RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#16 von Somprit , 01.10.2010 13:25

... nun, colo, berichtigend/erklärend muss ich folgende Einschränkung vornehmen ... denn die wenigsten, falls überhaupt, werden Post von des Schäubles Wasserkopf aus Neubrandenburg bekommen

Denn was mir längst bekannt ist, im Bekanntenkreis nicht wahrgenommen werden will/wollte, ist das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Thailand und Deutschland
Hätten wir derartige Abkommen auch im Soizial-/Rechtsbereich, wäre vieles viieelll einfacher für uns Expats ....

Aber zum klareren und besseren Verständnis setze ich hier die klaren & deutlichen Worte eines "Wissenden" ein (kurz & sachlich, so im Gegensatz zu meinen ) der mir folgende Mitteilung zukommen ließ:

Zitat
Auswirkungen und Bedeutung bezüglich der Renten mit Wohnsitz Thailand

Wenn nun Rentnern mit Wohnsitz Thailand in Deutschland bezüglich der hohen Rentenbezüge Steuern aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Betriebsrente z. B. abgezogen werden, so verstößt dieses gegen das DBA mit Thailand.

Diese Renten unterliegen nicht der Besteuerung in Deutschland. Das Wort „ausschließlich“ dem Ansässigkeitsstaat bedeutet, dass nur Thailand das alleine Besteuerungsrecht hat.
Ebenso verhält es sich bei Hinterbliebenenrenten, falls die Einkünfte über den Grundfreibetrag hinausgehen.


Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Thailand

Nach dem DBA mit Thailand aus dem Jahr 1967 ist das ausschließliche Besteuerungsrecht z. B. von Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten etc. dem Ansässigkeitsstaat Thailand zugewiesen (Art. 18 Abs. 1 DBA) worden.

Nur unmittelbar aus öffentlichen Kassen gezahlte Pensionen (wie unsere Pensionen) und bestimmte Schadenersatzrenten unterliegen der Bestimmung im Quellenstaat (Art. 18 Abs. 2 und 2 DBA.

Also, wenn nun Rentner mit Wohnsitz Thailand vom Finanzamt Neubrandenburg aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (was ich eigentlich für unwahrscheinlich halte), so reicht ein Hinweis des DBA mit Thailand.
Spätestens dann merkt der Finanzbeamte, dass ihm da ein Fehler unterlaufen ist.



... man(n) sieht, auch ich komme manchmal nicht ohne Umwege direkt zum wahren Kern der Sache!

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#17 von veldenz , 01.10.2010 13:50

gottseidank da kann ich ja mal aufatmen wenn es denn
bei mir soweit ist oder auch dazu kommt das ich rentner
mit wohnsitz in thailand werde.

veldenz  
veldenz
Besucher
Beiträge: 884
Registriert am: 21.11.2008


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#18 von Somprit , 01.10.2010 14:18

... nun veldenz, wie Du siehst, "hier wird Dir geholfen" ... aber Spaß beiseite, ER wird auch Dir helfen... , was ich jedoch eigentlich nie verstehe, NIEMAND von den Betroffenen, mit denen ich sprach, wollen dies anerkennen ... wollen unbedingt unter der schröpfenden Hand des deutschen Fiskus bleiben ...

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#19 von Tango , 15.10.2010 09:48

Versorgungsausgleich Beamte …

Allgemein zum Versorgungsausgleich

Seit 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Das neue Recht gilt für alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Die neuen Härtefallregelungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01.09.2009 eingehen.

Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen zu gewährleisten. Das Versorgungsvermögen besteht aus bereits laufenden Versorgungen (z. B. Renten oder Versorgungsbezüge) und Anwartschaften auf Versorgung, d. h. Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung.

Jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbene Anrecht wird dabei für sich betrachtet und gleichmäßig, dass heißt hälftig, zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Eine Gesamtsaldierung aller Ansprüche, wie sie bisher im BGB vorgesehen war, wird nicht durchgeführt.

Versorgungsanrechte

Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich alle Versorgungsanrechte (Anwartschaften oder bereits laufende Versorgungsleistungen) auf eine Versorgung wegen Alters oder bei Invalidität auszugleichen, die in der Ehezeit durch Erwerbstätigkeit oder Vermögenseinsatz begründet oder aufrechterhalten wurden. Auf den Güterstand kommt es hierbei nicht an.

Außer der beamtenrechtlichen Versorgung oder Versorgungsanwartschaft zählen hierzu insbesondere noch folgende Versorgungsanrechte:

- Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften von Richtern, Berufs- und Zeitsoldaten und von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und beamtenrechtlich gleichgestellt sind (z. B. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger)
- Emeritenbezüge von entpflichteten Professoren
- Versorgungsbezüge der Bundes- und Landesminister, der Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage
- Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten und unverfallbare Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL)
- sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende Leistungen, die der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen, z. B. aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern u.a.)
- Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (z. B. Lebensversicherung auf Rentenbasis)

Entscheidungsträger

Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungsträger die Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche.
Die OFD - LBV als Träger der Beamtenversorgung ist am Versorgungsausgleichsverfahren nur insoweit beteiligt, als es auf Verlangen des Familiengerichts Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften erteilen muss. Über die Durchführung und die Höhe des Versorgungsausgleichs kann es nicht entscheiden.

Ausgleich der Versorgungsanrechte

Steht die ausgleichspflichtige Person im Beamtenverhältnis zu einem, werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Versorgungsanrechts aus dem Beamtenverhältnis Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (externe Teilung).
Dies ist auch dann der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst als Beamter oder Beamtin über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften verfügt.

Der Versorgungsausgleich ist somit der hälftige Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehezeit begründeten tatsächlichen und künftigen Versorgungsvermögens. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält durch den Versorgungsausgleich in einen eigenständigen, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängigen Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Kürzung der Versorgung nach § 57 BeamtVG

Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamtin / Beamter, so wird die spätere Versorgung (Ruhegehalt) um den vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt.

Diese Kürzung der Versorgung setzt bei der Scheidung einer/s im aktiven Dienst stehenden Beamtin / Beamten in der Regel mit Beginn des Ruhestandes ein.

Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte wieder heiratet. Das Ruhegehalt wird auch dann weiterhin gekürzt, falls die geschiedenen Ehegatten später erneut miteinander die Ehe eingehen.

Nach dem Tod der / des Ruhestandsbeamten / -beamtin werden auch die Hinterbliebenenbezüge um den vom Familiengericht festgelegten und dynamisierten Ausgleichsbetrag gekürzt, jedoch nur in Höhe der Bemessungssätze für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld.

Befindet sich die Beamtin / der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, so wird das Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat (sogenanntes Pensionistenprivileg).

Dazu folgende Anmerkung:
Das Pensionistenprivileg gilt zur Zeit für niedersächsische Ruhestandsbeamte und –Ruhestandsbeamtinnen noch weiter.
Für Bundesruhestandsbeamte trifft dieses Pensionistenprivileg nicht mehr nach dem neuen VersAusglG zu, da wird der erworbene oder zu kürzende Versorgungsanspruch nach Eintritt in den Ruhestand erhöht oder vermindert.


Dynamisierung des Kürzungsbetrages

Das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Ehegatten wird – wie oben bereits erläutert – um den vom Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt.

Dieser Kürzungsbetrag ist dynamisch, d. h. er erhöht oder vermindert sich in dem Maße, wie sich die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöhen oder vermindern. Dies ist erforderlich, weil die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, ebenfalls dynamisch ist und an den Steigerungen nach Rentenrecht teilnimmt.

Beispiel für die Dynamisierung des Kürzungsbetrages:

Vom Familiengericht begründete Rentenanwartschaft (Ausgleichsbetrag) nach Stand 31.3.1993 (Ende der Ehezeit) 500,00 DM
umgerechnet in Euro (1 Euro = 1,95583 DM) 255,65 Euro
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf 31.7.2009
v. H.-Satz der Anpassung der Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.4.1993 bis 31.7.2009 30,8432 v. H.
Erhöhung des Ausgangsbetrages 255,65 Euro um 30,8432 v. H. = 334,50 Euro

Die Versorgungsbezüge werden ab Beginn des Ruhestandes am 1.8.2009 monatlich um 334,50 Euro gekürzt. Der Kürzungsbetrag verändert sich bei künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend.

Anderes Beispiel bezüglich der Anpassung:
Solange man im aktiven Dienst ist, wird bis zur Versetzung in den Ruhestand der Ausgleichsbetrag bei jeder allgemeinen Bezügeanpassung „fortgeschrieben“, dies bedeutet, er erhöht sich um den jeweiligen Prozentsatz.

Nehmen wir an, das Familiengericht hat bei einem mit Ablauf des 31.03.2010 in den Ruhestand tretenden Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zum 30.09.2002 einen Versorgungsausgleich in Höhe von 200,00 EUR festgestellt. Dieser erhöht sich wie folgt:


Bezügeanpassung am um v.H. Erhöhung auf
01.07.2003 2,30 204,60 Euro
01.04.2004 0,90 206,44 Euro
01.08.2004 0,90 208,30 Euro
01.01.2008 1,50 211,42 Euro
01.11.2008 1,40 214,38 Euro
01.03.2009 1,00 216,53 Euro
01.03.2009 2,90 222,81 Euro
01.03.2010 1,10 225,26 Euro x 0,96208 (1) = 216,72 Euro



Härtefallregelungen

Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.

1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte

- aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann und
- gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2009: 50,40 €)

Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen.

2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten

Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht (weiter) gekürzt, wenn der/die Ausgleichsberechtigte die Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Leistungen an Hinterbliebene sind unschädlich; es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen erhalten hat.

Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist bei der OFD - LBV zu stellen.

3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität des/der Ausgleichspflichtigen
oder bei besonderer Altersgrenze.
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn

- der /die Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) oder Erreichens eines besonderen
- Altersgrenze (z. B. im Polizeivollzugsdienst) erhält und
- selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von einem anderen Versorgungsträger noch keine Leistung beziehen kann und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2009: 50,40 €)

Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist bei der OFD - LBV zu stellen.
Diese Härteregelung gilt jedoch nur, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits nach dem VersAusglG und nicht mehr nach dem BGB durchgeführt wurde.

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs können sich die Versorgungsanrechte, die der familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, infolge von gesetzlichen Neuregelungen oder durch tatsächliche Änderungen nachträglich verändern. Solche Veränderungen können im Rahmen einer Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn der dadurch ermittelte Wertunterschied von dem ursprünglich dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich abweicht.

Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und die Bagatellgrenze von monatlich 25,20 € (Stand 2009) überschreitet.

Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig und kann nur vom Familiengericht getroffen werden. Ein entsprechender Abänderungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Quelle: nlbv.niedersachsen.de


Noch ein paar Hinweise und Erklärungen

Bedeutung des „Rentnerprivilegs“
Als Rentnerprivileg wurde eine gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch VI bzw. im Beamtenversorgungsgesetz bezeichnet, die bestimmt, dass unter bestimmten Umständen eine Kürzung der Altersversorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht sofort, sondern erst dann erfolgt, wenn auch der andere geschiedene Ehegatte eine Altersversorgung bezog. Das bedeutete, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bis zu diesem Zeitpunkt Monat für Monat seine volle ungekürzte Rente/Pension beanspruchen konnte.


Unterhaltsansprüche unter dem Aspekt des Versorgungsausgleichs

Hat der geschiedene Ehegatte Unterhaltsanspruch, so kann dieser beim Versorgungsausgleich auf Antrag mit berücksichtigt werden.

Beispiel 1 (altes Gesetz):

Im Versorgungsausgleich waren 450 Euro Anwartschaft auf das Konto der Ehegattin zu übertragen. Es wurde vereinbart, dass dauerhaft ein Betrag von 250 Euro als Unterhalt an die geschiedene Ehegattin monatlich gezahlt wurde. Statt des Abzuges von 450 Euro wurden ihm nur die 250 Euro Unterhalt abgezogen, Er zahlte dadurch immerhin 200 Euro weniger, zumindest solange, bis die Ehegattin selbst in Rente ging.

Beispiel 2 (neues Gesetz)

Der Gesetzgeber hat im neuen VersAusglG für dieses Privileg einen Riegel vorgeschoben.
Nach Eintritt in den Ruhestand werden die Beträge der Unterhaltszahlung wohl noch berücksichtigt, aber der verbleibende Restbetrag, also der Unterschiedsbetrag zwischen Unterhalt und Anwartschaft kommt dann noch zum Abzug.
Wie im Beispiel 1 aufgezeigt, wird dem Ruheständler nun der Unterhaltsbetrag von 250 Euro und zusätzlich 200 Euro als Ausgleichszahlung aufgebrummt.

Wann entfällt der Ausgleich?

Künftig wird bei so genannten Kurzzeitehen von bis zu drei Jahren einschließlich des Trennungsjahres kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt, es sei denn, ein Partner verlangt ihn ausdrücklich.

Der Hintergrund dieser Bestimmung: Während dieser kurzen Zeit werden in der Regel nicht entscheidend viele Versorgungsanwartschaften erworben und das Vertrauen auf eine gemeinsam abgesicherte Zukunft ist weniger schutzwürdig als bei langer Ehedauer. Der Versorgungsausgleich wird dennoch durchgeführt, wenn einer der Partner dies ausdrücklich beantragt.



§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.



Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten § 37 VersAusglG

§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Manfred unter Tango

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#20 von Somprit , 15.10.2010 10:09

Zitat von Somprit
... nun veldenz, wie Du siehst, "hier wird Dir geholfen"...



... tja, ein Manfred unter Tango bürgt für Fachwissen & Qualität

Zitat von Tango
... Kürzung der Versorgung nach § 57 BeamtVG

Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamtin / Beamter, so wird die spätere Versorgung (Ruhegehalt) um den vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt...

Diese Kürzung der Versorgung setzt bei der Scheidung einer/s im aktiven Dienst stehenden Beamtin / Beamten in der Regel mit Beginn des Ruhestandes ein...

Befindet sich die Beamtin / der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, so wird das Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat (sogenanntes Pensionistenprivileg)...

Dazu folgende Anmerkung:
Das Pensionistenprivileg gilt zur Zeit für niedersächsische Ruhestandsbeamte und –Ruhestandsbeamtinnen noch weiter.
Für Bundesruhestandsbeamte trifft dieses Pensionistenprivileg nicht mehr nach dem neuen VersAusglG zu, da wird der erworbene oder zu kürzende Versorgungsanspruch nach Eintritt in den Ruhestand erhöht oder vermindert.

Bedeutung des „Rentnerprivilegs“
Als Rentnerprivileg wurde eine gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch VI bzw. im Beamtenversorgungsgesetz bezeichnet, die bestimmt, dass unter bestimmten Umständen eine Kürzung der Altersversorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht sofort, sondern erst dann erfolgt, wenn auch der andere geschiedene Ehegatte eine Altersversorgung bezog. Das bedeutete, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bis zu diesem Zeitpunkt Monat für Monat seine volle ungekürzte Rente/Pension beanspruchen konnte...



... nun dann bin ich froh, weder Beamter in Niedersachsen noch Bundesbeamter zu sein ... betrauere jedoch das unausweichlich Kommende .., wenn meine deutsche Ex in wenigen Jahren monatlich satte 1.000 EURO meiner Pension beanspruchen wird ....

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#21 von Tango , 15.10.2010 10:44

Beamtenversorgung, Witwengeld u. Waisengeld

Beamtinnen und Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension aus dem öffentlichen Haushalt ihres Dienstherrn. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Beamtenver-sorgungsgesetz (BeamtVG). Die Pension wird voll besteuert.

Für die Höhe des Ruhegehalts sind zwei Faktoren maßgeblich:

• die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge und
• die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Beide Faktoren werden individuell für jeden Beamten errechnet. Als ruhegehaltfähig gelten das letzte Monatseinkommen und die Dienstzeit, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung als Beamtin bzw. Beamter geführt haben. Bestimmte Zeiten wie Vor-dienst-, Ausbildungs- oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhö-hen.

Zur Ermittlung des Pensionsanspruchs wird jedes Jahr der Dienstzeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Dienstbezüge multipliziert.


Einschnitte auch bei Beamtinnen und Beamten

Parallel zu den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren auch die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten ge-kürzt.

Die Verringerung pro Besoldungsanpassung beträgt 0,2 Prozent. Bisher wurden drei Schritte umgesetzt. Zurzeit werden also 0,6 Prozent der Besoldungsausgaben in die Versorgungs-rücklagen gezahlt. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind weitere Schritte bis Ende 2010 ausgesetzt. Von den niedrigeren Besoldungserhöhungen sind aufgrund geringerer Versorgungsanpassungen auch die Versorgungsempfänger/innen betroffen.

Im Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 2003 der bis dahin gültige jährliche Steigerungsfaktor zur Ermittlung des Pensionsanspruchs in acht Stufen von 1,875 auf 1,793 Prozent gesenkt wird. Das hat zur Folge, dass der Versorgungs-höchstsatz der pensionierten Beamtinnen und Beamten dann statt 75 Prozent nur noch 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge betragen wird. Im Bund ist auf Grund der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 1. Januar 2009 die sechste Stufe erreicht.

Die Kürzungen bei der Beamtenversorgung wirken sich bereits jetzt aus. Hinzu kommt, dass viele Beamte den Versorgungshöchstsatz nicht erreichen. Die Höhe des Ruhegehaltssatzes unterscheidet sich in den einzelnen Laufbahngruppen bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Post und Bahn zum Teil erheblich. Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) lag 2007 bei 71,1 Prozent. Bei der Post betrug er nur 69,0 Prozent.

Mit dem in 2009 verkündeten Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung des Bundes übertragen. Zwischen 2012 und 2029 wird sie schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht. Einige Länder haben angekündigt, die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte vorerst nicht anheben zu wollen.
Überblick über die Änderungen nach dem
Versorgungsänderungsgesetz 2001

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind Änderungen unter anderem im Beamt-enversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundes-beamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Einkommenssteuergesetz und Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz vorgenommen worden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

Soweit nichts anderes vermerkt wurde, sind die Vorschriften seit dem 01.01.2002 in Kraft. Durchgehend erst am 01.01.2003 treten die Vorschriften in Kraft, welche die Verminderung des Höchstversorgungssatzes von 75 % auf 71,75 % des letzten Gehaltes in acht Schritten zum Inhalt haben. Hier sind insbesondere auch die am 01.01.2002 in Kraft getretenen Übergangsvorschriften in den §§ 69 bis 69 e Beamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Der nachfolgende Überblick stellt die Änderungen dar, welche die meisten Beamtinnen und Beamten betreffen und soll eine Orientierungshilfe sein.


Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

• Ruhegehaltssatz
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1. BeamtVG n. F beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhege-haltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Diese Vorschrift tritt am 01.01.2003 in Kraft. !! Übergangsregelungen: vgl. unten §§ 69 bis 69 e BeamtVG

• Rundungsvorschrift
Bei der Berechnung des Ruhegehalts war nach bisherigem Recht der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle sich um eins erhöhte, wenn in der dritten Stelle ein Rest verblieb. Ab dem 1.1.2002 wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Rundungsvorschrift) die zweite Stelle nur noch um eins erhöht, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde.


Beispiel:
Dem Beamten A wurden 24,45 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstjahre anerkannt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind diese mit dem Faktor 1,875 zu multiplizieren. Dies ergibt den Betrag 45,844 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Da die dritte Stelle nach dem Komma eine vier ist, wird der Ruhegehaltssatz abgerundet auf 45,84 %. Nach altem Recht läge der Ruhegehaltssatz bei 45,85 %.

Übergangsregelung in § 69 e BeamtVG:

In dieser Frage regeln sich die Rechtsverhältnisse der am 1.1.2002 vorhandenen Versorg-ungsempfänger nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, also dem alten Recht. Für Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2001 eintreten, gilt die neue Regelung.


• Hinterbliebenenversorgung
§ 19 BeamtVG Witwengeld

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwengeld für eine Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamten. Neu ist, dass das Witwengeld nicht beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Beamte nicht eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist. Zudem muss die Ehe mit dem Verstorbenen nach den neuen Regelungen anstatt mindestens drei Monate mindestens ein Jahr angedauert haben.

!! Übergangsregelung gemäß § 69 e Abs. 5 BeamtVG:

Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, dann findet die bisherige Regelung hinsichtlich der Ehedauer – nicht weniger als drei Monate – weiterhin Anwendung. Wegen der übrigen Neuregelung (Mindestdienstzeit von 5 Jahren oder Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfalls) gibt es keine Übergangsregelung, so dass diese auch auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen anzuwenden sind. Demnach erhält eine Witwe, deren Ehe mit dem Verstorbenen zwar länger als drei Monate bestand dennoch kein Witwengeld, wenn der Verstorbene nicht mindestens 5 Jahre Dienstzeit geleistet hatte oder dienstunfähig wegen eines Dienstunfalles war.

§ 20 BeamtVG Höhe des Witwengeldes

Die Höhe des Witwengeldes ist von 60 % auf 55 % des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, herabgesetzt worden.

Das Witwengeld erhöht sich gemäß § 50 c BeamtVG monatlich um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag berechnet sich nach der Anzahl der Monate für Kindererziehungszeiten höchstens bis zum Ablauf der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Im Höchstfall könnten also für ein Kind insgesamt 36 Monate berücksichtigt werden. Diese Monatszahl wird mit einem Faktor vervielfältigt. Dieser Faktor beträgt 55 % eines gesetzlich bestimmten Bruchteils des jeweils gerade aktuellen
Rentenwertes.

Gewährleistet wird eine Mindestwitwenversorgung. Diese Mindestversorgung beträgt 60 % des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, das heißt, 60 % von 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Beispiel:
Angenommen, das Ruhegehalt beträgt 1.500,00 Euro.
Witwengeld: 55 % von 1.500,00 Euro = 825,00 Euro
zzgl. Kinderzuschlag, bspw. = 50,00 Euro
Gesamt: = 875,00 Euro

Kontrolle Mindestversorgung:
Maßstab: Besoldungsgruppe A4 = 1.900,00 Euro
Mindestruhegehalt: 65 % = 1.235,00 Euro
Mindestwitwengeld 60 % v. 65 % = 802,75 Euro

Das Witwengeld unterschreitet nicht die Mindestversorgung, so dass der höhere Betrag auszuzahlen wäre. Sollte das Witwengeld einmal den Mindestbetrag nicht übersteigen, dann ist die Mindestwitwenversorgung zu zahlen. Zur Mindestwitwenversorgung wird aber nicht noch ein Kinderzuschlag gezahlt.

!! Übergangsregelung gemäß § 69 e Abs. 5 BeamtVG

Für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, gilt die Neuregelung nicht. Hier bleibt es bei dem alten § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach als Witwengeld 60 % des Ruhegehalts, welches der Ver-storbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, zu zahlen. Ein Kinderzuschlag nach § 50 c BeamtVG wird in diesen Fällen nicht gewährt.
§ 23 BeamtVG Waisengeld

Auch hier wurde wie in § 19 BeamtVG (Witwengeld) die Einschränkung eingeführt, dass nur dann Waisengeld beansprucht werden kann, wenn der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamter oder Beamter auf Probe war und eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist.

§ 24 BeamtVG

Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-halten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.


• Allgemeine Zuschläge

Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag für jeden Monat der dem Beamten zuzurechnenden Kindererziehungszeit, wenn: - der Beamte ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erzogen hat und - der Beamte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente nach der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Die zu berücksichtigende Kinderer-ziehungszeit beträgt 36 Kalendermonate. Für Beamte, die vor der Berufung in ein Beamten-verhältnis ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erzogen haben beträgt die zu berück-sichtigende Kindererziehungszeit nur 12 Kalendermonate.

Die Höhe des Kindererziehungszuschlages richtet sich nach den rentenrechtlichen Vorschriften. Die im Rentenrecht bestimmten Entgeltpunkte werden zu einem Bruchteil für jeden Monat der Kindererziehungszeit in Ansatz gebracht. Die Höchstgrenze bildet die sich nach den Bestimmungen des Rentenrechts ergebende Rente. Es ist demnach im Einzelfall immer auch eine vergleichende Berechnung anzustellen. Daneben gibt es noch eine weitere Höchstgrenze. Diese weitere Höchstgrenze ist ein fiktives Ruhegehalt, welches sich bei Zugrundelegen des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergibt.

§ 50 b BeamtVG Kindererziehungsergänzungszuschlag

Das Ruhegehalt erhöht sich für Erziehungszeiten nach dem 31.12.1991 unter bestimmten Voraussetzungen um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, bspw. bei Zusammen-treffen mehrerer Pflege- oder Erziehungszeiten für mehrere Kinder/Pflegebedürftige. Ausge-schlossen ist der Ergänzungszuschlag für Zeiten in denen ein Kindererziehungszuschlag zusteht. Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages wird wiederum durch Ent-geltpunkte entsprechend der rentenrechtlichen Vorschriften bestimmt.

§ 50 c BeamtVG Kinderzuschlag zum Witwengeld

Das Witwengeld erhöht sich um einen Kinderzuschlag für Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Diese Erhöhung gilt jedoch nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG, das heißt bei einem Anspruch auf Mindestwitwengeld. Die Berechnung des Kinderzuschlags zum Witwen-geld ist oben zu § 20 BeamtVG dargestellt worden.

!! Übergangsregelungen:

Gemäß § 69 e Abs. 1 BeamtVG wird den am 1.1.2002 vorhandenen Witwen der Kinder-zuschlag zum Witwengeld nach § 50 c BeamtVG nicht gewährt. Diese Regelung gilt erst für nach dem 31.12.2001 eintretende Versorgungsfälle. Gemäß § 69 e Abs. 5 BeamtVG findet der neue § 50 c BeamtVG auch keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 ge-schlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Hier finden die alten Vorschriften weiterhin Anwendung (vgl. oben zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG)




§ 50 d BeamtVG Pflege- und Pflegeergänzungszuschlag

Hier steht dem Beamten eine Erhöhung des Ruhegehaltes für Zeiten der (nicht erwerbs-mäßigen) Pflege einer pflegebedürftigen Person bzw. eines pflegebedürftigen Kindes zu.

§ 50 e BeamtVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

Tritt ein Versorgungsempfänger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand ein, kann er beantragen, die oben genannten Leistungen zu erhalten. Diese werden vorüber-gehend - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - und unter bestimmten Voraus-setzungen gewährt.


• Unfallfürsorge

§ 37 BeamtVG Erhöhtes Unfallruhegeld

Nach der neuen Regelung erhält ein dienstunfähiger Beamter ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, der sich im Zusammenhang mit einer Dienstausübung ereignet hat, in der sich der Beamte einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Nach altem Recht war es erforderlich, dass der Beamte hierbei bewusst sein Leben eingesetzt hatte. Darauf kommt es jetzt nicht mehr an. Auch muss dem Beamten selbst nicht bewusst sein, dass er bei seiner Dienstausübung einer besonderen Lebensge-fahr ausgesetzt war.


• Übergangsregelungen für die Absenkung des Versorgungsniveaus

§ 69 BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger

Auch die am 1.1.1977 vorhandenen Versorgungsempfänger sind von den neuen Anpassungsregelungen betroffen. In § 69 e Abs. 3 BeamtVG sind die einzelnen Anpas-sungsstufen für die auf den 31.12.2002 folgenden Anpassungen der Ruhegehaltserhöhung-en geregelt. Zu § 69 e BeamtVG siehe unten.

§ 69 a BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992
vorhandene Versorgungsempfänger

Für die am 1.1.92 vorhandenen Versorgungsempfänger gilt die nach § 69 e Abs. 3 BeamtVG neu geregelte stufenweise Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls (s. u.).

§ 69 e BeamtVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsge-setzes 2001

Diese Norm ist vollständig neu in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden und am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie unterscheidet hinsichtlich der Wirkungen der neuen Regel-ungen über die Berechnung der Versorgungsbezüge nach folgenden Übergangszeiten:

I.: am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger

Die Rechtsverhältnisse der am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfänger (hierzu gehören auch die bereits am 1.1.1977 und am 1.1.1992 vorhandenen Versorgungsem-pfänger) regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Einschränkung, dass sich die Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach dem neuen Recht richten. Zudem werden die neuen Regelungen über den Kindererziehungszuschlag,
Kindererziehungsergänzungszuschlag, Pflege- und Pflegeergänzungszuschlag sowie über die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen diesem Personenkreis zugebilligt, nicht jedoch der Kinderzuschlag zum Witwengeld nach dem neuen § 50 c BeamtVG.

II.: nach dem 31.12.2001 eingetretene Versorgungsfälle

Für die Versorgungsfälle, welche nach dem 31.12.2001 eintreten, sind die bis zum 31.12.2002 geltenden Regelungen anzuwenden; mit der Einschränkung, dass in dem neuen § 50 e BeamtVG die Voraussetzung, dass ein Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht sein darf, um vorübergehend Zuschläge nach den §§ 50 a bis d BeamtVG (siehe oben) bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand zu erhalten, geändert wurde. Anstelle des Ruhegehaltssatzes von 66,97 % gilt der Ruhegehaltssatz von 70 % als Maßstab.

Auch für diese Versorgungsempfänger findet die nach dem 31.12.2002 zu erwartende Anpassung der Erhöhungen nach den Anpassungsfaktoren des § 69 e Abs. 3 BeamtVG An-wendung. Zu beachten ist, dass sämtliche nach dem 31.12.2001 eintretenden Versorgungs-fälle gemeint sind, das heißt, auch Versorgungsfälle, welche in den Jahren 2002, 2003, 2004 usw. eintreten werden bis die achte Anpassungsstufe eingetreten ist, weil dann der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geregelte Ruhegehaltssatz von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gilt.

III.: Anpassungsstufen 1-8

Ab der Zeit nach dem 31.12.2002 sind die Anpassungen nach den neuen
Berechnungsgrößen vorzunehmen:

Anpassung nach dem 31.12.2002 Anpassungsfaktor

1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208

Für die achte Anpassung (=achte Stufe) wird bei allen bis dahin insgesamt eingetretenen Versorgungsfällen der bestehende Ruhegehaltssatz einschließlich der bis dahin vorgenom-menen (abgeflachten) Erhöhungen mit dem Faktor 0,9667 vervielfältigt.

Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz wird ab dem Tag der achten Anpassung der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt.

Nach § 70 BeamtVG ist eine Anpassung der Versorgungsbezüge dann vorzunehmen, wenn sich die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein verändern. Bei einer Erhöhung der Besoldungsbezüge stünde nach § 70 BeamtVG also auch eine Erhöhung der Versorg-ungsbezüge an. Die Höhe der anstehenden Erhöhung wird nun mit Hilfe der eingeführten sogenannten Anpassungsfaktoren gemäß § 69 e Abs. 3 BeamtVG berechnet.

Die Erhöhungen des Ruhegehalts sollen in acht Stufen beginnend nach dem 31.12.2002 verringert werden. Durch die schrittweise Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes wird letztendlich der Höchstversorgungssatz von 75 v. H. auf 71,75 v. H. reduziert.

Der Gesetzgeber hat die einzelnen Stufen zeitlich nicht definiert. Fest steht lediglich, dass die Berechnungsfaktoren nach dem 31.12.2002 anzuwenden und acht Stufen vorgesehen sind. Ob diese acht Stufen in den nächsten acht Jahren bereits vollzogen sein werden, hängt davon ab, ob die Besoldungsbezüge jährlich erhöht werden und deshalb die Versorgungs-bezüge nach § 70 BeamtVG anzupassen seien.

1. Beispiel: Vorhandene Versorgungsempfänger:
Ab 1.1.2003 sind die Besoldungsbezüge um 2 % gestiegen (was nur vermutet werden kann). Herr X, der bereits seit dem 5.7.2000 Versorgungsempfänger ist, fragt nun, wie sich das auf seine Versorgungsbezüge auswirkt. Er gibt folgende Daten bekannt:

bisherige ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 2000,00 Euro
bisheriger Ruhegehaltssatz: 50 %
bisherige Versorgungsbezüge: 1.000,00 Euro

Antwort:
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechend der erhöhten Besoldungs-bezüge: 2.000,00 Euro + 2 % = 2.040,00 Euro

Anpassung:
2.040,00 Euro x 0,99458 (1. Anpassungsstufe) = 2.028,94 Euro neue Versorgungsbezüge:
2.028,94 Euro x 50 % = 1.014,47 Euro.

Aus dem Wortlaut des neuen § 69 e Abs. 3 BeamtVG ergibt sich, dass für die Berechnung der Anpassung die (erhöhten) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den jeweiligen Anpas-sungsfaktor zu vermindern sind.

Ohne die Anpassung hätten sich die Versorgungsbezüge von Herrn X wie folgt erhöht:
2.040,00 Euro x 50 % = 1.020,00 Euro.

Herr X erhält aufgrund der neuen Regelung 5,53 Euro weniger.

Keine Anpassung
gäbe es, würde es ab dem folgenden Jahr 2004 keine Erhöhung der Besoldungsbezüge geben.

Der zweite Anpassungsfaktor würde dann nicht greifen. Es bliebe für Herrn X bei den Versorgungsbezügen in Höhe von 1.014,47 Euro.

Da § 69 e Abs. 3 BeamtVG als Voraussetzung eine Anpassung nach § 70 BeamtVG beinhaltet und dieser § 70 BeamtVG wiederum eine Veränderung bei den Besoldungs-bezügen voraussetzt, kann ohne dies nicht in die nächste Anpassungsstufe übergegangen werden. Der Zeitpunkt, an dem sämtliche Stufen der Anpassungen durchgeführt sein werden, ist damit ungewiss.

2. Beispiel: Eintritt des Versorgungsfalls
In der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 hat es zwei Besoldungserhöhungen von jeweils 2 % gegeben. Herr Y tritt mit Ablauf des 31.12.2004 in den Ruhestand ein.

Er gibt folgende Daten bekannt:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 2.000,00 EUR* ruhegehaltfähige Dienstzeit: 30 Jahre (*ein-schließlich der zwei Besoldungserhöhungen)

Antwort:
Auf Herrn Y findet die Übergangsregelung des § 69 e Abs. 2 Satz 1 Anwendung, wonach die bis zum 31.12.2002 geltende Berechnung des § 14 Abs. 1 zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig muss aber auch der zu dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Anpas-sungsfaktor nach § 69 e Abs. 3 berücksichtigt werden. Hier gilt bereits die 2. Anpassungs-stufe. Es ist wie folgt zu berechnen:
1. Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch Anpassung:
2.000,00 Euro x 0,98917 (2. Stufe) = 1.978,34 Euro

2. Berechnung des Ruhegehaltssatzes:
1,875 % x 30 Dienstjahre = 56,25 %

3. Berechnung des Ruhegehalts:
1.978,34 Euro x 56,25 % = 1.112,82 Euro.


Die Anpassungen mit den genannten Faktoren werden im Falle eines Mindestruhegehaltes nicht durchgeführt. Hier bleibt es bei den Anpassungen nach § 70 BeamtVG ohne Abflachung der Erhöhungen.

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 BeamtVG oder eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 BeamtVG finden die oben dargestellten Anpassungen nicht statt.

Vielmehr werden die Versorgungsbezüge im Verhältnis zu den Erhöhungen der jeweiligen Besoldungsbezüge angepasst, ohne dass es zu einer Verminderung unter Anwendung der Anpassungsfaktoren kommt (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG).


2. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und Bundesbeamtengesetz (BBG)

• Dienstunfähigkeit/Teildienstfähigkeit

> Der Gesetzgeber hat den Begriff Dienstunfähigkeit neu definiert. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig geworden ist.

> Durch die Streichung der Altersgrenze (Vollendung des 50. Lebensjahres) in § 26 a BRRG / 42 a Abs. 1 BBG ist der Weg zu einer Teildienstfähigkeit für alle betroffenen Beamten er-öffnet worden.

> Gemäß § 43 BBG (a. F.) konnte der unmittelbare Dienstherr auf Antrag des Beamten unter Zugrundelegung eines amtsärztlichen Gutachtens die Feststellung treffen, dass er den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.

Die Entscheidungsgrundlage „amtsärztliches“ Gutachten ist abgeändert worden und ist jetzt ein „ärztliches“ Gutachten. Wie sich aus dem neuen § 46 a Abs. 1 BBG ergibt, handelt es sich hierbei aber nicht um irgendein ärztliches Gutachten, sondern um ein Gutachten, welches von einem Amtsarzt oder einem seitens der obersten Dienstbehörde bestimmten Arzt erstellt wurde.

3. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

• Versorgungsrücklage

§ 14a Abs. 2 BBesG (a. F.) sah vor, die Besoldung in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31.12.2013 zu vermindern. Zum einen wurde nun der Zeitraum erweitert, anstatt bis 2013 sollen bis 2017 die Besoldungen vermindert werden, zum anderen wird diese geplante Verminderung während der acht Anpassungsstufen des Beamtenversorgungsgesetzes aus-gesetzt. Eine doppelte Kürzung bei Besoldung und Versorgung wird damit ausgeschlossen.

Zudem konnten die Gewerkschaften erreichen, dass eine gesetzliche Verpflichtung ge-schaffen wurde, wonach 50 % der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31.12.2017 ver-minderten Versorgungsausgaben aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern zufließen (§ 14 a Abs. 3 BBesG neu).


Diese Regelung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

4. Einkommenssteuergesetz

Eine steuerliche Entlastung für Aufwendungen in der privaten Altersvorsorge erhalten nach den Änderungen nun auch die Beamten. § 10 a EStG ist erweitert worden.

Die Aufwendungen für die private Altersvorsorge können in bestimmter Höhe als Sonder-ausgaben in der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Es gelten folgende Beträge:

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525,00 Euro

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050,00 Euro

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575,00 Euro

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100,00 Euro.

Daneben erhält derjenige, der Beiträge zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden und nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrages leistet, eine Altersvorsorge-Zulage ausgezahlt. Der Anspruch auf eine Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (§ 88 EStG). Vor-aussetzung für eine Zulage ist die Zahlung eines gesetzlich festgelegten Mindest-eigenbeitrages für die Altersvorsorge. Derzeit liegt dieser bei 1 % des im letzten Kalenderjahr erzielten Bruttoeinkommens.

Diese Zulage erhält der Berechtigte auf Antrag. Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorge-Beiträge gezahlt wurden. Für den Antrag gibt es einen amtlichen Vordruck.

Im Falle der Berechtigung zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten. Der Anbieter ist verpflichtet, die erhalt-ene Zulage unverzüglich den Begünstigten Altersvorsorgeverträgen gut zuschreiben. Der Anbieter hat jährlich mithilfe eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks dem Zulagebe-rechtigten eine Bescheinigung unter anderem über die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen zu erstellen.

Steuerlich begünstigt sind demnach Beiträge für Altersvorsorgeverträge. Was Altersvor-sorgeverträge sind, ist in § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) definiert.

In einem Rahmenvertrag könnten zum Beispiel zwischen der Vereinigung und dem Anbieter spezielle Tarife unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des begünstigten Personenkreises ausgehandelt und die Vertragskosten insgesamt gesenkt werden. Der Anbieter verpflichtet sich in dem Rahmenvertrag zugunsten des begünstigten Personenkreises, mit diesem Altersvorsorgeverträge entsprechend der ausgehandelten günstigeren Bedingungen abzu-schließen.

Vorsorge

Zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierung der Versorgung haben der Bund und einige Länder neben ihrer Versorgungsrücklage einen Versorgungsfonds eingerichtet. Die Fonds werden durch Zahlungen aus den öffentlichen Haushalten oder durch direkte Zuweisungen der entsprechenden Dienststellen finanziert.

Im Gegensatz zu den Angestellten haben aktive Beamtinnen und Beamte keine Möglichkeit, Versorgungslücken im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge auszugleichen. Sie können nur die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten der Riester-Rente in Anspruch nehmen (siehe dazu: Das RentenPlus).


Beihilfe

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung von Beamtinnen und Beamten. Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen findet darin ihre Grundlage.

Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in § 78 Bundesbeamtengesetz bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spiel-raum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet.

Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Bundesbeihilfeverord-nung bzw. durch entsprechende Regelungen in den Ländern. Sie basiert auf § 80 Bundes-beamtengesetz. Es gibt keine bundeseinheitliche Beihilfeverordnung, die Länder orientieren ihre Reglungen aber größtenteils an denen des Bundes.


Eigenvorsorgepflicht

Beamte haben darüber hinaus für sich und ihre Familien für etwaige Notfälle vorzusorgen und dies durch den Abschluss einer Versicherung oder durch Bildung von Rücklagen sicherzustellen. Davon ausgehend leistet der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eine ergänzende (Bei-)Hilfe, die dafür sorgen soll, die Belastungen durch Krankheitskosten zu mindern.

Im Bund und in den Ländern ist die Tendenz unübersehbar, bei den Beihilfeleistungen zu kürzen und zusätzliche Beiträge neben der Eigenvorsorge abzuverlangen. Überlegungen für Alternativen sind nicht erkennbar.

Zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung bestehen ähnlich wie zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung strukturelle Unterschiede. Bei der Suche nach alternativen Konzepten für die soziale Sicherung muss das berücksichtigt werden.

Das Beihilfesystem muss vor allem transparent sein. Bisher stehen kaum differenzierte Daten zur Verfügung, die eine Beurteilung des Systems oder einen Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichen. Einen Beihilfebericht wie etwa den Gesundheitsbericht gibt es nicht. Der DGB fordert deshalb einen Beihilfebericht nach bundeseinheitlichen Kriterien.

Die Fürsorgeleistung des öffentlichen Dienstherrn beschränkt sich bei den Beamtinnen und Beamten bisher ausschließlich auf die Beteiligung an bestimmten Krankheitskosten. Im Falle einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beamtin oder des Beamten zahlt der Dienstherr keinen hälftigen Beitragszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten müssen des-halb auch den Arbeitgeberanteil selbst zahlen. Aus diesem Grund fordert der DGB ein ein-maliges Wahlrecht zwischen PKV und Beihilfe auf der einen Seite und GKV und hälftigem Arbeitgeberzuschuss auf der anderen Seite.

Quelle: u.a. http://www.dgb.de


Manfred unter Tango

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#22 von Somprit , 15.10.2010 11:54

... nun Tango, wenn ich mir deine umfangreiche Einstellung hier zu Gemüte ziehe, grob überschlage, was meine "3 Mädels" nach einem Ableben von mir seitens der obigen Landesregierung (noch) zu "erwarten" hätten, können sie sich auch ohne meine Anwesenheit unter Berücksichtigung der finanziellen Basis "zufrieden", gar glücklich schätzen ...

... tja, dass gar die Beihilfesätze meines "Heimat-Landes" besser als die des "Bundes" sind, erfreut und beruhigt mich ebenfalls, so heißt es doch unter:

§ 15 HBeihVO
Bemessung der Beihilfe

Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind 70 vom Hundert,

3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 vom Hundert,

4. berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind 80 vom Hundert

(6) Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 2, § 14) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 erhöht sich der Bemessungssatz nach Abs. 1 und 4 um 15 vom Hundert, höchstens jedoch auf 85 vom Hundert.


Zitat
... Im Bund und in den Ländern ist die Tendenz unübersehbar, bei den Beihilfeleistungen zu kürzen und zusätzliche Beiträge neben der Eigenvorsorge abzuverlangen...



Nun ja, in den letzten 20 Jahren hatte man(n) alle hier entstandenen Rechnungen, egal ob nun ambulant oder stationär entstanden, anstandslos im Rahmen der Beihilfesätze beglichen!
Nur einmal musste ich einen vergleichenden Kostenplan aus Deutschland im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes meiner Ehefrau beibringen, welcher sodann SEHR deutlich über den hier entstandenen Kosten des RAM-CNX lag ...

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#23 von Allgeier , 16.10.2010 09:28

Wenn ich daran denke das auch der versoffene deutsche Brieftraeger hier greift, dann muss man sich wirklich wundern warum es nicht mehr Terroristen in Deutschland gibt.

Bin ich neidisch? Neidisch vieleicht nicht aber gleiches Recht fuer alle. Muss bei diesen Zahlen immer an meinen verstorbenen Vater denken und an die Rente was er bekommen hat. Und hat seinen ganzes Leben gearbeitet.

Gute Nacht Deutschland

Allgeier

 
Allgeier
Besucher
Beiträge: 2.388
Registriert am: 03.10.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#24 von Somprit , 16.10.2010 11:08

... ja, ja, ich verstehe Dich, Allgeier, durchaus... ... das stets zu emotionalen Regungen führende Thema Arbeiter vs Beamter

Nur solltest Du bedenken, in welcher niederen Besoldungsstufe dieser einstig beamtete BRIEFTRÄGER eingeordnet war, vielleicht wurde er ja deswegen zum "Säufer" ... als er seinen Versorgungsbescheid erhielt ....
Im Übrigen, wir Pensionäre steuern trotzdem unser Scherflein zum Steueraufkommen dort oben bei ... ein Rentner ebenfalls ...
Du siehst, alles hat seine 2 Seiten ...

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#25 von Tango , 17.10.2010 16:25

Familienzuschlag für Beamte

Der Ortszuschlag wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz für Beamtinnen und Beamte durch einen Familienzuschlag ersetzt. Die Beträge der Stufe 1 des Ortszuschlags wurden in die Grundgehaltstabelle der A-Besoldung eingebaut. Der heutige Familienzuschlag enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Zuschlag wird nach zwei Kategorien gestaffelt: A 1 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen.

Die Regelungen zur Gewährung des Familienzuschlags orientieren sich weitgehend an denen des früheren Ortszuschlags, dies gilt insbesondere für die Anrechnungsvorschriften. Als soziale Komponente berücksichtigt der Familienzuschlag die Familienverhältnisse und wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, können den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal erhalten. Der kinderbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur dem gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.

Stufen des Familienzuschlags

Ledige und geschiedene Beamtinnen / Beamte und Richterinnen / Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird verheirateten, verwitweten, geschiedenen (soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind) Beamtinnen / Beamten und Richterinnen / Richt-ern gezahlt sowie anderen Beamten und Richtern, die eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.

Wenn beide Ehepartner im öffentlichen Dienst sind und beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hätten, erhalten beide diesen maximal nur zur Hälfte. Soweit der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit dem 01.10.2005 unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder seit dem 01.11.2006 unter den Tarifvertrag Länder (TV-L) fällt, gilt Folgendes:

Zum 01.10.2005 ist der TVöD für Bund und Kommunen und zum 01.11.2006 der TV-L für die Länder in Kraft getreten. Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor. Die sogenannte "Konkurrenzregelung" für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt.

Daher hat die Beamtin, Richterin bzw. der Beamte, Richter, deren bzw. dessen Ehepartner unter den TVöD oder TV-L fällt, ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 nunmehr einen Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 BBesG.

Das bedeutet, dass auch die Ausnahme von der grundsätzlichen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG entfällt. Danach sind nach § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge und damit auch der Familienzuschlag im gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält.

Durch die Überleitung der Ehepartner in den TVöD oder den TV-L kann es durch den Wegfall der Konkurrenz für betroffene teilzeitbeschäftigte Bezügeempfänger des Landes somit zu einer Reduzierung der Bezüge ab 01.10.2005 oder 01.11.2006 gekommen sein.

Ab 01.07.2009 liegt der Familienzuschlag bei:

Familienzuschlag Ehegatte und der Besoldungsgruppe A2 bis A8,
Stufe 1 = 108,92 Euro; Stufe 2 = 206,75 Euro

Alle anderen Besoldungsgruppen: Stufe 1 = 114,38 Euro und Stufe 2 = 212,21 Euro

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite Kind
um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind um 304,81 Euro.


Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind:

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in den Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in den Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
Ledige, geschiedene Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des EStG oder des § 3 oder § 4 des BKGG zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 40 Stufen des Familienzuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und
Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der
Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind ein-schließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen
gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des EStG oder des § 3 oder § 4 des BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des EStG oder des § 3 oder § 4 des BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des EStG oder des § 4 des BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 41 Änderung des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

Die Bedeutung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten mit Wohnsitz Thailand, die nach diesem Gesetz besoldet werden:

Im § 40 heißt es u. a.:Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.

Da dem Bundesbeamten, Richter und Soldaten mit Wohnsitz Thailand kein Kindergeld zusteht, nämlich nur ein Kinderfreibetrag, wurde der Kinderzuschlag auch für leibliche Kinder bei diesem Personenkreis gestrichen.
Ferner bedeutet die Streichung auch, dass es jetzt keine Beihilfe mehr für diese Kinder gibt.

Viele (aber nicht alle) Bundesländer haben sich dem Gesetz angeschlossen, sodass auch Landesbeamte unter diesen Bestimmungen fallen.

Manfred und Tango

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#26 von Hotjob ( Gast ) , 17.10.2010 16:40

Das ist ja schön und gut.Jetzt wissen wir fast alles was Beamte angeht.
Aber wie sieht es für normale Rentner aus ? Gibt es da was neues ?

Hotjob

RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#27 von Somprit , 17.10.2010 16:49

Zitat von Tango
... Da dem Bundesbeamten, Richter und Soldaten mit Wohnsitz Thailand kein Kindergeld zusteht, nämlich nur ein Kinderfreibetrag, wurde der Kinderzuschlag auch für leibliche Kinder bei diesem Personenkreis gestrichen.
Ferner bedeutet die Streichung auch, dass es jetzt keine Beihilfe mehr für diese Kinder gibt.
Viele (aber nicht alle) Bundesländer haben sich dem Gesetz angeschlossen, sodass auch Landesbeamte unter diesen Bestimmungen fallen.



... glückliche Hessen

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#28 von Tango , 17.10.2010 19:17

@Hotjob,
du hast gut reden, du wohnst hier im 5-Sterne Hotel und gehörst zu den "Haudegen". Ich als "Jungspund" dagegen lebe im 1-Sterne-Zelt bei dem Regen.

Außerdem können ja auch Fragen gestellt werden in diesem Forum, denke ich mal. Aber keine Bange, auch über die Rentner werde ich noch berichtet(herziehen).
Hier ein Rentnerwitz als Anfang:
„Betreiben Sie eigentlich irgendeine Sportart?“ „Ja, Bogenschießen.“ „Donnerwetter, geradeaus ist ja schon schwer genug.“

Manfred unter Tango

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#29 von Hotjob ( Gast ) , 18.10.2010 15:28

Jetzt, wo ich eine Nacht drüber geschlafen habe, habe ich den Witz kapiert.
Hatte schon meine schwierigkeiten mit dem Rentnerwitz " Golf spielen " .

Hotjob

RE: Information fuer deutsche Pensionaere

#30 von Somprit , 19.10.2010 14:11

... nun Hotjob-Bernd, um das für dich trockene Thema dort im kalten Berlin etwas aufzulockern, Dir Munition gg. die stets geschmähten Pensionäre zu geben, wie wäre es dann hiermit:

Ein Mann ist 60 geworden und geht zur Pensions-Versorgungsstelle um einen Antrag für einen Pensions-Ausweis zu stellen.
Er zieht sich im Warteraum eine Nummer und wartet bis er aufgerufen wird.

Kurz bevor seine Wartenummer aufgerufen wird, stellt er fest, dass er seinen Ausweis vergessen hat.
Es ist zu spät, ihn noch zu holen, also wartet er, bis er drankommt.

Seine Nummer wird aufgerufen, und er betritt das Büro.
"Guten Tag, entschuldigen Sie, ich habe meinen Ausweis vergessen!"

Die Dame antwortet: "Macht nichts. Ziehen Sie ihr T-Shirt hoch!"

Der Mann wundert sich, tut aber, wie gewünscht.

Als die Frau das ergraute Brusthaar sieht, sagt sie: "Das reicht. Sie sind mindestens 6o! Sie bekommen den Pensionär-Ausweis."

Nach dem die Formalitäten erledigt sind, geht der Mann nach Hause und erzählt es seiner Frau.

Sie schaut ihn nur kurz an und sagt:
"Hättest Du Deine Hose runtergelassen, hättest Du auch einen Behindertenausweis bekommen..."



... apropos, Hotjob-Bernd, für mich sind des Tangos Informationen fuer deutsche Pensionaere überlebensnotwendig

Somprit  
Somprit
Beiträge: 5.350
Registriert am: 23.09.2009


   

Rund ums Haus
Finanzen und Steuern

Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen | ©Xobor.de
Datenschutz