RE: Deutsches Visum

#31 von MooHo ( Gast ) , 10.01.2011 15:07

Zitat von Somprit
... ergänzend zur Familienzusammenführung auch mal hier durchklicken, dort kann man(n) auch die erforderlichen Antragsformulare runter laden und die Gebühren ersehen!


Im Zusammenhang Familienzusammenführung:

Zitat
Visa für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder Deutscher, Eltern minderjähriger Deutscher, sowie Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen sind gebührenfrei.

MooHo

RE: Deutsches Visum

#32 von Somprit , 10.01.2011 20:00

... übrigens, wer sich die Mühe macht, diese 136 Seiten durchzuarbeiten wird noch viel Wissenswertes über des "Nachweises einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz" erfahren...

... wozu der BGH erst Ende letzten Jahres (?) die Gesetzeslage/Ausübung der Bundesregierung gefestigt hat, die Vereinbarung mit dem GG gewährt sah

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RE: Deutsches Visum

#33 von Tango , 14.01.2011 19:36

Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers
Anspruch auf ein für das Bundesgebiet gültiges Besuchsvisums besteht nur im Ausnahmefall
Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend entgegen. In diesem Fall ist auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Visums zum Besuch naher Familienangehöriger nur ausnahmsweise möglich. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Entscheidung lag der Fall einer marokkanischen Staatsangehörigen zugrunde. Ihre beiden - 1998 und 2001 geborenen - Kinder leben seit 2005 bei ihrem geschiedenen Ehemann in Deutschland. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer Kinder lehnte die Deutsche Botschaft in Rabat Anfang 2008 wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war hingegen der Auffassung, dass sich das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Visums mit Ablauf der im Visumantrag angegebenen Reisedaten erledigt habe und die Ablehnung nicht rechtswidrig gewesen sei.

Konkrete Anhaltspunkte lassen darauf schließen, dass Antragsstellerin wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben will
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch noch nach Ablauf der im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten an seinem Besuchswunsch festhält. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin daher nicht erledigt. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum.

Nach der seit April 2010 maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) ist ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Von solchen Zweifeln ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin auszugehen. Denn sie hat im Visumverfahren zunächst falsche Angaben über den wahren Aufenthaltszweck gemacht und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben will.

Familiäre Kontakte können nicht zwingend nur durch Besuche der Klägerin in Deutschland aufrecht erhalten werden
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums. Ein solches Visum wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich. Die Klägerin hat die bestehende räumliche Trennung von ihren Kindern selbst dadurch herbeigeführt, dass sie deren Übersiedlung nach Deutschland zustimmte. Sie und ihre Kinder sind zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte auch nicht zwingend auf einen Besuch der Klägerin in Deutschland angewiesen. Diese können auf andere Weise, etwa über das Internet, Briefe und Telefonate sowie Besuche der Kinder während der Ferien in Marokko fortgeführt werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011
(Aktenzeichen: BVerwG 1 C 1.10)

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RE: Deutsches Visum

#34 von Tango , 15.01.2011 16:45

Falsche Angaben für Besuchsvisum

BVerwG: Falsche Angaben für Besuchsvisum schließen Möglichkeit zum visumfreien Ehegattennachzug aus

Nicht erste sondern letzte Einreise in Bundesgebiet ist für Aufenthaltserlaubnis entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem so genannten Schengen- Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.
Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war.

Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs.

Einreise erfolgte ohne erforderliches nationales Visum – Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab
Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV).

Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs kann nicht vom Inland aus beantragt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16.November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht.

Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat.

Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus für Kläger zumutbar

Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011
(Aktenzeichen: BVerwG 1 C 23.09)

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RE: Deutsches Visum

#35 von Tango , 11.03.2011 14:49

Visaangelegenheit für verheiratete

Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.
Gebühren für ein Visum:

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servl...enmerkblatt.pdf

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Einrei...350344bodyText2

Anmerkung:
Wenn nun ein verheirateter Deutscher (mit Wohnsitz Thailand) mit seiner thailändischen Ehegattin Deutschland besuchen möchte, so sind natürlich auch für die thailändische Ehegattin für Erhalt eines Aufenthaltstitels entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen.

So heißt es im Link des AA:
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Bemängelt wird hier von verheirateten Deutschen zu Recht, dass auf der Seite der deutschen Botschaft in Bangkok nicht nachzulesen ist, um welche erforderlichen Unterlagen es sich handelt, die einzureichen sind.

Aber das Auswärtige Amt (AA) schreibt dazu folgendes:
Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 90 Tagen) zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums besteht nicht.

Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland

Hinweis: Dies könnten sein: Besuch des Ehegatten, falls er sich für eine längere Zeit in Deutschland aufhält oder Besuch von Familienangehörige etc.

2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen.

Hinweis: Dies könnte sein: Aus eigenen Vermögen (Kontonachweis mit Kreditkarte) und/oder Einkommen des Ehegatten, der Versorgungsempfänger ist und eine Rente bzw. eine Pension bezieht. Als Nachweis sollte/muss eine Gehaltsmitteilung oder Rentenbescheinigung neueres Datum in Kopie dem Antrag beigelegt werden.

3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengenraum auszureisen.
4. Vorlage einer für den gesamten Schengenraum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Hinweis: Eine Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des Aufenthaltes muss abgeschlossen werden. Versorgungsempfänger (Pensionäre) bekommen eine Beihilfe für die Ehegattin (im Regelfall von 70%). In diesem Fall verringert sich die Mindestdeckungssumme entsprechend.
Falls die Ehegattin eine private Krankenkasse hier in Thailand abgeschlossen hat, die auch im Ausland im Krankheitsfall die Kosten übernimmt, so ist dies auch ausreichend.

Antragsformular: http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servl...Visumantrag.pdf

Schlusswort:
Sinn macht es, wenn man jedes Jahr so eine Reise mit Ehegattin durchführen möchte, dass man eine komplette Kopie von den benötigten Unterlagen zurück behält.

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RE: Deutsches Visum

#36 von Somprit , 14.04.2011 20:42

Alle an einem Visa interessierte Leute sollten des Öfteren die Home-Page der Botschaft besuchen, denn dort wird hervorgehoben:

Termin zur Visabeantragung

Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Wartezeit für einen Termin zur Visabeantragung zur Zeit bis zu vier Wochen beträgt. Beantragen Sie Ihren Termin daher rechtzeitig! Allerdings kann ein Visum frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Reisetermin beantragt werden.
Wir bedauern, dass wir wegen der starken Auslastung zur Zeit keine E-Mails zu Visafragen beantworten können

Terminvereinbarung für Visa

Visa können grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung beantragt werden. Termine erhalten Sie von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr über das von der Botschaft beauftragte Call-Center Teleinfo Media unter der Telefonnummer 1900 222 343 (Kosten 9.- Baht/Min).

... Termine; Wartezeit bis zu 4 Wochen ...

tja, soviel nur mal zu den im EU-Codex angeführten Fristen....

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RE: Deutsches Visum

#37 von Tango , 18.04.2011 17:28

Visum zum Erlernen der deutschen Sprache

Ausländer können mit einem „Visum zum Erlernen der deutschen Sprache“ in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn sie beabsichtigen, die deutsche Sprache in Vorbereitung auf ein Fachstudium zu erlernen.
In der Regel verlangen die deutschen Botschaften einen Nachweis darüber, dass ein Deutschkurs zur Vorbereitung auf ein Fachstudium mit mindestens 20 Wochenstunden besucht wird, sowie eine ausreichende finanzielle Absicherung für Kursgebühren und Unterhaltskosten.
Hilfreich kann die Bescheinigung einer Universität sein, dass die Bewerbung auf einen Studienplatz vorliegt. Ein Zulassungsbescheid für das Fachstudium ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines „Visums zum Erlernen der deutschen Sprache“.

Anmerkung:
So ein Visum wird viel zu wenig in Anspruch genommen. Statt immer selbst nach Thailand zu fliegen, um die Freundin/Lebensgefährtin zu besuchen, sollte man lieber o.a. Visum für die Dame beantragen.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie kann die Sprachkurse, die natürlich zur Vorbereitung des Fachstudiums dienen immerhin bis zu einem Jahr hinauszögern.
Nach einem Jahr erkrankt dann plötzlich die Mutter von der Lebensgefährtin und kann dadurch ihr geplantes Studium nicht beginnen. Sie hat aber somit zumindest den Sprachkurs A 1 und vielleicht sogar noch mehr in der Zeit erworben.
Und nun kann auch eine Heirat in Deutschland eingeplant werden und das Heiratsvisum beantragt werden, denn die Voraussetzung des Sprachkurses ist gegeben.

Besonders, wenn die Lebensgefährtin zu weit von einem Ort entfernt wohnt, um an einen Sprachkurs in Thailand teilzunehmen, könnte man o.a. Visum ins Auge fassen.
Außerdem ist es sehr angenehm, wenn man sich danach auch in deutscher Sprache verständigen kann, meint
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RE: Deutsches Visum

#38 von Somprit , 30.04.2011 15:38

... und immer wieder Freud & Leid um das Visum für die Ehefrau eines hier lebenden Deutschen, wenn sie mal beide zu einem Besuch in die alte Heimat aufbrechen möchten....

Wie unser versierter Rechtswissender Tango anführt:

Zitat
... Wenn nun ein verheirateter Deutscher (mit Wohnsitz Thailand) mit seiner thailändischen Ehegattin Deutschland besuchen möchte, so sind natürlich auch für die thailändische Ehegattin für Erhalt eines Aufenthaltstitels entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen. ...

... das Auswärtige Amt (AA) schreibt dazu folgendes:
BearbeitungsdauerI
m Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 90 Tagen) zu entscheiden. ...
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland

Hinweis: Dies könnten sein: Besuch des Ehegatten, falls er sich für eine längere Zeit in Deutschland aufhält oder Besuch von Familienangehörige etc.

2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen.

Hinweis: Dies könnte sein: Aus eigenen Vermögen (Kontonachweis mit Kreditkarte) und/oder Einkommen des Ehegatten, der Versorgungsempfänger ist und eine Rente bzw. eine Pension bezieht. Als Nachweis sollte/muss eine Gehaltsmitteilung oder Rentenbescheinigung neueres Datum in Kopie dem Antrag beigelegt werden.

3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengenraum auszureisen.
4. Vorlage einer für den gesamten Schengenraum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Hinweis: Eine Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des Aufenthaltes muss abgeschlossen werden. ...



... und in der geübten Praxis widerstreiten gesetzliche Vorgaben und zur Anwendung kommende Dienstanweisungen/Verwaltungsverordnungen...

Denn vor wenigen Tagen begleitete ich eine Visum-Antragstellerin, welche gemeinsam mit ihrem hier unter einem sogenannten Rentner-Visa seinen Aufenthalt genießenden deutschen Ehemannes, lebt!
Hierbei machte ich ausschließlich von meinem Wissen aus dem Visa-Kodex der EU und den dazu ergangenen Richtlinien des Visa-Handbuches Gebrauch.
Denn dort steht unter Teil III geschrieben:

Zitat
Besondere Bestimmungen betreffend Antragsteller, die Familienangehörige von EU-Bürgern ....sind.
Rechtsgrundlage Visakodex – Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2:
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt....



Das bedeutet auch, dass kein Termin zwecks Einreichung des Antrages erforderlich ist, sie OHNE Voranmeldung/Terminvereinbarung ihren Antrag einreichen kann

Der Versuch des Schalterbeamten, welcher die tagtäglichen div. Nummern ausgibt, uns abzuweisen, wurde also im Keim erstickt!
Wir erhielten unsere Nummer und marschierten vor in den Schalterraum.

Dort musste die Antragstellerin mittels einer Original-Heiratsurkunde ihren Familienstatus zum Ehemann nachweisen!
Wir legten neben dem Visaantrag
a. Heiratsurkunde
b. Aufenthaltsstatus des Ehemannes (Retirement-Visa) in Pass-Kopie
c. Kopie der PC-Buchung f. d. Flug vor.....

und erhielten innerhalb von 5 Minuten den Bescheid, das Visum kommende Woche gebührenfrei abzuholen!

Eine weitere Befragung durch die thail. Schalterdame fand nicht statt, womit den bestehenden Dienstanweisungen stattgegeben wurden, in welchen es heißt

Zitat
Weitere Belege bezüglich des Reisezwecks und der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z. B. Nachweis der Unterkunft oder der Reisekosten) dürfen NICHT verlangt werden;...



Dies zeigt sich auch daran, dass Familienangehörige von EU-Bürgern die Felder des Visumantrages,
Nr.:19, 20, 31, 32 und 33 NICHT auszufüllen brauchen!

Da mir bekannt ist, dass insbesondere hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung in den letzten Jahren unterschiedliche Handhabung beim Konsulat erfolgte, hielt die Antragstellerin unter Hinblick von Ziff. 6.3.1 der Dienstverordnung bewusst ihren Nachweis auf eine bestehende RKV zurück, denn es steht geschrieben

Zitat
Familienangehörige von EU-Bürgern ...brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen...



... aber wer geht schon das unkalkulierbare Risiko einer Erkrankung/Unfall ohne ausreichenden Versicherungsschutz ein


Tja, am späteren Tage hatte ich Gelegenheit, mit einem entscheidenden Sachbearbeiter der Konsularabteilung zu sprechen und brachte dabei das Thema: Reisekrankenversicherung: ja oder nein, zur Sprache.

Entgegen den einheitlichen EU-Richtlinien wurde mir jetzt beschieden, dass man(n) seitens der Visa-Stelle auf dem Nachweis einer solchen RKV beharrt und verwies auf den vorzulegenden Antrag auf ein Schengen-Visum, wo u.a. unterschriftlich bestätigt wird:

Zitat
Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.



Daraus wird seitens des jeweiligen Antragsstellers/in eine Mitwirkungspflicht abgeleitet, die unaufgeforderte Vorlage eines solchen Nachweises gefordert!
Doch bei der hohen Anzahl tagtäglicher Visum-Anträge könne nun mal auch der eine oder andere Antrag ohne diesen Nachweis durchgehen, würde jedoch das Fehlen eines derartigen Nachweises festgestellt, könne der Antrag zurückgewiesen werden

Zudem würden die Sachbearbeiterinnen an den Schaltern oftmals voraussetzen, dass die antragstellenden Ehefrauen automatisch bei ihren deutschen Ehemännern KV sind...
Ob sie auch wissen, dass diese Annahme auf einen Großteil der hier lebenden Rentner nicht zutrifft?

So wurde mir auch die Auskunft erteilt, dass durchaus der Einreise-Kontroll-Beamte die Frage nach einer mitgeführten RKV, falls diese verneint wird, zur Rückweisung/Verweigerung der Einreise nutzen könnte.
Aber auch hier besagen die EU-Richtlinien m. E. dem entgegen stehendes, nämlich das Recht auf die Einreise!
Nun ja, aus meiner beschränkten Sicht sehe ich die mir erteilte Erklärung hinsichtlich der RKV als wachsweiche Ausflucht an, denn das EU-Recht gesagt eindeutig anderes

Ich lasse mich natürlich gerne – sollte ich falsch interpretiert haben – berichtigen...

Apropos, sollte der Visum-Antrag einer Ehefrau im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes in D. abgelehnt werden, muss diese Ablehnung schriftlich und umfassend begründet werden (z. B. durch Verweis auf fehlende Belege)

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RE: Deutsches Visum

#39 von Choti , 30.04.2011 16:45

@somprit,

vielen Dank fuer deinen informativen Bericht ueber die reale Abwicklung der Visumerteilung fuer (unsere) Ehefrauen.

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RE: Deutsches Visum

#40 von werner.freitag , 30.04.2011 21:08

Zitat von Tango
Visum zum Erlernen der deutschen Sprache

Ausländer können mit einem „Visum zum Erlernen der deutschen Sprache“ in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn sie beabsichtigen, die deutsche Sprache in Vorbereitung auf ein Fachstudium zu erlernen.
In der Regel verlangen die deutschen Botschaften einen Nachweis darüber, dass ein Deutschkurs zur Vorbereitung auf ein Fachstudium mit mindestens 20 Wochenstunden besucht wird, sowie eine ausreichende finanzielle Absicherung für Kursgebühren und Unterhaltskosten.
Hilfreich kann die Bescheinigung einer Universität sein, dass die Bewerbung auf einen Studienplatz vorliegt. Ein Zulassungsbescheid für das Fachstudium ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines „Visums zum Erlernen der deutschen Sprache“.

Anmerkung:
So ein Visum wird viel zu wenig in Anspruch genommen. Statt immer selbst nach Thailand zu fliegen, um die Freundin/Lebensgefährtin zu besuchen, sollte man lieber o.a. Visum für die Dame beantragen.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie kann die Sprachkurse, die natürlich zur Vorbereitung des Fachstudiums dienen immerhin bis zu einem Jahr hinauszögern.
Nach einem Jahr erkrankt dann plötzlich die Mutter von der Lebensgefährtin und kann dadurch ihr geplantes Studium nicht beginnen. Sie hat aber somit zumindest den Sprachkurs A 1 und vielleicht sogar noch mehr in der Zeit erworben.
Und nun kann auch eine Heirat in Deutschland eingeplant werden und das Heiratsvisum beantragt werden, denn die Voraussetzung des Sprachkurses ist gegeben.

Besonders, wenn die Lebensgefährtin zu weit von einem Ort entfernt wohnt, um an einen Sprachkurs in Thailand teilzunehmen, könnte man o.a. Visum ins Auge fassen.
Außerdem ist es sehr angenehm, wenn man sich danach auch in deutscher Sprache verständigen kann, meint
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Hallo Tango,

wir haben das 2004/2005 so gemacht mit der Begründung der geplanten Geschäftseröffnung in der Touristik-Branche für die Visa-Beantragung. Ich weiß nicht, ob das heute noch geht. Natürlich mußten alle anderen Nachweise erbracht werden . Die Ausländerbehörde war sehr hilfreich. Die Beamten wollen plausible Erklärungen , keine offensichtlichen Lügen. Mit entsprechenden Nachweisen zu den Sprachkursen reichte das für ca. 1 1/2 Jahre bis zu unserer Heirat in Deutschland, wobei diese Absicht von Anfang an gegenüber der Ausländerbehörde vorgebracht wurde. A1 und Integrationskurs wurden eingefordert.

Ist einen Versuch wert.

Werner

 
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RE: Deutsches Visum

#41 von Tango , 03.05.2011 16:32

Visum für Verheiratete unter Einbeziehung des Visa-Handbuchs und Visa-Kodex

Vielleicht erwartet man von mir noch eine Aussage über ein Visum einer thailändischen Ehegattin eines verheirateten EU-Bürgers unter Einbeziehung des Visa-Handbuches und des Visa-Kodexes und den dazugehörenden anderen Verordnungen.
Um es nicht so kompliziert zu machen, nehme ich als Beispiel einen deutschen Rentner mit Wohnsitz Thailand, der mit einer Thailänderin verheiratet ist.
Des Weiteren wird bei meinen Ausführungen berücksichtigt, dass dieser Rentner hier in Thailand seine Bruttorente bezieht und somit in Deutschland keinen Krankenversicherungsschutz hat.

Dieser Deutsche möchte nun zusammen mit seiner thailändischen Ehegattin seine Tochter in Deutschland besuchen.

Das Handbuch enthält ein Kapitel (Teil III) mit Bestimmungen, die speziell für Familienangehörige von Bürgern der EU/des EWR, für die die Richtlinie gilt, und für Familienangehörige von schweizerischen Staatsangehörigen, für die das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und der Schweiz gilt, bei der Beantragung eines Visums von Belang sind.

Ich bitte um folgende Beachtung:
Es gibt zurzeit noch kein Visumerleichterungsabkommen mit Thailand.

So viel einmal vorweg!

Im „KOM(2009) 313 endgültig“ steht u.a. folgendes:


2.2. Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen aus Drittstaaten
2.2.1. Einreisevisum

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger, auf den die Richtlinie Anwendung findet, begleiten oder ihm nachziehen, ein Einreisevisum fordern. Diese Familienangehörigen haben nicht nur das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch das Recht auf ein Einreisevisum18. Dies unterscheidet sie von anderen Drittstaatsangehörigen, die dieses
Recht nicht haben.

2.3.2. Krankenversicherungsschutz
Jede bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat oder anderswo abgeschlossene Versicherung ist grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie einen umfassenden Schutz bietet und die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht
belastet.
Rentner erfüllen die Anforderungen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben30.

STOP!! STOP!!
Deutsche Rentner mit Wohnsitz Thailand, haben keinen Anspruch auf medizinische Versorgung in Deutschland und auch nicht in den anderen Mitgliedstaaten.

Bedeutung: Dieser o.a. deutsche Rentner fällt somit nicht unter den Richtlinien der Sonderbehandlung und somit auch nicht seine thailändische Ehegattin, als Familienangehörige.
Achtung!!
Erst wenn der Rentner eine entsprechende Reisekrankenversicherung abschließt, würde er unter diesen Richtlinien fallen.

Dann lesen wir:
„Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung20 verlangen.“

Im Handbuch heißt es unter Punkt 7.8. Reisekrankenversicherung
„Das Konsulat hat vor der abschließenden Entscheidung über den Visumantrag zu prüfen, ob der Antragsteller im Besitz eines angemessenen Krankenversicherungsschutzes ist, d. h. ob sich der Versicherungsschutz bei einem Visum für eine oder zwei Einreisen auf die Dauer des
geplanten Aufenthalts erstreckt bzw. bei einem Visum für die mehrfache Einreise auf die Dauer des ersten geplanten Aufenthalts.“
Diese Überprüfung entfällt, weil die Antragstellerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie die Ergänzungen gelesen hat.

Anmerkung: Bei der Beantragung mag diese Visaerleichterung sehr angenehm für die Antragstellerin sein. Sie sollte aber nicht vergessen, dass sie durch diese Sonderbehandlung nicht von der Pflicht befreit ist, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Denn es heißt auch im Handbuch unter
4.2.3. Welche Auswirkungen hat die vom Antragsteller zu unterzeichnende Erklärung am Ende des Formulars (damit ist der Visumantrag gemeint)?
Es muss unbedingt überprüft werden, ob der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung unten auf dem Formular unterzeichnet hat als Gewähr dafür, dass er von der Erklärung Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist.

Im Antragsformular steht u.a.: Im Falle der Beantragung eines Visums für mehrfache Einreisen (siehe Feld 24): Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.

Und um was für eine Krankenkasse es sich handeln muss, wird hier erläutern:
Im Artikel 15 (Visakodex) heißt es:

Reisekrankenversicherung
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.

(2) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für mehr als zwei Einreisen („mehrfache Einreise“) weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat. (3) Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen.





Weiter heißt es:6.3. Reisekrankenversicherung
Rechtsgrundlage: Visakodex – Artikel 15

Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder zwei Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer des geplanten Aufenthalts bzw. der geplanten Aufenthalte im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist. Bei der Beantragung eines Visums für mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist. Der Antragsteller muss
in diesem Fall auf dem Antragsformular eine Erklärung darüber unterzeichnen, dass ihm bekannt ist, dass er für weitere Aufenthalte ebenfalls eine angemessene Reisekrankenversicherung abschließen muss.
Die Versicherung sollte grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Antragstellers abgeschlossen werden. Ist dies nicht möglich, kann sie in einem beliebigen anderen Land abgeschlossen werden. Die Versicherung kann auch von einem Dritten – z. B. der einladenden Person – für den Antragsteller abgeschlossen werden.

6.3.1. Wer ist vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung befreit?
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen. Diese Freistellung steht im Einklang mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des Antragsformulars.

Anmerkung: Man geht davon aus, dass eine Krankenversicherung besteht, denn anders hätte diese Freistellung keinen Sinn.

Zusammenfassung:
Viele beklagen sich über die Überflutung der Gesetzgebungen, tragen aber durch ihre Denkweise immer dazu bei, dass neue Erklärungen notwendig sind.
Wenn hier tatsächlich einer aus den Bestimmungen oder den Richtlinien liest, dass ein Deutscher mit seiner Ehegattin eine Urlaubsreise in die EU-Staaten durchführen kann, ohne krankenversichert zu sein, der tut mir leid.
Diese Person sollte mir dann aber auch die Frage beantworten, wer im Krankheitsfall denn die Kosten übernehmen soll?

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RE: Deutsches Visum

#42 von Somprit , 03.05.2011 21:10

Zitat von Tango
Visum für Verheiratete unter Einbeziehung des Visa-Handbuchs und Visa-Kodex

Weiter heißt es:6.3. Reisekrankenversicherung
Rechtsgrundlage: Visakodex – Artikel 15

Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder zwei Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer des geplanten Aufenthalts bzw. der geplanten Aufenthalte im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist....



...und hier sehen wir doch schon die sich entwickelnde Diskrepanz: „... der Antragsteller weist nach...“!

Zitat von Tango
Der Antragsteller muss in diesem Fall auf dem Antragsformular eine Erklärung darüber unterzeichnen, dass ihm bekannt ist, dass er für weitere Aufenthalte ebenfalls eine angemessene Reisekrankenversicherung abschließen muss....



... was denn nun: weist nach ... brauchen keine RKV nachzuweisen...“!

Zitat von Tango
6.3.1. Wer ist vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung befreit?
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen. Diese Freistellung steht im Einklang mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des Antragsformulars.

Anmerkung: Man geht davon aus, dass eine Krankenversicherung besteht, denn anders hätte diese Freistellung keinen Sinn.

Zusammenfassung:
Viele beklagen sich über die Überflutung der Gesetzgebungen, tragen aber durch ihre Denkweise immer dazu bei, dass neue Erklärungen notwendig sind.
Wenn hier tatsächlich einer aus den Bestimmungen oder den Richtlinien liest, dass ein Deutscher mit seiner Ehegattin eine Urlaubsreise in die EU-Staaten durchführen kann, ohne krankenversichert zu sein, der tut mir leid.
[b]Diese Person sollte mir dann aber auch die Frage beantworten, wer im Krankheitsfall denn die Kosten übernehmen soll. ...



... dem könnte ich mich grundsätzlich anschließen, besonders zu diesem Satz

Zitat
... dass ein Deutscher mit seiner Ehegattin eine Urlaubsreise in die EU-Staaten durchführen kann, ohne krankenversichert zu sein, der tut mir leid...



... denn es ist mehr als leichtfertig, eine solche Reise OHNE RKV anzutreten

Anderseits, was seitens der Konsular-Abteilung geboten wird, ist, wie die Praxis heute mal wieder zeigte, weder Fisch noch Fleisch , denn dem Antrag, von dem ich am 27.10. hier berichtete, wurde ohne Nachweis der RKV heute stattgegeben, das Visa ausgehändigt!
Seitens der Visa-Stelle begnügt man(n) sich scheinbar mit der auf dem Visum-Antrag geleisteten Unterschrift über die Kenntnisnahme, dass eine RKV vorhanden sein muss, eine Kontrolle aber nicht erfolgt....

Somit kann man(n) m. E. sehr leicht bei möglichen Ansprüchen der Reisenden/Ehemannes auf „Hilfe“ alle denkbaren gestellten Ansprüchen gegenüber einem SozialamtAnsprüche rigoros ablehnen!

Somprit  
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RE: Deutsches Visum

#43 von Choti , 04.05.2011 10:39

Zu den detaillierten Ausfuehrungen von Tango und Somprit moechte mich zum Versicherungsschutz ergaenzen:

In Thailand gibt es schon eine hohe Zahl von deutschen Rentnern mit Wohnsitz in Thailand, von denen viele keine Krankenversicherung besitzen. Die möglichen finanziellen Belastungen, die aus dieser Situation entstehen könnten, könnten in Abhängigkeit des jeweiligen Krankheitfalles zu einem persönlichen wirtschaftlichen Bankrott fϋhren.

Wenn nun ein Deutscher fϋr die Reise der Ehefrau nach Deutschland auf eine Reisekankenversicherung seiner Gattin groβzϋgig verzichtet, ist im Krankheitsfalle ebenfalls ein Bankrott moeglich. Deswegen empfehle ich, dass ein Deutscher schon vor der Reise in die BRD einen Blick in die Gebϋhrenordnung fϋr Ärzte wirft. In der GOÄ sind die “Preise“ ϋbersichtlich dargestellt. Zusätzlich kann jedoch ein Arzt schon vor einer Behandlung einen Vertrag mit dem Patienten abschlieβen, in dem der Patient dem Arzt zugesteht, dass ein Mehrfaches der Sätze der GOÄ in Rechnung gestellt werden darf. Nach einem Blick in die GOÄ und dem Vergleich mit den Kosten einer RKV sollte die Entscheidung immer zu Gunsten des Abschlusses einer RKV gefällt werden.

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RE: Deutsches Visum

#44 von Somprit , 05.05.2011 20:40

Zitat von Binturong
... Ich denke an z. B. eine (importierte) Haushaltshilfe für meine Eltern ...
Ist ja – noch(?) – nichts aktuelles. Nur um sich mal Gedanken darüber zu machen.



... nun dann ist JETZT die Zeit gekommen, dass Du Dir endlich mal Gedanken über solch eine Haushaltshilfe machst.... ... denn: Alles neu macht der Mai ... so auch den nun ungehilderten Zustrom der fleissigen Polenmädchen ... dass dadurch so mancher Sozialfall über die Oder-Neise-Linie rutschen wird, muss man(n) wohl in Kauf nehmen..

Habs in der BILD gefunden, wurde aber auch quer Beet durch die Medien gehetzt....

ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT

Am 1. Mai fallen in Deutschland die letzten Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU. Damit endet eine siebenjährige Übergangszeit für acht osteuropäische Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn), die erst 2004 der EU beigetreten waren. Die Bürger dieser Staaten können sich damit künftig frei auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit rechnet mit rund 100 000 Menschen, die dann pro Jahr zusätzlich nach Deutschland kommen werden.

... tja, so mancher fleißige deutsche Arbeiter wird es ggf. an seinem Geldbeutel spüren... Lohn-Dumping, was allerdings von unseren glatten Politikern bestritten wird ...

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RE: Deutsches Visum

#45 von Binturong , 24.09.2011 03:01

Wir sind ja letzten Sonntag nach hier D. geflogen. Morgens um 8:30 Uhr sollte der Flieger ab Susibumm weg gehen. Deshalb im Hotel in Bangkok um 5:00 Uhr schooon aufgestanden. Das Gemüse – das Mitbringsel – noch fertig in den Koffern verstaut und so ging es los gegen 5:45 Richtung Flughafen mit dem Taxi.
Sagte ich irgendwann einmal: Jeder Morgen ist ein schei.. Morgen?
So auch an diesem Morgen. Ohne Frühstück, besser gesagt ohne Kaffee zum einchecken gegangen. Kaffee gibt es immer erst danach.
Die kurze Warteschlange war auch schnell überwunden und so standen wir dann vor einer sehr netten Mitarbeiterin von Etihad, unserer Airline. Ihre kaffeebraune Haut erinnerte mich schon an den darauf folgenden Kaffee. Unser Gepäck auf die Waage gelegt – nur 3 kg Übergepäck, das aber keinerlei Schwierigkeiten machte. Mein Ausweis und mein Ticket war auch beides OK.
ABER: Meine Frau hatte ihren neuen thai. Reisepass vorgelegt.
Der abgelaufene mit dem gültigen dt. Visa legte sich auch dazu noch vor.
Nun die clevere kaffeebraune – den gibt´s immer noch erst hinterher – Dame suchte aber sich das Einreisedatum meiner Holden noch hervor – Ende Februar!
Kurz mit den Fingern nachgerechnet: Ja, das sind mehr als 6 Monate = kein gültiges Visa für Deutschland!
Meine Erklärungen wurden ignoriert. Meine Frau und ich wurden an einen anderen Schalter geführt, wo die „Chefin“ meiner Kaffeebraunen war.
Diese nicht mehr ganz so liebreizend, mit dicker Studentenbrille versehenen Dame hörte mich / uns zwar an, glaubte uns aber nicht, dass das Visum für meine Frau, da sie das dt. Visa schon länger als 15 Jahre hat, noch gültig ist.
Da gebe es nur einen Ausweg: Heute kommt der Rückflug auf alle Fälle nicht mehr in Frage. Am anderen Morgen, Montag, dann sollten wir erst auf die dt. Botschaft und das ganze uns dort bestätigen lassen. Dann fiel mir das Schriftstück von Tango ein, das ich von hier ausgedruckt, dabei hatte (2. Seite dieses Threads.). Dachte mir zwar, es ist auf dt. geschrieben aber mal schauen, da die „Chefin“ schon mit dem heutigen ungültig schreiben unserer Tickets sich beschäftigte. Da auf „ausländisch“ - dt - geschrieben und ich ihr versicherte, dass ich dieses Schriftstück von einer persönliche Beratung eines ehem. dt. Richters (Sorry Tango!) erhalten habe ging sie doch noch los um sich weitere Auskünfte darüber ein zu holen.
Nun ich stahl mir diese Zeit um wenigstens mal eine rauchen zu gehen. Kein Kaffee, nur eine Zigarette vor dem Hotel und viel Ärger – mit einer Zigarette wurde es mir dann etwas leichter.
Als ich dann wieder zurück zum Schalter kam, stand dann auch schon ein vollbärtiger schwarzer Moselmtyp bei den zwei Frauen mit dabei. Sobald ja ein Thai mit dabei ist, gehen die Konversationen meist zu 100 % auf Thai ab – Ich hatte also noch nichts versäumt.
Dieser Mensch schaute mir nur kurz tief in die Augen. Meine Frau erklärte mir dann, dass er / dieser uns nun doch mit fliegen lassen wolle – aber auf eigene Gefahr! Das heißt, wenn wir am Flughafen München zurück gewiesen werden sollten, müssten wir diesen Rückflug dann auch selber bezahlen. (Ja, wie wird das denn sonst gehandhabt?)
Nach einem Wai ging es dann endlich zum Kaffee trinken.

Am Flughafen München bei der Passkontrolle keine Probleme mehr gehabt.
Dasselbe auf dem Ausländeramt unserer Stadt. (Auf diesem Amt muss man auch einen verloren gegangenen ausländischen Reisepass melden – als kleine Anmerkung). Biometrisches Passbild, Fingerabdrücke ein gescannt, 30 Euro bezahlt (Dass müssen in Zukunft alle Ausländer bei wieder neu Beantrangung dieser Karte / Visa von einem abgelaufenen Reisepass zu einem neuen Reisepass, sowie bei jedem Verlust und dessen dadurch zu erneuernden Visumkarte, machen) so warten wir nun auf die Post der Bundesdruckerei auf eine PIN und PUK Nummer um diese neue Karte für meine Frau auf der Ausländerbehörde abholen zu können / dürfen.

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