RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#76 von Tango , 17.06.2011 12:46

Bayerischer VGH:

Fahrberechtigung trotz eines totalgefälschten philippinischen Führerscheins

Fahren ohne Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wegen einer Gesetzeslücke legal
Wer mit einem totalgefälschten philippinischen Führerschein erwischt wird, ist dennoch aufgrund einer Gesetzeslücke vorerst fahrberechtigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun entschieden.
Im vorliegenden Fall hat eine Bürgerin aus Niederbayern im Sommer 2008 über einen Vermittler einen totalgefälschten "Führerschein" gekauft, obwohl sie nie eine theoretische oder praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Auch auf den Philippinen ist sie nie gewesen.
Mit Scheinwohnsitz Umschreibung des Führerscheins beantragt
Nur zwei Wochen nach dem Kauf ließ sie über den Vermittler unter Angabe eines ungarischen Scheinwohnsitzes die Umschreibung dieses philippinischen "Führerscheins" in einen ungarischen Führerschein beantragen. Die ungarischen Behörden stellten ihr daraufhin ein ungarisches Führerscheindokument aus.

Hier geht´s weiter: http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11810

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#77 von Tango , 18.06.2011 12:42

Verschenken ist erlaubt

Übergabe der Wohnung von Vater an Sohn störte Nachbarn

In Eigentümergemeinschaften ist das Zusammenleben oft sehr genau geregelt. So kann unter anderem vertraglich festgelegt sein, dass eine Wohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer verkauft werden darf.
Doch was geschieht, wenn das Objekt gar nicht gegen Entgelt veräußert, sondern verschenkt wird?

Diese gar nicht einfache Frage musste die Justiz beantworten. (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 1 W 97/10).
Der Fall: Ein Vater entschloss sich, seine Eigentumswohnung an seinen Sohn zu übergeben. Er wählte dafür die Rechtsform der Schenkung. Und genau damit begannen die Probleme.
Denn nun beriefen sich die Behörden plötzlich auf einen im Grundbuch eingetragenen Passus: „Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen“.

Der Betroffene sah diese Bestimmung nicht verletzt. Schließlich verkaufe er das Projekt nicht, sondern er verschenke es. Und das auch noch an seinen eigenen Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Deswegen sei er bei dem Rechtsgeschäft nicht auf seine Nachbarn angewiesen.

Das Urteil: Die Richter des Berliner Kammergerichts vertraten in dem Fall abschließend die Meinung, hier sei keine Zustimmung der anderen Eigentümer nötig gewesen. Eine Schenkung zeichne sich eben gerade dadurch aus, dass sie kein Verkauf sei, also keine „rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung unter Lebenden“.
Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu und der Vater habe die Eigentumswohnung aud die von ihm praktizierte Weise an seinen Sohn weiter geben dürfen.

Quelle: Eigentum Aktuell 06/11

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#78 von Tango , 20.06.2011 17:33

Autodiebstahl mit Steuerbescheid quittiert

Untersuchungshäftling wird nach Diebstahl einer Schweizer Luxuskarosse ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung angelastet.
Da staunte der 28-jährige Osteuropäer nicht schlecht, als ihn Beamte der Zollfahndung Nürnberg in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth wegen des von ihm in der Schweiz gestohlenen Fahrzeugs zum Vorwurf der Steuerhinterziehung aufsuchten und ihm einen Steuerbescheid über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zustellten.

Nicht nur, dass er nach Diebstahl eines Bugatti Veyron 16,4 Grand Sport mit Züricher Zulassung quasi auf frischer Tat von Polizeibeamten auf der Autobahn 9 bei Bayreuth nach halsbrecherischer Verfolgungsfahrt festgenommen wurde, sondern die Fahrt von der Schweiz über die Grenze der EU in das vermeintlich sichere Osteuropa den Tatbestand des Schmuggels verwirklichte.

Weil das Fahrzeug außerhalb der EU, nämlich in der Schweiz zugelassen und somit "Nichtgemeinschaftsware" ist, greifen in solch einem speziellen Fall die Vorschriften für eine zollfreie Einfuhr nicht.

Für den exklusiven Sportwagen mit rund 1.000 PS sowie einem Wert von sage und schreibe 1,2 Millionen Euro erließ das Hauptzollamt Schweinfurt kurzerhand einen Steuerbescheid über 10 Prozent Zoll sowie 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Fahrzeugs ausgehend. Steuerschuldner ist der 28-jährige ledige Osteuropäer.
Quelle: Steuerlinks-Newsletter

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#79 von Tango , 20.06.2011 17:36

Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Mit Urteil vom 23. März 2011 zur Einkommensteuer 1998 bis 2007 (Az.: 2 K 1592/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen gezogen werden können.

Im Streitfall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung mit Beträgen jährlich in Höhe von rd. 2860.- DM (1993) bis rd. 4060.- € (2007) bezog. In den abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger jeweils keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht, als deren Beruf hatten sie stets „Hausfrau“ eingetragen. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht.

Das Finanzamt (FA) führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.

Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem FA und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das FA wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden.

Dagegen waren die Kläger u.a. der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Es sei damals auf ihre Anfrage eine Auskunft dahin erteilt worden, dass die Rente der Klägerin wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Da das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das FA bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei aufgrund der Information des FA irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege. Bei diesem Irrtum handele es sich um einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

Das FG Rheinland-Pfalz war jedoch der Ansicht, dass das FA befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage insoweit ab. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den steuerlich relevanten Sachverhalt dem FA richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten hat. Das Gericht war u.a. der Meinung, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem FA sei der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Die Kläger hätten damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden.

Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn im Streitfall sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre, also zurück bis einschließlich 1998). Für eine Steuerhinterziehung sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht hätten, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger hätten es von 1993 an unterlassen, die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Die von den Klägern angesprochene Auskunft, die Rente sei steuerfrei, sei demgegenüber nicht hinreichend erläutert worden. Die Kläger hätten eben nicht dargelegt (noch ergebe sich das aus den Verwaltungsakten), wer diese Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben habe solle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Steuerlinks-Newsletter

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#80 von Tango , 21.06.2011 10:54

Freie Sicht auf die Sauna

Verwalter hatte Sondereigentum eines Eigentümers fotografiert

Bei Eigentumsversammlungen müssen unter den Mitgliedern immer wieder strittige, komplexe Fragen erörtert werden.
Dabei kann es hilfreich sein, gewisse Problemstellungen möglichst illustrativ darzustellen, um den Teilnehmern die Entscheidung zu erleichtern. Das jedenfalls dachte sich ein Verwalter, der über den Tagesordnungspunkt „Statische Belastung von Balkonen und Terrassen“ referieren musste.
Er hatte zu dem Zweck Fotos angefertigt, die das Sondereigentum eines Eigentümers zeigten. Der hatte seine Dachterrasse intensiv genutzt, unter anderem mit einer privaten Sauna. Genau diese Sauna war auf den Fotografien zu sehen.
Der Eigentümer sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Es könne nicht sein, dass ein anderer derartige Aufnahmen fertige und auch noch herumzeige.
Die Justiz betrachtete den Fall ähnlich. Wenn solch ein intimer“Rückzugsraum“ wie die Sauna eines Menschen ohne dessen Genehmigung fotografiert werde, dann würden dadurch die Rechte des Eigentümers in nicht zumutbarer Weise verletzt.
Im Urteil heißt es dazu: „Denn je enger durch die Aufnahme von Gegenständen ein Zusammenhang mit dem persönlichen Umfeld des Besitzers oder Eigentümers hergestellt wird, um so eher erscheint eine Verletzung von dessen Privatsphäre möglich.

Quelle: Eigentum Aktuell (Landgericht Köln, Aktenzeichen 29 S 67/08)

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#81 von Tango , 28.06.2011 22:23

Neue Pfändungstabelle ab 01. Juli 2011 bringt höhere Pfändungsfreibeträge

Ab dem 01. Juli 2011 gelten neue, höhere Pfändungsfreibeträge gemäß § 850c Zivilprozessordnung (ZPO), die unter anderem in einer neuen Pfändungstabelle 2011 Niederschlag finden.

Die Anpassung ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 (PfändfreiGrBek 2011), die am 09.05.2011 ausgefertigt und verkündet wurde (Bundesgesetzblatt I Seite 825, Nr. 22).

Ab dem 1. Juli 2011 ist demnach Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es nicht mehr als 1.028,89 Euro statt bisher 985,15 Euro monatlich (oder 236,79 Euro statt bisher 226,72 Euro wöchentlich oder 47,36 Euro statt bisher 45,34 Euro täglich) beträgt.
Ebenfalls angepasst werden Pfändungsfreibeträge nach § 850c I 1 ZPO für Personen, die Verwandten, Eltern oder (früheren) Lebenspartnern zum Unterhalt verpflichtet sind.

Bei der Anpassung der Pfändungsfreibeträge bzw. der Pfändungstabelle handelt es sich um die erste Erhöhung seit Juli 2005. Grundsätzlich erfolgt die Anpassung der Pfändungsfreibeträge jeweils zum 01. Juli jedes zweiten Jahres. In den Jahren 2007 und 2009 wurden jedoch lediglich die bereits seit 2005 bestehenden Pfändungsfreibeträge durch die jeweilige Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bestätigt.

Hier die Pfändungstabelle und mehr darüber: http://www.sozialleistungen.info/fin/sch...ngstabelle.html


Quelle: Sozialleistungen.info

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#82 von Tango , 01.07.2011 14:38

SG Berlin: Erben haften für Hartz IV-Bezug des Verstorbenen

Abzug des belassenen Schonvermögens des Hilfebedürftigen vom Erbe ist legitimes Vorgehen des Gesetzgebers

Die Erben eines Hartz IV Empfängers sind zum Ersatz der Sozialleistungen verpflichtet, die dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod erhalten hat, sofern der Leistungsbetrag 1.700 Euro überstieg. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die Vorschrift ist weitgehend unbekannt. Nur selten kommt es wegen § 35 SGB II zum Streit vor Gericht. Doch wenn die Erbenhaftung greift, bleibt vom Erbe meist nicht mehr viel übrig: Während den Leistungsempfängern gemäß § 12 SGB II ein Schonvermögen belassen wird, sind deren Erben verpflichtet, mit dem ererbten Vermögen die gezahlten Sozialleistungen zurückzuerstatten. Drei Jahre haben die Jobcenter Zeit, um die Rückforderung geltend zu machen.

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall teilte im November 2006 die Klägerin dem beklagten Jobcenter Marzahn-Hellersdorf den Tod ihres 60 Jahre alten Vaters mit. Dieser hatte von Januar 2005 bis Oktober 2006 Hartz IV Leistungen in Höhe von insgesamt 11.918,04 Euro erhalten. Sein Vermögen von rund 22.000 Euro war dabei als so genanntes Schonvermögen nicht angerechnet worden.
Jobcenter ermittelt Nachlasswert und verlang teilweise Rückzahlung der bewilligten Sozialleistungen

Hier geht es weiter: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11853

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#83 von Somprit , 02.07.2011 12:54

... nun das vorstehend eingestellt Urteil: Hartz-IV = Erben-Haftung wird/könnte für manchen Erben zukünftig zu einem unsanften Erwachen führen... ... aber auch die Anhebung des Pfändungsfreibetrages dürfte wieder ansatzweiese für eine Besänftigung führen ...

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#84 von Tango , 06.07.2011 20:19

Ersatzwohnung

Wenn ein Vermieter absehen kann, dass er in naher Zukunft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen wird, muss er den betroffenen Mietern eine freie Wohnung im gleichen Haus als Ersatz anbieten. Dieser Pflicht unterliegen Vermieter nicht erst, nachdem sie eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen haben. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech (Az.: 1 C 194/10) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Ein Hausbesitzer, der selbst in einer kleinen Wohnung wohnte, hatte der Mieterin einer größeren Wohnung gekündigt, weil er heiraten, Kinder haben und zu Hause arbeiten wollte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte er eine große Wohnung im selben Haus neu vermietet. Die Richter erklärten die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Der Vermieter hätte den Mietern die freie Wohnung im Haus anbieten müssen.
Quelle: http://www.capital.de/steuern-recht/:Urt...632.html?p=2#a1

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#85 von Tango , 13.07.2011 19:17

Erbverzicht kann nicht widerrufen werden
von Robert Kracht

Wer befürchtet, einen überschuldeten Nachlass zu übernehmen, kann darauf verzichten. Wenn sich allerdings später herausstellt, dass sich das Erbe doch gelohnt hätte, gibt es kein Zurück mehr.
Befürchtet ein Erbe, dass der Nachlass überschuldet ist und schlägt er deshalb seine Erbschaft aus, kann er dies später nicht mehr korrigieren. Das gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn er aufgrund ungenauer Informationen vorschnell verzichtet hatte und sich später herausstellt, dass der Nachlass doch wertvoll war (Az.: 3 Wx 21/11).
Der Nachkomme hat sich vorab und rechtzeitig über die Zusammensetzung des Erbes zu informieren, so die Richter. Unterlässt er dies, basiert sein Verzicht auf reiner Spekulation, dass sich die Erbschaft für ihn finanziell nicht lohnt. Wer nur befürchtet und nicht sicher weiß, ob der Nachlass überschuldet ist, hat daher kein Recht, seinen Verzicht wegen Irrtums über den wahren Wert anzufechten. Nachkommen haben nach Kenntnis einer Erbschaft sechs Wochen Zeit, diese anzunehmen oder sie abzulehnen.
Quelle: Capital.de

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#86 von Binturong , 14.07.2011 00:50

Woher kommt denn der Pflichtanteil beim erben?
Woraus leitet sich das Erben denn ab - ist doch nur ein einseitiges geben.
Wieso sollen Eltern ihren Kindern überhaupt was vererben? Was für einen ursprünglichen Sinn hat das ganze?
(Ist gerade ein Thema das mich brennend interessiert.)

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RE: Interessante Gerichtsurteile oder Artikel im Behördenkram

#87 von Tango , 15.07.2011 10:54

Unterhalt nach der Scheidung
von Britta Schönborn

Oft wird vor Gericht darüber gestritten, inwieweit eine geschiedene Mutter selbst für ihren Lebensunterhalt arbeiten muss. Der BGH hat entschieden, dass das Kindesalter dabei keine Rolle spielt: Geschiedene Ehepartner können auch zu einem Vollzeitjob verpflichtet sein, wenn sie ein Kleinkind haben.
Der Fall
Seit der Unterhaltsreform 2008 wird vor Gericht immer wieder darum gerungen, in welchem Umfang die geschiedene Mutter eines kleinen Kindes für ihren eigenen Unterhalt arbeiten muss.
In diesem Fall lebte der gemeinsame, inzwischen sechsjährige Sohn der Eheleute seit der Trennung bei der Mutter. Für das Kind stand ein Kindergartenplatz von 7.30 bis 16.30 Uhr zur Verfügung. Der nicht mehr berufstätige Vater hatte den Sohn jeden Mittwochnachmittag, jeden zweiten Freitagnachmittag und jedes zweite Wochenende bei sich. Der Vater bot eine Ausweitung seiner Betreuung an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Vater zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet, da die Mutter lediglich verpflichtet sei, einer Teilzeittätigkeit mit 25 Wochenstunden nachzugehen. So könne sie das Kind bis 14.30 Uhr im Kindergarten abholen. Der Nachmittag stehe dann für häusliche Betreuung und Aktivitäten zur Verfügung.
Kinder im Kindergartenalter benötigten eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, sagte das OLG, sodass eine Vollzeittätigkeit trotz Ganztagskindergarten zu einer überobligatorischen Belastung der Mutter führen könne - zumal auch gesellschaftlich erwartet werde, dass Eltern sich intensiv mit ihren Kindern beschäftigen und diese fördern. Grundsätzlich könne daher von der Mutter eine Vollzeittätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit regelmäßig nicht erwartet werden.
Die Mutter müsse auch nicht das Angebot des Vaters annehmen, seine Betreuungszeiten auszuweiten. Wegen des langjährigen Streites der Eltern um die Ausweitung des Umgangsrechts bestünden Zweifel, dass dies dem Kindeswohl diene
Das Urteil

Hier geht es weiter: http://www.capital.de/steuern-recht/:Urt...aign=2011_07_13

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#88 von Tango , 15.07.2011 19:08

Verfassungsgericht verweigert Familienversicherung

Besserverdienende

Keine Familienversicherung für Kinder von besserverdienenden Ehepaaren: Auch künftig können Kinder nicht in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein, wenn ein Elternteil privat versichert ist. Das Verfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde abgewiesen.
Karlsruhe - Das höchste deutsche Gericht hat entschieden: Haben Kinder einen gut verdienenden Elternteil mit einer privaten Krankenversicherung, bleiben sie von der kostenlosen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen zurück, die ihre vier Kinder über die Familienversicherung mitversichern lassen wollte. Die Frau ist berufstätig und in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert, ihr Mann, ein selbstständiger Rechtsanwalt, privat. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die beitragsfreie Versicherung der Kinder in dieser Konstellation nicht möglich. Vielmehr müssen alle vier Kinder in der privaten Krankenkasse Beiträge bezahlen.

Hierin sah die Mutter eine Benachteiligung gegenüber unverheirateten Eltern. Denn hier kann der Elternteil mit gesetzlicher Krankenversicherung seine Kinder stets in der kostenfreien Familienversicherung mitversichern. Damit würden verheiratete Eltern schlechter gestellt als in Lebensgemeinschaft lebende Eltern, lautete die Verfassungsbeschwerde der Frau.
Das Gericht hielt die Beschwerde für unbegründet und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Richter halten damit an ihrem Urteil aus dem Jahr 2003 fest. Danach verstößt die Ungleichbehandlung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie.

Hier der ganze Bericht: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziale...,774389,00.html

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#89 von Tango , 26.07.2011 14:41

Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenkauf

Kaufverträge aus dem Internet – Fehlende Einschränkungen im Gewährleistungsausschluss kann zur Unwirksamkeit führen
Wer einen Kaufvertrag aus dem Internet verwendet, sollte auf wichtige Kaufvertragsklauseln achten. Im konkreten Fall fehlten wichtige Einschränkungen. Das Oberlandesgericht Oldenburg erklärte in seiner Entscheidung den Kaufvertrag hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses für unwirksam.
Hier geht´s weiter:

http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12022

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#90 von Tango , 03.08.2011 20:00

Bei Nachzahlungen drohen Rentnern höhere Steuern

Wer einen Nachschlag aus seiner Altersvorsorge erhält, muss mindestens die Hälfte der Zusatzbezüge versteuern - sollten die Ansprüche nicht älter sein als 2005. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen viele Rentner mit höheren Steuerzahlungen rechnen. Den gestern veröffentlichten Sprüchen zufolge gelten die Grundsätze des Alterseinkünftegesetzes auch für Sachverhalte vor Einführung der Regeln im Jahr 2005 (Az.: X R 1/10, X R 54/09, X R 19/09, X R 33/09).
Betroffen sind Rentennachzahlungen, die etwa nach einem langen Rechtsstreit oder wegen verzögerter Bearbeitung erst jetzt fließen. Bis 2004 wurde nur der sogenannte Ertragsanteil der ausbezahlten Renten besteuert.

Dieser orientierte sich am Lebensalter im Jahr des Erstbezugs und änderte sich dann nicht mehr. Ein 65-Jähriger musste dem Finanzamt nur 18 Prozent deklarieren, mit 57 Jahren war es nur ein Viertel. Seit 2005 wird mindestens die Hälfte der Bezüge besteuert. Der Prozentsatz steigt jährlich um zwei Punkte, 2040 ist die gesamte Rente steuerpflichtig.

Für Nachzahlungen gilt das sogar dann, wenn der Betroffene seine Rente so früh beantragt hatte, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können. Ausschlaggebend ist nur das Datum, an dem das Geld auf dem Konto gelandet ist.
Der Grundsatz gilt auch für Renten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze ausbezahlt werden. Der BFH sieht keinen gravierenden Unterschied zu normalen gesetzlichen Altersrenten.
Wäre die Erwerbsminderungsrente im Urteilsfall hingegen noch im Jahr 2004 gezahlt worden, würden nur vier Prozent als Einnahmen erfasst - und der gesamte Rest steuerfrei fließen. Die Mehrbelastung halten die Richter für gerechtfertigt, da nun alle gesetzlichen Altersrenten gleich besteuert würden.
von Robert Kracht

Quelle: Capital.de

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