... und immer wieder Freud & Leid um das Visum für die Ehefrau eines hier lebenden Deutschen, wenn sie mal beide zu einem Besuch in die alte Heimat aufbrechen möchten....
Wie unser versierter Rechtswissender Tango anführt:
Zitat
... Wenn nun ein verheirateter Deutscher (mit Wohnsitz Thailand) mit seiner thailändischen Ehegattin Deutschland besuchen möchte, so sind natürlich auch für die thailändische Ehegattin für Erhalt eines Aufenthaltstitels entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen. ...
... das Auswärtige Amt (AA) schreibt dazu folgendes:
BearbeitungsdauerI
m Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 90 Tagen) zu entscheiden. ...
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
Hinweis: Dies könnten sein: Besuch des Ehegatten, falls er sich für eine längere Zeit in Deutschland aufhält oder Besuch von Familienangehörige etc.
2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen.
Hinweis: Dies könnte sein: Aus eigenen Vermögen (Kontonachweis mit Kreditkarte) und/oder Einkommen des Ehegatten, der Versorgungsempfänger ist und eine Rente bzw. eine Pension bezieht. Als Nachweis sollte/muss eine Gehaltsmitteilung oder Rentenbescheinigung neueres Datum in Kopie dem Antrag beigelegt werden.
3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengenraum auszureisen.
4. Vorlage einer für den gesamten Schengenraum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Hinweis: Eine Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des Aufenthaltes muss abgeschlossen werden. ...
... und in der geübten Praxis widerstreiten gesetzliche Vorgaben und zur Anwendung kommende Dienstanweisungen/Verwaltungsverordnungen...
Denn vor wenigen Tagen begleitete ich eine Visum-Antragstellerin, welche gemeinsam mit ihrem hier unter einem sogenannten Rentner-Visa seinen Aufenthalt genießenden deutschen Ehemannes, lebt!
Hierbei machte ich ausschließlich von meinem Wissen aus dem Visa-Kodex der EU und den dazu ergangenen Richtlinien des Visa-Handbuches Gebrauch.
Denn dort steht unter Teil III geschrieben:
Zitat
Besondere Bestimmungen betreffend Antragsteller, die Familienangehörige von EU-Bürgern ....sind.
Rechtsgrundlage Visakodex – Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2:
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt....
Das bedeutet auch, dass kein Termin zwecks Einreichung des Antrages erforderlich ist, sie OHNE Voranmeldung/Terminvereinbarung ihren Antrag einreichen kann
Der Versuch des Schalterbeamten, welcher die tagtäglichen div. Nummern ausgibt, uns abzuweisen, wurde also im Keim erstickt!
Wir erhielten unsere Nummer und marschierten vor in den Schalterraum.
Dort musste die Antragstellerin mittels einer Original-Heiratsurkunde ihren Familienstatus zum Ehemann nachweisen!
Wir legten neben dem Visaantrag
a. Heiratsurkunde
b. Aufenthaltsstatus des Ehemannes (Retirement-Visa) in Pass-Kopie
c. Kopie der PC-Buchung f. d. Flug vor.....
und erhielten innerhalb von 5 Minuten den Bescheid, das Visum kommende Woche gebührenfrei abzuholen!
Eine weitere Befragung durch die thail. Schalterdame fand nicht statt, womit den bestehenden Dienstanweisungen stattgegeben wurden, in welchen es heißt
Zitat
Weitere Belege bezüglich des Reisezwecks und der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z. B. Nachweis der Unterkunft oder der Reisekosten) dürfen NICHT verlangt werden;...
Dies zeigt sich auch daran, dass Familienangehörige von EU-Bürgern die Felder des Visumantrages,
Nr.:19, 20, 31, 32 und 33 NICHT auszufüllen brauchen!
Da mir bekannt ist, dass insbesondere hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung in den letzten Jahren unterschiedliche Handhabung beim Konsulat erfolgte, hielt die Antragstellerin unter Hinblick von Ziff. 6.3.1 der Dienstverordnung bewusst ihren Nachweis auf eine bestehende RKV zurück, denn es steht geschrieben
Zitat
Familienangehörige von EU-Bürgern ...brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen...
... aber wer geht schon das unkalkulierbare Risiko einer Erkrankung/Unfall ohne ausreichenden Versicherungsschutz ein
Tja, am späteren Tage hatte ich Gelegenheit, mit einem entscheidenden Sachbearbeiter der Konsularabteilung zu sprechen und brachte dabei das Thema: Reisekrankenversicherung: ja oder nein, zur Sprache.
Entgegen den einheitlichen EU-Richtlinien wurde mir jetzt beschieden, dass man(n) seitens der Visa-Stelle auf dem Nachweis einer solchen RKV beharrt und verwies auf den vorzulegenden Antrag auf ein Schengen-Visum, wo u.a. unterschriftlich bestätigt wird:
Zitat
Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.
Daraus wird seitens des jeweiligen Antragsstellers/in eine Mitwirkungspflicht abgeleitet, die unaufgeforderte Vorlage eines solchen Nachweises gefordert!
Doch bei der hohen Anzahl tagtäglicher Visum-Anträge könne nun mal auch der eine oder andere Antrag ohne diesen Nachweis durchgehen, würde jedoch das Fehlen eines derartigen Nachweises festgestellt, könne der Antrag zurückgewiesen werden
Zudem würden die Sachbearbeiterinnen an den Schaltern oftmals voraussetzen, dass die antragstellenden Ehefrauen automatisch bei ihren deutschen Ehemännern KV sind...
Ob sie auch wissen, dass diese Annahme auf einen Großteil der hier lebenden Rentner nicht zutrifft?
So wurde mir auch die Auskunft erteilt, dass durchaus der Einreise-Kontroll-Beamte die Frage nach einer mitgeführten RKV, falls diese verneint wird, zur Rückweisung/Verweigerung der Einreise nutzen könnte.
Aber auch hier besagen die EU-Richtlinien m. E. dem entgegen stehendes, nämlich das Recht auf die Einreise!
Nun ja, aus meiner beschränkten Sicht sehe ich die mir erteilte Erklärung hinsichtlich der RKV als wachsweiche Ausflucht an, denn das EU-Recht gesagt eindeutig anderes
Ich lasse mich natürlich gerne – sollte ich falsch interpretiert haben – berichtigen...
Apropos, sollte der Visum-Antrag einer Ehefrau im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes in D. abgelehnt werden, muss diese Ablehnung schriftlich und umfassend begründet werden (z. B. durch Verweis auf fehlende Belege)