Beamtenversorgung, Witwengeld u. Waisengeld
Beamtinnen und Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension aus dem öffentlichen Haushalt ihres Dienstherrn. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Beamtenver-sorgungsgesetz (BeamtVG). Die Pension wird voll besteuert.
Für die Höhe des Ruhegehalts sind zwei Faktoren maßgeblich:
• die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge und
• die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Beide Faktoren werden individuell für jeden Beamten errechnet. Als ruhegehaltfähig gelten das letzte Monatseinkommen und die Dienstzeit, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung als Beamtin bzw. Beamter geführt haben. Bestimmte Zeiten wie Vor-dienst-, Ausbildungs- oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhö-hen.
Zur Ermittlung des Pensionsanspruchs wird jedes Jahr der Dienstzeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Dienstbezüge multipliziert.
Einschnitte auch bei Beamtinnen und Beamten
Parallel zu den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren auch die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten ge-kürzt.
Die Verringerung pro Besoldungsanpassung beträgt 0,2 Prozent. Bisher wurden drei Schritte umgesetzt. Zurzeit werden also 0,6 Prozent der Besoldungsausgaben in die Versorgungs-rücklagen gezahlt. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind weitere Schritte bis Ende 2010 ausgesetzt. Von den niedrigeren Besoldungserhöhungen sind aufgrund geringerer Versorgungsanpassungen auch die Versorgungsempfänger/innen betroffen.
Im Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 2003 der bis dahin gültige jährliche Steigerungsfaktor zur Ermittlung des Pensionsanspruchs in acht Stufen von 1,875 auf 1,793 Prozent gesenkt wird. Das hat zur Folge, dass der Versorgungs-höchstsatz der pensionierten Beamtinnen und Beamten dann statt 75 Prozent nur noch 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge betragen wird. Im Bund ist auf Grund der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 1. Januar 2009 die sechste Stufe erreicht.
Die Kürzungen bei der Beamtenversorgung wirken sich bereits jetzt aus. Hinzu kommt, dass viele Beamte den Versorgungshöchstsatz nicht erreichen. Die Höhe des Ruhegehaltssatzes unterscheidet sich in den einzelnen Laufbahngruppen bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Post und Bahn zum Teil erheblich. Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) lag 2007 bei 71,1 Prozent. Bei der Post betrug er nur 69,0 Prozent.
Mit dem in 2009 verkündeten Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung des Bundes übertragen. Zwischen 2012 und 2029 wird sie schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht. Einige Länder haben angekündigt, die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte vorerst nicht anheben zu wollen.
Überblick über die Änderungen nach dem
Versorgungsänderungsgesetz 2001
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind Änderungen unter anderem im Beamt-enversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundes-beamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Einkommenssteuergesetz und Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz vorgenommen worden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.
Soweit nichts anderes vermerkt wurde, sind die Vorschriften seit dem 01.01.2002 in Kraft. Durchgehend erst am 01.01.2003 treten die Vorschriften in Kraft, welche die Verminderung des Höchstversorgungssatzes von 75 % auf 71,75 % des letzten Gehaltes in acht Schritten zum Inhalt haben. Hier sind insbesondere auch die am 01.01.2002 in Kraft getretenen Übergangsvorschriften in den §§ 69 bis 69 e Beamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Der nachfolgende Überblick stellt die Änderungen dar, welche die meisten Beamtinnen und Beamten betreffen und soll eine Orientierungshilfe sein.
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
• Ruhegehaltssatz
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1. BeamtVG n. F beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhege-haltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Diese Vorschrift tritt am 01.01.2003 in Kraft. !! Übergangsregelungen: vgl. unten §§ 69 bis 69 e BeamtVG
• Rundungsvorschrift
Bei der Berechnung des Ruhegehalts war nach bisherigem Recht der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle sich um eins erhöhte, wenn in der dritten Stelle ein Rest verblieb. Ab dem 1.1.2002 wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Rundungsvorschrift) die zweite Stelle nur noch um eins erhöht, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde.
Beispiel:
Dem Beamten A wurden 24,45 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstjahre anerkannt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind diese mit dem Faktor 1,875 zu multiplizieren. Dies ergibt den Betrag 45,844 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Da die dritte Stelle nach dem Komma eine vier ist, wird der Ruhegehaltssatz abgerundet auf 45,84 %. Nach altem Recht läge der Ruhegehaltssatz bei 45,85 %.
Übergangsregelung in § 69 e BeamtVG:
In dieser Frage regeln sich die Rechtsverhältnisse der am 1.1.2002 vorhandenen Versorg-ungsempfänger nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, also dem alten Recht. Für Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2001 eintreten, gilt die neue Regelung.
• Hinterbliebenenversorgung
§ 19 BeamtVG Witwengeld
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwengeld für eine Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamten. Neu ist, dass das Witwengeld nicht beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Beamte nicht eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist. Zudem muss die Ehe mit dem Verstorbenen nach den neuen Regelungen anstatt mindestens drei Monate mindestens ein Jahr angedauert haben.
!! Übergangsregelung gemäß § 69 e Abs. 5 BeamtVG:
Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, dann findet die bisherige Regelung hinsichtlich der Ehedauer – nicht weniger als drei Monate – weiterhin Anwendung. Wegen der übrigen Neuregelung (Mindestdienstzeit von 5 Jahren oder Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfalls) gibt es keine Übergangsregelung, so dass diese auch auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen anzuwenden sind. Demnach erhält eine Witwe, deren Ehe mit dem Verstorbenen zwar länger als drei Monate bestand dennoch kein Witwengeld, wenn der Verstorbene nicht mindestens 5 Jahre Dienstzeit geleistet hatte oder dienstunfähig wegen eines Dienstunfalles war.
§ 20 BeamtVG Höhe des Witwengeldes
Die Höhe des Witwengeldes ist von 60 % auf 55 % des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, herabgesetzt worden.
Das Witwengeld erhöht sich gemäß § 50 c BeamtVG monatlich um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag berechnet sich nach der Anzahl der Monate für Kindererziehungszeiten höchstens bis zum Ablauf der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Im Höchstfall könnten also für ein Kind insgesamt 36 Monate berücksichtigt werden. Diese Monatszahl wird mit einem Faktor vervielfältigt. Dieser Faktor beträgt 55 % eines gesetzlich bestimmten Bruchteils des jeweils gerade aktuellen
Rentenwertes.
Gewährleistet wird eine Mindestwitwenversorgung. Diese Mindestversorgung beträgt 60 % des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, das heißt, 60 % von 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Beispiel:
Angenommen, das Ruhegehalt beträgt 1.500,00 Euro.
Witwengeld: 55 % von 1.500,00 Euro = 825,00 Euro
zzgl. Kinderzuschlag, bspw. = 50,00 Euro
Gesamt: = 875,00 Euro
Kontrolle Mindestversorgung:
Maßstab: Besoldungsgruppe A4 = 1.900,00 Euro
Mindestruhegehalt: 65 % = 1.235,00 Euro
Mindestwitwengeld 60 % v. 65 % = 802,75 Euro
Das Witwengeld unterschreitet nicht die Mindestversorgung, so dass der höhere Betrag auszuzahlen wäre. Sollte das Witwengeld einmal den Mindestbetrag nicht übersteigen, dann ist die Mindestwitwenversorgung zu zahlen. Zur Mindestwitwenversorgung wird aber nicht noch ein Kinderzuschlag gezahlt.
!! Übergangsregelung gemäß § 69 e Abs. 5 BeamtVG
Für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, gilt die Neuregelung nicht. Hier bleibt es bei dem alten § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach als Witwengeld 60 % des Ruhegehalts, welches der Ver-storbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, zu zahlen. Ein Kinderzuschlag nach § 50 c BeamtVG wird in diesen Fällen nicht gewährt.
§ 23 BeamtVG Waisengeld
Auch hier wurde wie in § 19 BeamtVG (Witwengeld) die Einschränkung eingeführt, dass nur dann Waisengeld beansprucht werden kann, wenn der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamter oder Beamter auf Probe war und eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist.
§ 24 BeamtVG
Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-halten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
• Allgemeine Zuschläge
Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag für jeden Monat der dem Beamten zuzurechnenden Kindererziehungszeit, wenn: - der Beamte ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erzogen hat und - der Beamte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente nach der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Die zu berücksichtigende Kinderer-ziehungszeit beträgt 36 Kalendermonate. Für Beamte, die vor der Berufung in ein Beamten-verhältnis ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erzogen haben beträgt die zu berück-sichtigende Kindererziehungszeit nur 12 Kalendermonate.
Die Höhe des Kindererziehungszuschlages richtet sich nach den rentenrechtlichen Vorschriften. Die im Rentenrecht bestimmten Entgeltpunkte werden zu einem Bruchteil für jeden Monat der Kindererziehungszeit in Ansatz gebracht. Die Höchstgrenze bildet die sich nach den Bestimmungen des Rentenrechts ergebende Rente. Es ist demnach im Einzelfall immer auch eine vergleichende Berechnung anzustellen. Daneben gibt es noch eine weitere Höchstgrenze. Diese weitere Höchstgrenze ist ein fiktives Ruhegehalt, welches sich bei Zugrundelegen des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergibt.
§ 50 b BeamtVG Kindererziehungsergänzungszuschlag
Das Ruhegehalt erhöht sich für Erziehungszeiten nach dem 31.12.1991 unter bestimmten Voraussetzungen um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, bspw. bei Zusammen-treffen mehrerer Pflege- oder Erziehungszeiten für mehrere Kinder/Pflegebedürftige. Ausge-schlossen ist der Ergänzungszuschlag für Zeiten in denen ein Kindererziehungszuschlag zusteht. Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages wird wiederum durch Ent-geltpunkte entsprechend der rentenrechtlichen Vorschriften bestimmt.
§ 50 c BeamtVG Kinderzuschlag zum Witwengeld
Das Witwengeld erhöht sich um einen Kinderzuschlag für Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Diese Erhöhung gilt jedoch nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG, das heißt bei einem Anspruch auf Mindestwitwengeld. Die Berechnung des Kinderzuschlags zum Witwen-geld ist oben zu § 20 BeamtVG dargestellt worden.
!! Übergangsregelungen:
Gemäß § 69 e Abs. 1 BeamtVG wird den am 1.1.2002 vorhandenen Witwen der Kinder-zuschlag zum Witwengeld nach § 50 c BeamtVG nicht gewährt. Diese Regelung gilt erst für nach dem 31.12.2001 eintretende Versorgungsfälle. Gemäß § 69 e Abs. 5 BeamtVG findet der neue § 50 c BeamtVG auch keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 ge-schlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Hier finden die alten Vorschriften weiterhin Anwendung (vgl. oben zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG)
§ 50 d BeamtVG Pflege- und Pflegeergänzungszuschlag
Hier steht dem Beamten eine Erhöhung des Ruhegehaltes für Zeiten der (nicht erwerbs-mäßigen) Pflege einer pflegebedürftigen Person bzw. eines pflegebedürftigen Kindes zu.
§ 50 e BeamtVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Tritt ein Versorgungsempfänger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand ein, kann er beantragen, die oben genannten Leistungen zu erhalten. Diese werden vorüber-gehend - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - und unter bestimmten Voraus-setzungen gewährt.
• Unfallfürsorge
§ 37 BeamtVG Erhöhtes Unfallruhegeld
Nach der neuen Regelung erhält ein dienstunfähiger Beamter ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, der sich im Zusammenhang mit einer Dienstausübung ereignet hat, in der sich der Beamte einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Nach altem Recht war es erforderlich, dass der Beamte hierbei bewusst sein Leben eingesetzt hatte. Darauf kommt es jetzt nicht mehr an. Auch muss dem Beamten selbst nicht bewusst sein, dass er bei seiner Dienstausübung einer besonderen Lebensge-fahr ausgesetzt war.
• Übergangsregelungen für die Absenkung des Versorgungsniveaus
§ 69 BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger
Auch die am 1.1.1977 vorhandenen Versorgungsempfänger sind von den neuen Anpassungsregelungen betroffen. In § 69 e Abs. 3 BeamtVG sind die einzelnen Anpas-sungsstufen für die auf den 31.12.2002 folgenden Anpassungen der Ruhegehaltserhöhung-en geregelt. Zu § 69 e BeamtVG siehe unten.
§ 69 a BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992
vorhandene Versorgungsempfänger
Für die am 1.1.92 vorhandenen Versorgungsempfänger gilt die nach § 69 e Abs. 3 BeamtVG neu geregelte stufenweise Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls (s. u.).
§ 69 e BeamtVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsge-setzes 2001
Diese Norm ist vollständig neu in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden und am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie unterscheidet hinsichtlich der Wirkungen der neuen Regel-ungen über die Berechnung der Versorgungsbezüge nach folgenden Übergangszeiten:
I.: am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfänger (hierzu gehören auch die bereits am 1.1.1977 und am 1.1.1992 vorhandenen Versorgungsem-pfänger) regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Einschränkung, dass sich die Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach dem neuen Recht richten. Zudem werden die neuen Regelungen über den Kindererziehungszuschlag,
Kindererziehungsergänzungszuschlag, Pflege- und Pflegeergänzungszuschlag sowie über die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen diesem Personenkreis zugebilligt, nicht jedoch der Kinderzuschlag zum Witwengeld nach dem neuen § 50 c BeamtVG.
II.: nach dem 31.12.2001 eingetretene Versorgungsfälle
Für die Versorgungsfälle, welche nach dem 31.12.2001 eintreten, sind die bis zum 31.12.2002 geltenden Regelungen anzuwenden; mit der Einschränkung, dass in dem neuen § 50 e BeamtVG die Voraussetzung, dass ein Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht sein darf, um vorübergehend Zuschläge nach den §§ 50 a bis d BeamtVG (siehe oben) bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand zu erhalten, geändert wurde. Anstelle des Ruhegehaltssatzes von 66,97 % gilt der Ruhegehaltssatz von 70 % als Maßstab.
Auch für diese Versorgungsempfänger findet die nach dem 31.12.2002 zu erwartende Anpassung der Erhöhungen nach den Anpassungsfaktoren des § 69 e Abs. 3 BeamtVG An-wendung. Zu beachten ist, dass sämtliche nach dem 31.12.2001 eintretenden Versorgungs-fälle gemeint sind, das heißt, auch Versorgungsfälle, welche in den Jahren 2002, 2003, 2004 usw. eintreten werden bis die achte Anpassungsstufe eingetreten ist, weil dann der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geregelte Ruhegehaltssatz von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gilt.
III.: Anpassungsstufen 1-8
Ab der Zeit nach dem 31.12.2002 sind die Anpassungen nach den neuen
Berechnungsgrößen vorzunehmen:
Anpassung nach dem 31.12.2002 Anpassungsfaktor
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
Für die achte Anpassung (=achte Stufe) wird bei allen bis dahin insgesamt eingetretenen Versorgungsfällen der bestehende Ruhegehaltssatz einschließlich der bis dahin vorgenom-menen (abgeflachten) Erhöhungen mit dem Faktor 0,9667 vervielfältigt.
Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz wird ab dem Tag der achten Anpassung der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt.
Nach § 70 BeamtVG ist eine Anpassung der Versorgungsbezüge dann vorzunehmen, wenn sich die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein verändern. Bei einer Erhöhung der Besoldungsbezüge stünde nach § 70 BeamtVG also auch eine Erhöhung der Versorg-ungsbezüge an. Die Höhe der anstehenden Erhöhung wird nun mit Hilfe der eingeführten sogenannten Anpassungsfaktoren gemäß § 69 e Abs. 3 BeamtVG berechnet.
Die Erhöhungen des Ruhegehalts sollen in acht Stufen beginnend nach dem 31.12.2002 verringert werden. Durch die schrittweise Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes wird letztendlich der Höchstversorgungssatz von 75 v. H. auf 71,75 v. H. reduziert.
Der Gesetzgeber hat die einzelnen Stufen zeitlich nicht definiert. Fest steht lediglich, dass die Berechnungsfaktoren nach dem 31.12.2002 anzuwenden und acht Stufen vorgesehen sind. Ob diese acht Stufen in den nächsten acht Jahren bereits vollzogen sein werden, hängt davon ab, ob die Besoldungsbezüge jährlich erhöht werden und deshalb die Versorgungs-bezüge nach § 70 BeamtVG anzupassen seien.
1. Beispiel: Vorhandene Versorgungsempfänger:
Ab 1.1.2003 sind die Besoldungsbezüge um 2 % gestiegen (was nur vermutet werden kann). Herr X, der bereits seit dem 5.7.2000 Versorgungsempfänger ist, fragt nun, wie sich das auf seine Versorgungsbezüge auswirkt. Er gibt folgende Daten bekannt:
bisherige ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 2000,00 Euro
bisheriger Ruhegehaltssatz: 50 %
bisherige Versorgungsbezüge: 1.000,00 Euro
Antwort:
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechend der erhöhten Besoldungs-bezüge: 2.000,00 Euro + 2 % = 2.040,00 Euro
Anpassung:
2.040,00 Euro x 0,99458 (1. Anpassungsstufe) = 2.028,94 Euro neue Versorgungsbezüge:
2.028,94 Euro x 50 % = 1.014,47 Euro.
Aus dem Wortlaut des neuen § 69 e Abs. 3 BeamtVG ergibt sich, dass für die Berechnung der Anpassung die (erhöhten) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den jeweiligen Anpas-sungsfaktor zu vermindern sind.
Ohne die Anpassung hätten sich die Versorgungsbezüge von Herrn X wie folgt erhöht:
2.040,00 Euro x 50 % = 1.020,00 Euro.
Herr X erhält aufgrund der neuen Regelung 5,53 Euro weniger.
Keine Anpassung
gäbe es, würde es ab dem folgenden Jahr 2004 keine Erhöhung der Besoldungsbezüge geben.
Der zweite Anpassungsfaktor würde dann nicht greifen. Es bliebe für Herrn X bei den Versorgungsbezügen in Höhe von 1.014,47 Euro.
Da § 69 e Abs. 3 BeamtVG als Voraussetzung eine Anpassung nach § 70 BeamtVG beinhaltet und dieser § 70 BeamtVG wiederum eine Veränderung bei den Besoldungs-bezügen voraussetzt, kann ohne dies nicht in die nächste Anpassungsstufe übergegangen werden. Der Zeitpunkt, an dem sämtliche Stufen der Anpassungen durchgeführt sein werden, ist damit ungewiss.
2. Beispiel: Eintritt des Versorgungsfalls
In der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 hat es zwei Besoldungserhöhungen von jeweils 2 % gegeben. Herr Y tritt mit Ablauf des 31.12.2004 in den Ruhestand ein.
Er gibt folgende Daten bekannt:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 2.000,00 EUR* ruhegehaltfähige Dienstzeit: 30 Jahre (*ein-schließlich der zwei Besoldungserhöhungen)
Antwort:
Auf Herrn Y findet die Übergangsregelung des § 69 e Abs. 2 Satz 1 Anwendung, wonach die bis zum 31.12.2002 geltende Berechnung des § 14 Abs. 1 zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig muss aber auch der zu dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Anpas-sungsfaktor nach § 69 e Abs. 3 berücksichtigt werden. Hier gilt bereits die 2. Anpassungs-stufe. Es ist wie folgt zu berechnen:
1. Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch Anpassung:
2.000,00 Euro x 0,98917 (2. Stufe) = 1.978,34 Euro
2. Berechnung des Ruhegehaltssatzes:
1,875 % x 30 Dienstjahre = 56,25 %
3. Berechnung des Ruhegehalts:
1.978,34 Euro x 56,25 % = 1.112,82 Euro.
Die Anpassungen mit den genannten Faktoren werden im Falle eines Mindestruhegehaltes nicht durchgeführt. Hier bleibt es bei den Anpassungen nach § 70 BeamtVG ohne Abflachung der Erhöhungen.
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 BeamtVG oder eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 BeamtVG finden die oben dargestellten Anpassungen nicht statt.
Vielmehr werden die Versorgungsbezüge im Verhältnis zu den Erhöhungen der jeweiligen Besoldungsbezüge angepasst, ohne dass es zu einer Verminderung unter Anwendung der Anpassungsfaktoren kommt (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG).
2. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und Bundesbeamtengesetz (BBG)
• Dienstunfähigkeit/Teildienstfähigkeit
> Der Gesetzgeber hat den Begriff Dienstunfähigkeit neu definiert. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig geworden ist.
> Durch die Streichung der Altersgrenze (Vollendung des 50. Lebensjahres) in § 26 a BRRG / 42 a Abs. 1 BBG ist der Weg zu einer Teildienstfähigkeit für alle betroffenen Beamten er-öffnet worden.
> Gemäß § 43 BBG (a. F.) konnte der unmittelbare Dienstherr auf Antrag des Beamten unter Zugrundelegung eines amtsärztlichen Gutachtens die Feststellung treffen, dass er den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Die Entscheidungsgrundlage „amtsärztliches“ Gutachten ist abgeändert worden und ist jetzt ein „ärztliches“ Gutachten. Wie sich aus dem neuen § 46 a Abs. 1 BBG ergibt, handelt es sich hierbei aber nicht um irgendein ärztliches Gutachten, sondern um ein Gutachten, welches von einem Amtsarzt oder einem seitens der obersten Dienstbehörde bestimmten Arzt erstellt wurde.
3. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
• Versorgungsrücklage
§ 14a Abs. 2 BBesG (a. F.) sah vor, die Besoldung in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31.12.2013 zu vermindern. Zum einen wurde nun der Zeitraum erweitert, anstatt bis 2013 sollen bis 2017 die Besoldungen vermindert werden, zum anderen wird diese geplante Verminderung während der acht Anpassungsstufen des Beamtenversorgungsgesetzes aus-gesetzt. Eine doppelte Kürzung bei Besoldung und Versorgung wird damit ausgeschlossen.
Zudem konnten die Gewerkschaften erreichen, dass eine gesetzliche Verpflichtung ge-schaffen wurde, wonach 50 % der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31.12.2017 ver-minderten Versorgungsausgaben aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern zufließen (§ 14 a Abs. 3 BBesG neu).
Diese Regelung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
4. Einkommenssteuergesetz
Eine steuerliche Entlastung für Aufwendungen in der privaten Altersvorsorge erhalten nach den Änderungen nun auch die Beamten. § 10 a EStG ist erweitert worden.
Die Aufwendungen für die private Altersvorsorge können in bestimmter Höhe als Sonder-ausgaben in der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Es gelten folgende Beträge:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525,00 Euro
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050,00 Euro
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575,00 Euro
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100,00 Euro.
Daneben erhält derjenige, der Beiträge zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden und nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrages leistet, eine Altersvorsorge-Zulage ausgezahlt. Der Anspruch auf eine Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (§ 88 EStG). Vor-aussetzung für eine Zulage ist die Zahlung eines gesetzlich festgelegten Mindest-eigenbeitrages für die Altersvorsorge. Derzeit liegt dieser bei 1 % des im letzten Kalenderjahr erzielten Bruttoeinkommens.
Diese Zulage erhält der Berechtigte auf Antrag. Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorge-Beiträge gezahlt wurden. Für den Antrag gibt es einen amtlichen Vordruck.
Im Falle der Berechtigung zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten. Der Anbieter ist verpflichtet, die erhalt-ene Zulage unverzüglich den Begünstigten Altersvorsorgeverträgen gut zuschreiben. Der Anbieter hat jährlich mithilfe eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks dem Zulagebe-rechtigten eine Bescheinigung unter anderem über die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen zu erstellen.
Steuerlich begünstigt sind demnach Beiträge für Altersvorsorgeverträge. Was Altersvor-sorgeverträge sind, ist in § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) definiert.
In einem Rahmenvertrag könnten zum Beispiel zwischen der Vereinigung und dem Anbieter spezielle Tarife unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des begünstigten Personenkreises ausgehandelt und die Vertragskosten insgesamt gesenkt werden. Der Anbieter verpflichtet sich in dem Rahmenvertrag zugunsten des begünstigten Personenkreises, mit diesem Altersvorsorgeverträge entsprechend der ausgehandelten günstigeren Bedingungen abzu-schließen.
Vorsorge
Zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierung der Versorgung haben der Bund und einige Länder neben ihrer Versorgungsrücklage einen Versorgungsfonds eingerichtet. Die Fonds werden durch Zahlungen aus den öffentlichen Haushalten oder durch direkte Zuweisungen der entsprechenden Dienststellen finanziert.
Im Gegensatz zu den Angestellten haben aktive Beamtinnen und Beamte keine Möglichkeit, Versorgungslücken im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge auszugleichen. Sie können nur die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten der Riester-Rente in Anspruch nehmen (siehe dazu: Das RentenPlus).
Beihilfe
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung von Beamtinnen und Beamten. Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen findet darin ihre Grundlage.
Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in § 78 Bundesbeamtengesetz bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spiel-raum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet.
Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Bundesbeihilfeverord-nung bzw. durch entsprechende Regelungen in den Ländern. Sie basiert auf § 80 Bundes-beamtengesetz. Es gibt keine bundeseinheitliche Beihilfeverordnung, die Länder orientieren ihre Reglungen aber größtenteils an denen des Bundes.
Eigenvorsorgepflicht
Beamte haben darüber hinaus für sich und ihre Familien für etwaige Notfälle vorzusorgen und dies durch den Abschluss einer Versicherung oder durch Bildung von Rücklagen sicherzustellen. Davon ausgehend leistet der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eine ergänzende (Bei-)Hilfe, die dafür sorgen soll, die Belastungen durch Krankheitskosten zu mindern.
Im Bund und in den Ländern ist die Tendenz unübersehbar, bei den Beihilfeleistungen zu kürzen und zusätzliche Beiträge neben der Eigenvorsorge abzuverlangen. Überlegungen für Alternativen sind nicht erkennbar.
Zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung bestehen ähnlich wie zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung strukturelle Unterschiede. Bei der Suche nach alternativen Konzepten für die soziale Sicherung muss das berücksichtigt werden.
Das Beihilfesystem muss vor allem transparent sein. Bisher stehen kaum differenzierte Daten zur Verfügung, die eine Beurteilung des Systems oder einen Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichen. Einen Beihilfebericht wie etwa den Gesundheitsbericht gibt es nicht. Der DGB fordert deshalb einen Beihilfebericht nach bundeseinheitlichen Kriterien.
Die Fürsorgeleistung des öffentlichen Dienstherrn beschränkt sich bei den Beamtinnen und Beamten bisher ausschließlich auf die Beteiligung an bestimmten Krankheitskosten. Im Falle einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beamtin oder des Beamten zahlt der Dienstherr keinen hälftigen Beitragszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten müssen des-halb auch den Arbeitgeberanteil selbst zahlen. Aus diesem Grund fordert der DGB ein ein-maliges Wahlrecht zwischen PKV und Beihilfe auf der einen Seite und GKV und hälftigem Arbeitgeberzuschuss auf der anderen Seite.
Quelle: u.a. http://www.dgb.de
Manfred unter Tango