RE: Bankkonto löschen/auflösen ... eines Verstorbenen

#61 von Somprit , 05.11.2012 11:35

...und die Bank bewegt sich ...recht irrsinnig!

Erhielt(en) ich/wir doch tatsächlich heute unaufgefordert einen Anruf seitens der kontoführenden Bank, welche „bemängelte“, dass weder der Erbschein des deutschen Gerichtes noch die in diesem Zusammenhang erteilte Vollmacht des Erben beglaubigt, sprich „legalisiert“ wären....

...tja, tatsächlich NICHT auf der Vorderseite, die erforderlichen Stempeln/Legalisierungs-Aufkleber befinden sich auf der Rückseite....

Auf die Aufforderung, endlich eine schriftliche Anfrage/Aufforderung oder was auch immer an uns zu richten und keine stets zu nichts führende Telefonate zu führen , kam die Antwort, dass „man/Frau seitens der Filiale nichts schriftliche an den Kunden geben dürfte“.....

Nach reger Diskussion wurde für den 09.11.12 der alles abschließende . Punkt in Aussicht gestellt...also erneutes warten

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RE: Bankkonto löschen/auflösen ... eines Verstorbenen

#62 von Somprit , 06.11.2012 09:42

...eventuell für den einen oder anderen hier Lesenden ein interessanter Aspekt am Rande!

Zitat
Sparkasse darf keinen Erbschein verlangen
Erbe nach deutschem Recht nicht zwingend zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet


Ein Kreditinstitut darf vom Erben eines verstorbenen Kunden nicht verlangen, dass er seine Erbberechtigung mit einem Erbschein nachweist. Der Erbe muss die Möglichkeit haben, den Nachweis auch durch andere geeignete Dokumente zu erbringen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm...

... In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Sparkasse auf einen Erbschein bestanden, obwohl die Kundin durch einen notariell beglaubigten Erbvertrag und das amtliche Protokoll der Testamentseröffnung nachweisen konnte, dass sie die rechtmäßige Erbin ist. Dadurch entstanden ihr unnötige Kosten für die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht...


Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.10.2012
- I-31 U 55/12 -

...tja, was hätte man(n) in der hier anhängigen Sache doch an Zeit & Kosten sparen können...wenn dieses deutsche Recht auch im „amazing Thailand“ Anwendung finden würde/könnte...

Auch darüber, dass - trotz der Hinzuziehung eines thail. Anwaltes - ein Testament fahrlässig falsch abgefasst, der deutsche Staat nun offensichtlich über 1 Million Baht ( 40.000 EUR), eines hier verstorbenen Deutschen, einstreichen kann, könnte ich Seiten füllen!

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RE: Bankkonto löschen/auflösen ... eines Verstorbenen

#63 von Somprit , 13.12.2012 07:22

...das Ende!

Zitat
Nach reger Diskussion wurde für den 09.11.12 der alles abschließende Punkt in Aussicht gestellt...also erneutes warten



... und plötzlich ging es ganz schnell, ohne weitere Diskussionen oder weiterer erforderlicher Unterlagen wurde das Konto nach etwas mehr als 3 Jahre (!!) nach dem beurkundeten Tod des Kontoinhabers endlich freigegeben

Deswegen nochmals als Schlusssatz:

Kein Konto bei einer thailändischen Bank ohne Vollmachterteilung/Verfügungsgewalt für eine/n (Erb-)berechtigten im Falle des Todes

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