Hallo @Somprit, entschuldige bitte, wenn ich hier auch meinen Beitrag bezüglich Bankkonto in Deutschland mit einfüge. Beides gehört meine ich zusammen.
Wie wichtig es ist, wenigstens zu Lebzeiten die notwendigsten Dinge zu erledigen, zeigt doch dieses Beispiel von @Somprit.
Ein einfaches Testament und eine „Bankvollmacht nach dem Tode“ hätten schön genügt, um hier schneller ans Geld zu kommen.
Hier ein Text:
Ich, Fritz Sprachlos bestimme für den Nachlass in Thailand thailändisches Erbrecht. Ich setze meine Lebensgefährtin oder meine Putzfrau oder meinen Nachbarn oder meine Freundin oder meine Tochter in Deutschland, für das Vermögen in Thailand als Alleinerbin ein.
Zusätzlich noch eine Bankvollmacht (siehe Vollmachten) nach dem Tode. Dies sollten Sie aber unbedingt mit der Bank absprechen.
Durch diese zwei Sätze und der „Bankvollmacht nach dem Tode“ ist alles geregelt und man kommt ohne großen Aufwand zumindest an das Konto.
Das Problem lässt sich dagegen in Deutschland einfacher regeln. Natürlich wieder mit einem handschriftlichen Testament, denn dies kostet nichts.
Lesen Sie hier:
Die Bedeutung einer „Transmortalen Kontovollmacht“
Bei einer bezeichneten „Transmortalen Kontovollmacht“ handelt es sich um eine Vollmacht, die nach dem Tode des Kontoinhabers weiter gilt. Sie berechtigt den Bevollmächtigten zwar auch nach dem Tode zu Verfügungen über das Konto, jedoch nicht zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
Bei einem Streitfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08 – u. a. entschieden, dass die Vollmacht nach dem Tode des Kontoinhabers zwar weiter gilt bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Erben, dass aber nach dem Tod der Erbe Kontoinhaber geworden ist und somit zwischen dem Bevollmächtigten und dem Erben ein Vertrauensverhältnis besteht, wonach der Bevollmächtigte nach Treu und Glauben nicht berechtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder diesen ggf. bei Kenntnis zum Widerruf der Vollmacht veranlasst hätten.
Zur Rechtstellung:
Die Rechtstellung des Verstorbenen übernehmen in der Stunde des Todes die Erben. Da ein Bankkonto zum beweglichen Vermögen zählt, gehört dieses Bankkonto den Erben bzw. der Erbengemeinschaft.
Somit ist klargestellt, dass ein Bevollmächtigter nicht einfach das Konto leer fegen kann, denn der Erblasser kann für jedermann eine Kontovollmacht ausstellen, diese Person muss nicht zu den Erben zählen.
Was für Möglichkeiten haben wir, um uns diesbezüglich abzusichern?
Es gibt da eine ganz einfache Lösung, die nicht einmal mit Kosten verbunden ist.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer sein Erbe ist. Das ist sein höchstpersönliches Recht.
Daher lässt sich dieses gut mit einem handschriftlichen Testament regeln.
Beispiel:
Der Erblasser ist Deutscher, er ist verheiratet mit einer Thailänderin. Beide haben ihren Wohnsitz in Thailand. Der Erblasser hat zwei leibliche Kinder, die in Deutschland wohnen, seine thailändische Ehegattin hat zwei Kinder (10 und 12 Jahre alt) mit in die Ehe gebracht.
Der Erblasser wohnt in Chiang Mai mit Ehegattin und den beiden Stiefkindern in einem Einfamilienhaus.
Vermögen ist in Deutschland sowie in Thailand vorhanden.
Er hat u.a. in Deutschland bei der Kreditbank in Berlin (Internet-Banking) ein Girokonto und ein Festgeldkonto.
Für diese Konten hat seine Ehegattin eine Kontovollmacht, die auch über den Tod hinaus greift.
In Thailand hat er u.a. bei der Bangkokbank ein Bankkonto nur auf seinen Namen. Auf dem Bankbuch befindet sich ein Betrag in Höhe von 400.000 Baht, den er ständig für seine jährliche Aufenthaltserlaubnis benötigt (einige sagen auch Jahresvisum dazu).
Er führt eine gute Ehe (was wir immer darunter verstehen mögen) und möchte auch, dass die Ehegattin weiterhin das Girokonto in Deutschland behält, so dass der Arbeitgeber dort auch später das Witwengeld oder die Witwenrente hin überweisen kann.
Der Erblasser entscheidet sich für ein handgeschriebenes Testament, weil er durch diese Verfügung des Todes wegen (Testament) von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte.
Daher müsste das Testament folgenden Wortlaut haben:
Testament!
Ich, Fritz Schlaumeier, geboren am 04. 09. 1951, bestimme für den Nachlass in Thailand, thailändisches Erbrecht und für den Nachlass in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht.
Ich setze meine Frau für das Vermögen in Thailand als Alleinerbin ein.
Ich setze für das Vermögen in Deutschland zu Erben je zu 1/3 ein meine Ehefrau Guy, meine Tochter Tanja und meinen Sohn Paul. Meine Ehefrau Guy soll daneben als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis mein Girokonto bei der Kreditbank Berlin (Kontonummer angeben) erhalten. Meine beiden Kinder, Tanja und Paul sollen daneben als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis je zur Hälfte mein Festgeldkonto (gleiche Bank wie Girokonto) über 20.000 Euro erhalten.
Ort, Datum, Unterschrift (Vor- und Zuname)
Bedeutung:
Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Erben einen Vermögensposten oder einen Mehrwert zukommen lassen ohne dass der Erbe einen Ausgleich an die anderen Miterben zu zahlen hat. Ein dem Erben zugewendetes Vermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.
Da aber der Erblasser sein Festgeldkonto nicht auch noch seiner Ehegattin vermachen will, hat er dies für seine Kinder aus seinen Bankkonto separat herausgezogen.
In diesem Fall hat ja auch die Ehegattin eine Vollmacht, die auch über den Tod hinaus greift. Aber aufgrund des Vorausvermächtnisses können jetzt die beiden Kinder als Miterben keinerlei Ansprüche bezüglich des Giro-Kontos geltend machen und die Ehegattin nicht über das Festgeldkonto verfügen.
Möchte der Erblasser sein Bankkonto (Girokonto und Festgeldkonto) ausschließlich nur seinen beiden Kindern vererben und das andere Vermögen in Deutschland seiner Ehegattin und den beiden Kindern zu gleichen Teilen vererben, so muss er dies deutlich hervorheben.
Das Testament könnte dann so lauten:
Testament!
Ich, Fritz Schlaumeier, geboren am 04. 09. 1951, bestimme für den Nachlass in Thailand, thailändisches Erbrecht und für den Nachlass in Deutschland bestimme ich deutsches Erbrecht.
Ich setze meine Frau für das Vermögen in Thailand als Alleinerbin ein.
Ich setze für das Vermögen in Deutschland zu Erben je zu 1/3 ein meine Ehefrau Guy, meine Tochter Tanja und meinen Sohn Paul.
Meine beiden Kinder, Tanja und Paul sollen daneben als ausgleichsfreies Vorausvermächtnis je zur Hälfte mein Girokonto bei der Deutschen Kreditbank Berlin mit allen Nebenkonten (hier die Konten aufzählen, z.B. das Festgeldkonto) erhalten.
Ort, Datum, Unterschrift (Vor- und Zuname)
Halt, ich schrieb oben u.a.: „seine thailändische Ehegattin hat zwei Kinder (10 und 12 Jahre alt) mit in die Ehe gebracht.“
Diese Stiefkinder sind beim Tod des Stiefvaters nicht erbberechtigt. Aber auch der Tod des Stiefvaters bringt etwas Geld in die Kasse.
Da beide „Stiefkinder“ im Hausstand des Erblassers wohnten, kann im Erbfall für beide Stiefkinder neben der Witwenrente auch Halbwaisenrente beantragt werden.
Noch einmal zurück zum Kontoinhaber:
Stirbt nun der Kontoinhaber, so kann ein Bevollmächtigter nicht Kontoinhaber werden. Ebenfalls kann das Konto nicht umgeschrieben werden. Aber es kann durch die Vollmacht von der Ehegattin weitergeführt werden, mit dem Namen des Erblassers. Benötigt man dies Konto nicht, so kann es aufgelöst werden und durch das „Vorausvermächtnis“ ist sichergestellt, dass kein anderer an das Geld kann.
Mehr über Erben und Vererben an anderer Stelle.
Manfred unter Tango