenthaltstitel länger als 15 Jahre hat und sein Lebensunterhalt
gesichert ist, bei Ausreisen aus der BRD (z.B. nach Thailand) nicht mehr auf die 6-Monatsfrist
achten muss; sie kann ein-/ausreisen wann und wie sie will. All dieses ist geregelt in „§“ 51
AufenthG oder kann auf der Website des Innenministeriums nachgesehen werden.
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
fortbesteht. Dies muss ggf. nachgewiesen und von dem deutschen Ehemann bestätigt
werden.
Für die Thais, die nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen leben gilt „§“ 51 Absatz 1 Satz
1 AufenthG. Diese müssten sich mindestens 15 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten
haben und einen Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung führen können.

Ehegattennachzug nach Deutschland

Wie wir lesen konnten, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen davon
abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen kann.
Aber es veranlasst mich auf etwas hinzuweisen. Denn es gibt auch eine Möglichkeit für
einen bestimmten Personenkreis, auch ohne Sprachkenntnisse erst einmal nach Deutschland zu kommen, um dann im Inland die Sprachausbildung nachzuholen.

Im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) heißt es im § 28 u.a.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Bedeutung
Haben die thailändische Ehegattin und ihr deutscher Ehegatte ein leibliches minderjähriges
Kind, dass die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dieses Kind mit dem deutschem
Ehegatten zusammen bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, so ist vorerst für die
Ehegattin keine Sprachausbildung erforderlich.

Aufgrund des Sorgerechts der Ehefrau für das gemeinsame Kind , braucht kein Nachweis
der Sprachkenntnisse erbracht werden.
Erst bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die man in der Regel nach drei Jahren
beantragen kann, müssen deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. So hat also
die thailändische Ehegattin immerhin drei Jahre Zeit, um die Sprachausbildung nachzuholen.

Auch die thailändische ledige Mutter mit einem minderjährigen Kind mit deutscher
Staatsangehörigkeit braucht vorerst keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Manfred unter Tango

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