Kurzbericht
So, nun habe ich noch ein wenig recherchiert bezüglich der Besteuerung der DRV-Rente.
Auch das so genannte „Remittance-Base-Principle“ wurde unter die Lupe genommen.
Jedenfalls ist diese Klausel, da sie nicht im DBA mit Thailand aufgenommen wurde, für uns nicht relevant.
So steht z. B. im DBA Singapur:
Durch die in Art. 21 DBA - Singapur vereinbarte Überweisungsklausel, soll vermieden werden, dass es auf Grund des „Remittance-Base-Prinzips“ zu einer vollständigen Freistellung von Einkünften sowohl im Ansässigkeits- als auch im Quellenstaat kommt.
Wer Lust hat kann hier mehr darüber lesen:
http://www.xing.com/net/its/structures-o...rinzip-10566824
Über das thailändische Steuersystem habe ich mich bereits in diesem Thread zu Anfang geäußert, dort ist auch der Hinweis gegeben, dass es sich erst dann um ausländische Einkünfte handelt, wenn diese inländischen Einkünfte aus Deutschland im Steuerjahr ins Land der Gebietsansässigkeit eingeführt werden.
Jetzt aber anzunehmen, dass diese Einkünfte (DRV-Rente) generell steuerfrei bleiben, wenn sie nicht transferiert werden, scheint einem Irrtum zu unterliegen.
Die einfachste Schlussfolgerung daraus wäre nämlich durch die Nicht-Transferierung, dass es sich dann nicht um ausländische Einkünfte handelt, sondern es weiterhin inländische Einkünfte bleiben und diese Einkünfte dann der inländischen Besteuerung unterliegen.
Denn die Aussage im DBA, „dass Thailand das ausschließliche Besteuerungsrecht zugesprochen wurde“ heißt ja nicht, dass generell nur Thailand überhaupt ein Besteuerungsrecht auf diese DRV-Rente hat.
Wenn das DBA mit Thailand nicht greift, dann gelten jeweils für diese Einkünfte die inländischen Besteuerungsvorschriften.
Begründung:
In der Praxis hat die Ansässigkeit auch im deutsch-thailändischen DBA zentrale Bedeutung. Sie bildet die eigentliche Grundlage für die Anwendung des DBA überhaupt und ist zudem Anknüpfungsmerkmal für alle die Besteuerungskompetenz nach dem Wohnsitzprinzip regelnden Kollisionsnormen.
Die Vorschrift verweist auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten.
Aufgrund eines Wohnsitzes in Thailand und der inländischen Einkünfte (DRV-Rente) im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG, ist der Rentner als Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Die Einkommensteuervorschriften in Thailand ergeben sich aus den Sektionen 40 bis 42 des Revenue Codes.
Persönlich steuerpflichtig sind gemäß Sektion 42 RC natürliche Personen. Natürliche Personen sind dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie gebietsansässig sind.
Als gebietsansässig werden Personen angesehen, die sich in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens 180 Tage in Thailand aufgehalten haben.
Bezieht nun der Rentner mit Wohnsitz Thailand nur seine DRV-Rente als Einkünfte und transferiert (überweist) die Rente nicht im Steuerjahr nach Thailand sondern überweist diese Rente auf eine Bank in Deutschland, so liegt hier in Thailand keine Steuerpflicht bezüglich der DRV-Rente vor.
Nochmals zur besseren Verständigung:
Besteuert werden bei der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Thailand alle inländischen Einkünfte sowie alle ausländischen Einkünfte, wenn sie im Steuerjahr der Gebietsansässigkeit ins Land eingeführt werden (also eine Überweisung der inländischen Einkünfte aus Deutschland nach Thailand erfolgt bzw. nach Thailand transferiert wird).
Wir gehen jetzt davon aus, dass tatsächlich die Rentenbezüge ausschließlich auf ein Bankkonto in Deutschland vom deutschen Arbeitgeber (Rentenstelle) überwiesen werden (dies ist überprüfbar), so können diese Einkünfte nach dem thailändischen innerstaatlichen Recht (Einkommensteuervorschriften) nicht in Thailand besteuert werden.
Nur wenn diese Einkünfte im Steuerjahr nach Thailand transferiert werden (durch den Arbeitgeber oder dem Bezieher dieser Rente, so läge eine Steuerpflicht in Thailand vor.
Bei einer Nicht-Überweisung im Steuerjahr nach Thailand, würde keine Grundlage zur Anwendung des DBA mit Thailand vorliegen und genau darauf kommt es an.
Denn
- eine jeweilige Verteilungsnorm für den Besteuerungsverzicht, dass keine Freistellung im Quellenstaat erfolgt, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht steuerpflichtig sind, sieht das DBA nicht vor;
- ebenfalls fehlt ein Hinweis im DBA, dass diese Einkünfte, falls sie nach nationalem thailändischem Recht nicht besteuert werden können, dass dann Deutschland die vorgesehene Steuerfreistellung versagt;
- eine Rückfallklausel ist ebenfalls nicht im DBA enthalten.
Es dürfte somit auch der Progressionsvorbehalt, dessen Anwendung ausschließlich aufgrund des DBA beruht, nicht anwendbar sein, weil hier ausschließlich der Zufluss (Überweisung) dieser Rentenbezüge gefordert wird.
Die Einnahmen der Renteneinkünfte können doch nur dem Ansässigkeitsstaat Thailand unterliegen, wenn sie dorthin transferiert werden.
Wichtig für die Leute, die Versorgungsbezüge beziehen und zusätzlich noch eine Rente.
Kurz zusammengefasst:
Es handelt sich bei der DRV-Rente erst dann um ausländische Einkünfte, wenn diese im Steuerjahr nach Thailand fließen würden.
Wie bereits begründet dargelegt, kann es sich somit nur um inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handeln, denn in Luft können sie sich nicht auflösen. Diese Einkünfte können daher auch nicht als ausländische Einkünfte bei der Berechnung der Antragstellung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 3 EStG) steuerlich behandelt zu werden, angerechnet werden, wie es die Finanzämter zurzeit machen.
Vielmehr müssten diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer wieder unterliegen, weil das DBA hier nicht greift.
Die DRV-Rente wäre somit nicht steuerfrei, sondern müsste, da es sich um inländische steuerpflichtige Einkünfte handelt, in Deutschland besteuert werden.
Um Klarheit darüber zu schaffen, müsste folgende Norm im DBA aufgenommen werden:
„Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.“
Die Sachlage bei einer inländischen Besteuerung der DRV-Rente:
Aufgrund des Wohnsitzes in Thailand, wie bereits oben erwähnt, wird der Bezieher dieser DRV-Rente als beschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland steuerlich behandelt, könnte dann aber einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, was der Rentner bislang nicht kann.
Dies hat den Vorteil, dass dann der Grundfreibetrag von zurzeit 8004 Euro bei dem Rentner greifen würde und außerdem nur der steuerpflichtige Anteil der Rente besteuert wird.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, falls verheiratet und eheliche Kinder unter 18 Jahre da sind, dass die entsprechenden Freibeträge (für die Ehegattin 2001,- Euro und pro Kind 1.752,- Euro) dann auch für Rentner geltend gemacht werden und nicht nur für Versorgungsempfänger.
Zusätzlich kämen noch die Beiträge für die Krankenkasse der Ehegattin und dem Rentner als Sonderausgaben hinzu. Sogar die Krankenbehandlungen hier in Thailand könnten steuerlich dann abgesetzt werden.
Fazit: Für den Rentner selbst, wäre diese inländische Besteuerung vorteilhafter, schon alleine, weil er dann den Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG stellen und die Freibeträge beanspruchen kann.
Beispiel1:
Der Rentner bezieht eine Rente seit 2008 von der DRV in Höhe von 1.400,- Euro monatlich (davon sind 58% = 812 Euro steuerpflichtig x 12 Monate = 9.744,- Euro), er ist mit einer Thai verheiratet. Nun rechnen wir den Grundfreibetrag von 8004 Euro plus den Unterhaltsfreibetrag für die Ehegattin von 2001 Euro zusammen. Somit wären diese Einkünfte in Deutschland aufgrund der Freibeträge steuerfrei.
Beispiel 2: Wie oben (Kinder lassen wir auch weg) wird eine DRV-Rente in Höhe von 1.4oo Euro bezogen (812,- davon sind zu versteuern) und zusätzlich noch eine Rentenpension, weil er lange bei VW oder Porsche gearbeitet hat in Höhe von 500 Euro, die auch in Deutschland steuerpflichtig ist.
Also Einkünfte = 812 + 500 x 12 = 15.744,- Euro, die steuerpflichtig sind.
Er stellt den Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG, somit kann er Freibeträge geltend machen.
Für die Ehegattin gemäß § 33a EStG 2001,- Euro, Bupa - Krankenversicherung für Ehegattin ca. 18.000 Baht = 450,- Euro. Bei der Rentenpension gibt es einen Versorgungsfreibetrag (2400 + Zuschlag von 720 Euro = 3120,- Euro). Pauschale 102 + 36 =138,- Euro. Zusammen also 13.713,- Euro sind steuerfrei.
Bei diesen hohen Einkünften von immerhin 1.900,- Euro monatlich, wären nur 27.75 Euro monatlich an Steuern zu zahlen.
Dem Rentner in Beispiel 2 werden jetzt, da er keinen Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG stellen kann, schon alleine aufgrund seiner Rentenpension als beschränkt steuerpflichtiger vom Arbeitgeber 40,10 Euro als Lohnsteuer abgezogen.
Da ja viele von einer steuerlichen Gleichbehandlung reden, so wäre diese Besteuerung im Inland auch sinnvoll und gerecht, denn es ist nicht einzusehen, dass man durch Wohnsitzwechsel in Drittstaaten bei gleichen Einkünften mit zweierlei Maß misst, indem der Steuerinländer Steuern zu zahlen hat (falls die Freibeträge nicht ausreichen) und der „Steuerausländer“ diese Einkünfte steuerfrei bezieht.
Ob sich unsere Finanzbehörden in Deutschland mit dieser Auslegung anfreunden können, werde ich demnächst erfahren.
Bedanken möchte ich mich noch bei @Sven, der mich durch seine Hartnäckigkeit quasi gezwungen hat, nochmals zu recherchieren.
Anmerkung:
Wenn nun aber die Bezieher einer DRV-Rente ihre Rentenbezüge im Steuerjahr von der Rentenstelle direkt nach Thailand überweisen lassen, so sollen sie daran denken, dass sie aufgrund der Transferierung nach Thailand dann unbeschränkt steuerpflichtig in Thailand sind.
Die thailändische Finanzbehörde könnte eines Tages dazu übergehen, von diesem Personenkreis die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu fordern, was bedeuten würde, dass diese Rentenbeträge dann das thailändische Finanzamt besteuern würde.
Anhand der Tabelle unten kann sich jeder selbst ausrechnen, was er an Einkommensteuer in Thailand zu zahlen hätte, wenn er vom thailändischen Finanzamt aufgefordert würde eine Steuererklärung abzugeben.
Beispiel: Der Steuerpflichtige Rentner bezieht eine monatliche Rente von 600 Euro, also im Jahr 7.200 Euro x Wechselkurs von 40 Baht pro Euro = 288.000 Baht. 10% = 28.800 Baht Steuern = 60 Euro monatlich.
Die Steuersätze für Einkommensteuer in Thailand
0 - 150.000 = steuerfrei
150.001 - 500.000 = 10,0%
500.001 - 1.000.000 = 20,0%
1.000.001 - 4.000.000 = 30,0%
Über 4.000.001 = 37,0%
Und jetzt vergleichen wir mal dieses Ergebnis mit meiner dargelegten Sachverhaltsschilderung, so wäre eine inländische deutsche Besteuerung einer DRV-Rente immer günstiger.
Manfred unter Tango