Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#1 von Tango , 17.10.2010 15:01

Geändert am 30.August 2011

Hinweis!!
Aufgrund von gesetzlichen Änderungen wurde der alte Beitrag gelöscht und neu verfasst.

Familienrecht - Eheschließung - Legalisierung – Heiratsurkunde

Eheschließung mit Auslandsbezug

Eine Zusammenfassung in Bezug auf eine Heirat in Thailand

In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen.
Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland unter Umständen zusätzliche Anforderungen gelten.
In den meisten Ländern, so auch in Thailand ist es heute möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan die Ehe einzugehen. Verbindliche Informationen zu den genauen Formalitäten erhalten Sie nur bei dem örtlichen ausländischen Trauungsorgan (Amphoe, Bezirksamt).

Urkunden oder Bescheinigungen werden von den Behörden eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.

Ob Sie eine Legalisation brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde/Bescheinigung ab. Für Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig.

Einige deutsche Auslandsvertretungen haben die Legalisation von Urkunden einstellen müssen, dazu zählt auch die Botschaft in Bangkok. Die dortigen Konsularbeamten können jedoch - je nach den lokalen Gegebenheiten - im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden überprüfen lassen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandsbehörden Entscheidungshilfen geben.
Diese Verfahren betreffen öffentliche Urkunden, also z. B. Personenstandsurkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden.
Es besteht also ein Unterschied zwischen Personenstandsurkunden, Ehefähigkeitszeugnissen und Konsularbescheinigungen, dies sollten wir uns vielleicht merken.

Es gibt immer wieder unterschiedliche Interpretationen über die Rechtsgültigkeit und Anerkennung einer Eheschließung bei Mischehen, wie sie zum Beispiel in Thailand vollzogen werden.Daher zu Beginn etwas Grundsätzliches zu dieser Eheschließung in Thailand.

Ihre im Ausland (Thailand) geschlossene Ehe mit einer Thailänderin wird grundsätzlich in Deutschland anerkannt und als rechtskräftig angesehen, wenn bei der Trauung in Thailand die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
Auch wenn der deutsche Ehepartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wird bei einer Eheschließung in Thailand die Ehe anerkannt.
Welche Unterlagen Sie bei den thailändischen Behörden vorlegen müssen, erfahren Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Bangkok, bzw. bei der thailändischen Botschaft oder den thailändischen Konsulaten in der Bundesrepublik Deutschland.


Wenn Sie aber ganz sicher gehen wollen, dann wenden Sie sich am Besten direkt an den thailändischen Standesbeamten des Bezirksamtes (Amphoe), indem Ihre Ehe geschlossen werden soll.

Es gibt zwei verschiedene Wege um die Voraussetzung für eine Eheschließung bei einem Amphoe (Bezirksamt), zu erfüllen.
Dazu sei der Hinweis erlaubt, dass die deutschen Behörden und somit auch die deutsche Botschaft in Bangkok es gerne sehen, wenn Sie bezüglich der Eheschließung unter Vorlage eines EFZ (Ehefähigkeitszeugnis) die Prozedur durchführen.

Sie sollten aber auch wissen, dass Thailand kein Ehefähigkeitszeugnis für eine Eheschließung fordert bzw. benötigt.
Für den thailändischen Standesbeamten ist es wichtig, dass bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z. B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sind. Es sind somit die personenbezogenen Inhalte einer Aufenthalts- oder Personenstandsbescheinigung, die diese Angaben enthalten, völlig ausreichend.

Diesen Nachweis kann man auch auf einem anderen Wege sich bescheinigen lassen, der einfacher, schneller und obendrein noch preisgünstiger ist (siehe Weg 1).

Weg 1[/size]
Beim Wohnsitz in Thailand und Deutschland oder nur Deutschland und einer Heirat in Thailand, fordern Sie bei Ihrer Behörde/Bürgeramt eine Aufenthaltsbescheinigung an. Diese Bescheinigung, in der auch Ihr Familienstatus angegeben ist, muss dann zunächst in die thailändische Sprache von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden.
Beides, also die angefertigte Übersetzung und das Original der Bescheinigung schicken Sie dann zwecks „Legalisierung“ zur thailändischen Botschaft nach Berlin (Begriffsbestimmung der „Legalisation“, siehe weiter unten).

Mit dieser legalisierten Bescheinigung von der thailändischen Botschaft gehen Sie dann zusammen mit Ihrer Braut zwecks Eheschließung zum thailändischen Standesbeamten (Amphoe). Natürlich sollten Sie auch Kopien von Ihrem Pass parat haben.

Haben Sie Ihren Wohnsitz nur in Thailand, so fordern Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung, wo Sie zuletzt gewohnt haben, eine „Personenstandsbescheinigung“ zwecks Heirat in Thailand an.
Der weitere Weg erfolgt wie bei der Aufenthaltsbescheinigung.


[size=150]Weg 2

Wollen oder möchten Sie den Weg mit dem Ehefähigkeitszeugnis wählen, so müssen Sie sich an den Standesbeamten in der Gemeinde wenden, in der Sie noch gemeldet sind bzw. zuletzt gemeldet waren.
Dieser Standesbeamte wird Ihnen dann mitteilen, was für Unterlagen er zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigt.
Erschrecken Sie nicht, wenn der Standesbeamte auch entsprechende Unterlagen von Ihrer Verlobten verlangt, auch wenn die Ehe in Thailand geschlossen werden soll.
Sollte also der thailändische Standesbeamte statt der im Weg 1 aufgezeigten Bescheinigung eine Konsularbescheinigung von der deutschen Botschaft fordern, so wird Ihnen unter Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses, eine solche Konsularbescheinigung von der Botschaft in Bangkok ausgestellt.
Die Ausstellung einer solchen Konsularbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Zum Nachweis einer im Ausland (also in Thailans) geschlossenen Ehe dient die ausländische (thailändische) Heiratsurkunde

Merken Sie sich, dass es ein bestimmtes Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland (hier Thailand) geschlossenen Ehen nicht gibt. Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland (Thailand) geschlossene Ehe automatisch auch in Deutschland wirksam ist, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.

Nach Aushändigung der thailändischen Urkunde, muss diese Heiratsurkunde legalisiert werden. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Botschaft in Bangkok erteilt.

Eine Legalisation einer Aufenthaltsbescheinigung oder einer Personenstandsbescheinigung bei der thailändischen Botschaft in Berlin, wenn Sie den o.a. Weg 1 durchlaufen, bedeutet:
Unter dem Begriff dieser Legalisation verstehen wir in diesem Zusammenhang:

Diese Legalisation, die von der thailändischen Botschaft in Berlin durchgeführt wird, ist die Bestätigung der Echtheit der ausgestellten deutschen Bescheinigung/Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Wie sich die ausländische Vertretung (thailändische Botschaft oder Konsulat in Deutschland) Gewissheit über die Echtheit der Urkunde/Bescheinigung verschafft, steht in ihrem Ermessen.
Dies bedeutet für uns, dass vorher die Urkunden von deutschen Behörden von vereidigten Übersetzern (öffentlichen beeidigten oder anerkannten Übersetzern) übersetzt werden und dann durch das thailändische Konsulat (Botschaft) legalisiert werden müssen.

Die erfolgte Eheschließung müssen Sie in jedem Fall auch dem Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes oder letzten Wohnsitzes mitteilen. Im Melderegister wird dann Ihr Familienstand geändert und gegebenenfalls die neue Namensführung eingetragen.
Ebenfalls sollte eine Kopie an den Arbeitgeber gesandt werden.

Eintragung ins Eheregister
Nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland oder per Post wenn der Wohnsitz Thailand ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Ehe nachträglich im Eheregister beurkunden zu lassen.
Der Antrag ist beim Standesamt des Wohnortes zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein Beteiligter Deutscher ist.
Im Rahmen der Ehebeurkundung haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Namensführung nach der Eheschließung zu klären bzw. zu bestimmen.
Mit der Eheurkunde verfügen Sie über eine deutsche Personenstandsurkunde, die im deutschen Rechtsbereich allgemein als Nachweis Ihres Personenstandes und Ihrer Namensführung dient.

Sonstiges
Es gibt für den deutschen Standesbeamten, egal ob Weg 1 oder Weg 2 zur Aushändigung der Heiratsurkunde führte, im Nachhinein keine Möglichkeit mehr, eventuelle Versäumnisse nachzuholen.
Denn es heißt, dass eine nach deutschem Recht wirksam geschlossenen Ehe z. B. in Thailand eine nach dem ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossenen Ehe gleich steht, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sogenannte hinkende Ehe).
Dem Standesbeamten in Deutschland bleibt somit überhaupt keine andere Wahl, als die bereits geschlossene Ehe, falls erwünscht, zu registrieren.

Denn es heißt auch, dass alle in Thailand vor einem thailändischen Standesbeamten geschlossenen Ehen und Mischehen grundsätzlich unmittelbar anerkannt werden.

Anmerkung bei einer Eheschließung mit einer Thailänderin in Deutschland:

Die thailändische Ehegattin muss ihre Ehe nicht unbedingt in Thailand oder über die thailändische Botschaft / Generalkonsulat registrieren lassen oder bei einer thailändischen Auslandsvertretung anmelden. Nur der deutsche Ehegatte sollte wissen, dass er als Ehegatte keinerlei Rechte hat, diese Ehe in Thailand registrieren zu lassen. Die Entscheidung liegt allein bei der Ehegattin.
Die dadurch noch nicht anerkannte Ehe in Thailand könnte Probleme aufwerfen in Sachen Erbschaft und Vermögen in Thailand (falls etwas vorhanden ist), oder während der Ehe dann in Thailand die übliche „Standardausrüstung“, bestehend aus Haus, Pkw und Motorrad, angeschafft werden.

Das thailändische Recht geht vom Güterstand der Gütergemeinschaft aus. Eine Registrierung der geschlossenen Ehe in Deutschland, kann auch später in Thailand nachgeholt werden. Es wird dann das Datum der Eheschließung in Deutschland dort eingetragen. Dies ist soweit alles in Ordnung.

Solange die Ehe nicht in Thailand registriert wurde, gibt es in Thailand kein Gemeinschaftseigentum (Sin Somros) der Eheleute und vom persönlichen Vermögen (Sin Suan Tua) der Ehegattin gibt es auch kein Pflichtteil.

Daher wären Sie gut beraten, wenn Sie die Eheschließung in Thailand vorziehen würden.

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#2 von Somprit , 20.10.2010 18:50

Bezugnehmend zu

Zitat
Sonstiges
Zuständig für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen...



erlaube ich mir den Hinweis auf: f5t1733-familienrecht-scheidung.html
und halte es für ratsam, bei der in Thailand stattfindenden Eheschließlung im Heiratsregister festhalten zu lassen, was die Ehepartner jeweils an „persönlichem Besitz“ in die Ehe einbringen, wodurch im Falle einer späteren Scheidung der Zugewinn, die Gütergemeinschaft einfacher aufgeschlüsselt werden kann/könnte ...

Des weiteren sollte man(n) bedenken, dass bei einer Eheschließung in Thailand ein Heiratsvertrag vor der Eheschließung unter Beiziehung von 2 Zeugen erfolgen und im Eheregister dann eingetragen werden muss.
Nach der Eheschließung kann ein solcher Ehevertrag nur durch Gerichtsbeschluss geändert bzw. aufgehoben werden!

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#3 von Tango , 20.10.2010 23:41

Auszug aus der Dienstanweisung für deutsche Standesbeamte
hier: „§ 385 Konsularbescheinigung“

Will ein Deutscher in einem fremden Staat die Ehe schließen und verlangt dieser Staat kein Ehefähigkeitszeugnis (§383), sondern eine besondere Bescheinigung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in der bestätigt werden soll, dass Ehehindernisse nicht bekannt sind, so hat sich der Konsularbeamte vor der Erteilung dieser Bescheinigung von dem deutschen Verlobten ein von dem nach § 383 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu lassen."

Die Botschaft meint:
Die einfache Bescheinigung eines Bürgeramtes oder einer Meldebehörde ist eben nicht der geeignete Nachweis für die Ehefähigkeit eines Ehegatten. Der Konsularbeamte hat sich vor Ausstellung einer derartigen Konsularischen Bescheinigung indes in geeigneter Form zu versichern, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Zuverlässig kann dies ausschließlich mit einem Ehefähigkeitszeugnis erfolgen. Hierbei geht es nicht einzig um die eventuelle Feststellung der Ledigkeit oder des Nichtbestehens einer Ehe, sondern auch um die Prüfung weiterer Ehehindernisse durch das zuständige Standesamt.

hier: Personenstandsfälle im Ausland
§ 383 Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Deutsche

Will ein Deutscher im Ausland heiraten und bedarf er dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses, so ist zu seiner Ausstellung der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.

Hat der Verlobte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.

Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten
Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht.

Vor der Ausstellung des Zeugnisses hat der Standesbeamte folgendes zu beachten:
Ist nur ein Verlobter Deutscher, so ist seine Ehefähigkeit nach deutschem Recht zu prüfen. Hierfür ist für den anderen Verlobten aber kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung hiervon zu fordern; seine Ehefähigkeit festzustellen ist Aufgabe der für die Eheschließung zuständigen Stelle.
Anmerkung: Bei einer Heirat in Thailand, wäre dies der thailändische Standesbeamte.

Von dem anderen Verlobten sind die Angaben zu seiner Person zu verlangen, und es ist zu prüfen, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis vorliegt (z. B. das Ehehindernis der Doppelehe). Liegt in der Person des anderen Verlobten nach dessen Heimatrecht ein Ehehindernis vor, das nicht doppelseitig wirkt, so hat der Standesbeamte das Ehefähigkeitszeugnis gleichwohl auszustellen; Artikel 13 EGBGB steht dem nicht entgegen.
Ist eine frühere Ehe eines Verlobten durch eine ausländische Entscheidung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so gelten die §§ 159a, 159b und 160 entsprechend; für entsprechende Entscheidungen über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gilt § 159 Abs.4 Satz 2.
Für die Angaben zur Person der Verlobten gilt § 139 entsprechend. Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten sind die Vorschriften nicht eng auszulegen.


Das Ehefähigkeitszeugnis ist nach dem Formblatt des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnisse(§ 383a) auszustellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten vom Tag der Ausstellung ab.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt es regelmäßig, dass ein Standesbeamter ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellt, auch wenn er nur für einen Verlobten örtlich zuständig ist.

Hat der Standesbeamte Zweifel, ob er das Ehefähigkeitszeugnis ausstellen darf,
so teilt er den Sachverhalt der zuständigen Verwaltungsbehörde mit.
Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so gilt § 25 entsprechend.

Der Standesbeamte soll den deutschen Verlobten, für den er das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auf die Möglichkeiten zur Bestimmung des nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens hinweisen und ihn davon unterrichten, dass er für seine im Ausland geschlossene Ehe diese im dortigen Eheregister eintragen lassen kann.

Anmerkung: Seit dem 01.01.2009 werden keine neuen Familienbücher mehr angelegt. Statt dessen können Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes auf Antrag die im Ausland erfolgte Heirat im dortigen Eheregister eintragen lassen (diese Eintragung ist gebührenpflichtig).

Hinweis:Das Familienbuch entspricht nicht dem Stammbuch der Familie. Beim Stammbuch handelt es sich um eine Sammlung standesamtlicher Urkunden für private Zwecke in einem Buch. Dieses ist von der Neuregelung ab 01.01.2009 (Eheregister statt Familienbuch) nicht betroffen und kann weiterhin erworben werden, um darin die verschiedensten Urkunden einer Familie zu sammeln (z.B. Eheurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder...)

Beantragt ein Deutscher ein Ehefähigkeitszeugnis zur Vorlage in einem Staat, mit dem besondere Vereinbarungen über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen bestehen (z. B. §§ 384, 384a, 384b), so sind diese Vereinbarungen zu beachten.

Manfred unter Tango

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#4 von Somprit , 22.10.2010 20:29

Zitat von Tango
Auszug aus der Dienstanweisung für deutsche Standesbeamte
hier: „§ 385 Konsularbescheinigung“
Will ein Deutscher in einem fremden Staat die Ehe schließen und verlangt dieser Staat kein Ehefähigkeitszeugnis (§383), sondern eine besondere Bescheinigung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in der bestätigt werden soll, dass Ehehindernisse nicht bekannt sind, so hat sich der Konsularbeamte vor der Erteilung dieser Bescheinigung von dem deutschen Verlobten ein von dem nach § 383 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu lassen."

Die Botschaft meint:
Die einfache Bescheinigung eines Bürgeramtes oder einer Meldebehörde ist eben nicht der geeignete Nachweis für die Ehefähigkeit eines Ehegatten. Der Konsularbeamte hat sich vor Ausstellung einer derartigen Konsularischen Bescheinigung indes in geeigneter Form zu versichern, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Zuverlässig kann dies ausschließlich mit einem Ehefähigkeitszeugnis erfolgen. Hierbei geht es nicht einzig um die eventuelle Feststellung der Ledigkeit oder des Nichtbestehens einer Ehe, sondern auch um die Prüfung weiterer Ehehindernisse durch das zuständige Standesamt...



.. ja und immer wieder das wichtige-unwichtige Papier des Ehefähigkeitszeugnis, welches für eine Konsularbescheinigung benötigt wird und stets die Gemüter in der deutschsprachigen Foren-Welt erhitzt....

So wird man(n) bei jedem x-beliebigen Bezirksamt/Ampör feststellen, dass es dort nicht anders wie bei der Immigration abläuft.... ein jeder Standesbeamte sieht es anders, der eine will dieses EFZ/Konsularbescheinigung der andere nicht ...

Hier beim Bezirksamt/Ampör Muang der Stadt CNX hängt gleich am Eingang neben den erforderlichen Heiratspapieren für US-Bürger, Japaner ... auch eine Kopie einer solchen Konsularbescheinigung, welche für eine dort zu schließende Ehe erforderlich ist...

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#5 von Tango , 07.05.2011 17:17

Anerkennung der Eheschließung in Bang Rak

Wenn an anderer Stelle zu lesen ist, dass eine Anerkennung der in Thailand geschlossenen Ehen nicht Sache der Botschaft ist, sondern der jeweiligen Behörde in Deutschland obliegt, denen sei gesagt, dass dies so nicht richtig ist.

Hier ein Auszug aus der Tipzeitung (2. Ausg. Mai 2008) von Herrn Konsul Einheuser geschrieben:

„Für im Ausland geschlossene Ehen – gleichgültig ob es sich um deutsche Eheschließende oder um Eheschließungen von Deutschen mit Ausländern handelt – gibt es keine formalisierten Anerkennungsverfahren.

Derartige Ehen werden grundsätzlich „inzidenter“ anerkannt, d.h. jede damit befasste Stelle hat zu prüfen, ob sich die ausländische Eheschließung im Einklang mit den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts befindet. Wir (Anm. also die Botschaft) erkennen daher z. B. alle in Thailand vor einem thailändischen Standesbeamten geschlossenen Ehen - auch „Mischehen“ – grundsätzlich unmittelbar an.
Art. 7 § 1 FamRÄndG ist nur auf ausländische Scheidungsurteile – außerhalb der EU anwendbar, zumal es sich bei einer Eheschließung auch nicht um eine (Gerichts-) Entscheidung handelt
Im Übrigen gibt es – keine förmlichen Anerkennungsverfahren in Deutschland im Zusammenhang mit dem im Ausland ergangenen Gerichtsentscheidungen." Zitat Ende! Der Artikel 7 ist ab 1.09.2009 aufgehoben.

Anmerkung dazu:
Mit der Legalisation bescheinigt die deutsche Botschaft, dass das entsprechende Bezirksamt (Bang Rak oder andere) die Echtheit der Urkunde bestätigt hat.
Dies bedeutet, dass die deutschen Behörden und dazu zählt auch die deutsche Rentenversicherung nicht befugt ist, dieses infrage zu stellen, weil sich diese geschlossenen Eheschließungen im Einklang mit den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts befinden.
Und ob nun die ausgestellte Konsularbescheinigung vom thailändischen Außenministerium noch zertifiziert werden muss, entscheidet einzig der Standesbeamte des jeweiligen Bezirksamtes.
Bei mir wollte das Bezirksamt Muang Phuket die Überbeglaubigung haben.
Beim Bezirksamt Bang Rak verzichtet man darauf.
Daraus nun zu schließen, dass die in Bang Rak geschlossene Eheschließung ungültig ist, scheint mir doch sehr an den Haaren herbeigezogen zu sein, meint

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#6 von Tango , 30.08.2011 15:09

Betrifft: "Eheschließung mit Auslandsbezug"
Hier ein Hinweis!! Ich habe den ersten Beitrag von mir aufgrund einiger gesetzlicher Änderungen ganz gelöscht und neu verfasst.
Manfred unter Tango

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#7 von Somprit , 17.08.2012 10:50

Zitat
... ja und immer wieder das wichtige-unwichtige Papier des Ehefähigkeitszeugnis, welches für eine Konsularbescheinigung benötigt wird und stets die Gemüter in der deutschsprachigen Foren-Welt erhitzt....
So wird man(n) bei jedem x-beliebigen Bezirksamt/Ampör feststellen, dass es dort nicht anders wie bei der Immigration abläuft.... ein jeder Standesbeamte sieht es anders, der eine will dieses EFZ/Konsularbescheinigung der andere nicht ...


…tja, und wieder mal des unnötignötige Ehefähigkeitszeugnis…
Gerstern klapperte ich interessenhalber mit dem heiratswilligen Paar, wobei der Deutsche im Besitz des Ehefähigkeitszeugnisses incl. beglaubigter Übersetzung war, gleich 3 Bezirksämter in CNX/Raum CNX ab, um festzustellen, dass sich keines der Ämter ( bei 2 war es früher mal möglich!) bereit erkärte eine Ehe zu beurkunden.

Alle bestanden auf einer erforderlichen „Konsularbescheinigung“ – siehe vorstehende Ablichtung –

Nun ja, auf der Homepage der Deutschen Botschaft findet man ja auch folgendes:

… Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die Botschaft für den deutschen Verlobten eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten bei der Eheschließung vorzulegen. Der thailändische Standesbeamte ist nach thailändischen Vorschriften verpflichtet, sich die Konsularbescheinigung vorlegen zu lassen….

Nach wie vor kostet diese Bescheinigung 50 EUR

..wozu man(n) zugleich folgenden Fragebogen mit dem EFZ vorzulegen hat… nach ca. 3 Tagen kann man(n) seine „Konsularbescheinigung“ dann in Empfang nehmen, welche wiederum einer Legalisierung (Ausnahme: Standesamt Bang-Rak!) bedarf.

Glücklicher Weise kann man(n) inzwischen derartige Legalisierungen bei den zuständigen Abteilungen der jeweiligen Provinzial-(Changwat)Behörden (früher erfolgte diese grundsätzlich beim thailändischen Außenministerium in BKK) gg. 400 Baht (zum sofortigen Mitnehmen) bzw. 200 Baht nach 3 Tagen abholen … um nun endlich die Eheschließung beurkunden zu lassen…

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#8 von Tango , 20.08.2012 08:40

@Somprit, der leidige Weg der Eheschließung.

Wenn du schreibst: „Gerstern klapperte ich interessenhalber mit dem heiratswilligen Paar, wobei der Deutsche im Besitz des Ehefähigkeitszeugnisses incl. beglaubigter Übersetzung war, gleich 3 Bezirksämter in CNX/Raum CNX ab, um festzustellen, dass sich keines der Ämter ( bei 2 war es früher mal möglich!) bereit erkärte eine Ehe zu beurkunden."
Alle bestanden auf einer erforderlichen „Konsularbescheinigung“.

Darauf kann ich nur antworten: Hätte der heiratswillige Deutsche eine übersetzte Aufenthaltsbescheinigung / Personenstandbescheinigung (siehe oben unter Weg 1 beschrieben), die von der thailändischen Botschaft legalisiert wurde, vorgelegt, dann hätte die Vermählung gleich stattfinden können, denn mit einem Ehefähigkeitszeugnis kann der thailändische Standesbeamte nichts anfangen.

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#9 von Somprit , 20.08.2012 20:10

... tja, der "leidige Weg".... zur Erlangung einer Legalisierung für die von Dir angesprochene "Aufenthaltsbescheinigung / Personenstandbescheinigung"

…alles schön & gut, aber weißt Du, welcher Aufwand/Umstände (in Zeit und Geld) erforderlich sind, um seitens der thailändischen Botschaft – ich gehe davon aus, dass Du die in Berlin meinst - eine derartige Legalisierung zu erhalten….

Die "Legalisierung" bedeutet/schließt ein, dass bei der Botschaft, sei es in Berlin bzw. bei dem Außenministerium in Bangkok eine „Original-Unterschrift“ des zeichnungsberechtigten, sachlich zuständigen Beamten vorliegt/hinterlegt ist

Daher gehe ich nicht davon aus, dass z. B. bei der Thai-Botschaft in Berlin ein jeder deutscher Standesbeamte, des Einwohnermeldeamtes = Bürger-Büro, seine Unterschrift dort hinterlegt hat.

Und wenn sich nun die Botschaft die kaum glaubliche Mühe macht, ein derartiges Legalisierungsgesuch bei der ausstellenden Behörde zwecks Rechtmäßigkeit der Unterschrift überprüfen zu lassen… was glaubst Du, wie diese Stelle dann reagieren wird …es wird einem Lotteriespiel gleichkommen….

Hier in CNX z. B. liegt bei der Provinzial-Verwaltung die Unterschrift unseres H.-Konsul vor, so dass man(n) eine Legalisierung für 400 Baht sofort oder bei nur 200 Baht in 3 Tagen abholen kann.

Nach „meinen“ vielfältigen Erfahrungen kann ich nur empfehlen: Heiraten nur mit einem EFZ und der daraus resultierenden „Konsularbescheinigung“ …denn dann kann man(n) gewiss sein, relativ schnell und ohne Verzögerungen zu heiraten…

Die hiesigen Standesämter mögen unwissend hinsichtlich des EFZ sein, nicht mehr jedoch hinsichtlich der erforderlichen Konsularbescheinigung… denn diese bekam der Heiratswillige letzte Woche von allen 3 Ämtern deutlich vor die Nase gehalten….

…und wie schreibt die Deutsche Botschaft so klar & deutlich auf ihrer Homepage:

Zitat
Der thailändische Standesbeamte ist nach thailändischen Vorschriften verpflichtet, sich die Konsularbescheinigung vorlegen zu lassen….

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#10 von MooHo ( Gast ) , 20.08.2012 20:33

Zitat von Tango
denn mit einem Ehefähigkeitszeugnis kann der thailändische Standesbeamte nichts anfangen.


Dies kann ich so nicht stehen laßen. Bei meiner Eheschließung (ich hab das auch irgendwo schon mal audführlich beschrieben), sah der thailändische Standesbeamte in einem dicken Wälzer nach und wies auf eine Seite wo ein Bild des Ehefähigkeitszeugnisses abgebildet war. Dieses wollte er haben, keine Übersetztung, keine Legalisierung. Nachdem ich dieses Dok aus Deutschland hatte, verglich er es mit dem Bild, wat zufrieden und schloß die Ehe.

Als ein Freund heiraten wollte, sah er auch nach, sa andere Nationalität, andere Dokumente. Als wir die Beieinander hatten hingefahren und nachgefragt, ob es in Ordnung sei. Dann der kleine Schock, entweder sofort heiraten oder ein paar Monate warten, bis er aus BKK zurück sei. Seine Untergebenen würde wahrscheinlich Probleme machen, da die nichts wüßten. Nun ja kurz vor Toresschluß den bräutigam herbeigeschafft und schnell verheiratet.

MooHo

RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#11 von Allgeier , 20.08.2012 20:41

Vor unserer Heirat sind wir auf auf's Distrikt Buero und haben gefragt was mir brauchen. Das war eben auch ein Ehefaehigkeitszeugniss gefragt und sonst glaub nix mehr. Stop, eine Uebersetzung vom Pass, das wollten sie noch haben. Als man ihn fragte warum. Wegen der Richtigschreibung des Namens.

Auf jedenfall keine Konsularbescheinigung. Gott sei dank, die haette glaub auch nochmal 50 Euro's extra gekostet.

Ich wuerde jetzt sagen. Dort wo man heiraten will zuerst fragen was die sehen wollen. Dann dementsprechend die Papiere zusammensuchen.

10 Districte = 10 verschiedene Antworten

 
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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#12 von Tango , 21.08.2012 19:06

@MooHo, du hast den Sinn meiner Bemerkung schon wieder falsch verstanden, obwohl ich extra noch zwei Smileys hinzufügte.

Es ist mir klar, dass sich im Drehbuch eines thailändischen Standesbeamten auch ein Muster eines EFZ befindet, es wäre traurig, wenn es nicht so wäre.

@Somprit, auch in deinem Alter kann man mal von einem sturen Standpunkt abweichen und andere Meinungen gelten lassen.
Warum muss denn immer so eine Schwarzmalerei vorgenommen werden, zumal es Heiratswillige nicht davon abhalten wird, in den Ehestand zu gehen.
Was ich verfluche ist, dass ständig mehr Urkunden und Papiere vorgelegt werden müssen, die dann noch übersetzt, legalisiert etc. werden müssen. Die Übersetzerbüros verdienen sich dämlich an uns.

Was muss ein Standesbeamter wissen: doch nur, ob der Heiratswillige ledig oder geschieden ist, falls er verheiratet war.
Alles dies enthält auch eine Personenstandsbescheinigung oder Aufenthaltsbescheinigung.
Personenstandsbescheinigung dann, wenn der Deutsche einen Wohnsitz hat und in Thailand heiraten will. Eine Aufenthaltsbescheinigung dann, wenn er den Wohnsitz in Thailand hat und dort heiraten will.
Diese Bescheinigung beinhaltet genau das, was ein Standesbeamter in Thailand wissen will, nämlich ob er geschieden ist, wenn vorher verheiratet oder ledig ist.

Das Übersetzerbüro in Deutschland hat alle Formalitäten abgewickelt und von der thailändischen Botschaft dann die legalisierte Aufenthaltsbescheinigung zugeschickt bekommen.
Diese Bescheinigung reichte dem thailändischen Standesbeamten, zumal sie von der thailändischen Botschaft in Berlin legalisiert wurde.
Und eine legalisierte Bescheinigung, so meine ich, zählt mehr als ein EFZ oder eine Konsularbescheinigung, beim thailändischen Standesbeamten (Widersprüche erlaubt).
Alles wurde sehr schnell abgewickelt.
Die Heirat in Thailand wurde in 15 Minuten erledigt.

Hätte sich dieser gute Mann vorher beim thailändischen Standesbeamten ohne diese legalisierte Bescheinigung von der thailändischen Botschaft in Berlin erkundigt, dann hätte er sicherlich auch ein EFZ oder eine Konsularbescheinigung gefordert. Denn das es auch solche Bescheinigung gab, war sicherlich neu für den Standesbeamten.

Anmerkung: Der gute Mann wollte sich zuerst auch ein EFZ besorgen, nur als er dann vom Standesbeamten in D. hörte, was er alles vorzulegen hatte und zusätzlich noch von seiner Verlobten, da hat er lieber meinen Vorschlag umgesetzt.

Der Vorteil bei dieser Heirat war, dass der Heiratswillige keinerlei Urkunden oder Papiere mit Übersetzung dem thailändischen Standesbeamten vorlegen musste und zusätzlich den Horror von Papieren für das EFZ sich ersparen konnte.

Übrigens wurde die thailändische Heiratsurkunde anstandslos von der deutschen Botschaft in Bangkok legalisiert (?) (siehe dazu unten den letzten Abschnitt).

Schau mal hier rein, die haben doch in Sprung in der Schüssel:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/c...rg/thailand.pdf

Die originalen Urkunden aus Thailand werden von der deutschen Botschaft in Bangkok mit einer Legalisation, ggf. mit einer Legalisationsersatzbescheinigung (Echtheitsbescheinigung), versehen. Bei letzterer handelt es sich nicht um eine Urkundenlegalisation im eigentlichen Sinne. Stattdessen bescheinigt die thailändische Behörde gegenüber der deutschen Botschaft die Echtheit der jeweiligen Urkunde.

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#13 von Somprit , 22.08.2012 07:09

Zitat von Tango
@Somprit, auch in deinem Alter kann man mal von einem sturen Standpunkt abweichen und andere Meinungen gelten lassen.
Warum muss denn immer so eine Schwarzmalerei vorgenommen werden, ….


…warum sollte ich von einem Standpunkt, welcher sich nach der Rechtslage, … nun ja, den bestehenden/ergangenen Durchführungsverordnungen abweichen… was hat das Gegenteil mit „Sturheit“, gar „Schwarzmalerei“ zu tun… es ist die uns stets begleitende Bürokratie von der Wiege bis zur Bahre…

Zitat von Tango
…Was ich verfluche ist, dass ständig mehr Urkunden und Papiere vorgelegt werden müssen, die dann noch übersetzt, legalisiert etc. werden müssen. Die Übersetzerbüros verdienen sich dämlich an uns….


… was ich als „pflichtbewusster Büttel der bürokratischen Macht“ … na ja, sagen wir abschwächend: als dankbarer Beamter, welcher derzeit noch von einer satten Pension hier leben kann.. soo nicht sehe!

Ich halte es schon für richtig, dass die jeweilige Historie eines Heiratswilligen gut durchleuchtet wird, keine wie auch immer geartete „Ehe“, selbst keine „hinkende Ehe“ im Hintergrund verborgen lauert und später im Witwen-Rentenfall tatsächlich eine Rentensplitterung erfolgt , sich 2 angetraute Frauen um die Rente streiten … und glaube mir, dies war vor 2 Jahren hier der Fall…niemand wollte es mir glauben, der Rentenbescheid gab mir RECHT

Zitat von Tango
…Was muss ein Standesbeamter wissen: doch nur, ob der Heiratswillige ledig oder geschieden ist, falls er verheiratet war. …


… nun ja, in solch einem Zusammenhang sollte der Standesbeamte auch wissen (!) ob vorhergegangene Ehen, insbesondere solche, welche im Ausland geschlossen wurden, „rechtsgültig“ geschieden sind… womit wir bei dem bürokratischen Vorgang der „Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ angekommen wären…

So gesehen würde ich auf diesen Wisch einer Personenstandsbescheinigung bzw. Aufenthaltsbescheinigung „groad-gor-nix-geawe“…

Zitat von Tango
Und eine legalisierte Bescheinigung, so meine ich, zählt mehr als ein EFZ oder eine Konsularbescheinigung, beim thailändischen Standesbeamten (Widersprüche erlaubt)….


… nun dann, wenn Widersprüche erlaubt sind… über der Vorgang der Legalisierung, wobei die Unterschrift des zeichnungsberechtigten Beamten einer Prüfung unterzogen wird, habe ich vorstehend bereits Stellung bezogen… doch wenn Du schreibst

Zitat
“… eine legalisierte Bescheinigung, so meine ich, zählt mehr als ein EFZ oder eine Konsularbescheinigung, beim thailändischen Standesbeamten…


…so sei angemerkt, dass eine Konsularbescheinigung im Falle einer Eheregistrierung beim thailändischen Standesbeamten immer Legalisert sein MUSS/ ansonsten sie nicht akzeptiert wird … und diese Legalisierung kostet im Höchstfall schlaffe 400 Baht …

Was Du schilderst, sind „erlebte“ Vorgänge… und wie schon unser @Allgeier vorstehend anführte

Zitat
“… 10 Districte = 10 verschiedene Antworten


… was aussagt, dass es heute hier so, morgen wieder ganz anders und von Ampör zu Ampör leider höchst unterschiedlich gehandhabt werden kann…

Deswegen nach wie vor mein unerschütterliche Grundsatz:

Heiraten nur mit einem EFZ und der daraus resultierenden „Konsularbescheinigung …

… denn dann ist man(n)/Frau stets auf der absolut sicheren Seite

Apropos, nimm es mir jetzt nicht krumm, sonst komme ich nicht zum Empress-Büfett-Esen“ … aber ich kann den „Sprung in der bayrischen Schüssel“ nicht sehen… lediglich zu : A Ziff. 7 …das habe ich bisher nicht erlebt…

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#14 von Tango , 22.08.2012 11:36

@Somprit, ich hatte bereits am letzten Montag mit dem Chef vom „Empress“ gesprochen (denn da wusste ich ja bereits, was du hier heute über das EFZ aussagst) und ihn gebeten, wenn ich am Donnerstag dort erscheine, möchte er doch bitte eine Leibesvisitation (zwecks Waffenbesitz) bei mir vornehmen lassen, er möge aber männliches Person einsetzen, denn bei Frauen könnte es leicht passieren, dass dennoch ein „Messer“ aufgeht.

Also, du kannst ruhig zum Essen kommen, dann habe ich die Gewissheit, dass Du Dich während dieser Zeit zumindest nicht um Deinen Charakter kümmern kannst.

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RE: Familienrecht - Eheschließung - Heiratsurkunde

#15 von Somprit , 22.08.2012 14:18

Zitat von Tango
...Also, du kannst ruhig zum Essen kommen, dann habe ich die Gewissheit, dass Du Dich während dieser Zeit zumindest nicht um Deinen Charakter kümmern kannst.



...nun dann besteht einem "Guten Appetit" ja nichts entgegen

... anderseits, schon die alten Griechen unter ihrem Aristoteles philosophierten über den "Charakter" des Menschen, diese Diskussion setzte sich bis in die heutige Zeit fort.
Wieso sollte gerade ich dann den "Stein des Weisen"; die endgültige Deutung, die DNA des Charakters gefunden haben
... klar bekümmert es mich tagtäglich, ob ICH mein Charakter als eine Verstandstugend, durch Belehrungen, oder ausschließlich eine ethnische Tugend, durch Übung & Gewohnheit erworben habe/mir in die Wiege gepackt wurde....

Besonders kümmert es mich, ob ich mich nun mit einen Individualcharakter oder einen Sozialcharakter ab plage...

... aber um auf das Thema: Familienrecht zurück zu kommen, mit welchem Recht töteten gerade in den letzten beiden Tagen dort oben in Deutschland Familienväter ihre Frauen und Kinder ...

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