Tango,
zunächst einmal Danke für Deine ausführlichen Darlegungen.
Zunächst zu Deinem Kollegen. Ja, da muss ich Dir zustimmen. Man kann sein Lebensmittelpunkt nicht
nach Thailand verlegen und weiterhin in dem Schoß der deutschen Krankenversicherung bleiben.
Aber ich erlaube mir darüber kein Urteil. Es wird wohl viele geben welche sich mit geringer Rentenhöhe
nur ein kärgliches Leben in Deutschland, dafür aber fast ein luxuriöses Leben in Thailand leisten können.
Die KV bleibt dabei wohl das größte Problem.
Ich habe mich jetzt privat versichert. Es war schwierig eine Versicherung zu finden die auch 5 Monate Europa abdeckt. Aber das ist ein anderes Thema.
Ohne Trickserei wirst du Schiffbruch erleiden, dies ist meine persönliche Meinung, denn ohne Beachtung des DBA mit Thailand wird es nicht gehen.
Mit Trichserei hat das wenig zu tun. Eher mit Einsprüchen bei den Finanzämtern.
Tango, bitte schau doch in die BFH Urteile und die OFD Anweisung aus Münster .
Sozialversicherung ist das eine. Die komplizierte deutsche Steuergesetzgebung eine andere.
Nochmal. Wenn Du einen Doppelwohnsitz sowohl in Deutschland als auch in Thailand hast greift natürlich das DBA auch. Du bist dann mit Deinem Welteinkommen sowohl in Thailand auch in Deutschland steuerpflichtig.
Die Einkünfte welche in Deutschland/Thailand erzielt werden werden je nachdem was das DBA vorsieht, ob es ein Freistellungs- oder Anrechnungsverfahren gibt in beiden Ländern berücksichtigt. §22 DBA
Da Du unbeschränkt nach §1(1) steuerpflichtig bleibst greifen allerdings neben allen Nachteilen auch alle Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht und zusätzlich greift die Splittingtabelle.
Wenn du aber auch noch steuerliche Vorteile hier in Thailand aufgrund deiner inländischen Einkünfte in Deutschland haben willst, dann geht es nur unter Einbeziehung des DBA mit Thailand.
Dies gilt selbstverständlich auch für Thailand
Auch in Thailand bist Du dann mit Deinen Welteinkommen steuerpflichtig, wobei die Einkünfte die gemäß DBA zugeordnet sind berücksichtigt werden müssen.
-Die DRV ist in Thailand zu versteuern. Thailand verzichtet allerdings auf die Besteuerung
-Die Betriebsrente ist in D zu versteuern. Thailand hat hier nur die Möglichkeit diese Rente in einem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen
-Bei Zinseinnahmen haben beide Staaten das Besteuerungsrecht gem. DBA. (mit der Besonderheit der Abschlagssteuer)
-Bei Mieteinnahmen immer nur das Land in dem die Immobilie liegt.
Ich glaube hier sind wir uns einig.
Einig sind wir uns nicht in der Zuordnung der Art der Besteuerung ob beschränkt oder unbeschränkt.
Du bist der Meinung dies wird ausschließlich durch das DBA bestimmt.
Wobei Du die Möglichkeit des §1(3) nutzt. (Hier noch eine Zwischenfragen
Will Dein Finanzamt nicht die Bescheinigung der thailändischen Steuerbehörde sehen die nach
§1(3)Satz 5 verlangt wird, obwohl die evtl Null ist??)
Meine unmaßgebliche Meinung ist, es wird in Deutschland durch die dir zu Verfügung stehende Wohnung durch das Einkommenssteuerrecht bestimmen.So sehen dies auch die Gerichte.
Wie dem auch sei
Ich persönlich überlege mir doch die Wohnung in D ganz aufzugeben und beschränkt steuerpflichtig zu werden.