Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltstitel
1. Visum
2. Aufenthaltserlaubnis
3. Niederlassungserlaubnis (nach 3 oder 5 Jahren)
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn.
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
§ 27
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt
werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen
Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
§ 28
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei
Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem
Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis
verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und
dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG besitzt,
ist dem Ehegatten abweichend von§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu.
Niederlassungserlaubnis
Seit dem 01.01.2006 heißt die Daueraufenthaltsgenehmigung in Deutschland
Niederlassungserlaubnis!
Diese ist im Reisepass integriert.
Die wichtigste Änderung aber ist, dass, wenn der ausländische Ehepartner (z.B. die Thai-
Ehegattin) einen Aufenthaltstitel länger als 15 Jahre hat und sein Lebensunterhalt
gesichert ist, bei Ausreisen aus der BRD (z.B. nach Thailand) nicht mehr auf die 6-Monatsfrist
achten muss; sie kann ein-/ausreisen wann und wie sie will. All dieses ist geregelt in „§“ 51
AufenthG oder kann auf der Website des Innenministeriums nachgesehen werden.
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
fortbesteht. Dies muss ggf. nachgewiesen und von dem deutschen Ehemann bestätigt
werden.
Für die Thais, die nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen leben gilt „§“ 51 Absatz 1 Satz
1 AufenthG. Diese müssten sich mindestens 15 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten
haben und einen Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung führen können.
Ehegattennachzug nach Deutschland
Wie wir lesen konnten, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen davon
abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen kann.
Aber es veranlasst mich auf etwas hinzuweisen. Denn es gibt auch eine Möglichkeit für
einen bestimmten Personenkreis, auch ohne Sprachkenntnisse erst einmal nach Deutschland zu kommen, um dann im Inland die Sprachausbildung nachzuholen.
Im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) heißt es im § 28 u.a.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Bedeutung
Haben die thailändische Ehegattin und ihr deutscher Ehegatte ein leibliches minderjähriges
Kind, dass die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dieses Kind mit dem deutschem
Ehegatten zusammen bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, so ist vorerst für die
Ehegattin keine Sprachausbildung erforderlich.
Aufgrund des Sorgerechts der Ehefrau für das gemeinsame Kind , braucht kein Nachweis
der Sprachkenntnisse erbracht werden.
Erst bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die man in der Regel nach drei Jahren
beantragen kann, müssen deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. So hat also
die thailändische Ehegattin immerhin drei Jahre Zeit, um die Sprachausbildung nachzuholen.
Auch die thailändische ledige Mutter mit einem minderjährigen Kind mit deutscher
Staatsangehörigkeit braucht vorerst keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Manfred unter Tango