RE: Finanzen und Steuern

#46 von Tango , 03.06.2012 01:43

@Sven, du schreibst u.a.

„Die Mieteinkünfte gebe ich als beschränkter St.pflichtiger an. Die DRV Rente gebe ich nicht an. Da gibt es aber bestimmt eine Nachfrage vom FA.
Frage: Wenn ich den §32b Progressionsvorbehalt richtig lese wird die DRV-Rente nicht im Progressionsvorbehalt berücksichtigt, es sei den man beantrage eine Veranlagung zur ESt.?“

Meine Antwort:Deine Mieteinkünfte bei beschränkter Steuerpflicht sind Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand nach Artikel 6 hat der Belegenheitsstaat beim unbeweglichen Vermögen das Besteuerungsrecht. Dies ist somit Deutschland.
Nach § 50 Abs. 1 EStG können Werbungskosten (Instandsetzungsarbeiten etc.) abgezogen werden.

Von den tatsächlichen Einkünften werden dann pauschal 25% an Steuern fällig.

Der Progressionsvorbehalt aufgrund einer DRV-Rente greift hier nicht.

Anmerkung:
Bei Mieteinnahmen in Deutschland bist du aber verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Ebenso bist du verpflichtet im Steuerformular unter der Nr. 23 „Sonstige Einkünfte“, die Anlage R beizulegen, denn deine DRV-Rente sind Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Hinweis:

Der Progressionsvorbehalt würde greifen, wenn es sich statt Mieteinkünften um Einkünfte gemäß 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt und diese Einkünfte nach § 19 EStG nach dem DBA dann in Deutschland steuerlich zu behandeln sind.

Beispiel: Versorgungsempfänger/Pensionäre beziehen Versorgungsbezüge. Bei diesen Einkünften handelt es sich um Einkünfte gemäß § 19 EStG. Diese Einkünfte sind nach dem DBA mit Thailand in Deutschland zu besteuern.
Als beschränkt Steuerpflichtiger würden hier auch die pauschalen 25% an Steuern fällig.

Bezieht nun dieser Versorgungsempfänger noch zusätzlich eine DRV-Rente, so wäre die Rente in Thailand steuerpflichtig.
Beantragt aber nun dieser beschränkt Steuerpflichtige als „unbeschränkt Steuerpflichtiger steuerlich behandelt zu werden, erst dann würden diese Einkünfte der DRV-Rente unter Progressionsvorbehalt fallen.

Und noch ein Hinweis: Nicht nur deine DRV-Rente ist in Thailand steuerpflichtig, auch deine Mieteinkünfte fallen im Wohnsitzstaat Thailand unter der Vollprogression, da du durch deinen Wohnsitz in Thailand hier als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ angesehen wirst, aufgrund deiner DRV-Rente.

Wollen wir hoffen, dass es noch ein paar Jährchen dauert, bis die thailändischen Finanzämter dahinter kommen.

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RE: Finanzen und Steuern

#47 von veldenz , 03.06.2012 09:07

bin zwar noch kein Rentner aber das heisst sollte ich meinen ersten Wohnsitz
in Thailand haben wären Miet-Einkünfte in Deutschland hier zu versteuern.

wie sieht die Praxis eigentlich bei Renten aus Deutschland bei gleichen Vorraussetzungen
wie oben aus,wird die Rente nun wirklich hier versteuert oder wird wie fast immer hier
das Gesetz nicht durchgesetzt.

in beiden Beispielen wäre dann würde der thailändische Finanzbeamter dahinterkommen
alles nachzuzahlen sein,richtig ?

vielen Dank Tango im voraus für die Antwort

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RE: Finanzen und Steuern

#48 von Tango , 03.06.2012 11:54

@veldenz, du schreibst u.a.
„bin zwar noch kein Rentner aber das heisst sollte ich meinen ersten Wohnsitz
in Thailand haben wären Miet-Einkünfte in Deutschland hier zu versteuern."


Anmerkung: Du hast dich etwas verwirrend ausgedrückt. Es muss heißen: Wenn Mieteinkünfte in Deutschland anfallen, so sind diese Mieteinkünfte ausschließlich in Deutschland zu besteuern, da sie nach dem DBA zum unbeweglichen Vermögen zählen.

Meine Antwort: Wenn wir hier über Steuern schreiben, so ist immer der steuerliche Wohnsitz damit gemeint, wo eine Steuer zu entrichten ist.
Nach dem DBA mit Thailand hast du deinen steuerlichen Wohnsitz in Thailand, wenn du länger als 180 Tage im Jahr dich in Thailand aufhältst.
Im Zweifelsfall, falls auch ein Wohnsitz in D. vorhanden ist, entscheidet die Ansässigkeit.

Da @Sven geschrieben hat, dass er in Deutschland „beschränkt Steuerpflichtig“ aufgrund seiner Mieteinkünfte in Deutschland ist, nehme ich an, dass er seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Staat (Ansässigkeitsstaat Thailand) hat.

In der Praxis sieht es zurzeit so aus, dass die inländischen Einkünfte gemäß Artikel 18 Abs. 1 des DBA (dazu zählt auch die DRV-Rente), wo ausschließlich Thailand das Besteuerungsrecht zugesprochen bekommen hat, Thailand dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, aus welchen Gründen auch immer.

Sollte Thailand aber irgendwann einmal von diesem Besteuerungsrecht Gebrauch machen, so wäre zum Beispiel diese DRV-Rente hier in Thailand zu besteuern.
Wenn dann noch dieser Steuerpflichtige zusätzlich Mieteinkünfte in Deutschland bezieht, so muss er diese Mieteinkünfte in Deutschland besteuern, aber das thailändische Finanzamt kann/könnte diese zu versteuernden Mieteinnahmen aus Deutschland in der Berechnung der zu zahlenden Steuer mit einbeziehen (siehe unter Progressionsvorbehalt).
Im Klartext heißt dies, diese Mieteinkünfte dürfen gemäß DBA nicht in Thailand besteuert werden, sie können lediglich in der Steuertabelle mit eingezogen werden.

Da Thailand kein Gebrauch vom Besteuerungsrecht macht, gibt es auch nichts nachzuzahlen.

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RE: Finanzen und Steuern

#49 von sven , 03.06.2012 16:01

Zitat von Tango


Meine Antwort:Deine Mieteinkünfte bei beschränkter Steuerpflicht sind Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand nach Artikel 6 hat der Belegenheitsstaat beim unbeweglichen Vermögen das Besteuerungsrecht. Dies ist somit Deutschland.
Nach § 50 Abs. 1 EStG können Werbungskosten (Instandsetzungsarbeiten etc.) abgezogen werden.

Von den tatsächlichen Einkünften werden dann pauschal 25% an Steuern fällig.

Der Progressionsvorbehalt aufgrund einer DRV-Rente greift hier nicht.



@Tango.
Danke. Da sind wir einer Meinung. Aber ist die pauschale 25% Besteuerung nicht weggefallen?
§50 sieht die Anwendung des Steuertarifs so vor, dass zuvor der Grundfreibetrag vor Anwendung dazu addiert wird.
Also wer z.B. 5000T€uro Einkünfte aus V+V in 2010 in D hat.
Grundfreibetrag 8004 + 5000 =13004. Steuer = 920Euro. =920/5000= 18,4% Besteuerung.

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RE: Finanzen und Steuern

#50 von sven , 03.06.2012 16:11

Zitat von Tango


Und noch ein Hinweis: Nicht nur deine DRV-Rente ist in Thailand steuerpflichtig, auch deine Mieteinkünfte fallen im Wohnsitzstaat Thailand unter der Vollprogression, da du durch deinen Wohnsitz in Thailand hier als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ angesehen wirst, aufgrund deiner DRV-Rente.

Wollen wir hoffen, dass es noch ein paar Jährchen dauert, bis die thailändischen Finanzämter dahinter kommen.


@Tango
Das kapiere ich nicht. Gibt es in Thailand auch eine Regelung wie den deutschen Progressionsvorbehalt?
Außerdem bin ich der Meinung, dass zuvor erst der Section 41 der thailändischen Steuergesetzgebung geändert werden müsste der besagt.
A resident of Thailand who in the previous tax year derived assessable income under Section 40 from an employment or from business carried on abroad or from a property situated abroad shall, upon bringing such assessable income into Thailand, pay tax in accordance with the provisions of this Part.

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RE: Finanzen und Steuern

#51 von Tango , 03.06.2012 19:34

@Sven,
es ist schon richtig, dass der pauschale Abzug von 25% weggefallen ist. Habe dies auch bereits auf meiner Webseite geschrieben. Dort steht unter „Einkommensteuer mit Wohnsitz Thailand“:
Zitat: Nach früherem Recht unterlagen die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte einer Mindeststeuer von 25 % sowie weitgehender Beschränkungen bei der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Seit 2008 ist die Mindestbesteuerung aber weggefallen und Betriebsausgaben sowie Werbungskosten sind zu berücksichtigen, wenn sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Statt der Pauschale wird nun bei der Festsetzung des Steuersatzes der Grundfreibetrag hinzugezählt.

Bezüglich der Besteuerung des unbeweglichen Vermögens ist es so geregelt, dass dem Belegenheitsstaat die Besteuerung gestattet wird, wie ich bereits erwähnt habe.
Eine Besteuerung durch den Wohnsitzstaat wird dadurch (wie sich aus Art. 22 Abs.2a Satz 1 und Abs. 3a Satz 1 ergibt) ausgeschlossen. Es heißt weiter: Vollprogression im Wohnsitzstaat bleibt vorbehalten (siehe Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 und Abs. 3 Buchstabe a Satz 2).
Dort heiß es u.a.
„Thailand behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Und wie diese Aussage von den Thailändern dann umgesetzt wird, ist mir eigentlich egal.
Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass diese Möglichkeit gegeben ist.

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RE: Finanzen und Steuern

#52 von sven , 03.06.2012 23:46

Zitat
Und wie diese Aussage von den Thailändern dann umgesetzt wird, ist mir eigentlich egal.


grinse.
Tango, ich kann mir nicht vorstellen, dass Thailand ihr Remittance-Basis-Prinzip (Überweisungsklausel) aufgeben.
Damit sind sie in guter Gesellschaft mit Indonesien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Malta, Trinidad und Tobago, Zypern, Singapur.
Die Mieteinnahmen, Zinsen und Renten aus D ein Jahr später überwiesen und schon will Thailand keine Steuern mehr haben.
D wird irgendwann in Zukunft aber ein neues DBA haben wollen. Die Verhandlungen laufen ja schon.

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RE: Finanzen und Steuern

#53 von Tango , 04.06.2012 09:13

@Sven,
ich war schon am Grübeln, was du unter „Überweisungsklausel“ verstehst.
Du meinst also wirklich, wenn der Steuerpflichtige mit Wohnsitz Thailand seine DRV-Rente erst nach einem Jahr nach Thailand überweist oder auch gar nicht, verzichtet Thailand auf das Besteuerungsrecht?

Denn du schreibst:
„Die Mieteinnahmen, Zinsen und Renten aus D ein Jahr später überwiesen und schon will Thailand keine Steuern mehr haben.“

Dies wäre schön, wenn es doch so wäre, aber worin liegt darin die Logik?
Dies würde ja bedeuten, dass hier der Steuerpflichtige bestimmen kann, für welche Einkünfte er Steuern zu zahlen hat.
Du hattest dich schon mal so geäußert, nur ich hatte dies damals als Scherz aufgefasst.

Also, unter "Remittance-base-Prinzip“ verstehe ich etwas anderes, z. B. eine Rückfallklausel und keine Überweisungsklausel. Man will damit vermeiden/verhindern, dass Einkünfte unversteuert bleiben.
Und Thailand muss sein Steuersystem nicht ändern, um die steuerlichen "Geschenkpackungen" aus Deutschland hier zu versteuern.

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RE: Finanzen und Steuern

#54 von sven , 04.06.2012 16:03

Zitat von Tango

Dies wäre schön, wenn es doch so wäre, aber worin liegt darin die Logik?
.


Ja, wo liegt die Logik in Steuergesetze. Gute Frage. Früher wurden die Steuereintreiber bei jedem 10tel mit den Mistgabeln vom Grundstück gejagt.

Remittance = http://www.dict.cc/englisch-deutsch/remittance.html


Section 41 A taxpayer who in the previous tax year derived assessable income under Section 40 from an employment or from business carried on in Thailand, or from business of an employer residing in Thailand or from a property situated in Thailand shall pay tax in accordance with the provisions of this Part, whether such income is paid within or outside Thailand.

A resident of Thailand who in the previous tax year derived assessable income under Section 40 from an employment or from business carried on abroad or from a property situated abroad shall, upon bringing such assessable income into Thailand, pay tax in accordance with the provisions of this Part.

Any person staying in Thailand for a period or periods aggregating 180 days or more in any tax year shall be deemed a resident of Thailand.

Ich übersetze noch einmal grob die Passage von der thailändischen Gesetzgebung

Section 41
Ein Steuerzahler, welcher in dem vorherigen Steuerjahr steuerpflichtige Einkünfte unter Section 40 aus Beschäftigung oder Business in Thailand oder aus Vermietung in Thailand erzielt ist steuerpflichtig
im Sinne dieses Abschnittes, egal ob solche Einkommen innerhalb oder außerhalb Thailand gezahlt werden.


Ein Resident von Thailand welcher in dem vorherigen Steuerjahr steuerpflichtiges Einkommen gemäß Section 40 erzielt hat aus einer Beschäftigung oder Business im Ausland oder aus Vermietung im Ausland und
bringt diese steuerpflichtigen Einkünfte im Steuerjahr nach Thailand
, zahlt Steuern im Übereinstimmung mit den Bedingungen unter Section 40.

Jede Person die sich länger als eine Periode von 180 Tagen in Thailand aufhält wird für die Gesetzgebung
PIT Personal-Income-Tax als Resident behandelt.

Noch ein Satz von einer größeren Wirschaftsprüfungsgesellschaft
Auf Seite 30 schreibt kpmg unter 8.1
Resident individuals are also subject to personal income tax on foreign source income to the extent
that it is paid in or remitted to Thailand in the year it is received

also sinngemäß
Individuelle Residenten werden ebenfalls zur Steuer herangezogen auf ausländische Einkommen in dem
Ausmass wie sie IN Thailand gezahlt oder NACH Thailand in dem Jahr überwiesen wurden

http://www.kpmg.com/Global/en/WhatWeDo/T...on/Thailand.pdf

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RE: Finanzen und Steuern

#55 von Tango , 04.06.2012 22:12

@Sven,
Wir wollen es dem Leser doch verständlich machen.

Du hättest vielleicht nur oder auch zumindest die Sektion 42 RC hier erwähnen sollen, denn dort geht es um die „Persönliche Einkommensteuerpflicht“, von der hier die Rede ist.

Da steht doch eindeutig drin, dass natürliche Personen (und dazu zählen wir doch) dann „unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ sind, wenn sie gebietsansässig sind.
Als gebietsansässig werden Personen angesehen, die sich in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens 180 Tage in Thailand aufgehalten haben.

Besteuert werden bei der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ALLE INLÄNDISCHEN EINKÜNFTE sowie alle ausländischen Einkünfte, wenn diese im Steuerjahr der Gebietsansässigkeit ins Inland eingeführt werden.

Das Finanzamt Bonn-Außenstelle, FA Ulm und das FA Düsseldorf Nord sehen die Einnahmen aus der DRV-Rente und entsprechende Betriebsrenten, hierbei handelt es sich um die Renten, wo aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 DBA mit Thailand, ausschließlich dem Staat Thailand dass Besteuerungsrecht zugesprochen wurde,

als inländische Einkünfte in Thailand an.

Im Klartext heißt dies: Die DRV-Rente z. B. zählt als inländische Einkünfte in Thailand. Es handelt sich hierbei NICHT um ausländische Einkünfte

Man beachte diesen feinen Unterschied.

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RE: Finanzen und Steuern

#56 von sven , 04.06.2012 23:49

Zitat
Du hättest vielleicht nur oder auch zumindest die Sektion 42 RC hier erwähnen sollen



Tange, bei der Section 42RC handelt es sich doch nur um die steuerfreien Tatbestände.

Unter Section 40 sind die steuerpflichtigen Tatbestände aufgezählt, die Du wahrscheinlich meinst. Ich habe die nur kurz erwähnt weil Du die ja bereits hinreichend und ausführlich dargestellt hast wie die thailändische Besteuerung funktioniert und es auch jeder selbst nachlesen kann.

Du konstruierst jetzt über das DBA mit Thailand die Ausführungen so, dass ausländische Einnahmen hier
DRV-Rentenbezüge bezogen aus D über die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen zu
inländischen Einkommen in Thailand werden und damit die Überweisungsklausel außer Kraft gesetzt wird.

Die Möglichkeit welche ein DBA zwischen zwei Staaten bezüglich der Besteuerung und Aufteilung der einzelnen Einkunftsarten ist das Eine.

Wie aber die Besteuerung dann in dem einzelnen Staaten umgesetzt werden das Andere.
Das ist beim Progressionsvorbehalt so und das ist auch bei der Überweisungsklausel so. Es gibt keine Rückfallklausel (Subjekt-to-tax) Klausel im DBA D/TH . Es kann also zur doppelten Nichtbesteuerung kommen.

Ausländische Einkünfte bleiben ausländische Einkünfte auch wenn sie wie inländische besteuert werden könnten.
Und da Thailand wie auch andere Asienstaaten dies ausdrücklich ausgeschlossen haben gibt es keine
Besteuerung von ausländischen Einkünften die nicht im Jahr der Entstehung nach Thailand überwiesen werden.
Es sei den der Passus RC41 wird geändert.

Ich lasse mich aber auch zu einer anderen Meinung überzeugen. Über das DBA mit Thailand klappt das aber nicht.

Hier noch einer der auch meiner Meinung ist
http://msna.biz/tax-on-monthly-pension

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RE: Finanzen und Steuern

#57 von Tango , 05.06.2012 11:58

@Sven,
Dieser Fragesteller schreibt doch, dass seine Rente bereits in seinem Land besteuert wurde.

Entscheidend sind die Aussagen im Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn so manche Dinge in der Praxis etwas anders gehandhabt werden, gerade hier in Thailand. Jedes Land macht mit Thailand ein eigenes DBA.

So sind zum Beispiel die AHV-Renten in der Schweiz gemäß DBA mit Thailand in Thailand von der Steuer befreit, weil die Schweiz von ihrem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (siehe ganz unten Artikel 17 des DBA Schweiz – Thailand).

Die DRV-Rente aus Deutschland bezogen, wird NICHT in Deutschland aufgrund des DBA besteuert, diese Rente ist daher in Thailand zu besteuern und in Deutschland steuerfrei.

Bedingt durch diese steuerliche Verschiebung nach Thailand habe ich durch meine Ansässigkeit in Thailand eine „Persönliche Einkommensteuerpflicht (Sektion 42 RC), da ich unter den Begriff „natürliche Person“ falle.

Unter „Sachliche Einkommensteuerpflicht (Sektion 40 RC) sind u.a. zu verstehen:

Einkommen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne Gehälter, Diäten etc.), die dem Steuerpflichtigen direkt oder indirekt zukommen. Und damit sind nicht nur Löhne und Gehälter, die aus Thailand bezogen werden, gemeint.

Die DRV-Rente, die du bei deinem Umzug ohne Steuerabzug mitgebracht hast, um es mal so auszudrücken, ist daher in Thailand steuerpflichtig, weil diese Rentenbezüge Einkommen aus Arbeitsverhältnissen darstellen.

Der Schweizer dagegen kann seine AHV-Rente gar nicht ohne Steuerabzug im Rucksack mitnehmen, da die Schweiz bereits die Steuern abgezogen hat.

In der Sektion 42 RC gibt es auch Einnahmen, die steuerfrei sind, dort sind aber die Rentenbezüge nicht aufgeführt.

Hier noch der entsprechende Artikel vom DBA Schweiz – Thailand

Art. 17 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Anmerkung:
Ausschlaggebend für eine steuerliche Behandlung bestimmt ausschließlich das Doppelbesteuerungsabkommen.

Und wenn du schreibst: „Ich lasse mich aber auch zu einer anderen Meinung überzeugen. Über das DBA mit Thailand klappt das aber nicht.“

Darauf kann ich nur erwidern, dass es vielleicht Sinn macht, dass du zu deinem zuständigen FA hier in Thailand gehst und denen erzählst, dass du eine DRV-Rente aus Deutschland beziehst und diese DRV-Rente nach dem DBA mit Deutschland in Deutschland steuerfrei ist, weil das Besteuerungsrecht an Thailand übertragen wurde.

Die Antwort kannst du dann hier gerne einstellen.

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RE: Finanzen und Steuern

#58 von sven , 05.06.2012 14:56

Zitat
Art. 17 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.


Ich kenne mich mit dem DBA CH/TH nicht aus aber übersetzt heißt das doch.
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vetragsstaat ansässigen Person (d.in Thailand ansässig) für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat(Thailand) besteuert werden.

Demzufolge dürfte die Schweiz nichts besteuern, es sei denn im DBA gibt es eine Subjet-to-tax Klausel

Aber wir kommen vom Thema ab. Zum einen noch einmal kurz zu Section RC 42. Ich sehe da nur die Ausnahmen http://www.rd.go.th/publish/37749.0.html#section42 und nicht die Beschreibung der persönlichen Steuerpflicht. Die steht doch in Section RC 40??
Section 42 The assessable income of the following categories shall be exempt for the purpose of income tax calculation:
Aber das wirklich nur am Rande. Ist wahrscheinlich ein Zahlendreher.

Zitat
Anmerkung:
Ausschlaggebend für eine steuerliche Behandlung bestimmt ausschließlich das Doppelbesteuerungsabkommen.


Jein. Maßgebend sind natürlich die DBA,s da sie über der nationalen Steuergesetzgebung stehen.
Internationales Recht bricht nationales Recht
Aber aus der verpflichtenden Zuordnung der Besteuerung besteht nicht die Pflicht diese Steuern auch erheben zu müssen.
Thailand erhebt die Steuern auf Rentenbezüge wahrscheinlich auch nicht weil sie dann bei jedem Einzelfall überprüfen müßten, was ist den von den Rentenzahlung tatsächlich nach Thailand überwiesen worden.

Ein Freund von mir war übrigens mit Dolmetscher persönlich bei der thailändischen Steuerbehörde bevor er sich in Thailand ein Haus gebaut hat. Seine Einkommen sind aus der dt Rente und Offshore-Einkünfte aus Vermögen. Die Auskunft war nachdem der Dienststellenleiter hinzugezogen wurde.
"Nicht steuerpflichtig solange die Einkünfte nicht im gleichen Jahr des Entstehens überwiesen werden."
Die dt Rente wird nicht überwiesen sondern zu Zahlung der KV verwendet.

Wir bleiben wahrscheinlich unterschiedlicher Meinung und sollten es dabei lassen. Jeder kann sich
ja bei einem versierten Steuerfachmann oder bei der zuständigen Steuerbehörde die auf ihn
zugeschnittene Antwort holen.

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RE: Finanzen und Steuern

#59 von Tango , 05.06.2012 15:43

@Sven,
dort steht vorbehaltlich des Artikels 18 Abs. 2 des DBA.
Ich hätte zur besseren Verständigung auch noch den Artikel 18 hier einfügen sollen.

Auf meiner Webseite habe ich folgendes unter „Besteuerung der Rente in der Schweiz geschrieben:

„Die erste Säule(Staatliche Vorsorge)

Bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV).
Die Besteuerung dieser gesetzlichen Renten richtet sich ausschließlich nach dem DBA mit Thailand gemäß Artikel 18 Abs. 2a der Schweiz, falls eine Besteuerung vorgesehen ist.
Diese Renten sind in Thailand von der Steuer befreit.

Ich hoffe, dass dieses zumindest klar rübergekommen ist.

Da wir nicht auf einen Nenner kommen, werde ich auch zumindest dieses Thema hier ruhen lassen.

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RE: Finanzen und Steuern

#60 von sven , 05.06.2012 16:58

Zitat
Ich hoffe, dass dieses zumindest klar rübergekommen ist.


Ja natürlich. Tango, auch wenn wir manchmal abweichender Meinung sind.
Es hat noch nie geschadet die Dinge aus einem anderen Blickwinkel zu sehen. Also nur zu. Kritik ist bei mir hoch willkommen.
Jetzt habe ich aber doch einmal das DBA CH/TH im Internet gesucht.
Da steht aber als Überschrift ART. 18 Öffentlicher Dienst
Die Beamten werden ja fast immer von dem Staat besteuert woher sie ihre Pensionen beziehen.
Dann würde ich jetzt §17 so interpretieren

(Vorbehaltlich er ist kein öffentlich Bediensteter im Sinne der Regelung §18(2b) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (d.in Thailand ansässig) für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat(Thailand) besteuert werden.

Selbst öffentliche Bedienstete die einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sind werden ja in Abs 3 wieder auf §17 zurück verwiesen.




Ich möchte Dich bitte noch einmal über die Schweizer nachzudenken
Ob die AHV wie Beamtenpension zu betrachten ist bezweifele ich sehr. Aber da wirst Du Dich tiefer eingelesen haben.
Schau mal ob die Ausführungen im unten angeführten Link mit Deiner Überzeugung übereinstimmen.

http://www.der-farang.com/?article=2006/25/einfach

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