Pflegeversicherung
@Somprit fragt: …bekommt der Pflegebedürftige nun den „niedrigeren“ Satz doch oder doch nicht…
Bei einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand, also in einem Nichtvertragsstaat, kommen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht. Das bedeutet, dass bei einem Leistungsbezieher, der seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen Staat verlegt, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einzustellen sind.
Selbst wenn er seinen Wohnsitz vom Inland ins Ausland verlegt, können Leistungen eingestellt werden, auch dieses sollte bedacht werden bei einem Wohnsitzwechsel.
Es gibt zwischen Thailand und der BRD kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen.
Bezieht man eine Bruttorente durch den Wohnsitzwechsel, so erfolgt gleichzeitig die Einstellung von Leistungen im Bereich der Krankenversicherung. Dieses verbirgt wiederum die gleichzeitige Einstellung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der sozialen Pflegeversicherung.
Selbst dann, wenn der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt in einem EU/EWR oder Abkommensstaat verlegt wird und aufgrund der Bestimmungen des bilateralen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherung in der BRD aufrecht erhalten bleibt.
Es heißt: „Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht (§ 34 SGB XI), wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält.
Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt.
§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche (Auszug)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.