RE: Finanzen und Steuern

#76 von sven , 04.07.2012 18:32

Zitat
Außerdem würdest selbst du davon profitieren aufgrund deiner Mieteinnahmen. Bezüglich der Rente würde dir nämlich dann auch der Grundfreibetrag zustehen.



Theoretisch ja. Bei der in einigen Jahren zu erwartenden in D zu versteuernden Betriebsrente (Zusage) sowieso.
Aber dann müsste ich mein geringes "Angespartes" als Tagesgeld auf der Bank rumliegen lassen. Da ich aber ein Zocker bin und minimal 10% Verzinsung haben will scheitert dies auch wieder an dem reduzierten Grundfreibetrag.

sven  
sven
Besucher
Beiträge: 40
Registriert am: 02.07.2011


RE: Finanzen und Steuern

#77 von Tango , 26.07.2012 23:40

Erbschaftsteuer mit Auslandsbezug (gekürzte Ausgabe)[/size]

Aufgrund dieses Artikels:
http://www.capital.de/steuern-recht/:Er ... 2012_07_25

möchte ich mal die Bedeutung der Aussagen im Artikel etwas näher beleuchten, wichtig hierbei ist auch, dass wir die zwei steuerlichen Merkmale „unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht“ nicht mit dem EStG durcheinander bringen.
Hier geht es um das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) und NICHT um das EStG, wenn Sie sich dies merken könnten.

Sicherlich stellt sich die Frage, warum die unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht bereits im neuen ErbStG im Jahre 2009 bereinigt wurde?
Nun, der Gesetzgeber hat dies „ausversehen“ vergessen. Und solange es sich das Volk gefallen lässt, solange zockt der Staat den Bürger ab. Gott sei Dank gibt es noch Bürger, die sich gegen diese Abzockerei gerichtlich wehren.

[size=150]Und genau um so einen Fall handelt es sich hier.

Es geht also um eine steuerliche Gleichbehandlung (in diesem Fall um die Erbschaftssteuer) zwischen dem Steuerinländer und dem Steuerausländer bezüglich der steuerlichen Freibeträge.

So werden z. B. steuerpflichtige Deutsche und deren Familienangehörige im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) unterschiedlich gegenüber dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich behandelt, obwohl es sich hierbei um ein und dieselbe Person handelt.

Im Klartext: Ich kann gemäß EStG einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, beim ErbStG darf ich dies nicht und werde dort ausschließlich als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt und kann daher nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro geltend machen, statt 500.000 Euro.

Allgemeines
Die deutsche Finanzbehörde besteuert auch im Ausland befindliches Vermögen, wenn der Erblasser entweder zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte oder die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt hatte.
Hintergehen kann man dies nur mit Wohnsitz in Thailand, wenn der Erblasser ein Testament errichtet, indem der Erblasser thailändisches Erbrecht dort bestimmt, wenn das ErbStG dies zulässt.

Wann liegt eine „unbeschränkte Steuerpflicht“ des Erblassers vor?

Die Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ErbStG.
Bei der Besteuerung ist zwischen der "unbeschränkten" und der (auf das Inlandsvermögen) "beschränkten" Steuerpflicht zu unterscheiden.

Bei "unbeschränkter Steuerpflicht" unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, also sowohl das Inlands-, als auch das Auslandsvermögen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn entweder der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber ein Steuerinländer ist.

Die Erbschaftsteuerpflicht wirkt als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei deutschen Staatsangehörigen noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland nach. In diesem Fall ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig bei der Erbschaftsteuer. Andernfalls nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen nach § 121 BewG besteht. Es reicht also aus, wenn nur der Erblasser Inländer ist.

Anmerkung: Als „Inländer“ gelten insbesondere:
Natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei kommt es auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Und deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre vor dem Erbfall dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Beispiel:
Der Erblasser hatte seinen Wohnsitz und/oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt länger als fünf Jahre in Thailand, also in einem Drittstaat und war mit einer Thailänderin verheiratet oder auch nicht.

Der Erblasser und seine überlebende Ehegattin gelten somit NICHT als „Inländer“ nach dem ErbStG und erfüllen nicht die Kriterien der „unbeschränkten Steuerpflicht“.

Es ist unbedeutend, ob der Erblasser oder dann die überlebende thailändische Ehegattin nach dem EStG die „unbeschränkte Steuerpflicht“ beantragen konnten oder können.

Merke: Das ErbStG und das EStG sind zwei Paar verschiedene Schuhe, wie oben schon mal erwähnt.

Wann liegt eine „beschränkte Steuerpflicht“ des Erblassers vor?

Liegen die Voraussetzungen für die „Inländereigenschaft“ weder in der Person des Erblassers noch in der Person des Erwerbers vor, so erstreckt sich nur die Besteuerung auf das Inlandsvermögen im Sinne von § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Dazu zählen insbesondere das in Deutschland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile (mindestens 10 Prozent) an inländischen Kapitalgesellschaften.

Beispiel:
Die thailändische überlebende Ehegattin und der deutsche Erblasser haben ihren gemeinsamen Wohnsitz schon länger als 5 Jahre in Thailand.
In diesem Fall gibt es keine Wahlmöglichkeit zwischen beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht nach derzeitig gültigem Erbschaftssteuerrecht, da die Ehegattin in einem Drittstaat wohnt.

Der § 2 Abs. 3 ErbStG 2009 ermöglicht den beschränkt Steuerpflichtigen NUR DANN ein Wahlrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser oder Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.

Die Ehefrau würde daher als eine Erbin nur den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von zurzeit 2 000,- Euro nach § 16 Abs. 2 ErbStG 2009 erhalten soweit überhaupt steuerpflichtiges Inlandsvermögen gemäß § 121 BewG in der BRD vorhanden ist.

Hätte aber der Erblasser zusätzlich noch Grundvermögen (Haus und Grundstück z. B. stellt steuerpflichtiges Inlandsvermögen gemäß § 121 BewG dar) in Deutschland, so würde Erbschaftssteuer für die überlebende Ehegattin anfallen, falls die Werte höher liegen würden als die Freibeträge.

Merke:
Bei beschränkt Steuerpflichtigen, wie hier die überlebende Ehegattin liegt der Freibetrag, unabhängig von der Steuerklasse, bei ganze 2.000 Euro.
Neben diesen aufgezeigten Freibeträgen kommen aber noch besondere Versorgungsfreibeträge hinzu, die wir hier aber nicht behandeln wollen.

Die steuerliche Beschränkung bedeutet, dass zum Beispiel die überlebende Ehegattin nur für das in Deutschland befindliche Grundvermögen (siehe dazu § 121 BewG) Steuern an den deutschen Fiskus abführen muss. Auf das eventuell weltweit angelegte Geld und andernorts erzielte Einkünfte muss in Deutschland keine Erbschaftssteuer abgeführt werden.
Auch private Guthaben auf deutsche Banken und Sparkassen unterliegen nicht der Steuerpflicht. einzig nur das Grundvermögen gemäß § 121 BewG.

Was will der Kläger durch seine Klage erreichen?

Wie wir wissen, handelt es sich um Grundvermögen (Grundstück mit Haus), das in Deutschland liegt und der deutsche Fiskus Erbschaftssteuer verlangt. Diese Forderung ist korrekt.
Der Fiskus erkennt aber nur 2.000 Euro als Steuerfreibetrag an (Schweizer Bürger werden wie Drittstaatler steuerlich behandelt), wogegen der Kläger als überlebender Ehegatte den zustehenden Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro, geltend macht will.

Der Teilerfolg dieser Klage liegt darin, dass nun das Finanzgericht das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet hat (Az.: 4 K 689/12 Erb). Der muss jetzt klären, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, wenn Ausländer in Deutschland von den günstigen Freibeträgen ausgeschlossen sind.

Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits vor zwei Jahren in einem vergleichbaren Fall an den Nachteilen für beschränkt Steuerpflichtige gestoßen. Er entschied damals, dass eine solche Regelung die Freiheit des Kapitalverkehrs unbillig behindert (Az.: C-510/08). Denn durch solche Vorschriften würden Bürger mit unterschiedlichem Wohnort verschieden behandelt, was eine gravierende Benachteiligung für Erben oder Beschenkte mit ausländischem Wohnort darstelle. Und das dürfe nach europäischem Recht nicht sein, meinte der Rechtsanwalt des Klägers.

Die Schweiz ist nicht in der Europäischen Union, und deshalb gelten die Privilegien für Schweizer nach wie vor nicht, ebenso nicht für Drittstaatler.
Der Kläger will aber erreichen, dass er als Ehegatte einen Antrag als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ stellen kann, um die hohen Freibeträge geltend zu machen.

Ich bin da sehr zuversichtlich, da es auch um steuerliche Gleichbehandlung geht.

Zusammenfassung:
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß ErbStG hätte der überlebende Ehegatte einen Steuerfreibetrag von zurzeit 500.000 Euro. Er brauchte somit keine Erbschaftssteuer entrichten.
Ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz Thailand hat Grundvermögen auch in Deutschland (Haus und Grundstück) und ist mit einer Thailänderin verheiratet.
Die überlebende Ehegattin wäre in Deutschland aufgrund des Grundvermögens steuerpflichtig. Sie bekommt zurzeit 2.000 Euro als Freibetrag. Müsste somit ca 38.000 Euro Erbschaftssteuer an den Fiskus zahlen.

Ein deutscher Rentner lebt in Thailand (dies soll vorkommen) und sein Vater hinterlässt Grundvermögen in Deutschland. Auch er bekäme nur die 2.000 Euro als Freibetrag.

Manfred unter Tango

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


RE: Finanzen und Steuern

#78 von sven , 05.11.2012 02:47

1
2
3
 
Ein wichtiger Hinweis, denn ohne Steuerpflicht kann kein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden.
Und ohne Antrag fällt der Grundfreibetrag weg.
 
 



Hallo Tango
Schon etwas von Deinem Einspruch gehört? Bei mir ist mit dem FA alles wie geplant durchgelaufen.
Zu dem Grundfreibetrag von mir noch eine Anmerkung. Ein Zweitwohnsitz in D kann im Einzelfall auch Vorteile haben.
Dann braucht man keinen Antrag.
http://www.hill-tax-partner.de/files/200...pelwohnsitz.pdf

sven  
sven
Besucher
Beiträge: 40
Registriert am: 02.07.2011


RE: Finanzen und Steuern

#79 von Tango , 05.11.2012 09:38

@sven
Mein Sachbearbeiter vom FA hatte sich in kurzer Zeit schon gemeldet (3.8.12) und meinte, ich sollte den Einspruch zurücknehmen, da sich steuermäßig nichts geändert hat.
Dieses habe ich natürlich abgelehnt, da ich die Gründe der Ablehnung gerne schriftlich hätte.

Seitdem warte ich täglich auf den Bescheid.
Natürlich werde ich dann darüber hier berichten,

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


RE: Finanzen und Steuern

#80 von Tango , 17.11.2012 10:26

@sven
Ich habe wieder vom FA Post bekommen. Wurde nochmals aufgefordert, meinen Einspruch zurückzunehmen, was ich natürlich wieder ablehnte. Dieses Mal saß eine Dame am Computer und teilte es mir mit.

Die (FA) haben sicherlich auch die Frauenquote von 40% jetzt beachtet, daher nochmals die Anfrage bei mir durch das weibliche Personal.
Das haben wir jetzt davon, dass sich immer mehr Männer in die Küche drängeln und den Frauen ihren Job wegnehmen.

U.a. schreibt das FA: Nach dieser Vorschrift unterliegen die Versorgungsbezüge der Besteuerung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG und auf den steuerpflichtigen Teil der Rente ist der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG anzuwenden.

Also, warten wir die nächste Runde ab.

Tango  
Tango
Besucher
Beiträge: 342
Registriert am: 07.10.2010


   

Information fuer deutsche Pensionaere
90 Tage Meldung Termin überzogen.

Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen | ©Xobor.de
Datenschutz