Finanzen und Steuern

#1 von Tango , 08.10.2010 09:06

Finanzen und Steuern (mit Wohnsitz in Thailand)[/size]

Grundsätzliches – Steuern -

§ 33 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bestimmt, wer “Steuerpflichtiger” im Sinne der Steuergesetze ist. “Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.”

Wer zahlt die Steuern?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – einkommensteuerpflichtig.
Natürliche Personen, die z.B. in Thailand ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (wie z.B. Pensionen oder Renten, die sie aus Deutschland beziehen).

Darüber hinaus gibt es die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG), wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht höher als 2001,- Euro liegen.

Bedeutung: Gehen Sie hier in Thailand einer Beschäftigung nach, so dürfen Ihre Einkünfte nicht höher als 2001,- Euro liegen (hierbei handelt es sich um den jährlichen Grundfreibetrag ab 2010 von 8.004,- Euro, der durch 4 geteilt wird, da Thailand zur Ländergruppe 4 zählt).

Was wird besteuert?

Für den Personenkreis mit Wohnsitz Thailand ist maßgebend, aus welchen Einkunftsarten sie gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) inländische Einkünfte in Deutschland beziehen. Danach richtet sich die steuerliche Behandlung.

Werden Renten und Pensionen besteuert?

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind die meisten Renten und Pensionen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Besteht aber mit dem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so wird dort festgelegt, ob der Quellenstaat (also Deutschland) oder der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen, z.B. Thailand) das Besteuerungsrecht zugesprochen bekommt.

Bedeutung für den Rentner und Pensionär mit Wohnsitz Thailand:
Nach dem DBA mit Thailand aus dem Jahr 1967 ist das ausschließliche Besteuerungsrecht z. B. von Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten etc. dem Ansässigkeitsstaat Thailand gemäß Artikel 18 Abs 1 DBA zugewiesen worden. Hierzu zählen auch Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Erwerbsminderungsrenten

Nur unmittelbar aus öffentlichen Kassen gezahlte Pensionen unterliegen der Besteuerung im Quellenstaat gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA.

Gesetzliche Altersrente

Für gesetzlich Versicherte, also für Steuerinländer, fallen immer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Haben Sie aber Ihren Wohnsitz in Thailand, so entfällt der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Denken Sie daran, dass Sie schriftlich diese Kranken- und Pflegeversicherung selbst kündigen müssen.

Betriebsrenten

Für Betriebsrenten muss der volle Beitragssatz als Steuerinländer zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Dies gilt auch für Alterseinkünfte aus so genannten Direktversicherungen. Für Mini-Betriebsrenten, die monatlich 124,25 Euro nicht übersteigen, fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Betriebsrenten sind darüber hinaus voll zu versteuern. Wurden die Beiträge zur Betriebsrente aus bereits versteuertem (Netto-) Einkommen gezahlt, so wird nur der so genannte Ertragsanteil (also nur die Zinsen) besteuert. Wer die Betriebsrente ab 65 bezieht, muss dann beispielsweise nach dem Einkommensteuergesetz 18 Prozent davon versteuern.

Hinweis: Siehe Besteuerungsrecht gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.

Steuerfreibetrag - Kinderfreibetrag – Ausbildungsfreibetrag

Arbeitnehmer mit Wohnsitz Thailand, die einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ im Inland stellen können und mit einer Thailänderin verheiratet sind können nur eine Einzelveranlagung beantragen.
Diese ungerechte Maßnahme lässt sich nicht ändern und bedeutet, dass dieser verheiratete Arbeitnehmer steuerlich, trotz unbeschränkter Steuerpflicht und verheiratet, steuerlich bei den Freibeträgen so behandelt wird, als wenn er Alleinstehend ist.

Steuerfreibetrag

Dies ist auch der Grund, warum dieser Arbeitnehmer einen Steuerfreibetrag für seine Ehegattin gemäß § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen geltend machen kann.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004,- Euro (also für Thailand 2.001 Euro) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Kinderfreibetrag für leibliche Kinder des Steuerpflichtigen

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.
Da unsere thailändische Ehegattin nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, verdoppeln sich die o.a. Beträge.
Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die o.a. Beträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
Berechnungsschlüssel: 2.184+1.320= 3.504x2=7008 : 4= 1.754,- Euro pro Kind.

Anmerkung: Stiefkindern steht dieser Freibetrag nicht zu!

Der Steuerpflichtige Arbeitnehmer kann zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs.2 EStG in Höhe von zurzeit 924,- Euro je Kind und Kalenderjahr geltend machen.
Bei Kindern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird ein Sonderbedarf (zurzeit 924,- Euro) anerkannt.

Anmerkung: Der Ausbildungsfreibetrag nach dem Gesetz steht erst dann zu, wenn das Kind volljährig geworden ist.

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag gemäß § 24b EStG in Höhe von 1.308 Euro (für Thailand ¼ = 327,- Euro) im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.


Abgeltungssteuer mit Wohnsitz Thailand

Nach dem geltenden Bestimmungen ergibt sich aus Tagesgeldkonten mit Wohnsitz Thailand keine beschränkte Steuerpflicht. Aufgrund der Festgeldkonten und Sparbriefkonten werden lediglich Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt.
Demnach kann sich eine beschränkte Steuerpflicht für diese Erträge nur unter den in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten Voraussetzungen ergeben.

Die Abgeltungssteuer hat somit keinen Anknüpfungspunkt für die steuerliche Erfassung der Einnahmen im Inland. Das Besteuerungsrecht wird nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat Thailand gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA Thailand zugesprochen.
Das Kreditinstitut in Deutschland behält keine Abgeltungssteuer ein, wenn Sie dort Ihre Steuerausländereigenschaft in Form einer Wohnsitzbescheinigung nachweisen. Sie sind dann Steuerausländer. Lassen Sie sich dies bitte bestätigen.


Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO).
Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich Die bloße Absicht, einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde allein sind unerheblich.

Nach der AO können zwei oder mehrere Wohnsitze, sei es im Inland oder im Ausland, vorhanden sein. Ebenso kann an dem einen Ort ein Wohnsitz und in einem anderen Land der gewöhnliche Aufenthalt liegen. Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, ist ohne Bedeutung, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Ein neben dem inländischen Wohnsitz vorhandener gewöhnlicher Aufenthalt im Inland wird erst mit Wegfall des Wohnsitzes rechtserheblich.

Wohnsitz

Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Der Wohnsitzbegriff setzt voraus, dass zum dauerhaften Wohnen ausreichend ausgestatteten Räumlichkeiten vorhanden sind, die von dem Elternteil entweder ständig oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt werden. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus.

Wer sich mit seiner Familie im Ausland aufhält und seine inländische Wohnung zwar beibehält, aber nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit benutzt, behält gleichwohl einen Wohnsitz im Inland, wenn der Auslandsaufenthalt voraussichtlich sechs Monate nicht überschreiten wird bzw. tatsächlich nicht überschreitet. Die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes kann bei einem länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt nur dann anerkannt werden, wenn er lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Merke
Es kommt nicht auf die Verfügungsgewalt über eine eigene Wohnung an, sondern allein auf eine nicht nur vorübergehende körperliche Anwesenheit in Inland.

Bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist stets und von Beginn an ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland anzunehmen; kurzfristige Unter-brechungen bleiben unberücksichtigt. Als kurzfristige Unterbrechung in diesem Sinne sind Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur- und Erholungsaufenthalte oder Geschäftsreisen anzusehen. Wer sich zwar länger als sechs Monate im Inland aufhält, kann hier gleichwohl nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Inlands-aufenthalt ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert. Wer unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Erwerbstätigkeit im Inland ausübt, hat hier nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt deshalb grund-sätzlich im Wohnsitzstaat.

Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei. Begibt sich jedoch ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält er sich dort länger auf als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit in der Regel auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Die Rückkehr eines Ausländerkindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach - ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland - auf unbestimmte Zeit angelegt.

Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz seiner Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[size=150]Wohnsitzbegriff nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Thailand

Im Artikel des DBA heißt es u.a.:

Die Vorschrift verweist auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten.
Danach gilt eine Person als in der BRD ansässig, wenn sie dort ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; als in Thailand ansässig gilt
eine Person, die in Thailand mit oder ohne Unterbrechung insgesamt
180 Tage im Steuerjahr (= Kalenderjahr) wohnt.

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit Artikel 78 EG-VO Nr. 1408/71 steht nur Kindern zu, soweit die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in einem Mitgliedstaat der EU/EWR haben.

Hinweis:
Ausschlaggebend für die Zahlung des Kindergeldes ist immer der Wohnsitz des Kindes und nicht der Wohnsitz des Berechtigten.

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RE: Finanzen und Steuern

#2 von Tango , 08.10.2010 09:27

Steuererklärung in Thailand und/oder Deutschland

Auch in Thailand gibt es eine Einkommensbesteuerung
Die Einkommensteuervorschriften ergeben sich aus den Sektionen 40 – 42 des Revenue Codes (RC).

Hier ein kleiner Ausschnitt davon, bezogen auf die Belange des Farangs mit Wohnsitz in Thailand:

Persönlich steuerpflichtig sind natürliche Personen, wie du und ich.
Unter der „unbeschränkten Steuerpflicht“ fallen natürliche Personen, wenn sie gebietsansässig sind. Gebietsansässig sind die Personen, die sich in dem entsprechenden Kalenderjahr mindestens 180 Tage in Thailand aufgehalten haben
Besteuert werden bei der unbeschränkten Steuerpflicht alle inländischen Einkünfte, sowie alle ausländischen Einkünfte, wenn diese Einkünfte im Steuerjahr der Gebietsansässigkeit ins Inland eingeführt werden.

Beispiel:
Beziehen Sie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder generell eine deutsche Rente gemäß § 22 EStG, so zählen diese Einkünfte, bis auf ein paar Ausnahmen, als ins Inland eingeführte Einkünfte, da Thailand nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemäß Art. 18 Abs. 1 das Besteuerungsrecht zugeordnet wurde.
Hinweis: Auch, wenn sie diese Rente nicht nach Thailand überweisen, wäre (ist) sie nach Meinung des deutschen Fiskus hier zu versteuern. Zurzeit übt aber Thailand dieses Recht nicht aus.

Unter „beschränkter Einkommensteuerpflicht“ fallen alle natürlichen Personen, die nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber Einkünfte aus thailändischen Quellen beziehen.

Unter „sachliche Einkommensteuerpflicht sind z. B. folgende Einkommensarten steuerpflichtig:
Einkommen aus Erbschaften, Zinserträge aus Staatsanleihen, Spareinlagen, Dividenden, Kapitalgewinne aus Aktientransfer, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dagegen steuerfrei sind Zinserträge aus privaten Spareinlagen bis maximal 10.000 Baht pro
Jahr, Belohnungen der Polizei, Pensionen, Einkommen aus dem Nachlass eines Verstorbenen.

Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr.
Der Steuerpflichtige hat bis zum 31.März des Folgejahres seine Steuererklärung abzugeben. Personen, die z. B. Mieteinnahmen beziehen, sind dazu verpflichtet, bis Ende September des laufenden Jahres eine halbjährliche Erklärung abzugeben.

Besonderheiten

Beziehen Sie aus Deutschland Einkünfte (z. B. Pension) gemäß § 19 EStG, so hat Deutschland das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA.
Sie sind dann in Deutschland steuerpflichtig und haben eine Einkommensteuererklärung jährlich abzugeben. Falls die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 EStG gegeben sind, kann die „unbeschränkte Steuerpflicht“ beantragt werden.

Wenn Sie in Thailand entsprechende Spareinlagen haben, werden grundsätzlich von den erzielten Zinsen immer 15 % Abgeltungssteuer (früher Zinsabschlagsteuer) abgezogen. Bei Dividenden 10 %.

Egal, ob der Farang verheiratet ist oder nicht, so kann er jährlich eine Einkommensteuererklärung hier in Thailand abgeben, wenn er sonst keine anderen Einkünfte bezieht und nur Abgeltungssteuer (15%) gezahlt hat.
Bei Verheirateten, wenn die Ehegattin keine Einkünfte hat, lohnt es sich schon, die Formblätter auszufüllen.

So genannte ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch steuerpflichtig

Vorsicht bei den so genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten, wenn dadurch Einkünfte erzielt werden. Lässt sich der „Ehrenamtliche“ seine Beratung bezahlen, so sind diese Einkünfte steuerpflichtig und es muss bezüglich dieser Beratung ein „Work Permit“ (Arbeitsgenehmigung) vorliegen. Außerdem sind diese Einkünfte in Deutschland bei der Einkommensteuererklärung anzuzeigen.

Folgen:
Übersteigen die thailändischen Einkünfte nämlich die Grenze gemäß § 1 Abs. 3 EStG der inländischen deutschen Einkünfte, so ist der gestellte Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ behandelt zu werden, vom Finanzamt abzulehnen.
Er wird dann als „beschränkt Steuerpflichtiger“ behandelt und die Kinderfreibeträge fallen dann weg.

Steuersatz (Thailand)

0 - 150.000 Nicht besteuert

150.001 - 500.000 = 10,0%
500.001 - 1.000.000 = 20,0%
1.000.001 - 4.000.000 = 30,0%
Über 4.000.001 = 37,0%

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RE: Finanzen und Steuern

#3 von Tango , 23.10.2010 18:53

Progressionsvorbehalt aufgrund des Wohnsitzes in Thailand

Begriffsbestimmung
Unter dem Begriff „Progressionsvorbehalt“ versteht das Gesetz ein Verfahren, um im Falle bestimmter steuerfreier Leistungen einen individuellen Steuersatz
- entweder nach der Grundtabelle
- oder der Splittingtabelle
zu ermitteln, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert wird, aber ohne die unter den Progressionsvorbehalt fallenden Beträge.
So wird sichergestellt, dass die steuerfreien Einnahmen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen, auch tatsächlich steuerfrei bleiben. Das übrige Einkommen wird aber mit einem höheren Steuersatz belastet.
Abgeleitet aus dem Tarif wird zur Ermittlung der Einkommensteuer die Grundtabelle aufgestellt.

Zur Sicherstellung des Existenzminimums jedes einzelnen Bürgers bleibt der Grundfreibetrag ( 2010 = 8.004,- Euro) völlig unbesteuert. Ab diesen Beträgen steigt dann der Tarif beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 % (2010) progressiv an.

Also, bestimmte Einnahmen eines Steuerpflichtigen, die steuerfrei sind, müssen bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bedingt durch diesen höheren Steuersatz fallen mehr Steuern an.
Die vom Progressionsvorbehalt erfassten Einkünfte sind in § 32b Abs.1, 1a EStG aufgezählt.
Mit Wohnsitz Thailand sind es inländische Einkünfte, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der ausländischen Steuerpflicht unterliegen. So zum Beispiel gehören u.a. die inländischen Rentenbezüge von der DRV und die Betriebsrenten dazu.

Hat nun der Steuerpflichtige neben zu versteuernden Einkünften auch steuerfreie, aber unter den Progressionsvorbehalt fallende Einkünfte gehabt, wird die von ihm zu zahlende Einkommensteuer folgendermaßen errechnet:
a) Dem zu versteuerndem Einkommen werden die unter Progressionsvorbehalt
stehenden Einkünfte (wie z. B. die Rente) hinzugerechnet
b) Es wird der Steuersatz ermittelt, der theoretisch für dieses Gesamteinkommen zu zahlen wäre
c) Dieser Steuersatz ist dann auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden und ergibt so die zu zahlende Steuerlast. Die unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte bleiben außen vor, wie bereits erwähnt. Sie wurden nur bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, nicht bei der anschließenden Berechnung.

Erstes Beispiel:
Der Deutsche, verheiratetet mit einer Thailänderin und mit Wohnsitz Thailand wird grundsätzlich nach der Grundtabelle mit seinen inländischen Einkünften besteuert.
Nehmen wir an, er hat 2009 ein zu versteuerndes Einkommen (Pensionsbezüge) von 25.000,- Euro. Er hat weiterhin 7.000,- Euro Rentenbezüge erhalten.
1. Zu versteuerndes Einkommen: 25.000,- Euro
2. Unter Progressionsvorbehalt stehendes Einkommen: 7.000,- Euro
3. Summe der Einkünfte: 32.000,- Euro
4. Theoretische Steuerlast der Gesamteinkünfte gemäß Grundtabelle: 6.689,75 Euro
5. Diese Steuerlast entspricht einem Steuersatz von (6.689,75 : 320,-) = 20,9 %
6. Zu zahlende Steuer: 25.000,- Euro x 20,9 % = 5.225,- Euro

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Wenn man nun bedenkt, dass bei der Höhe der Pension ein Steuersatz von 17,6% = 4.400,40 Euro zu zahlen wäre und die Rentenbezüge in Thailand tatsächlich besteuert würden mit zurzeit (7.000 x 40 Baht = 280.000,- Baht) 10%, dann stellt sich bei mir die Frage, was für einen Sinn überhaupt so ein DBA haben soll.
Dennoch, der Progressionsvorbehalt bedeutet nicht, dass die ausländischen Einkünfte, nochmals in Deutschland besteuert werden. Diese Einkünfte bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Grob gesagt werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Es gilt dann der Steuersatz, der sich auf das gesamte zusammengerechnete Einkommen bezieht. Es ist aber nicht das gesamte Einkommen zu versteuern, sondern nur noch das nicht versteuerte, jedoch nach dem ermittelten höheren Steuersatz.

Der konkrete Steuersatz ergibt sich aus der Einkommensteuer-Grundtabelle (Tabelle, siehe weiter oben).

Zweites Beispiel (mit steuerlichen Einkünften in Deutschland und Thailand)

Generell sei gesagt, dass die im Ausland gezahlte Steuer sich auch steuermindernd im Inland auswirken kann (Anrechnungsmethode), aber nur dann, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammen, mit dem kein DBA besteht.
Daher gilt für Thailand, wie bereits oben erwähnt, der Progressionsvorbehalt, also keine Doppelbesteuerung sondern ein höherer Steuersatz.

Zu versteuerndes Einkommen in Deutschland 50.000,- Euro
Unter Progressionsvorbehalt stehendes Einkommen in Thailand 30.000,- Euro
Summe der Einkünfte: 80.000,- Euro
Theoretische Steuerlast der Gesamteinkünfte gemäß Grundtabelle: 19.190,74 Euro
Diese Steuerlast entspricht einem Steuersatz von (19.190,45 : 800,-) = 24 %
Zu zahlende Steuer: 50.000,- Euro x 24 % = 12.000,- Euro

Der Steuerpflichtige zahlt aufgrund des Progressionsvorbehalts in Höhe von 30.000,- Euro immerhin statt 8.800,- Euro nun 12.000,- Euro.
In Thailand wäre eine Steuer bei Einkünfte von 30.000,- Euro x 40 Baht = 1.200.000,- Baht von 30% = 450.000,- Baht fällig.

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RE: Finanzen und Steuern

#4 von Somprit , 15.11.2010 19:44

...ich habe mir erlaubt ein Post von illuminati von f5t1625-das-quot-gelbe-hausbuch-quot-tabien-baan.html?start=40 nach hier rüberzuziehen

Zitat
Somprit hat geschrieben:PS: Vielleicht bringt illuminati hier mit der jährlichen Lebensbescheinigung = Auszahlung Pensionskasse etwas durcheinander ...


kurze Erklärung: ich bin Deutscher und arbeite schon mehr als 10J. in der Schweiz. Die dortige Renten/Pensionen kennen 3. Säulen, eine davon ist die Pensionskasse. Diese Pensionskassse kann man sich auszahlen lassen, wenn man die Schweiz ( Deutsche müssen Europa verlassen) verlässt und nur dann, wurde 2005 geändert, früher konnte man sich dieses Geld auch auszahlen lassen bei Rückkehr nach D.

Diese besagte Pensionskasse verlangte von mir eine Anmeldebescheinigung in Thailand, ohne diese Wohnsitzbescheinigung ist sie nicht bereit das Geld auszubezahlen, wenn ich die Schweiz verlasse. Im Normalfall bekommt man so eine Bescheinigung eigentlich erst, wenn man in TH lebt, meine Familie lebt schon 1 J. dort, ich lebe und arbeite aber derzeit noch in der Schweiz. Ohne Wohnsitzbescheinigung würde das Geld auf einem Sperrkonto in der Schweiz verbleiben bis zu diesem Nachweis. Ob das jede Penisonskasse so handhabt entzieht sich meiner Kenntniss - bei meiner ist es leider so.

Meine Erfahrung ist einfach die, dass versucht wird alle noch offenen Lücken zu schliessen - d.h angesparte Versicherungsleistungen mit diversen Gesetzen zu blocken, so dass die Auszahlung verhindert werden kann - besonders wenn diese Leistungen den EU Raum verlassen.

Derzeit ist noch einiges möglich, aber die Bürokraten schlafen nicht(weder in DACH noch in TH) ................ viel Zeit bleibt nicht mehr, für die Leute die den Absprung ins Auge fassen.
Gruss

PS: CH und D haben schon angekündigt ihre derzeitigen Steuergesetze zu überarbeiten, ich hatte die letzten 10J. durch ein Sondergesetz nur ca. 10% Steuern bezahlen müssen, ich glaube diese Dinge werden sich alle ändern, sicher nicht zu unserem Vorteil .....



... selbst wenn die Schweiz/Deutschland an neuen Steuergesetzes arbeiten, mögliche Schlupflöcher stopfen werden, denke ich, dass ein hier lebender Deutscher, der wegen dem bestehenden DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) hier dann besser davonkommen wird/ könnte... Ausnahme ggf. bei so mancher Betriebsrente ...

Und wenn unser Hotjob fragt:

Zitat
Werden Deutsche Renten, bei einem Umzug nach Thailand , auch noch einmalig ausgezahlt ?
Soweit ich weiss nicht mehr, oder ??



... würde ich sagen, bei Deutschen gab es dies meines beschränkten Wissens nie ... oder spielt er hier auf die mögliche Rückerstattung von Beiträgen thailändischer Staatsangehöriger an, welche einst in D. gearbeitet hatten ... denn dies ist unter gewissen Kriterien möglich

Somprit  
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RE: Finanzen und Steuern

#5 von Tango , 07.12.2010 22:03

Vergessen Sie nicht, die Steuerfreibeträge für 2011 im Voraus zu beantragen …

Wer mit Wohnsitz Thailand gemäß § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt stellen kann, sollte nicht vergessen, jetzt schon im Voraus die entsprechenden Freibeträge in der Bescheinigung über die Steuerlichen Merkmale 2011 eintragen zu lassen.
Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wirkt sich direkt auf das Nettogehalt aus, weil Arbeitnehmer monatlich weniger Steuern zahlen müssen.

In dieser Lohnsteuerbescheinigung können Sie auch erstmalig die berücksichtigungsfähigen Beiträge für Krankenkassen und Pflegeversicherung der Familienangehörigen eintragen lassen.
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben absetzbar.

Übrigens liegt der Unterhaltsfreibetrag für die Ehegattin ( Abzugsbetrag gemäß § 33a EStG) bei 2001,-Euro.
Denken Sie auch an den Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG und den Ausbildungsbetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, falls es für Sie zutrifft.

Des Weiteren können dies auch Ausgaben für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sein.
Sie benötigen dazu den Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“

Anmerkung:
Ich erinnere daran, dass die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz Thailand verpflichtet sind, weiterhin dem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzuges jeweils für das kommende Jahr eine Bescheinigung gem. § 39 c Abs. 4 EStG vorzulegen haben. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzufordern.

Wer sich einen Freibetrag dort eintragen lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres 2011 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Behinderte oder Hinterbliebene eingetragen wird.

Beachten Sie bitte, dass der Antrag spätestens bis zum 30. November 2011 gestellt sein muss, danach kann eine Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2011 berücksichtigt werden,

... meint Manfred unter Tango

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RE: Finanzen und Steuern

#6 von Tango , 10.12.2010 12:06

Steuervereinfachungen ab 2011

Hier ein Ausschnitt:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der pauschale Betrag für Werbungskosten soll von derzeit 920 auf 1000 Euro im Jahr steigen. Bei rund 22 Millionen Arbeitnehmern, die als Steuerzahler veranlagt sind, entfallen dadurch zahlreiche Einzelnachweise. Allein diese Änderung führt zu Steuermindereinnahmen für den Fiskus von 330 Mio. Euro.

Kinderbetreuung
Die Kosten für die Kinderbetreuung werden heute steuerlich unterschiedlich berücksichtigt - je nachdem, ob sie beruflich oder privat veranlasst sind. Auf diese Unterscheidung will der Staat verzichten. Dadurch entfällt eine Seite in der Steuererklärung, und es können insgesamt mehr Menschen von dem Steuervorteil profitieren. Den Staat kostet das 60 Mio. Euro.

Kinderfreibetrag
Sind Kinder volljährig, aber noch in der Berufsausbildung, ist es umständlich, Kindergeld oder -freibetrag zu beantragen. Deshalb soll künftig das Einkommen der erwachsenen Kinder nicht mehr überprüft werden. Die Steuermindereinnahmen liegen bei 200 Mio. Euro.

Geringverdiener
Heute müssen Arbeitnehmer mit geringem Einkommen trotzdem eine Steuererklärung abgeben, wenn sie hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung haben. Diese Pflicht soll jetzt entfallen.

Kapitaleinkünfte
Kapitalerträge müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Eine Ausnahme wird aber zum Beispiel dann gemacht, wenn der Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen oder Spenden beim Finanzamt geltend macht. Diese Ausnahme soll es nicht mehr geben.

Zweijahresfrist
Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abzugeben.

Elektronische Lohnsteuerkarte
Durch ihre Einführung können künftig alle Steuerdaten zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet werden. Arbeitgeber können ab 2012 die elektronische Steuerkarte abrufen. Bei der vorausgefüllten Steuererklärung muss der Steuerzahler nur noch im Internet die Angaben des Finanzamts überprüfen. Das soll bis 2013 möglich sein.
Quelle: Capital.de

Manfred unter Tango

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RE: Finanzen und Steuern

#7 von Tango , 15.12.2010 11:52

Hartz IV Erhöhung kommt wahrscheinlich nicht zum Januar 2011

Die zum 1.Januar 2011 angedachte Anhebung des ALG II Regelsatzes auf 364 Euro wird sich möglicherweise verzögern. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Gesetzentwurf zur Hartz IV Neuregelung höchstwahrscheinlich keine Mehrheit im Bundesrat finden wird.
Angesichts der bereits am 17.Dezember stattfindenden Abstimmung muss mittlerweile davon ausgegangen werden, dass die Gesetzesvorlage in den Vermittlungsausschuss kommt.

“Als ausführende Behörde können wir nur das machen, wozu uns der Gesetzgeber legitimiert hat”, erklärte BA-Vorstand Heinrich Alt in Deutschlands größter Boulevardzeitung. “Wenn es für die Erhöhung des Regelsatzes ab Januar keine gesetzliche Grundlage gibt, können wir auch nicht mehr auszahlen”, fügte er hinzu.
SPD-Geschäftsführer Thomas Oppermann hingegen vertritt eine andere Auffassung. “Die Hartz-IV-Erhöhung kann und muss zum 1. Januar 2011 ausgezahlt werden”, fordert er in derselben Zeitung. Seinen Worten nach wäre es höchst ungerecht, wenn Beamte regelmäßig in Vorgriff auf eine Lohnerhöhung erhöhte Bezüge bekommen, Bezieher des ALG II jedoch nicht mehr Geld bekommen sollen.

Eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit sagte in diesem Zusammenhang, dass bis zum 17. Dezember um 16.00 Uhr Klarheit herrschen müsse. Lediglich bis zu diesem Zeitpunkt könne die BA die in den Computern bereits programmierte Erhöhung noch stoppen.
SPD-Geschäftsführer Thomas Oppermann hingegen vertritt eine andere Auffassung. “Die Hartz-IV-Erhöhung kann und muss zum 1. Januar 2011 ausgezahlt werden”, fordert er.
Quelle: Sozialleistungen.info

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RE: Finanzen und Steuern

#8 von Tango , 29.12.2010 19:30

Kassenbeiträge 2011

Der allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Versicherte steigt ab dem 1. Januar 2011 von derzeit 14,9 auf 15,5 Prozent. Arbeitnehmer zahlen künftig 8,2 Prozent ihres Bruttolohns , die Arbeitgeberseite trägt 7,3 Prozent. Beide Anteile werden eingefroren. Die Versicherten müssen für Kostensteigerungen im System aber über Zusatzbeiträge aufkommen. Die Arbeitgeber bleiben von solchen Mehrbelastungen dagegen verschont.

Zusatzbeiträge:
Die gesetzlichen Krankenkassen können bereits jetzt von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen, wenn sie mit ihren Einnahmen nicht auskommen. Dieser ist bislang jedoch gedeckelt - auf pauschal acht Euro monatlich oder auf ein Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Deckelung fällt künftig weg. Die Kassen haben damit bei der Festlegung der Zusatzbeiträge freie Hand. Die Mehrbelastung wird allerdings nicht mehr prozentual erhoben, sondern nur noch als fester Euro-Betrag. Das heißt, die Zusatzbeiträge variieren zwar von Kasse zu Kasse, sind für alle Mitglieder innerhalb einer Kasse aber gleich.
Quelle: Aspect

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RE: Finanzen und Steuern

#9 von Tango , 03.04.2011 18:50

Steuer-Identifikationsnummer:
Vergessen, verloren, nicht mehr auffindbar?

Die neue Steuer-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen im Jahre 2008 per Post zugesandt hatte, gilt - anders als die Steuernummer - lebenslang, auch nach Umzügen und Eheschließungen.
Sie benötigen diese Nummer inzwischen für zahlreiche Anträge, Mitteilungen usw., so auch für neue und geänderte Freistellungsaufträge, die Sie den Banken erteilen. Und ganz gewiss wird die Nummer künftig noch öfter angegeben werden müssen. Wie so vieles kann man auch diese verflixte Nummer mal vergessen, verlieren, nicht wieder auffinden.

Wie erfährt man sie dann?
Aktuell gibt die OFD Koblenz zu diesem Problem folgende Hinweise: In der Regel finden Sie Ihre Steuer-ID-Nummer auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid, Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Ihrer Lohnsteuerkarte 2010, die sich beim Arbeitgeber befindet. Die Steueridentifikationsnummer kann jedoch nicht beim Finanzamt erfragt werden, wohl aber beim Bundeszentralamt für Steuern:

- per Post: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn. Anzugeben sind Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort.

- auf der Website des Bundeszentralamtes (http://www.identifikationsmerkmal.de unter Kontakt).

Hinweis: Das Bundeszentralamt wird dann die Steuer-Identifikationsnummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

Quelle: http://www.steuerrat24.de

Anmerkung:
Bislang haben nicht alle Arbeitnehmer mit inländischen Einkünften aus Deutschland und mit Wohnsitz in Thailand, diese ID-Nummer zugewiesen bekommen. Dies ist auch kein Beinbruch.
Nur in dem Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung, sofern Sie eine beantragen, dürfen Sie nicht in Zeile 4 dann Ihre e-TIN aufführen.

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RE: Finanzen und Steuern

#10 von Somprit , 12.04.2011 13:37

... passt ggf. ganz gut zu Tangos vorstehenden Beitrag zu der Steuer-Identifikationsnummer, eine Nummer von der Wiege bis zur Bahre, welche mehr und mehr zu einem dicken Strick gedreht werden kann, wenn mal alle denkbaren PC miteinander vernetzt sein werden...
Denn wie jetzt bereits in den Medien vermeldet wird, greift man(n)/Frau seitens der uns regierenden/herrschenden Behörden rigioros, ohne jegliche Vorwarnung auf Konten zu ... obwohl man(n) sagen könnte: Recht geschieht ihnen...diesen Finanz-/Steuernbetrügern....


Bund fordert Zulagen von vielen Riester-Sparern zurück

Der Bund hat offenbar von 1,5 Millionen Riester-Sparern staatliche Zuschüsse zurückgefordert. Laut Bayerischem Rundfunk sollen eine halbe Milliarde Euro zurückverlangt worden sein. Eine Sprecherin des Finanzministeriums bestätigte, dass es zu Rückforderungen gekommen sei, wollte die Zahl der Betroffenen aber nicht bestätigen. Seit der Vernetzung von Finanzamt, Familienkasse, Rentenversicherung und Zulagenstelle wird die Zulagen-Berechtigung der Riester-Sparer systematisch überprüft. Kommt dabei heraus, dass der Sparer keinen Anspruch auf Förderung hat, greift die Zulagenstelle ohne Vorwarnung auf das jeweilige Riester-Konto zu
http://nachrichten.rp-online.de/wirtscha...urueck-1.600597

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RE: Finanzen und Steuern

#11 von MooHo ( Gast ) , 12.04.2011 16:29

Zitat von Somprit
...Denn wie jetzt bereits in den Medien vermeldet wird, greift man(n)/Frau seitens der uns regierenden/herrschenden Behörden rigioros, ohne jegliche Vorwarnung auf Konten zu



Das hat man schon immer gemacht, auch ohne Steuer ID. Als ich in China arbeitete und einen Termin nicht wahrnehmen konnte, war ratfatz mein Konto leer. Große Probleme im Ausland ohne Geld dazustehen. Hat mich viel Zeit und ein Gerichtsverfahren gekostet, es wieder zu bekommen.

Diese neue ID ist vergleichbar mit der amerikanischen Social Security Number (hab ich auch ). Wird nur zum allergeringsten Teil für Sozialversicherung genutzt, aber als Identifikation für alles andere. Ohne gibt es keine Versicherung (egal welche), ohne kann man nur mit größter Mühe Wohnraum anmieten. Grob gesagt, ohne ist man als Mensch nicht existent.

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RE: Finanzen und Steuern

#12 von Somprit , 12.04.2011 17:53

Zitat von MooHo
Das hat man schon immer gemacht, auch ohne Steuer ID...



... nur wird jetzt mit dieser früher oder später ALLES zu verknüpfender ID-Nr. vieles einfacher werden, die Vernetzung der verschiedenen Behörden-PC wird es ermöglichen...

Apropos, in einem völlig anderen Leben hatte mir mal das Finanzamt wegen nicht erfolgter Steuererklärung (Gewerbebetrieb) mein einziges und alles beinhaltende Konto bei der Sparkasse sperren lassen ...das wieder frei zu bekommen, dauerte 14 Tage, zum Glück wurde nichts abgebucht/gepfändet... erledigte sich nach Einschaltung eines Steuerberaters, der die Steueranmeldung nachreichte, sodann in Wohlgefallen auf ....

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RE: Finanzen und Steuern

#13 von Somprit , 12.04.2011 20:32

... tja, noch ein paar ergänzende Worte zu Tangos & MooHos Äußerunegn bzgl. dieser "Persönlichen Identifikationsnummer" ...

Hierbei sollte man(n) mal einen Blick auf die 11-stellige ID-Nummer werfen, welche wohl inzwischen die meisten von uns durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt bekommen haben.
Diese Nummer, vordergründig für alle steuerliche Zwecks bindend, wird wohl zukünftig unser aller Weg bis zur Bahre begleiten...
Das bedeutet aber auch – und hier kommen wir dem alten Orwells „1984“ recht nahe – dass zukünftig diese ID bei entsprechender Vernetzung aller denkbarer behördlichen PC der Mensch gläsern geworden ist....


...und da wir schon mal dabei sind, es hier im großen Rahmen um unsere "Finanzen" geht, somit auch gezielt die Unterhaltsplicht angesprochen werden kann/darf, auch wenn bislang einige Unterhaltsflüchtlinge dachten, sich dieser Verpflichtung durch die Flucht nach Thailand zu entziehen, wird hier der Wind bedeutend strenger und kann sich zu einem regelrechten Taifun entwickeln... so dass diejenigen Flüchtlinge sehr schnell zurück nach Deutschland geweht werden können.

Besonders bezogen auf unsere derzeitige sonnige neue Heimat – Thailand – sollte man(n) sich nach den Worten unseres Botschafters nicht sorglos in die Hängematte legen, sondern diese Worte sich deutlich hinter die Ohren schreiben:

„Ob Kindesmissbrauch, Betrug oder andere Delikte –
Thailand ist kein Rückzugsgebiet für deutsche Kriminelle!


Zitat
... Auch wenn es kein förmliches Auslieferungsabkommen zwischen beiden Ländern gibt: Die Zusammenarbeit zwischen thailändischen Behörden, deutschen Ermittlungsbehörden, dem Bundeskriminalamt und der Botschaft wird immer effizienter.
Ein Dutzend Festnahmen in Thailand und den Nachbarstaaten innerhalb der letzten zwölf Monate sind Beweis dafür.
Bankraub, Geldwäsche, schwerer Kindesmissbrauch, Steuerhinterziehung, Drogendelikte und zuletzt ein seit langem gesuchter eBay-Betrüger – es waren durchweg Kapitaldelikte, die aufgeklärt wurden und deren Beschuldigte nach Einschaltung der BKA-Verbindungsbeamten in Bangkok nach Deutschland zurückgeführt werden konnten.

Thailand will und wird keine in den Herkunftsländern gesuchten ausländischen Straftäter in seinem Land dulden, so die klare politische Aussage der thailändischen Regierung. 2010 wurde im Immigration Bureau der Royal Thai Police eine Sondereinheit gegründet, die sich speziell um international gesuchte Straftäter kümmert - die "Interrogation and Investigation Unit".
Sie ist für ganz Thailand zuständig und unterhält hervorragende Arbeitskontakte zu den örtlich zuständigen Büros der Einwanderungsbehörde. Der Leiter des Immigration Bureau, Pol.Lt. General Wiboon Bangthamai, hat der Botschaft ausdrücklich die volle Unterstützung seiner Behörde beim Aufspüren und bei der Festnahme gesuchter deutscher Straftäter in Thailand zugesagt.

Die Foreign Affairs Division und das Immigration Bureau der Royal Thai Police reagieren zügig, wenn deutsche Festnahmeersuchen vorliegen: Der umgehende Entzug der Aufenthaltsgenehmigung durch die thailändischen Behörden und der ebenso schnelle Entzug des deutschen Reisepasses durch die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft sind dann die Grundlage für eine kontrollierte und reibungslose Abschiebung.


Nicht nur für die Fälle von vermutetem Kindesmissbrauch gilt eine "Null-Toleranz- Politik", wie sie Botschafter Schumacher schon bei seinem Amtsantritt angekündigt hat.
Auch dann, wenn die Kosten für eine Abschiebung – die ja vom deutschen Steuerzahler aufgebracht werden – unverhältnismäßig sind, wird die Botschaft konsequent ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, wie z.B. bei den bekannt gewordenen Fällen, in denen sich Väter der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern in Deutschland entzogen haben: Meist reicht schon die Drohung mit einem Passentzug, um die Betroffenen zur Einsicht zu bringen.
Wer sich in Deutschland einer Straftat schuldig macht und meint, sich durch Flucht nach Thailand der Strafverfolgung entziehen zu können, sollte daran denken: Hinter den Gittern eines Detention Centers oder gar eines regulären Gefängnisses ist Thailand keineswegs "the land of amazing smile"!
Quelle: Newsletter d. Deutschen Botschaft/April 2011



... mich überraschten hierbei die deutlichen Worte des Botschafters hinsichtlich Steuervergehen & Unterhaltplicht-Verletzungen, welche m. W. in den letzten Jahren mehr stiefmütterlich gehandhabt wurden... aber nun ja, die Sozialkassen sind halt nicht mehr soo dicke gefüllt ...

Apropos Passentzug, hierzu kann man(n) recht deutlich bei Dino etwas lesen...

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RE: Finanzen und Steuern

#14 von Tango , 14.04.2011 10:09

Urteil der Woche[/size]

Kein Nachteil für Verwandte im Ausland
von René Schäfer

Sonderausgaben bei beschränkter Steuerpflicht: Auch wer nicht in Deutschland wohnt, kann Rentenzahlungen an die dort lebenden Eltern als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Der Fall
Ein deutscher Staatsangehöriger war als Arbeitnehmer in Belgien tätig und hatte dort auch seinen Wohnsitz. Seine Mutter übertrug ihm 2002 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück in Deutschland. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschenkte, seiner Mutter auf Lebenszeit eine monatliche Rente zu zahlen.
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger aus seinen in Deutschland gelegenen Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da er selbst in Belgien lebte, unterlagen die Einkünfte nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Deshalb konnte er die an seine Mutter gezahlte Rente nicht steuermindernd geltend machen: Das deutsche Steuerrecht lässt den Abzug von Sonderausgaben (dazu gehört auch die Rente an die Mutter) bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.
Er klagte. Denn im Streitfall ist die Ungleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen mit Händen greifbar: Der in Deutschland lebende Bruder, auf den die Mutter gleichzeitig Grundstücke ebenfalls gegen Zahlung einer Rente übertragen hatte, konnte die Rentenzahlung als Sonderausgaben bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen.

Das Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem Kläger recht. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die in Deutschland geltende steuerliche Regelung, die einem beschränkt Steuerpflichtigen den Abzug der Renten als Sonderausgaben versagt, es einem unbeschränkt Steuerpflichtigen aber gleichzeitig erlaubt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Der EuGH hatte früher bereits entschieden, dass Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV sind. Jetzt stellte er klar: Die steuerliche Benachteiligung kann Gebietsfremde davon abhalten, in Deutschland Investitionen zu tätigen. Umgekehrt kann sie auch hier ansässige Personen davon abhalten, Vermögen auf im Ausland lebende Angehörige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen.
Nach Ansicht des EuGH stellt die an die Mutter gezahlte Rente eine unmittelbar mit der Nutzung der Immobilie zusammenhängende Aufwendung dar. Insoweit befinde sich der Kläger in der gleichen Lage wie ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger. Eine stichhaltige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gebe es nicht, weil kein zwingender Grund des Allgemeininteresses ersichtlich sei.

Die Folgen
Oftmals wird Unternehmensvermögen auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern auf die Kinder übertragen. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug zu lebenslang wiederkehrenden Leistungen an ihre Eltern, um deren Versorgung sicherzustellen. Dabei können sie die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben abziehen, die Eltern müssen diese im Gegenzug versteuern. Da oft ein Progressionsgefälle zwischen den Eltern im Ruhestand und den berufstätigen Kindern besteht, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil
Dieser Progressionsvorteil konnte bisher nicht genutzt werden, wenn die Kinder im Ausland ansässig waren. Die Rentenzahlungen mussten von den Eltern dann zwar nicht versteuert werden, bei den Kindern war aber kein Sonderausgabenabzug möglich. Das aktuelle EuGH-Urteil setzt dieser Benachteiligung nun ein Ende.
Zwar ist das Urteil zu einer früheren Rechtslage in Deutschland ergangen. Es sollte aber dennoch zukünftig die Übertragung von Unternehmensvermögen auf im Ausland lebende Kinder in vielen Fällen erleichtern. Ein Hauptanwendungsfall der EuGH-Entscheidung dürfte die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften sein.

[size=150]Erfreulich ist auch, dass nach Ansicht des EuGH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Somit erfolgt keine Beschränkung auf in der EU oder im EWR lebende Kinder. Auch im außereuropäischen Ausland lebende Kinder sollten also künftig von der Rechtsprechung profitieren können.

Quelle: 2011 capital.de

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RE: Finanzen und Steuern

#15 von Choti , 03.06.2011 15:16

Nach einem Artikel in “The Nation” v. 03 Juni 2011, inhaltlich bestätigt von Medien-und diplomatischen Quellen, wurden 2 Deutsche festgenommen, weil Haftbefehle wegen Betrug und Steuerhinterziehung in ihrem Heimatland bestehen. Einer der beiden Verhafteten wurde in Pattaya festgenommen. Er wird mit Steuerhinterziehung in Höhe von Euro 500000 in Verbindung gebracht.

Hierzu sagt die Quelle in der Deutschen Botschaft: „Unsere Zusammenarbeit mit der thailändischen Immigration Police hat sich im Laufe des vergangenen Jahres wirklich verbessert.“

Hierzu kann ich ergänzen, dass schon vor Wochen in einem deutschen Magazin berichtet wurde, dass die deutschen Finanzämter (= Steuerfahndung) und andere deutsche Ämter im Rahmen des digitalen Datenaustausches enger zusammenarbeiten. Als Ergebnisse häufen sich die Steuerfahndungsfälle. Betrachtet man hierzu noch die internationale Zusammenarbeit, wird es ebenfalls in Thailand immer schwerer, dem deutschen Fiksus ein Schnippchen zu schlagen. Na, dann schaun wir mal.

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